Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1389/2009

Urteil vom 13. September 2011

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,

Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

1.X._______,

2.Y._______,
Parteien
beide vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus Mazedonien stammende Beschwerdeführerin 1 (geboren 1972) reiste gemäss ihren eigenen Angaben im Mai 1998 in die Schweiz ein. Am 22. Mai 1998 verheiratete sie sich mit dem im Kanton Wallis wohnhaften Schweizer Bürger Z._______ (geboren 1967), worauf sie in diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Am 11. August 1998 nahm ihre einer früheren (im Juni 1990 geschiedenen) Ehe entstammende Tochter, die Beschwerdeführerin 2 (geboren [...] 1990), bei ihr in der Schweiz Wohnsitz.

B.
Mit Datum vom 23. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), welches jedoch aufgrund des nicht erfüllten Erfordernisses der Wohnsitzdauer nicht weiterbehandelt wurde. Am 27. Juni 2003 (Datum des Eingangs) reichte sie ein neuerliches Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten sie und ihr Ehemann am 9. Dezember 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlich bestehenden, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 19. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert. Die Beschwerdeführerinnen erwarben damit das Bürgerrecht der Gemeinde A._______ (Kanton Wallis).

C.
Bereits am 22. November 2003 hatte der - zu diesem Zeitpunkt schon an der neuen Adresse wohnhafte - Ehemann der Beschwerdeführerin 1 einen Mietvertrag für eine (in derselben Gemeinde gelegene) frühestens per 30. November 2004 kündbare, möblierte 1.5-Zimmer-Wohnung mit Mietbeginn per 1. Dezember 2003 unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin 1, welche zunächst in der ehemals ehelichen Wohnung verblieb, kündigte diese per 31. Mai 2004 und verzog in eine andere Walliser Gemeinde. Am 20. Mai 2005 unterzeichnete sie einen Mietvertrag für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in Langenthal mit Mietbeginn am 1. Juli 2005. Seither ist sie in dieser Gemeinde angemeldet und wohnhaft.

D.
Mit gemeinsamem Begehren vom 31. Januar 2006 machten die Ehegatten beim zuständigen Zivilgericht (unter Einreichung einer von beiden am 24. November 2005 unterzeichneten vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen) ein Scheidungsverfahren anhängig. Das Scheidungsurteil erging am 30. Mai 2006 und erwuchs am 30. Juni 2006 in Rechtskraft.

Am 1. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem jetzigen Ehegatten, einem türkischen Staatsangehörigen (geboren 1978), welchen sie im Jahre 2002 in der Türkei kennengelernt und im Jahre 2005 dort wieder getroffen hatte. Dieser Ehe entsprang am (...) 2008 ein gemeinsames Kind.

E.
Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG einzuleiten.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 informierte das BFM die Beschwerdeführerin 1 über die Verfahrenseröffnung. Es forderte sie auf, zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung sowie derjenigen ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2, zur Trennung/Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann, zu den Umständen ihres Kennenlernens und zur Eheschliessung mit ihrem jetzigen Ehemann sowie zur aktuellen Familiensituation Stellung zu nehmen, und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungsakten zu erteilen.

F.
In einem Schreiben vom 26. Mai 2008 führte die (inzwischen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin 1 aus, sie habe ihren früheren Ehemann im Jahre 1997 anlässlich eines Besuchsaufenthalts bei ihren im Kanton Wallis wohnhaften Schwestern kennengerlernt. Nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien hätten sie unregelmässig telefonischen Kontakt gehabt und schliesslich habe ihr ihr Ex-Ehemann via Schweizer Vertretung einen Heiratsantrag gemacht. Sie hätten sich daraufhin noch einige Male getroffen, sich zur Heirat entschlossen und im Mai 1998 geheiratet. Anfänglich sei die Ehe gut verlaufen. Im Jahre 2002 sei sie sich des Alkoholproblems ihres Ex-Ehemanns erstmals bewusst geworden. Im Jahre 2003 habe sein Alkoholkonsum zugenommen und im Sommer 2004, einige Monate nach der Einbürgerung, sei die Situation eskaliert. Aufgrund seiner Ausfälligkeiten ihr und ihrer Tochter gegenüber habe sie sich entschlossen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Sie habe damals jedoch keine Scheidung gewollt, sondern hinsichtlich des Weiterbestehens der Ehe noch Hoffnung gehabt. Sie hätten daher eine Ehetherapie aufgenommen; diese sei jedoch aufgrund der Suchtkrankheit ihres Ex-Ehemannes gescheitert. Im Sommer 2005 habe dieser - trotz der getrennten Wohnsitze - verstärkt psychischen Druck auf sie ausgeübt, so dass sie krank geworden sei und eine Therapie habe beginnen müssen. Schliesslich habe er damit begonnen, sie richtiggehend zu terrorisieren, so dass sie nach Langenthal zu ihren Schwestern gezogen sei. Daraufhin sei es ihr psychisch relativ rasch besser gegangen. Im Jahre 2006 hätten sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Es sei unzutreffend, dass sie im Dezember 2003 nicht mehr daran geglaubt hätten, dass ihre Ehe eine Zukunft habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe weder eine Trennung noch gar eine Scheidung zur Diskussion gestanden. Sie sei im Sommer 2004 einzig aufgrund der Eskalation infolge des vermehrten Alkoholkonsums des Ex-Ehemannes ausgezogen; sie hätten aber versucht, sich wieder anzunähern, und zu diesem Zweck die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen. Dass es letztlich zur Scheidung gekommen sei, sei alleine auf die Alkoholsucht ihres Ex-Ehemannes und seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit zurückzuführen. Ihren jetzigen Ehemann habe sie im Sommer 2005 während eines Urlaubs in der Türkei kennengelernt. Sie hätten sich dann zur Heirat in der Türkei und zum Familiennachzug des Ehemannes in die Schweiz entschlossen. Inzwischen sei ein gemeinsames Kind geboren worden.

G.
Nachdem sie seitens der Vorinstanz zur Klärung einiger Fragen (insbesondere hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse) aufgefordert worden war, führte die Beschwerdeführerin 1 in einer weiteren Stellungnahme vom 25. August 2008 aus, sie habe sich vom 19. April bis 31. August 2005 in engmaschiger, ärztlicher Behandlung befunden, mithin in der Zeit, als der "Psychoterror" ihres ehemaligen Ehemannes unzumutbar geworden sei (diesbezüglich reichte sie eine entsprechende Bestätigung ein). Bereits zuvor sei sie an ihrem Wohnort bei einer Psychiaterin/Psychologin in Behandlung gewesen. Anfangs Juni 2004 habe sie sich am früheren gemeinsamen Wohnort abgemeldet, doch habe sie die neu angemietete Wohnung damals noch nicht bezogen; die Beschwerdeführerin 2 habe das Schuljahr noch am alten Wohnort zu Ende gebracht. Vom Zeitpunkt des Auszugs des Ex-Ehemannes aus der ehelichen Wohnung habe sie ebenso wenig Kenntnis wie davon, wer die Wohnung gekündigt habe. Auch könne sie nicht sagen, wann genau sein Alkoholkonsum zum Problem geworden sei; es habe sich um einen schleichenden Prozess gehandelt. Einzig dieses Alkoholproblem sei letztlich für die Scheidung der Ehe ursächlich gewesen. Zu einer Belastung geworden sei es ab Sommer 2003 (häufigere Betrunkenheit des Ex-Ehemannes, zum Teil finanzielle Schwierigkeiten), wobei sie damals noch nicht das Gefühl gehabt habe, sie würden das Problem nicht in den Griff bekommen. Mit der Suche einer neuen Wohnung habe sie im Februar/März 2004 begonnen. Im rechtlichen Sinne getrennt hätten sie sich mit ihrem Auszug im Juni 2004. Ihren jetzigen Ehemann habe sie tatsächlich bereits im Jahre 2002 anlässlich eines Besuchsaufenthalts in der Türkei kennengelernt, im Jahre 2005 hätten sie sich dort wieder getroffen.

Gleichzeitig erteilte die Beschwerdeführerin 1 die verlangte Zustimmung zur Einsicht in die Scheidungsakten.

H.
Mit Schreiben vom 25. September und vom 21. Oktober 2008 (jeweils Eingang bei der Vorinstanz) beantwortete der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ihm vom BFM schriftlich unterbreitete Fragen. Er gab an, aufgrund ihrer unterschiedlichen Mentalitäten seien ihre Interessen und Ansichten stets "grundverschieden" gewesen. Zudem hätten sie finanzielle Probleme gehabt, die zu Auseinandersetzungen geführt hätten. Die Streitereien hätten unmittelbar nach dem Eheschluss begonnen und seien nach etwa einem Jahr immer schlimmer geworden. Mit der Zeit hätten sie nur noch (über alles Mögliche, vornehmlich jedoch über finanzielle Belange) gestritten. Jeder habe sein eigenes Leben gelebt. Anfangs November 2003 seien die Streitereien - von der Beschwerdeführerin 1 provoziert - eskaliert. Daraufhin habe sie die Trennung verlangt, woraufhin er Mitte November 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Er habe dann an sich sofort die Scheidung gewollt, doch sei es damit nur langsam vorangegangen. Eine Ehetherapie hätten sie jedoch nie durchgeführt. Kenntnis davon, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin 1 die ehemals eheliche Wohnung gekündigt habe, habe er keine. Er bestätigt, Alkoholprobleme gehabt zu haben, und führt weiter aus, dies sei schon vor der Ehe der Fall gewesen und der Beschwerdeführerin 1 bereits damals bekannt. Zu jenem Zeitpunkt habe sie dies jedoch nicht gestört; später seien ihr diese Probleme "gerade recht gekommen", da sie damit einen Grund für die Scheidung gehabt habe. Zur Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung hinsichtlich der stabilen, ungetrennten Gemeinschaft sei er von der Beschwerdeführerin 1 "genötigt" worden, die ihm ansonsten das von ihm für die Arbeit benötigte Auto vorenthalten wollte.

I.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 unter Zustellung von Kopien der beiden Antwortschreiben ihres Ex-Ehemannes (vgl. Bst. H) die Möglichkeit, zu diesen sowie zur beabsichtigten Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen.

J.
In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, die (in erster Linie finanziellen) Probleme während ihrer Ehe seien auf die Alkoholsucht ihres Ex-Ehemannes zurückzuführen gewesen. Die anfänglich bestehenden Mentalitätsunterschiede hätten mit ihrer zunehmenden Integration abgenommen. Es treffe nicht zu, dass sich die Ehegatten vor der Einbürgerung nur noch gestritten hätten, zutreffend sei jedoch, dass sie insbesondere wegen finanzieller Fragen regelmässig Auseinandersetzungen gehabt hätten. Das Suchtproblem ihres Ex-Ehemannes habe sich im Verlaufe des Jahres 2003 verschärft, vorher sei sie guter Hoffnung gewesen, dass er noch zur Einsicht komme. Einer von ihr angeregten Suchtberatung sowie gemeinsamen Psychotherapie-Sitzungen habe er sich jedoch verweigert. Vor der Trennung sei es zu Aggressionen ihr und ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2, gegenüber gekommen, weshalb sie ihren Ex-Ehemann schliesslich aufgefordert habe, das eheliche Domizil zu verlassen. Noch zu diesem Zeitpunkt habe sie gehofft, ihn damit zur Vernunft zu bringen und ihn zur Aufnahme einer Therapie zu motivieren. Doch habe er sie dort wie an ihrem Arbeitsort weiterhin belästigt, weshalb sie ihrerseits im Sommer 2004 aus der früheren ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Trennung und letztlich die Scheidung sei somit einzig und allein auf die Alkoholsucht des Ex-Ehemannes, seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit sowie seine Aggressionen ihr und der Beschwerdeführerin 2 gegenüber zurückzuführen.

K.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Wallis als Heimatkanton der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 19. September 2008 (Eingang beim BFM am 14. Januar 2009) seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

L.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 für nichtig. Zudem hielt sie fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Zur Begründung führte sie aus, aus den gesamten Umständen müsse geschlossen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil und nicht mehr auf die Zukunft gerichtet gewesen sei. Insbesondere verwies sie diesbezüglich auf die Wohnsituation der damaligen Ehegatten Ende 2003 bzw. Anfang 2004. Sie hob hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ex-Ehemann bereits drei Wochen vor der gemeinsamen Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft aufgefordert habe, die eheliche Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser für sich alleine eine frühestens per 30. November 2004 kündbare 1.5-Zimmer-Wohnung gemietet habe. Die Beschwerdeführerin 1 selbst habe gemäss ihren eigenen Angaben im Februar/März 2004 mit der Suche einer eigenen Wohnung begonnen; der Trennungsentschluss müsse vorher gewachsen und gefällt worden sein. Das Verhalten der ehemaligen Ehegatten sei ein klares Zeichen für die Instabilität der Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Die - unbelegten - Ausfälligkeiten, Drohungen und Belästigungen seitens ihres damaligen Ehemannes müssten bereits vor der Einbürgerung stattgefunden haben. Es bestünden Anhaltspunkte (finanzielle Probleme, unterschiedliche Mentalitäten, Interessen und Ansichten, Alkoholsucht, Streitereien etc.) dafür, dass die ehelichen Verhältnisse bereits vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. vor der erleichterten Einbürgerung völlig destabilisiert gewesen seien. Dennoch seien während des Einbürgerungsverfahrens Hinweise an die zuständigen Behörden betreffend die Alkoholsucht, die ehelichen Probleme und die Benutzung zweier Wohnungen gänzlich ausgeblieben. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung der Ehe seitens der Beschwerdeführerin 1 bis im Winter 2003/2004 den Zweck hatte, ihr den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zu ermöglichen. Schon zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe kein auf die Zukunft gerichteter Wille mehr bestanden, das eheliche Leben wieder aufzunehmen bzw. die - völlig zerstörte - eheliche Gemeinschaft im Sinne der Vorstellung des Gesetzgebers nach der Einbürgerung langfristig weiterzuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt seien.

M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2009 hat die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und ihre Aufhebung beantragt; eventualiter sei ihrer Tochter das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. Zur Begründung führt sie aus, obwohl die damaligen Ehegatten ab Dezember 2003 aufgrund der ehelichen Probleme tatsächlich getrennte Wohnsitz gehabt hätten, sei die Ehe zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen Phase, jedoch noch nicht definitiv gescheitert gewesen. Rückblickend betrachtet sei dieser Auszug zwar "der Anfang vom Ende" ihrer Ehe gewesen. Es gehe jedoch nicht an, retrospektiv auf den damals angeblich nicht mehr bestehenden Willen der ehemaligen Ehegatten zur Weiterführung der Ehe zu schliessen. Hätte die Beschwerdeführerin 1 lediglich das Bürgerrecht erschleichen wollen, so hätte sie die Situation mit ihrem damaligen Ehemann noch über ein paar weitere Monate oder Jahre ausgehalten bzw. den Anschein einer gelebten Ehe so lange aufrecht erhalten. Auf eine räumliche Trennung habe sie gedrängt, um eventuell die Ehe noch retten zu können: Sie habe gehofft, damit ihren damaligen Ehemann zur Einsicht und zur Aufnahme einer Suchttherapie zu bewegen. Aufgrund seiner zunehmenden Belästigungen am alten Wohnort habe sie sich zum Domizilwechsel nach Naters entschlossen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch die Hoffnung auf die Rettung der Ehe noch nicht aufgegeben. Sämtliche entsprechenden Bemühungen hätten jedoch angesichts der Uneinsichtigkeit ihres Ex-Ehemannes betreffend seine Alkoholsucht nichts gefruchtet. Diese alleine sei für das Scheitern ihrer Ehe ursächlich gewesen. Als endgültiger Bruch könne allenfalls ihr Wegzug aus dem Kanton Wallis betrachtet werden. Die in der vorinstanzlichen Verfügung hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben zum zeitlichen Ablauf seien auf ihre damalige Schwangerschaft und die mit dieser einhergehende emotionale Instabilität und Erinnerungslücken zurückzuführen. Zur Begründung des - ihre Tochter betreffenden - Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin 1 auf das damals zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 (nunmehr publiziert in BGE 135 II 161).

Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2009 hat sich auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei im Verfahren konstituiert. Zur weiteren Begründung des sie betreffenden Antrags hat sie auf die seit ihrer Einreise im Jahre 1998 erfolgte Schulbildung und soziale Integration sowie ihr Wohlverhalten verwiesen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme (Anorexie) habe sie sich im Jahre 2008 während mehrerer Monate in spezialisierter stationärer Behandlung befunden und eben habe sie sich wieder in entsprechende Pflege begeben. Für ihren Unterhalt würden derzeit die Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann aufkommen. Sie plane jedoch eine (An-)Lehre im Pflegebereich ab Sommer 2009. Schliesslich sei das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit bei jungen, sich in einer Ausbildung befindenden Einbürgerungswilligen regelmässig nicht erfüllt, was ihrer ordentlichen Einbürgerung nicht entgegenstehen würde.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 spricht sich die Vorinstanz im Wesentlichen unter Verweis auf die bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, insofern sie die Beschwerdeführerin 1 betreffe. Namentlich hebt sie hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerde bestätigt habe, im Dezember 2003 - zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung - hätten getrennte Wohnsitze bestanden, so dass sie damals eine erhebliche Tatsache verheimlicht habe. Zudem trage die Anwaltsvollmacht, welche mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 31. Januar 2006 eingereicht worden sei, das Datum vom 25. August 2004 sowie bereits den Vermerk "Scheidungsverfahren".

Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 spricht sich die Vorinstanz für die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde aus. Sie verweist namentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz Aufforderung zur Einreichung von im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung erforderlichen Unterlagen (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Wohnsitzbescheinigung, Arztbericht und allenfalls Arbeits- bzw. Lehrvertrag) keinerlei Beweismittel eingereicht habe, so dass sie nicht von der Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 ausgenommen werden könne.

O.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 25. September 2009 an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Es sei der Beschwerdeführerin 1 nie um das Erschleichen des Bürgerrechts gegangen, auch wenn objektiv betrachtet entsprechende Hinweise bestehen würden.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird (unter Beilage eines Berichts der Psychiatrischen Dienste SRO, Langenthal, vom 17. August 2009) ausgeführt, ihre Krankheit habe es ihr bis anhin verunmöglicht, eine Berufslehre zu absolvieren. Doch habe sie immer wieder gearbeitet und werde sie demnächst - mit engmaschiger Unterstützung seitens von Spezialisten - die berufliche Integration in Angriff nehmen.

P.
Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin 2 eine Kopie eines Vertrages vom 23. November 2009 über eine Anstellung vom 1. Dezember 2009 bis 13. August 2010 als Praktikantin bei einem Kinderkrippen-Verein zu den Akten.

Q.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin 2 auf Aufforderung zur Stellungnahme zu ihrer Integration sowie zur Beibringung aktualisierter Beweismittel hin den sich bereits bei den Akten befindenden Anstellungsvertrag (vgl. Bst. P) sowie zwei Lohnausweise ein. Sie gibt an, finanziell "hapere es noch", da ihr der tiefe Lohn als Angestellte einer Kinderkrippe ein selbständiges Bestreiten des Lebensunterhaltes noch nicht erlaube. Gesundheitlich sei sie inzwischen in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen.

R.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die Gutheissung des die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Eventualantrags unter gleichzeitiger Bestätigung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verweist sie auf eine im Oktober 2010 erlassene Weisung des BFM derzufolge Kinder, die im Zeitpunkt der Nichtigerklärung über 16 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG) erfüllen, nicht in die Erstreckung der Nichtigkeit einer erleichterten Einbürgerung einzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin 2 erfülle die festgelegten Alters- und Wohnsitzerfordernisse ebenso wie die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und d BüG. Für die Prüfung der weiteren Kriterien der Integration (Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) und Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Art. 14 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) seien Kanton bzw. Gemeinde zuständig.

S.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2011 macht die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen geltend, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren sehr wohl - soweit möglich - nachgekommen. Teilweise sei ihr dies jedoch aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen.

T.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Dies gilt auch für die von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene Beschwerdeführerin 2, welche sich nachträglich als Partei im Verfahren konstituiert hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.
Als Beweismassnahme beantragt die Beschwerdeführerin 1 ihre eigene Befragung sowie diejenige ihres Ex-Ehemannes als Auskunftsperson.

Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Beschwerde soll die Beschwerdeführerin 1 namentlich zu den Eheproblemen und Ereignissen nach der erleichterten Einbürgerung befragt werden, der Ex-Ehemann insbesondere Auskunft hinsichtlich der Ursachen für die ehelichen Differenzen erteilen. Diese Fragen erweisen sich vorliegend jedoch - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als für die Beurteilung der Streitsache irrelevant; der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich insoweit in hinreichender Weise aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Von den beantragten Beweisvorkehren kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.

4.

4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

5.

5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren, gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute] fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

5.2. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung nicht. Diese setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).

Erheblich ist ein Sachverhalt nicht nur dann, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton Wallis als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 9. Februar 2009 die gesetzlich vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 5], wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde).

7.
Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 9. Dezember 2003 sowie der Ereignisse im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung vom 19. Februar 2004 davon aus, die Beschwerdeführerin 1 habe sich die Einbürgerung erschlichen. Bereits vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung habe ihr Ex-Ehemann einen Mietvertrag über eine frühestens ein Jahr darauf kündbare 1.5-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Sie selbst habe im Februar/März 2004 mit der Suche einer eigenen Wohnung begonnen. Zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung habe sie somit nicht (mehr) in einer intakten und stabilen Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt, im Einbürgerungsverfahren jedoch die ehelichen Probleme bzw. die bereits fortgeschrittene Zerrüttung der Ehegemeinschaft sowie den Umstand, dass sie zwei Wohnungen benutzt hätten, den Behörden verschwiegen.

7.1. Zunächst sind die Ereignisse in ihrer zeitlichen Abfolge festzuhalten: Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt haben sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ex-Ehemann im Jahre 1997 bei einem Besuchsaufenthalt der Ersteren bei einer im Kanton Wallis wohnhaften Schwester kennengelernt. Nach kurzer Fernbekanntschaft verheirateten sie sich am 22. Mai 1998 in Leuk (Kanton Wallis). Am 23. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches jedoch zufolge der nicht erfüllten fünfjährigen Wohnsitzdauer nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht weiterbehandelt wurde. Am 27. Juni 2003 stellte sie ein neuerliches Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 22. November 2003 hatte der damalige Ehemann - auf Aufforderung der Beschwerdeführerin 1 hin, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen - einen Mietvertrag über eine im gleichen Ort gelegene, frühestens per 30. November 2004 kündbare, möblierte 1.5-Zimmer-Wohnung mit Mietbeginn per 1. Dezember 2003 abgeschlossen. Am 9. Dezember 2003 unterzeichneten die damaligen Ehegatten die gemeinsame Erklärung zur tatsächlich gelebten, ungetrennten Ehegemeinschaft und mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wurde das Einbürgerungsgesuch gutgeheissen. Per 31. Mai 2004 zog auch die Beschwerdeführerin 1 aus der ehemaligen ehelichen Wohnung aus und verlegte ihren Wohnsitz in eine andere Walliser Gemeinde. Am 25. August 2004 unterzeichnete sie eine Vollmacht im Hinblick auf das "Scheidungsverfahren c/ Roger Locher" zugunsten des sie nachmals in ebendiesem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts. Am 20. Mai 2005 schloss sie einen Mietvertrag über eine Wohnung in Langenthal mit Mietbeginn per 1. Juli 2005 ab und verzog auf diesen Zeitpunkt dorthin. Am 24. November 2005 unterzeichneten beide Ehegatten eine vollständig ausgearbeitete Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung, welche sie zusammen mit einem gemeinsamen Begehren auf Scheidung am 31. Januar 2006 beim zuständigen Zivilgericht einreichten. Die gemeinsame und getrennte Anhörung der Ehegatten fand am 22. März 2006 statt. Dabei gaben beide sowohl ihren Scheidungswillen als auch die Zustimmung zur Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen zu Protokoll und beide bestätigten am 23. Mai 2006 (mithin zum - aufgrund der damals noch gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bedenkfrist - frühestmöglichen Zeitpunkt) unterschriftlich sowohl ihren Scheidungswillen als auch die getroffene Vereinbarung. Das Scheidungsurteil wurde am 30. Mai 2006 gefällt und erwuchs - mangels Anfechtung - am 30. Juni 2006 in Rechtskraft. Am 1. Dezember 2006 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 an ihrem Wohnort mit ihrem aktuellen Ehemann, welchen sie im Jahre 2002 in der Türkei kennengelernt und dort im
Jahre 2005 wieder getroffen hatte.

7.2.

7.2.1. Den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren und ihren Eingaben im Rechtsmittelverfahren ist zu entnehmen, dass sie ihren Ex-Ehemann aufgrund der bestehenden ehelichen Probleme (ihrer Darstellung zufolge insbesondere bedingt durch die von ihm zugestandene Alkoholsucht) gegen Ende des Jahres 2003 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung aufforderte und der Ex-Ehemann bereits im Dezember 2003 in einer eigenen Wohnung lebte (vgl. Stellungnahme zuhanden des BFM vom 8. Dezember 2008 S. 2 f., Beschwerde S. 3 f., Replik S. 1). Den Mietvertrag betreffend diese Wohnung unterzeichneten er wie die Vermieterin am 22. November 2003; als offizieller Mietbeginn war der 1. Dezember 2003 festgehalten, doch gab der Ex-Ehemann zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Vertrages bereits die neu angemietete Wohnung als Adresse an. Seinem Antwortschreiben zuhanden des BFM zufolge (vgl. sein Schreiben vom 25. September 2008) hatte sein Auszug aus der ehelichen Wohnung bereits Mitte November 2003 stattgefunden. Seine Angaben erweisen sich insgesamt als nachvollziehbar, nicht unausgewogen bzw. übermässig belastend und daher glaubhaft und werden insoweit von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten. In einer der ersten Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz hatte sie selbst den Auszug noch ausdrücklich auf November 2003 datiert (vgl. erwähnte Stellungnahme vom 8. Dezember 2008 S. 5), auch wenn in späteren Eingaben allgemein nur noch von Dezember 2003 die Rede ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Auszug (aufgrund des vereinbarten Mietbeginns) allerspätestens per Ende November 2003 stattfand. Damit ist zum einen erwiesen, dass die Ehegatten spätestens ab Anfang Dezember 2003 getrennt lebten, und steht zum anderen fest, dass die damals vorhandenen ehelichen Probleme Anlass für diese Wohnsituation waren.

7.2.2. Die unterschriftliche Bestätigung seitens der Beschwerdeführerin 1 - mit der Unterzeichnung am 9. Dezember 2003 der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft - sie lebe "mit dem schweizerischen Ehegatten in einer tatsächlich bestehenden, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse", erfolgte somit tatsachenwidrig. Zum einen lag eben keine "tatsächlich bestehende, ungetrennte" Ehegemeinschaft mehr vor; zum anderen waren - wie die Beschwerdeführerin 1 selbst zugestanden hat - eheliche Probleme der Grund für die Auflösung der Wohngemeinschaft, so dass unzweifelhaft erscheint, dass die eheliche Gemeinschaft bereits zu jenem Zeitpunkt massiv zerrüttet bzw. mitnichten mehr intakt und stabil war.

Auch im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 den Behörden gegenüber die bestehenden Eheprobleme, den damit zusammenhängenden Auszug ihres Ex-Ehemannes sowie ihr eigenes Auszugsvorhaben mit keinem Wort erwähnt. Dabei war sie selbst - ihren eigenen Angaben zufolge - ab Februar/März 2004 auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Tochter (vgl. Stellungnahme zuhanden des BFM vom 25. August 2008 S. 2); ihr Auszug aus der früheren ehelichen Wohnung fand - wie erwähnt - per 31. Mai 2004 statt.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1, wie sie in ihren Eingaben geltend macht (vgl. Beschwerde S. 3, 7), zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wie in den Monaten darauf noch Hoffnung auf eine nachmalige Wiederaufnahme des Zusammenlebens und allenfalls den Willen zur Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft gehabt haben sollte, würde dies nichts an der Tatsachenwidrigkeit ihrer Bestätigung ändern. Der entsprechende Einwand erweist sich damit als unbehelflich. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich ihrer weiteren Einwände, namentlich zu den Ursachen der ehelichen Probleme (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und zu ihren angeblichen (durch nichts belegten) Bemühungen zur Rettung der Ehe (vgl. Beschwerde S. 6).

7.2.3. Bei den von der Beschwerdeführerin 1 wahrheitswidrig bestätigten Tatsachen handelt es sich um im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erhebliche Umstände: Entsprechende Kenntnis während des Einbürgerungsverfahren hätte die Behörden unweigerlich an der Intaktheit, Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft zweifeln lassen, und dementsprechend - zumindest - weitere, eingehendere Abklärungen in dieser Hinsicht nach sich gezogen. Dies musste der Beschwerdeführerin 1 bewusst sein. Dass sie zur Offenlegung der "schwierigen Ehesituation" zum damaligen Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, anerkennt sie denn auch im Prinzip (vgl. Beschwerde S. 5).

Damit hat sich die Beschwerdeführerin 1 die Einbürgerung durch ein Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen. Die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sind somit erfüllt.

7.3. Sämtliche auf die erleichterte Einbürgerung folgenden Ereignisse (vgl. E. 7.1) verdeutlichen lediglich, dass die eheliche Gemeinschaft genau jene Entwicklung genommen hat, welche sich aufgrund des Zustands der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft bereits im Dezember 2003 abzeichnete. Dies gilt insbesondere für die Wohnungssuche und den Auszug auch der Beschwerdeführerin 1 (spätestens) Ende Mai 2004 aus der vormals ehelichen Wohnung. Die als Grund für ihren Auszug angegebenen Belästigungen bzw. die Aggressionen seitens des Ex-Ehemannes finden sich in den Akten nirgends auch nur ansatzweise belegt. Ebenso gilt dies für die Mandatierung wohl (spätestens) im August 2004 eines Anwalts (Unterzeichnung der Vollmacht am 25. August 2004). Diese lässt sich nicht anders nachvollziehbar erklären, als dass bei der Beschwerdeführerin 1 damals der Entschluss zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens bereits gefällt war. Wäre es ihr lediglich um eine Beratung im Hinblick auf ihre "Rechte und Pflichten" gegangen, wie sie vorbringt (vgl. Beschwerde S. 5), wäre die Unterzeichnung einer - den Anwalt insbesondere auch zur Vertretung vor Gericht legitimierenden - Vollmacht nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich der behaupteten Bemühungen der Beschwerdeführerin 1 zur Rettung der Ehe (angeblich will sie sowohl den Besuch einer Suchttherapie seitens des Ex-Ehemannes wie einer gemeinsamen Ehetherapie angeregt haben) finden sich wiederum keinerlei Belege oder sonstige Hinweise in den Akten.

Zumal in Anbetracht des Umstands, dass der Prozess der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft, welcher bereits im Dezember 2003 weit fortgeschritten war, auch in der Folge eine lineare Fortsetzung fand und nicht etwa zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiederannäherung zwischen den (ehemaligen) Ehegatten stattgefunden hat, erweist sich, dass die Nichtigerklärung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 insbesondere auch nicht unangemessen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5696/2008 vom 12. Mai 2011 E. 9.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011).

7.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung hatten die damaligen Ehegatten aufgrund der bestehenden ehelichen Probleme getrennte Wohnsitze. Dies lässt darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft zuvor massiven Belastungen ausgesetzt gewesen war und infolgedessen bereits im Dezember 2003 zerrüttet war. Indem sie der Einbürgerungsbehörde im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wahrheitswidrig bestätigte, in einer tatsächlich gelebten, stabilen und intakten ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehegatten an derselben Adresse zu leben, hat sie sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen bzw. durch falsche Angaben erschlichen.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, soweit sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft, als rechtmässig und angemessen. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen.

8.
In Bezug auf den Eventualantrag, mit welchem sinngemäss beantragt wird, es sei von der Ausdehnung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf die Beschwerdeführerin 2 abzusehen, ergibt sich was folgt:

8.1. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 hat sich die Vorinstanz - wie erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. R) - für die Gutheissung dieses Antrags unter Beibehaltung von Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ausgesprochen. Bezug genommen hat sie dabei auf eine im Herbst 2010 erlassene Weisung, mit welcher sie einer Aufforderung des Bundesgerichts nachgekommen ist, Grundsätze im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG bzw. die Beurteilung der Angemessenheit der Erstreckung der Nichtigkeit einer erschlichenen Einbürgerung auf Familienmitglieder zu entwickeln. Das Bundesgericht führte aus, die Behörden hätten im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Konstellationen von einer solchen Ausdehnung abzusehen sei, insbesondere die Vorschriften über die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung nach Art. 14 f
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
. BüG zu beachten. Konkretisierend führte es aus, insbesondere in Fällen des offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung bei der betroffenen, selber bereits mündigen Person erwiese sich eine Ausdehnung der Nichtigkeit als kaum mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar (BGE 135 II 161 E. 5.3 S. 170 f.).

Der im Nachgang zu diesem Urteil erlassenen Weisung des BFM vom Oktober 2010 zufolge werden Kinder, die im Zeitpunkt der Nichtigerklärung mindestens 16 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (mithin die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG) erfüllen, oder die durch die Nichtigerklärung staatenlos würden, nicht in die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung einbezogen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 hat das BFM die - von ihm zu prüfenden - Voraussetzungen von Art. 15
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 15 Verfahren im Kanton - 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
1    Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.
BüG und Art. 14 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und d BüG (Beachtung der Rechtsordnung und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) als erfüllt erachtet. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
und b BüG (Integration und Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen) würden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung von Kanton und Gemeinde überprüft (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 1. Juni 2011 S. 2 f.). Eine Prüfung dieser beiden Erfordernisse wurde vorliegend offenbar nicht vorgenommen bzw. veranlasst.

Ungeachtet des Antrags auf Gutheissung des fraglichen Beschwerdebegehrens geht aus der ergänzenden Vernehmlassung des BFM hervor, dass seinerseits Zweifel an der (namentlich beruflichen) Integration der Beschwerdeführerin 2 bestehen. So hebt es - zu Recht - hervor, die von dieser mit Eingabe vom 29. Mai 2011 erneut eingereichten Unterlagen würden sich auf einen Praktikumsstellenplatz betreffend den Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2010 beziehen. Hinsichtlich der aktuellen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 bestehe daher Unklarheit. Namentlich fehlten Belege wie ein aktueller Arbeitsvertrag sowie auch ein Arztbericht, welche Aufschluss über ihren derzeitigen Gesundheitszustand bzw. ihre Arbeitsfähigkeit geben würden, ebenso seien keinerlei weitere Beweismittel eingereicht worden, welche auf die Integration der Beschwerdeführerin 2 schliessen lassen würden.

8.2. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der beruflichen Integration bringt die Beschwerdeführerin 2 vor, die Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann hätten sie bis anhin stets finanziell unterstützt, so dass sie (bislang) keine Unterstützung durch die öffentliche Hand habe in Anspruch nehmen müssen (vgl. Eingabe vom 17. April 2009 S. 2). Sie macht geltend, in Fällen von sich in Ausbildung befindlichen Jugendlichen, welche ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellten, werde regelmässig nicht auf die wirtschaftliche Selbständigkeit abgestellt bzw. würden solche Gesuche gutgeheissen, obwohl (noch) keine wirtschaftliche Selbständigkeit bestehe. In einer ihrer letzten Eingaben (vgl. Eingabe vom 29. März 2011) wird ausgeführt, beruflich könne sie als integriert bezeichnet werden. Finanziell "hapere es" noch, da die Entschädigungen für das Kinderkrippenpersonal tief seien und der erzielte Lohn die selbständige Bestreitung des Lebensunterhaltes noch nicht erlaube.

8.3. Die berufliche Integration als Teilaspekt des Kriteriums der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (vgl. Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG) umfasst auch den Aspekt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. zu diesem Kriterium als Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung: BGE 136 I 309 E. 4 S. 312 f. sowie auch Urteil des Bundesgerichts 1D_5/2007 vom 30. August 2007 E. 4.2). Sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausdehnung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung auf Familienmitglieder grundsätzlich dieselben Kriterien heranzuziehen wie bei der ordentlichen Einbürgerung (vgl. soeben E. 8.1), kann auf der Grundlage des Fehlens der beruflichen Integration bzw. der fehlenden wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit einer Person zugemutet werden, ein Verfahren auf ordentliche Einbürgerung zu durchlaufen, in dessen Rahmen das Vorliegen dieses Kriteriums eingehend abgeklärt wird.

Vorliegend wurden - trotz mehrfacher Aufforderung seitens des BFM wie des Gerichts - kaum sachdienliche Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin 2 und gar keine betreffend ihre gegenwärtige Tätigkeit (einschliesslich Verdienst und berufliche Perspektiven) beigebracht. Mit einer ihrer neuesten Eingaben vom 29. März 2011 reichte sie lediglich einen (bereits mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 zu den Akten gegebenen) Anstellungsvertrag betreffend eine Praktikumsstelle von Dezember 2009 bis August 2010 (monatlicher Bruttoverdienst von CHF 1'100.- sowie Anspruch auf 13. Monatslohn), sowie Lohnausweise über den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 13. August 2010 sowie vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 ein. Aus diesen geht hervor, dass sie in dieser Zeit ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Ob die Praktikumsstelle inzwischen allenfalls in eine ordentliche Anstellung überführt werden konnte oder die Dauer des Praktikums verlängert wurde, ist damit ebenso wenig bekannt wie, ob sonstige berufliche Perspektiven bzw. Absichten der Beschwerdeführerin 2 bestehen und entsprechende Schritte in die Wege geleitet wurden. Vor dem Hintergrund ihrer früheren gesundheitlichen Schwierigkeiten, die sie während beträchtlicher Zeit daran gehindert haben, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, sowie des Umstands, dass auch diesbezüglich aktuelle Beweismittel fehlen (wie bspw. ein Arztbericht), herrscht auch in Bezug auf ihren aktuellen Gesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit Ungewissheit. Zugestandermassen vermag sie jedenfalls auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht, selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. Eingabe vom 29. März 2011). Insbesondere in Anbetracht der soeben dargelegten grundsätzlichen Unsicherheiten bzw. Unklarheiten bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern könnte.

Den Akten, auf deren Grundlage der Entscheid zu fällen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG sowie Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Bern 2008, N 22 ff. und insb. N 27 zu Art. 13), lässt sich in Bezug auf die aktuelle berufliche Situation der Beschwerdeführerin 2, den dabei erzielten Verdienst wie auch die beruflichen Perspektiven kaum etwas entnehmen. Aufgrund der bisherigen Entwicklung in dieser Hinsicht, des Fehlens von Beweismitteln hinsichtlich der aktuellen Situation und der auf dieser Grundlage absehbaren, zukünftigen Entwicklung ist die Integration der Beschwerdeführerin 2 zumindest in beruflicher Hinsicht zu verneinen. Die Voraussetzung von Art. 14 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 14 Kantonaler Einbürgerungsentscheid - 1 Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
1    Die zuständige kantonale Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ihre Gültigkeit.
2    Sie lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre.
3    Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben.
BüG erscheint damit nicht als erfüllt und die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf die Beschwerdeführerin 2 erweist sich infolgedessen nicht als unangemessen. Es ist ihr zuzumuten, zur eingehenden Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein Verfahren auf ordentliche Einbürgerung einzuleiten und zu durchlaufen.

8.4. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 durch die Nichtigerklärung staatenlos würde (vgl. den in E. 8.1 wiedergegebenen Wortlaut der Weisung des BFM vom Oktober 2010). Sie dürfte stets über die mazedonische Staatsangehörigkeit verfügt haben bzw. nach wie vor über diese verfügen (vgl. das mazedonische Bürgerrechtsgesetz vom 11. November 1992 [insb. Art. 16 ff.] und das Gesetz zur Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 2. März 2004 [beide einsehbar unter www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?page=publisher& skip=0&publisher=NATLEGBOD > National Legislation > Macedonia, besucht im August 2011]).

8.5. Dementsprechend ist die Beschwerde - trotz des vorinstanzlichen Antrags auf Gutheissung (welcher insbesondere in Anbetracht der weiteren Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung als relativiert erscheint) - auch im Eventualantrag abzuweisen.

9.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- in solidarischer Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv S. 24)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K 370 824 retour)

- das Département de l'économie, des institutions et de la sécurité, Service de l'état civil et des étrangers, Avenue de la Gare 39, Case postale 478, 1951 Sion (Ref-Nr. K 370 824)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Viviane Eggenberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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