SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
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SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
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2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
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1 | Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 40b - 1 Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL: |
|
1 | Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL: |
a | die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen; |
b | im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen; |
c | die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen. |
2 | Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen. |
3 | Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren. |
4 | Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden. |
5 | Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74 |
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a | gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; |
b | gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; |
c | in einer Sache mit zahlreichen Parteien; |
d | in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
|
1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
|
1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13 |
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1 | Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13 |
2 | Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen. |
3 | Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten. |
SR 748.01 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV) - Luftfahrtverordnung LFV Art. 138 - Das BAZL veröffentlicht folgende Luftfahrtinformationen: |
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a | das Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP-Schweiz) mit Informationen von bleibender Geltung, die für den sicheren Betrieb der Luftfahrt wesentlich sind: |
b | die Nachrichten für Luftfahrer (NOTAM) und die Luftfahrtinformationsblätter (AIC), die namentlich über Errichtung, Zustand oder Änderungen von Luftfahrtanlagen sowie über Verkehrsdienste, Verfahren und Gefahren für die Luftfahrt Auskunft geben, deren rechtzeitige Kenntnis für das Luftfahrtpersonal wichtig ist. |
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) VIL Art. 29 Nebenanlagen - 1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67 |
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1 | Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67 |
2 | Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis. |
3 | Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 8a - 1 Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest. |
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1 | Das BAZL legt die Luftraumstruktur fest. |
2 | Die Luftraumstruktur tritt in Kraft, auch wenn Beschwerde gegen sie geführt wird. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 40 - 1 Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162 |
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1 | Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162 |
2 | Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten - 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13 |
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1 | Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority; MAA), der Luftwaffe und der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungserbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP).13 |
2 | Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luftraumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen. |
3 | Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit der MAA14 und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungserbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 10a - 1 Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
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1 | Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz grundsätzlich auf Englisch statt. |
2 | Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr ist die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst, ausgenommen mit Flugsicherungsdiensten des Flughafens Zürich, neben Englisch auch in der jeweils lokal gesprochenen Amtssprache des Bundes zulässig.46 |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er kann weitere Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erlaubt.47 |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5a - Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen. |
SR 748.132.1 Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) VFSD Art. 5 - 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
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1 | In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. |
2 | Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |