Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3475/2014

Urteil vom 13. September 2016

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______, ES-X._______,

Parteien vertreten durch Josef Mock Bosshard, Rechtsanwalt, Schwarztorstrasse 7, Postfach 7315, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Revision 6a); Verfügung der IVSTA vom
20. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren am 5. Januar 1959, spanische Staatsangehörige (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von 1978 bis 1996 zuerst in einer Kalenderfabrik, dann als Putzfrau in der Schweiz und entrichtete dabei während 19 Jahren Beiträge an die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

B.
Am 9. Januar 1987 erlitt sie bei einem Autounfall multiple Rissquetschwunden, Kontusionen, eine Commotio cerebri (leichtes Schädel-Hirn-Trauma) und eine Schambeinfraktur. Im März 1996 stellte der Arbeitgeber für die Versicherte bei der SUVA ein Leistungsgesuch wegen Rückenbeschwerden als Spätfolgen des Unfalls. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 1997 wies die SUVA das Gesuch mit der Begründung ab, ein Zusammenhang der Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis könne nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (vgl. Akten der SUVA).

C.

Am 30. April 1998 meldete sich die Versicherte (damals B._______-A._______) bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle Bern [BE-act] 1). Laut Arztberichten aus dem Jahr 1998 (BE 17, 23, 28, 57) kamen eine chronische multilokuläre Schmerzstörung und Anpassungsstörungen nach belastenden Lebensereignissen sowie psychische Probleme hinzu. Mit Verfügung vom 30. März 1999 (BE-act. 51) lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch ab und verwies dabei auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Februar 1999. Dort wurde festgestellt, dass die Versicherte auch ohne Unfall nicht ausserhäuslich arbeiten würde und sie ab Geburt des zweiten Kindes 1997 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe. Der Invaliditätsgrad im Haushalt wurde auf 19% ermittelt (BE-act. 41). Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zog die Versicherte am 24. August 1999 zurück.

D.

D.a Am 18. Mai 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Bern einen neuen Rentenantrag. Hauptsächlich gestützt auf die Arztberichte von Dr. C._______ (behandelnder Facharzt für Innere Medizin) vom 25. August 2001 und vom 20. Februar 2002, welche u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom, rezidivierende Drehschwindelattacken und eine reaktive Depression feststellten, sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügungen vom 25. Juni und 13. August 2002 ab 1. Januar 2002 bis 31. März 2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%) und ab 1. April 2002 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 63%) zu (BE-act. 142, 150). Dabei wurde sie neu zu 50% als Hausfrau und zu 50% als Erwerbstätige beurteilt, da die Tochter ab dem 1. August 2001 die Kinderkrippe besuchen könnte (BE-act. 112). Im Haushalt wurde ein Invaliditätsgrad von 26%, in der Erwerbstätigkeit von 100% ermittelt (BE-act. 110).

D.b Am 1. Juni 2003 kehrte die Beschwerdeführerin nach Spanien zurück. In der Mitteilung vom 4. November 2003 teilte die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, sie habe Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 63% (Akten der Vorinstanz [doc.] 3).

E.
Mit Verfügung vom 31. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin nach eingeleiteter Rentenrevision und einer Stellungnahme der IV-Ärztin Dr. D._______ (doc. 26) rückwirkend auf den 1. Januar 2004 aufgrund der 4. IV-Revision eine Dreiviertelrente zugesprochen, bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad von 63% (doc. 29).

F.
Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision stellte der IV-Arzt Dr. E._______ gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus Spanien fest, dass sich keine Veränderungen in der Pathologie und in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten (doc. 44). Die Vorinstanz teilte deshalb der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2009 mit, dass sich keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben hätten (doc. 45).

G.

G.a Am 21. Juni 2012 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision gemäss lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision ein (doc. 46/47). Der IV-Arzt, Dr. F._______, führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2012 aus, die Rente sei ausschliesslich wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ("PÄUSBONOG") gesprochen worden und beantragte ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten.

Dr. G._______ (Spezialarzt FMH für Rheumatologie) kam in seinem Gutachten vom 20. Februar 2013 (doc. 63) zum Schluss, es liege ein generalisiertes, linksbetontes myo-fascio-kutanes Schmerzsyndrom ohne erkennbare, ursächliche, somatische Veränderungen mit linksseitiger Hemihypästhesie sowie linksseitiger Periarthropathia vor (S. 13). Aus Sicht des Rheumatologen seien die Beschwerden zum Teil im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu verstehen, soweit nicht eine Aggravationstendenz bestehe; deren Beurteilung falle ins Fachgebiet des Psychiaters (S. 14). Bei der Versicherten bestehe aus somatischer Sicht ein "PÄUSBONOG" (S. 17). Der Versicherten seien aus somatischer Sicht heute alle leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (S. 16).

Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 (doc. 60) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine zweimalige depressive Reaktion (1998 - 2000 / 2004 - 2005 [F43.21], S. 6). Der heutige Befund sei weitgehend unauffällig (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ab 2008 voll arbeitsfähig (S. 10). Es sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar (S. 7). Es beständen psychosomatische Beschwerden, diese stellten keine Beeinträchtigung dar, da sie überwindbar seien (S. 9).

In der interdisziplinären Beurteilung der beiden Ärzte wurde festgehalten, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beständen (doc. 67).

G.b In den Stellungnahmen vom 15. Mai und vom 9. August 2013 (doc. 73, 77) nahmen die IV-Ärzte Dr. F._______ (Allgemeinmediziner FMH) und Dr. I._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) Stellung und bestätigten im Wesentlichen die Feststellungen der beiden Gutachter. Nachdem Dr. F._______ am 9. Februar 2014 und am 5. März 2014 im Rahmen des Einspracheverfahrens noch zweimal Stellung genommen hat (doc. 87, 92), hob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014 die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2014 auf, mit der Begründung, dass den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versicherungstechnischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten (doc. 95).

H.

H.a In der Beschwerde vom 23. Juni 2014 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Zudem sei ein gerichtlich in Auftrag zu gebendes interdisziplinäres Gutachten zu erstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch abgeklärt worden (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin leide unter somatischen, radiologisch nachweisbaren Befunden (lumbale Sclerose und Stenose). Dies habe das Universitätsspital von Y._______ in seinen zwei Berichten vom 13. November 2012 und vom 31. Januar 2013 festgestellt. Zudem bestehe eine lumbale Blockade, welche mit zahlreichen Medikamenten behandelt werden müsse (S. 5, unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 17. Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]). Dr. F._______ als IV-Internist sei für die Beurteilung von rheumatologisch/neurologischen Fragen nicht kompetent. Der Schwindel der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren akzentuiert; es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Feststellungen von Dr. G._______ und dem Universitätsspital Y.________ (Ziff. 6). Das psychiatrische Gutachten sei deshalb fälschlicherweise von der Voraussetzung ausgegangen, die Beschwerden der Beschwerdeführerin wiesen kein somatisches Korrelat auf, was durch die Röntgenaufnahmen widerlegt sei. Deshalb sei vom Gericht eine Neubegutachtung auch in psychiatrischer Hinsicht in Auftrag zu geben.

H.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten, welcher am 17. Juli 2014 bezahlt worden ist (B-act. 2, 4).

H.c Mit Schreiben vom 9. September 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Arztbericht von Dr. J._______ (Psychiater) vom 21. August 2014 zukommen. Darin wird ein "Trastorno por Somatizacion" mit Angstsymptomen beschrieben. Die Entwicklung sei langsam, mit Tendenz zur Chronifizierung. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. September 2014 ein Doppel zukommen (B-act. 6, 7).

H.d In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 (B-act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.

Zur Begründung führte sie unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Anwendungsfall der 6. IV-Revision handle, aus, laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkten somatoforme Schmerzstörungen trotz vorhandener Schmerzen aus objektiver Sicht keine lang dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern nicht eine schwere psychiatrische Komorbidität der Zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess entgegenstünde. Vorliegend habe eine interdisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) ergeben, dass aus somatischer Sicht keine objektivieren Einschränkungen bestünden, welcher der bisherigen Tätigkeit entgegenstünden, und dass aus psychiatrischer Sicht die ehemaligen depressiven Reaktionen nicht mehr nachweisbar seien. Deshalb seien die anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ohne psychiatrische Komorbidität als überwindbar zu erachten. Die rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen sowie die heimatärztlichen Berichte hätten den beurteilenden Fachärzten des IV-ärztlichen Dienstes ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden vermittelt. Die beschwerdeweise Vorbringen in Anlehnung an die Einwände vom 14. Januar 2014, welche vom Facharzt damals ausführlich kommentiert worden seien, ergäben keine neuen Sachverhaltselemente, welche eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung sei auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten.

H.e In der Replik vom 4. Dezember 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin die gestellten Anträge. In Ergänzung der bisherigen Begründung verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. I._______ vom 25. September 2014. Die vom Psychiater (Dr. J._______) festgestellte "Trastorno" sei eine Störung; da sie von einem Psychiater festgestellt worden sei, handle es sich um eine psychische Störung mit Angstsymptomen. Diese Diagnose sei neu. Der Sachverhalt zeige, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung befinde, medikamentös behandelt werde und neu eine Angststörung vorliege. Die Intensität der psychischen Komorbidität und deren Beginn und Verlauf sei den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Es lasse sich auf dieser Grundlage auch kein Zumutbarkeitsprofil erstellen. Die dort festgehaltenen, von Dr. J._______ mit Bericht vom 21. August 2014 diagnostizierten Angstsymptome seien wesentlich und neu, weitere Abklärungen dazu seien indes nicht erfolgt, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei.

H.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 verzichtete die Vorinstanz mangels neuer Sachverhaltselemente darauf, den bisher getroffenen Feststellungen etwas beizufügen und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 14).

H.g Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).

Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbisVwVG keine Anwen-dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).

2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt heute in Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BVGer C-33/2014 vom 20. April 2016 E. 3.1).

3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist die Renteneinstellung ab dem 1. Juli 2014 strittig, weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der entsprechenden Fassung).

3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-gehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.6 Gemäss Bst. a Abs.1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

3.7 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose ankommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

3.8 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und so-weit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Be-schwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest. IVG auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG lediglich ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsachverhalt").

3.9 Laut BGE 140 V 514 E. 5.2 tritt die Revisionsverfügung an Stelle der rentenzusprechenden Verfügung, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird.

4.

Die Rentenaufhebung erfolgte explizit gestützt auf die SchlBest. IVG. Nachfolgend ist deshalb von Amtes wegen (vgl. oben E. 2.2) zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht - aufgrund der Natur des Gesundheitsschadens zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbestätigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (vorliegend die Mitteilung vom 29. Juni 2009) - ein Revisionsverfahren gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG eingeleitet hat. Einleitend sind die formellen Ausschlussgründe zu prüfen.

4.1 Zu den formellen Ausschlussgründen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2002 eine Viertelsrente und ab dem 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl. Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 25. Juni und 13. August 2002). Seit dem 1. Januar 2004 bezieht sie - bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 63% - eine Dreiviertelsrente (doc. 29). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.

4.2

4.2.1 Zur Beurteilung der Natur des Gesundheitsschaden bis zum Referenzzeitpunkt am 29. Juni 2009 finden sich in den Akten die folgenden wesentlichen medizinische Unterlagen:

- Nach dem erlittenen Autounfall im Jahr 1987 stellte der behandelnde Arzt Dr. K._______ ein Polytrauma mit leichter Schädelhirnverletzung (commotio cerebri), multiplen Rissquetschwunden, Kontusionen und einer Beckenfraktur links fest (Bericht vom 4. Mai 1987, SUVA-Akten 42). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2. Juni 1987 bestätigte der SUVA-Arzt, Dr. L._______, diese Diagnosen und diagnostizierte ein leichtes linksbetontes Zervikalsyndrom mit Schmerzen im Hüftbereich links bei Extremlagen für die Rotation. Eine halbtägige Arbeitsaufnahme sei der Versicherten ab dem 9. Juni 1987 zumutbar (SUVA 40). Am 7. April 1987 äusserte der behandelnde Arzt den Verdacht auf ein chronisches Zervikalsyndrom. Die Versicherte sei ab dem 6. April 1988 wieder voll arbeitsfähig (SUVA 35).

- Am 17. April 1997 hielt der behandelnde Arzt Dr. K._______ anlässlich eines Rückfalls unter Hinweis auf das Polytrauma fest, die Versicherte leide seit März 1996 unter zunehmenden Nacken- und Rückenschmerzen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei stark schmerzhaft reduziert. Er hielt ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom fest, exacerbiert während der Schwangerschaft; die Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig (SUVA 21, 55). Nach Einsicht in den Befundbericht des Röntgeninstituts M._______ (Dr. N._______) hielt der SUVA-Arzt Dr. O._______ am 18. Juni 1997 (SUVA 52) fest, einzig objektivierbare Unfallfolge sei die verheilte Fraktur des unteren Schambeins links. Es beständen keine strukturellen posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäulenabschnitte. Unfallbedingt bestehe volle Arbeitsfähigkeit.

- Nach dem ersten Rentengesuch vom 30. April 1998 bei der IV-Stelle Bern bestätigte der behandelnde Arztes (Dr. K._______) in seinem Bericht vom 16. Juli 1998 (BE-act. 23/24) die von ihm im SUVA-Verfahren bisher erhobenen Diagnosen. Zusätzlich erhob die psychosomatische Abteilung des Universitätsspitals Z._______ in zwei Berichten (Dr. P._______ vom 8. Juni 1998 [BE-act. 13 f.] und Dr. Q._______ vom 22. Januar 1999 [BE-act. 54 f.]) folgende Diagnosen: chronisch multilaterale Schmerzstörung bei Status nach Autounfall mit unterer Schambeinfraktur, Commotio cerebri und möglicher HWS-Distorsion, Anpassungsstörungen nach belastenden Lebensereignissen, erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn, sich zuspitzender psychosozialer Belastungssituation. Die Versicherte verweigere die Therapien. Die behandelnde Psychiaterin (Dr. R._______) stellte am 22./28. Oktober 1998 (BE-act. 35 f.) fest, es beständen Schmerzen, Schon- und Fehlhaltung im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule. Bedingt durch die Chronifizierung der Schmerzen habe sich eine depressive Störung entwickelt. Die erfolgte antidepressive Behandlung, psychotherapeutisch und medikamentös, habe auch keine Linderung der Schmerzen gebracht. Die Versicherte verweigere die Therapien. Im Bericht vom 26. Oktober 1998 (BE-act. 27/28) stellte sie zusätzlich eine Angststörung fest. Die IV-Stelle Bern wies das Gesuch in der Folge hauptsächlich mit der Begründung ab, die Versicherte sei ausschliesslich im Haushalt tätig und dort betrage der IV-Grad laut Abklärungsbericht (BE-act. 41 f.) nur 19%.

- Nach dem zweiten Gesuch vom 18. Mai 2001 an die IV-Stelle Bern erhob der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, Dr. C._______, in seinen Berichten vom 13. Mai 2001 und vom 25. August 2001 (BE-act. 84, 95 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches Schmerzsyndrom nach schwerem Autounfall; St. nach Beckenfrakturen, multiple Insertionstendinosen im Bereich von Becken und Adduktoren, ISG-Dysfunktion, Fehlhaltung; St. nach Commotio cerebri; Status nach Distorsionstrauma der HWS; Osteochondrose C6/7, chronisches rezidivierendes Zervikalsyndrom; LWS-Skoliose. 2. Karpaltunnelsyndrom beidseits (elektroneurographisch nachgewiesen). 3. Rezidivierende Drehschwindelattacken; chronische Otitis/Mastoiditis links (DD Cholesteatom); hochgradige Transmissionsschwerhörigkeit links, mittelgradige Transmissionsschwerhörigkeit rechts; 4. Rezidivierende Oberbauchkoliken nicht sicher geklärter Ursache 5. Reaktive Depressionen. Weiter führte der behandelnde Arzt aus, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Gesundheitsstörungen, welche zu einem grossen Teil auf den schweren Autounfall mit Polytrauma zurückgingen. Ihr Zustand habe sich seit 1999 stets verschlechtert. Sie könne nur noch mit Mühe die leichtesten Haushaltsarbeiten ausführen. An eine Erwerbstätigkeit sei nicht zu denken. Die Schmerzen im Nacken- /Schulterbereich und im Hüft- /Beckenbereich verunmöglichten auch nur leicht belastende Tätigkeiten. Durch die langdauernde Krankheit sei die Versicherte erschöpft und demoralisiert und wäre so einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn diese körperlich nicht belastend wäre, auch psychisch nicht mehr gewachsen. Nach erfolgter Haushaltabklärung, in welcher neu der Status 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit festgestellt wurde, legte die IV-Stelle Bern den Invaliditätsgrad auf 63% fest (Erwerbstätigkeit 100%, Haushalt 26% [BE-act. 110, 122).

- Anlässlich der Rentenrevision Ende 2004, neu durchgeführt durch die IVSTA, wiederholte die IV-Ärztin Dr. D._______ am 10. Januar 2005 im Wesentlichen die von Dr. C._______ gestellten Diagnosen (doc. 14, doc. 15 S. 4f.). Nach Eintreffen des Formulars CH/E 20 (doc. 24) stellte sie am 7. Februar 2006 fest, dass sich die Situation aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht nicht verändert habe. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe ebenfalls unverändert (doc. 15 S. 1). Entsprechend setzte die Vorinstanz den IV-Grad wiederum auf 63% fest.

- Anlässlich einer weiteren Rentenrevision im Jahr 2009 stellte der IV-Arzt, Dr. E._______, am 25. Juni 2009 gestützt auf das aus Spanien eingegangene Formular E 213 vom 13. Mai 2009 ebenfalls fest, dass die Pathologie der Beschwerdeführerin keine Veränderung erfahren habe. Er hielt degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (colonne vertèbrale) mit moderater funktionaler Beeinträchtigung sowie eine reaktive Depression fest. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe unverändert (doc. 44). Im Arztbericht (Formular E 213) vom 13. Mai 2009, unterzeichnet von Dr. S._______, wird in der Historie u.a. der Autounfall im Jahr 1988 (recte: 1987), eine Depression, eine Zervikalarthrose, eine Lumbalgie und Fibromyalgie erwähnt. Als aktuelle Diagnosen wurden u.a. die Zervikalarthrose, Lumbalgie, Fibromyalgie, ein Karpaltunnelsyndrom, Schwindel und Depression festgehalten. In der angestammten Tätigkeit könne die Versicherte nicht mehr arbeiten, in einer Verweistätigkeit sei sie vollzeitlich arbeitsfähig (doc. 39 S. 10).

- In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2012 (doc. 47) führte Dr. F._______ - mit Blick auf die frühere Rentengewährung und bisherigen Revisionen - aus, die Rente sei aufgrund somatoformer Schmerzstörungen und Fibromyalgie gewährt worden. "Cette assurée présente clairement un syndrome douloureux chronique non objectivable. Un diagnostic de fibromyalgie est clairement posé dans le rapport du 17.12.1997 par la Clinique et polyclinique de rhumatologie universitaire de Z._______ (19.12.1997). Le diagnostic de trouble douleureux chronique multiloculaire est équivalent". Diese Einschätzung wurde von der IV-Psychiaterin Dr. T._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2012 geteilt (act. 49).

4.3 Damit werden seit 1987 bis zum Referenzzeitpunkt (2009) die chronischen Nacken- und Rückenschmerzen bzw. das panvertebrale Schmerzsyndrom in den meisten Arztberichten erwähnt.

Ab 1998 kamen psychosomatische Beschwerden hinzu. In den beiden Berichten der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik Z._______ vom 8. Juni 1998 (BE 13 ff.) und vom 22. Januar 1999 (BE 54 ff.) werden die chronischen multilokulären Schmerzstörungen sowie Anpassungsstörungen nach belastenden Lebensereignissen festgehalten, im Bericht vom 22. Januar 1999 auch ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn sowie eine sich zuspitzende psychische Belastungssituation. Im Bericht vom 8. Juni 1998 wird ausgeführt, nach mehreren Jahren Schmerzfreiheit sei 1996 infolge Schwangerschaft, dem Verlust der Mutter und Überforderung ein Schmerzrezidiv aufgetreten und es habe sich eine Anpassungsstörung mit ausgeprägten depressiven Symptomen entwickelt. Inzwischen befände sich die Beschwerdeführerin in einem Teufelskreis aus Schmerzen, Schon- und Fehlhaltungen, Depression und weiteren Beschwerdeprogredienzen.

Im Bericht von Dr. R._______ vom 22./28. Oktober 1998 (BE 35 ff.) werden die chronisch multilokuläre Schmerzstörung sowie die Anpassungsstörung festgestellt; in ihrem Bericht vom 26. Oktober 1998 (BE 27,28) stellt sie zudem erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest; der Versicherten sei die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung nur in beschränktem Masse, die Tätigkeit als Putzfrau nur bedingt zumutbar (BE-act. 35).

Auch im Bericht von Dr. C._______ vom 25. August 2001 (BE 95 ff.) wird das chronische Schmerzsyndrom als erste Diagnose genannt; daneben stellt er auch organisch erklärbare Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (rezidivierende Drehschwindelattacken, Tendinose, Karpaltunnelsyndrom beidseits, chronische Otitis und Transmissionsschwerhörigkeit). Sein Bericht vom 20. Februar 2002 (BE 105 ff) hält in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, durch die langdauernde Krankheit und wegen der durch Schmerzen gestörten Nachtruhe sei die Patientin erschöpft und demoralisiert und wäre so einer Erwerbstätigkeit - selbst wenn diese körperlich nicht belastend wäre - auch psychisch nicht mehr gewachsen.

Insgesamt ist aufgrund der gesamten medizinischen Akten davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Rentenzusprache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage stammen. Einschränkungen im somatischen Bereich standen für die Rentenzusprache nicht im Vordergrund und führten nicht zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin durchgehend über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule klagte; im Vordergrund standen also die Schmerzen nach dem Autounfall. Dazu stellte aber der SUVA-Arzt nach Einsicht in die Röntgenbilder zweifelsfrei fest, einzig objektivierbare Unfallfolge sei die verheilte Fraktur des unteren Schambeins links; es beständen keine strukturellen posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäulenabschnitte; unfallbedingt bestehe volle Arbeitsfähigkeit (SUVA 52). Zu ergänzen bleibt, dass die reaktive Depression (F43.21) in die Jahre 1998 - 2000 fällt (vgl. S. 6 des Gutachtens von Dr. H._______) und demnach für die Rentenzusprache im Jahr 2002 ebenfalls nicht ausschlaggebend war.

Diese Ausführungen lassen einzig den Schluss zu, dass die Rente im Jahr 2002 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen aus dem Formenkreis pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden ist.

4.4

4.4.1 Anlässlich der Rentenrevisionen 2006 und 2009 stellten die IV-Ärzte fest, dass sich keine Veränderungen ergeben hätten, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, da die eingereichten Formulare und Arztberichte die Beschwerden jeweils bestätigten und darin keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer seit 2002 erwähnt wurde.

4.4.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass zum Referenzzeitpunkt am 29. Juni 2009 die Rente überwiegend wegen Einschränkungen aus dem Formenkreis "PÄUSBONOG" gewährt wurde. Der Beurteilung von Dr. F._______ vom 1. Juli 2012 und derjenigen von Dr. T._______ vom 10. Juli 2012 ist zuzustimmen. Es liegt auch kein Misch-
sachverhalt vor (vgl. vorne E. 3.8), welcher einer Revision nach SchlBest. IVG nicht zugänglich wäre. Die Einleitung eines Revisionsverfahrens nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG war zulässig.

4.4.3 Der Rentenanspruch ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen; vgl. Urteil BVGer C-6321/2013 vom 4. Mai 2016 E. 5.8).

5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin - gestützt auf die Gutachten der Dres. G._______ und H._______ - zurecht aufgehoben hat.

5.1 Die Vorinstanz hob die laufende Rente mit der Begründung auf, dass den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versicherungstechnischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten (doc. 95 S. 3). Laut dem Gutachten des Rheumatologen (Dr. G._______) bestehe aus somatischer Sicht ein "PÄUSBONOG". Körperliche Beeinträchtigungen liessen sich nicht objektivieren. Laut dem Gutachten des Psychiaters (Dr. H._______) bestehe aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität und diese sei als überwindbar anzusehen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen.

5.2 Gegen diese Beurteilung durch die Vorinstanz erhebt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Rüge, der Sachverhalt sei nicht vollständig bzw. falsch abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter somatischen, radiologisch nachweisbaren Befunden (lumbale Sclerose und Stenose). Dies habe das Universitätsspital von Y._______ in seinen zwei Berichten vom 13. November 2012 und 31. Januar 2013 festgestellt. Zudem bestehe eine lumbale Blockade, welche mit zahlreichen Medikamenten behandelt werden müsse (S. 5, unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 17. Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]). Dr. F._______ als IV-Internist sei für die Beurteilung von rheumatologisch/neurologischen Fragen nicht kompetent. Der Schwindel der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren akzentuiert; es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Feststellungen von Dr. G._______ und dem Universitätsspital Y._______ (Ziff. 6). Das psychiatrische Gutachten sei deshalb fälschlicherweise von der Voraussetzung ausgegangen, die Beschwerden der Beschwerdeführerin wiesen kein somatisches Korrelat auf, was durch die Röntgenaufnahmen widerlegt sei.

5.3 Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der somatische Gesundheitszustand zöge eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nach sich, was nachfolgend zu prüfen ist (nachfolgend E. 7). Weiter ist zu prüfen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen aus dem Formenkreis "PÄUSBONOG" weiterhin vorliegen und ob die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung rechtmässig abgeklärt hat (E. 8).

6.

6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).

6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).

6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Haus-ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.

6.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-tuation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).

6.5 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

7.

Zur Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und zu deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 29. Juni 2009 wird auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.2-4.4 verwiesen.

7.1 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird in den Gutachten von Dr. G._______ (Rheumatologe) und Dr. H._______ (Psychiater) wie folgt wiedergegeben.

7.1.1 Dr. G._______ (Spezialarzt FMH für Rheumatologie) kam in seinem Gutachten vom 20. Februar 2013 (doc. 63) zum Schluss, es liege ein generalisiertes, linksbetontes myo-fascio-kutanes Schmerzsyndrom ohne erkennbare, ursächliche, somatische Veränderungen mit linksseitiger Hemihypästhesie, eine linksseitige Periarthropathia, aktenanamnestisch ein chronisches Zervikalsyndrom (seit 1996), aktenanamnestisch ein bilaterales sensibles Karpaltunnelsyndrom (Diagnose 2000, mit aktuell unauffälliger Klinik), aktenanamnestisch ein unklarer Schwindel (seit Jahren, mit otogener und zervikogener Ursache), ein Zustand nach Verkehrsunfall im Jahre 1987 mit Schambeinfraktur, Commotio und eventuell einer HWS-Distorsion (für das aktuelle Beschwerdebild bedeutungslos), anamnestisch ein Diabetes mellitus (Diagnosen 2012, unter Behandlung mit oralen Antidiabetika), Adipositas und Dekonditionierung vor (S. 13). Aus Sicht des Rheumatologen seien die Beschwerden zum Teil im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu verstehen, soweit nicht eine Aggravationstendenz bestehe (die Versicherte sei extrem schmerzdemonstrativ und klaghaft, dies im Gegensatz zu den objektivierbaren Befunden); deren Beurteilung falle ins Fachgebiet des Psychiaters (S. 14 und 16). Bei der Versicherten bestehe aus somatischer Sicht ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (S. 17). Der Versicherten seien aus somatischer Sicht heute alle leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (S. 16).

7.1.2 Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 (doc. 60) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine zweimalige depressive Reaktion (1998 - 2000 / 2004 - 2005 [F43.21], S. 6). Es sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar (S. 7). Der heutige Befund sei weitgehend unauffällig: Die Versicherte sei stimmungsmässig ausgeglichen, nicht suizidal, sie nehme einen guten affektiven Rapport auf, es bestehe eine herzliche Beziehung zum Ehemann. Es könne darauf hingewiesen werden, dass sie selber ihre Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit körperlichen Krankheiten begründe, vor allem mit dem Schwindel und den Schmerzen. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren: Lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, arbeitsloser Ehemann, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (S. 8). Die Prüfung der Kriterien nach BGE 131 V 49 und 130 V 352 habe ergeben, dass keine psychische Komorbidität bestehe. Anamnestisch seien zweimal depressive Reaktionen aufgetreten, welche sich zurückgebildet hätten. Dr. G._______ stelle keine Befunde für chronische körperliche Begleiterkrankungen fest, welche die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten einschränkten. Die soziale Integration sei nicht verlorengegangen, und die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Damit treffe zwar eines der verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht im die Arbeitsfähigkeit einschränkendem Ausmass. Die psychosomatischen Beschwerden seien überwindbar, da sie keine Beeinträchtigung darstellten (S. 9). Während den depressiven Reaktionen sei es zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 40% gekommen. Seit 2008 sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. In der früher ausgeübten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 9 f.).

7.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung hielten die beiden Ärzte fest, dass in somatisch-rheumatologischer Hinsicht bei der Versicherten ein diffuses, linksbetontes Schmerzsyndrom ohne erkennbare, relevante organische Ursachen weit im Vordergrund stehe. Es handle sich demnach um ein extrasomatisch begründetes Beschwerdebild. Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für eine ihrem Alter und ihrer Konstitution angepasste Tätigkeit arbeitsfähig, wobei initial der Dekonditionierung Rechnung getragen werden müsse. In psychiatrischer Hinsicht stehe die anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund. Diese überlagere die chronischen Schmerzen der Versicherten. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (doc. 67).

7.2 Der IV-Arzt Dr. F._______ (Allgemeinmediziner) schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2013 der Beurteilung der beiden Gutachter an. Er nennt als Hauptdiagnose eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4). Die übrigen Diagnosen (reaktive Depression, myofascio-kutanes Schmerzsyndrom, Periarthropathie des Beckens links, Zervikalsyndrom, Karpaltunnelsyndrom, Schwindel unbekannter Ursache, Status nach Autounfall, Diabetes, Übergewicht) hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur Haushaltsführung auf dem Fragebogen seien vor diesem Hintergrund nicht verwendbar. Die Schmerzstörung sei überwindbar, es lägen keine Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Intensität vor (doc. 73).

Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren geltend machte, beide Gutachter hätten mehrere Arztberichte nicht berücksichtigt (Berichte des Universitätsspitals Y._______ vom 19. Juli 2011, 13. November 2012 und 31. Januar 2013, zwei Berichte vom U._______ vom 29. April 2009 und vom 5. September 2012), und die dort festgestellten Beschwerden stimmten mit dem Fragebogen zur Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin überein, führte Dr. F._______ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2014 aus, bei den Berichten des Spitals Y._______ vom 13. November 2012 und vom 31. Januar 2013 handle es sich um radiologische Befunde, welche von Dr. G._______ erwähnt und berücksichtigt worden seien. Der radiologische Befund von November 2012 entspreche genau demjenigen von 1997. Der neu eingereichte CT-Scan von Januar 2013 lasse keine Schlussfolgerungen auf funktionelle Einschränkungen zu (doc. 87).

Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren am 13. Februar 2014 zwei weitere Arztberichte einreichte (Elektromyographie des neurophysiologischen Dienstes des Spitals V._______, Y._______, vom 25. November 2013, Arztbericht von Dr. AA._______, Spital V._______, vom 8. Januar 2014), stellte Dr. F._______ in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2014 fest, dass diesen Berichten keine neuen Elemente zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien (doc. 92)

7.3 Der IV-Psychiater Dr. I._______ beurteilt das Gutachten von Dr. H._______ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2013 (doc. 77) als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter lasse gelten, dass zwischen 1998-2000 und 2004-2005 eine depressive Reaktion bestanden habe, welche heute nicht mehr nachweisbar sei. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei ohne psychiatrische Komorbidität und als überwindbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit und im Haushalt zu 100% arbeitsfähig.

8.

8.1 Den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. H._______ ist aus Sicht des Gerichts insoweit zuzustimmen, als er feststellt, dass keine rein psychiatrisch bedingten Gesundheitseinschränkungen der Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliegen. Die beiden reaktiven Depressionen sind nicht mehr nachweisbar. Es liegen keine Arztberichte vor, welche rentenrelevanten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht stellten. Deshalb ist den Ausführungen des IV-Psychiaters Dr. I._______ zuzustimmen, wonach die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten plausibel und nachvollziehbar seien. Die in der Replik geltend gemachte und von Dr. J._______ am 21. August 2014 bestätigte Angststörung enthält keine Angaben zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; von der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, die Angststörung sei invalidisierend, sondern diese sei im Zusammenhang mit der Komorbidität der chronischen Schmerzstörungen zu prüfen (vgl. B-act. 12 Ziff. 1).

8.2 In somatischer Hinsicht werden im Gutachten von Dr. G._______ (doc. 63) und in den Stellungnahmen von Dr. F._______ zwar etliche gesundheitliche Einschränkungen dargestellt; beide Ärzte gelangen indes zum Schluss, dass alle Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Nachfolgend sind die einzelnen dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

8.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie leide unter somatisch nachweisbaren Befunden (lumbale Sclerose und Stenose). Dies habe das Universitätsspital von Y.______ in seinen zwei Berichten vom 13. November 2012 und vom 31. Januar 2013 festgestellt. Das rheumatologische Gutachten gehe nicht darauf ein. Daran änderten auch die Ausführungen des IV-Arztes Dr. F.______ nichts, welcher nicht Rheumatologe, sondern Internist sei (B-act. 1 Ziff. 2, vgl. auch Einsprache vom 14. Januar 2014 [doc. 84]). Entgegen der Beurteilung von Dr. F._______, wonach zwar eine Verengung des Lumbalkanals sichtbar sei, jedoch keine entsprechende klinische Symptomatik bestehe, bestehe sogar eine lumbale Blockade, welche mit zahlreichen Medikamenten behandelt werden müsse (Ziff. 5, unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 17. Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]).

8.2.2 Diese Rüge ist unberechtigt. Zur Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 31. Januar 2013 (vgl. doc. 66) ist festzuhalten, dass diese im Gutachten mitberücksichtigt wurde (vgl. doc. 63 S. 9). Auch der Bericht vom 13. November 2012 (doc. 65) wurde berücksichtigt, Dr. G._______ hat in seinem Gutachten irrtümlich das Datum vom 24. Oktober 2012 (Anmeldedatum) eingesetzt (vgl. doc. 63 S. 9, doc. 65). Dass Stenose und Sklerose im Gutachten nicht explizit als Diagnosen erwähnt werden, heisst nicht, dass der Gutachter sich nicht mit den erwähnten Berichten auseinandergesetzt hat. Er hat jedoch als Fachgutachter aufgrund eigener Untersuchungen (vgl. doc. 63 S. 7-8), der erwähnten Röntgenaufnahmen und der erwähnten Computertomographie eine rechtsseitige Torsionsskoliose der LWS und beginnende degenerative Veränderungen sowie einen Diskusprolaps L4/5 und L3/4 und eine Einengung des Spinalkanals der LWS zufolge Gelenkshypertonie diagnostiziert, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Gutachten S. 9, S. 13 ad Frage 4a). Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachters zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, da erstere sich nicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Die Schlussfolgerungen des Rheumatologen sind hier nachvollziehbar und schlüssig. Dafür spricht auch die von den Ärzten festgestellte Aggravationstendenz der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin eine lumbale Blockade geltend macht, bezieht sich der Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 14. Juni 2014 auf einen Sachverhalt nach Erlass der Verfügung (20. März 2014) und ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

8.2.3 Richtig ist hingegen die Rüge, dass Dr. F._______, welcher die Feststellung und Beurteilung von Dr. G._______ bestätigt, nicht Rheumatologe, sondern Allgemeinmediziner ist. Dies erhöht zwar die Anforderungen an die Beweiskraft seiner Stellungnahme (vgl. E. 6.5); da aber das Gutachten von Dr. G._______ in Bezug auf die orthopädischen Einschränkungen aus Sicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar ist, und zudem die eingereichten medizinischen Unterlagen die diesbezüglichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermögen, ist dem rheumatologischen Gutachten in Bezug auf seine Feststellungen zu den aktuellen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen (im orthopädischen Bereich) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin volle Beweiskraft zuzusprechen.

8.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 17. Juni 2014 zeige u.a. folgende weitere Beschwerden auf: Schwerhörigkeit, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, Diabetes Typ 2 (Ziff. 4).

Hierzu ist festzuhalten, dass der angerufene Bericht nach Erlass der Verfügung verfasst wurde. Da jedoch die genannten Diagnosen schon vorher festgestellt wurden, ist trotzdem darauf einzugehen (vgl. Urteil des BVGer C-2788/2014 vom 17. September 2015 E. 10). Die Schwerhörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen nicht beklagt (vgl. doc. 63 S. 6, Ziff. 2.2; doc. 60 S. 3-5 "Anamnese/Subjektive Angaben der versicherten Person") und weder vom Psychiater noch vom Rheumatologen festgestellt, obwohl die Schwerhörigkeit in früheren Arztberichten teilweise erwähnt wurde. Da in diesen früheren Arztberichten keine Angaben zur Intensität und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die Schwerhörigkeit in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Das Karpaltunnelsyndrom wurde von Dr. G._______ festgehalten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da er aufgrund der eigenen Befunderhebung diesbezüglich auf eine aktuell unauffällige Klinik schliessen konnte (doc. 63 S. 13) und sich mit einer Ausnahme (Bericht Dr. C._______, datiert vom 25. August 2001, welcher damals eine Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit sah) ebenfalls kein Arztbericht in den Akten befindet, welche diese Beurteilung anzweifeln liesse. Der Diabetes ist laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin medikamentös behandelbar; er hat demnach keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

8.2.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Schwindel bestehe seit 2001 und habe sich in den letzten Jahren akzentuiert. Der Gutachter habe diesen nicht feststellen können und keine weiteren Abklärungen veranlasst (Ziff. 6).

Der Rheumatologe führt auf Seite 14 Ziffer 5 die Diagnose "aktenanamnestisch unklarer Schwindel (seit Jahren)" auf, bei a) otogener und b) zervikogener Ursache. Auf Seite 15 legt er dar, im Jahr 2001 sei die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig beurteilt worden. Im Vordergrund habe ein multilokuläres Schmerzsyndrom gestanden; daneben seien, wie schon 1988, Schwindelerscheinungen beschrieben worden, die in der Folge entweder als zervikogen oder aber als otogen verursacht angenommen worden seien. Dr. H._______ führt dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 eine Mittelohrenentzündung erlitten, welche zu Schwindel geführt habe.

Damit stellen beide Gutachter den Schwindel fest. Der chronische Schwindel wird - nebst vielen anderen Diagnosen - auch in einem aktuellen Arztbericht des Hospitals V._______ vom 8. Januar 2014 ausdrücklich festgehalten (Dr. AA._______, doc. 89), dazu auch die möglicherweise den Schwindel mitverursachende wiederholte Otitis (Bericht vom 19. Juli 2011 [doc. 64]). Da diese Arztberichte keine Aussagen zu der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit machen, vermögen sie die Schlussfolgerung der beiden Gutachter, wonach dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert, nicht in Zweifel ziehen. Schwindel führt in der Regel nur zu einer Einschränkung in der Wahl der Verweistätigkeiten (Tätigkeiten ohne Steigen auf Stühle oder Leitern, kein Auto fahren etc), nicht aber zu einer zeitlichen Einschränkung.

8.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Teilgutachten von Dr. H._______ und von Dr. G._______ sowie deren interdisziplinäres Gutachten vollen Beweiswert aufweisen. Sie berücksichtigen die umfangreichen Vorakten und die geklagten Beschwerden, sind vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Die IV-Ärzte durften sich somit bei ihrer Beurteilung auf die Schlussfolgerungen der Gutachter verlassen, zumal keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche diese in Zweifel zu ziehen vermögen. Der Beurteilung, wonach weder somatische noch psychiatrische Einschränkungen zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin führen, ist zu folgen. Vorbehalten bleibt deren Beurteilung in Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Anforderungen an Gutachten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage.

9.

9.1 Im psychiatrischen Gutachten wird eine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen (doc. 60 S. 11). Auch der Rheumatologe situiert die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung (doc. 63 S. 14). In ihrem interdisziplinären Gutachten vom 6. März 2013 (doc. 61) halten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest, welche die chronische Schmerzstörung überlagere. Das Vorliegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage ist also belegt. Beide Gutachter gehen davon aus, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei.

9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das psychiatrische Gutachten sei fälschlicherweise von der Voraussetzung ausgegangen, die Beschwerden der Beschwerdeführerin wiesen kein somatisches Korrelat auf, was durch die Röntgenaufnahmen widerlegt sei; es sei deshalb (auch) ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (B-act. 1 Ziff. 8). Dr. I._______ stelle zwar fest, dass sich die Versicherte in Spanien in psychiatrischer Behandlung befinde, übergehe diese Tatsache dann einfach. Die Beschwerdeführerin stehe in psychiatrischer Behandlung, werde medikamentös behandelt und neu liege eine Angststörung vor. Die Intensität der psychiatrischen Komorbidität sei den Arztberichten nicht zu entnehmen (B-act. 12 Ziff. 1).

9.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn-dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In-validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG führende Einschränkung der Ar-beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE,131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit ei-nes Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit un-terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.3).

9.4

9.4.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). Anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2; Urteil BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.4).

9.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 in fine; zum Ganzen: 9C_534/2015 E. 2.2.1; BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.4.1).

9.4.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat, ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz - welche nicht gleichgesetzt werden dürfen - heikel. Vorliegend beschreiben die Gutachter zwar eine Verdeutlichungstendenz; zudem sei die Beschwerdeführerin klaghaft. Dennoch ist vorliegend nicht von einer Aggravation auszugehen; zu Recht macht die Vorinstanz dies nicht geltend.

9.4.4 Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss al-tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-ten Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsver-mögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten, gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; 9C_534/2015 E. 2.2.3).

9.5 Vorliegend weist der psychiatrische Gutachter zur Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung darauf hin, dass sich die zwei depressiven Reaktionen zurückgebildet hätten, keine chronische Begleiterkrankung vorliege, die soziale Integration nicht verlorengegangen und die Persönlichkeitsstruktur nicht auffällig gewesen sei. Einzig der Schmerzverlauf sei progredient und chronifiziert. Es bestehe keine psychische Komorbidität (doc. 60 S. 9). Der rheumatologische Gutachter bestätigt, dass keine körperliche Begleiterkrankung vorliege. Die Behandlung sei angemessen, aber erfolglos und die Mitarbeit der Versicherten sei ungenügend gewesen (doc. 63 S. 17). In ihrer interdisziplinären Beurteilung zur Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung stellen die Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (doc. 61). Der IV-Psychiater hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und erwogen, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität und als überwindbar anzusehen sei (doc. 77 S. 3).

9.6 Dr. H._______ und der IV-Psychiater haben sich bei ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung an der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 9.3, 9.4) orientiert (vgl. doc. 60 S. 9) und die Gutachten sind nicht mit Blick auf die vom Bundesgericht seit Juni 2015 (neu) festgehaltenen Standardindikatoren für Erkrankungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt, da den Gutachtern die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt sein konnte.

9.7 Vorliegend lässt sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der psychiatrische Gutachter hat seine Beurteilung in Kenntnis und mit Blick auf die nunmehr nicht mehr anwendbare Rechtsprechung der Überwindbarkeits-vermutung und der Prüfung nach den sogenannten "Förster-Kriterien" vorgenommen. Dabei hat er dem Kriterium psychiatrische Komorbidität (das früher vorrangig zu beachten war) erhebliche Bedeutung zugemessen; gemäss BGE 141 V 281 ist indessen die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität aufzugeben (4.3.1.3). Im Fokus sollen hingegen vermehrt auch Ressourcen stehen, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen (E. 4.1.1). Der psychiatrische Gutachter hat zwar festgestellt, dass die soziale Integration nicht verloren gegangen sei und dass eine herzliche Beziehung zum Ehemann bestehe. Er hat aber auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin lange ohne Arbeit war, der Ehemann arbeitslos sei und die Motivation für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit fehle (doc. 60 S. 8). Er hat - ohne entsprechende Begründung - davon abgesehen, einen detaillierten Tagesablauf der Beschwerdeführerin zu erheben (vgl. Ziff. 3.2.8 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012), was unter anderem für die Beurteilung der noch vorhandenen Ressourcen sowie die Kategorien "Konsistenz" und "sozialer Kontext" wesentlich wäre. Zudem hat der psychiatrische Gutachter festgestellt, dass die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert sei (S. 9), was gegen die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik spricht. Schliesslich enthält das Gutachten keine hinreichenden Angaben zum Komplex "Persönlichkeit", welcher mit dem stärkeren Einbezug der Ressourcenseite ebenfalls an Bedeutung gewinnt. Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere Indikatoren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Abschliessend ist festzuhalten, dass die erwähnten Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten, welche zwar nur - aber immerhin - die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderungen festlegen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2), als Standard für psychiatrische Gutachten zu beachten sind (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012).

9.8 Insgesamt ist der Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung ungenügend abgeklärt. Da - wie nachfolgend darzulegen ist - auch die Frage der Wiedereingliederung nicht geprüft wurde, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.

10.1 Gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG, wenn die Rente gestützt auf Abs. 1 herabgesetzt oder aufgehoben wird. Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG sind: Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15-18c, die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21 Anspruch - 1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
1    Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.149 Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2    Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
3    Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen.150
4    Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf.151
-21quater
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 21quater Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln - 1 Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1    Für die Abgabe von ganz oder teilweise durch die Versicherung finanzierten Hilfsmitteln und für damit zusammenhängende Dienstleistungen stehen dem Bundesrat die folgenden Instrumente zur Verfügung:
a  Festsetzung von Pauschalbeträgen;
b  Aushandlung von Tarifverträgen mit Leistungserbringern wie Abgabestellen, Herstellern, Grossisten oder Detailhändlern;
c  Festsetzung von Höchstbeträgen für die Kostenübernahme; und
d  Vergabeverfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994155 über das öffentliche Beschaffungswesen.
2    Der Bundesrat wendet Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d nach Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a-c an.
und die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (Art. 8a Abs. 2 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
-d IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG).

10.2 Rz. 1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) bestimmt: "Ist eine Rentenherabsetzung / -aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen."

10.3 Ob, beziehungsweise auf welche Massnahmen zur Wiedereingliede-rung eine im Ausland wohnende Rentenbezügerin, die weder obligatorisch noch freiwillig AHV/IV-versichert ist, allenfalls Anspruch hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Selbst wenn schliesslich kein Anspruch auf von der Invalidenversicherung finanzierte Massnahmen bestehen sollte, hat das durch Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche Gespräch zu erfolgen. Der in Rz. 1004.2 KSSB benutzte Terminus "versicherte Person" kann - auch mit Blick auf den Wortlaut von Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG - nicht dahingehend interpretiert werden, dass nur mit Bezügerinnen und Bezüger einer Rente, welche im Zeitpunkt der allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung noch versichert sind, zwingend ein Gespräch betreffend Wiedereingliederung zu führen ist. Wie das Bundesgericht in BGE 141 V 385 festgehalten hat, war sich der Gesetzgeber der grossen Härte bewusst, welche sich aufgrund der (für einen bestimmten Kreis von Rentenbezügerinnen und -bezüger) eingeführten voraussetzungslosen Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann (vgl. auch Urteil BGer 8C_773/2013 vom 6. März 2014 [SVR 2014 IV Nr. 17] E. 4.1 mit Hinweisen) und hat daher verschiedene Abfederungsmechanismen eingebaut (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.4 mit Hinweisen). Mit dem akzessorischen (zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung) Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente werde den (eingliederungswilligen) Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden (BGE 141 V 385 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.3). Dass den im Ausland wohnenden Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen grundsätzlich keine solche Anpassungsfrist zugestanden werden soll, lässt sich weder dem Gesetz noch den Materialien (vgl. AB 2010 S 642 ff.; AB 2010 N 2116 ff.; vgl. auch betreffend Art. 8a AB 2010 N 2027 ff.) entnehmen. Selbst wenn für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
Abs. 1bisIVG gelten sollten, wäre eine Weiterausrichtung der Rente gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dies würde beispielsweise dann gelten, wenn im Land, in welchem der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin ihren Wohnsitz hat, geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung (analog Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG) zur Verfügung stehen (vgl. auch [betreffend Übergangsleistung nach Art. 32
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit - 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
1    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a  sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b  die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c  sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2    Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3    Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
IVG] Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817 ff.] S. 1935). Weiter ist zu bedenken, dass die betreffende Person ihren Wohnsitz allenfalls wieder in die Schweiz verlegen könnte
(sofern ihr die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wird) und die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1bisIVG im massgebenden Zeitpunkt (d.h. während den Eingliederungsmassnahmen) erfüllt wären (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9, Rz. 8; vgl. auch Urteil de BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016, E. 5).

10.4 Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgehalten und macht im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht eingliederungswillig, weshalb Wiedereingliederungsmassnahmen nicht sinnvoll und nutzbringend wären (vgl. dazu Rz. 1007 Abs. 2 KSSB; BGE 141 V 385 E. 5.3). Die Unterlassung der Vorinstanz, das gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche Gespräch zu führen, ist als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Auch dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz.

10.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Revision nach Art. 6a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit - 1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
1    Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
a  sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird;
b  die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert; und
c  sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.
2    Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3    Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34).
SchlBest. IVG auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG hat.

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ein ergänzendes bi-disziplinäres (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten einzuholen, welches eine Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281) ermöglicht. Zeichnet sich eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung ab, hat sie mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch im Sinne von Rz. 1004.2 KSSB zu führen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens ist deshalb abzuweisen.

12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerdeführerin obsiegt (teilweise), sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2 Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vornehme

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular

Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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