Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 722/2011

Urteil vom 12. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen; Konkurrenz; faires Verfahren, Verfahrenssprache; Dokumentationspflicht, Akteneinsicht, rechtliches Gehör; Beweiswürdigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen X.________, Y.________ und Z.________ wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
i.V.m. Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung). Den Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten in den Wochen vor ihrer Festnahme am 15. April 2010 in der Schweiz und in Italien Vorkehrungen getroffen, um mittels einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung, deren Komponenten sich im Zeitpunkt ihrer Festnahme in der Nähe des Albispasses in dem von ihnen benützten Mietwagen befunden hätten, eine Brandstiftung zu verüben. Sie hätten am 15. April 2010 in dem von ihnen in Bellinzona gemieteten Personenwagen Sprengstoffe und andere Gegenstände verborgen und weitergeschafft. Im Kofferraum des Mietwagens hätten sich fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit total zwölf Litern Benzin und zwei Liter Motorenöl befunden. In den Stiefeln der Mitangeklagten Y.________ seien zwei Päckchen Sprengstoff der Marke Eurogelatina (total
476 g) verborgen gewesen. Die Mitangeklagte Y.________ habe um ihre Taille, unter der Kleidung, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln getragen. Die Angeklagten hätten die Absicht gehabt, am 15./16. April 2010 unter Einsatz dieser Gegenstände einen Anschlag zum Nachteil des im Bau befindlichen Nanotechnologiezentrums der A.________ in B.________ zu verüben, wie sich aus den im Mietwagen sichergestellten zahlreichen Bekennerschreiben ergebe.

B.
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach X.________, Y.________ und Z.________ mit Urteil vom 22. Juli 2011 der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB) sowie des Weiterschaffens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 8 Monaten respektive 3 Jahren und 4 Monaten beziehungsweise 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen. In Bezug auf Z.________ widerrief sie den bedingten Vollzug zweier Vorstrafen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ordnete gestützt auf Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO an, dass die drei Verurteilten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu behalten sind. Vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 Sprengstoffgesetz und Art. 31 Abs. 1 Sprengstoffverordnung wurden die drei Angeklagten freigesprochen.
Die drei Verurteilten erheben in getrennten Eingaben Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.
Z.________ stellt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Rechtsbegehren, das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 sei aufzuheben; die Sache sei nach Gutheissung der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten drei Beweisanträge an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, die Beweise zu erheben und ihm hernach Gelegenheit zu geben, zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, soweit ihn betreffend, aufzuheben, und sei er vom Vorwurf des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB freizusprechen und unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzugs mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten (wegen Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung) zu bestrafen. Z.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Bundesstrafgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils dieselben Rügen, Letztere teilweise mit unterschiedlicher Begründung. Es rechtfertigt sich nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte betreffend die Übersetzung.

2.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wurde in deutscher Sprache geführt. Der Beschwerdeführer ist - wie die beiden Mitbeschuldigten - italienischer Muttersprache und hat keine Deutschkenntnisse. Während der Hauptverhandlung war in den beiden ersten Verhandlungstagen eine Dolmetscherin anwesend. Die Befragung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung wurde von einem italienischsprachigen Gerichtsmitglied vorgenommen. Die Einvernahme der beiden Zeugen wurde von der anwesenden Dolmetscherin ins Italienische übersetzt. Auch der Beweisbeschluss wurde von der Dolmetscherin in die italienische Sprache übersetzt.
Die Stellungnahmen und die Beweisanträge der Bundesanwaltschaft sowie das Plädoyer der Bundesanwaltschaft einschliesslich der darin gestellten Anträge wurden nicht übersetzt. Das am Ende der Verhandlung mündlich verkündete Urteilsdispositiv und die mündliche Begründung des Urteils wurden ebenfalls nicht übersetzt. Die Vorinstanz weist darauf hin, die Beschuldigten hätten stets die Gelegenheit gehabt, eine Übersetzung zu verlangen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen sei nicht übersetzt worden, wodurch Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. f
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II verletzt worden seien. Die Verteidigung habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach beantragt, es seien die Entscheide des Gerichts und die Anträge der Bundesanwaltschaft zu übersetzen. Diese Begehren habe der Vorsitzende abgewiesen. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass er im Anschluss an die Hauptverhandlung gemeinsam mit den beiden andern Beschuldigten auf Anordnung des Präsidenten des Strafgerichts sofort in das Gefängnis zurückgeführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er mangels Übersetzung nicht gewusst, zu welcher Strafe er verurteilt wurde. Die Verteidiger hätten den Gerichtssaal erst später verlassen dürfen, wodurch der Anwaltskontakt verunmöglicht worden sei.

2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt, sondern lediglich drei Dokumente zu den Akten gegeben habe, nämlich eine Kostenzusammenstellung betreffend ein Verfahren, einen Auszug aus dem Codice penale italiano sowie das Dokument "L'ABC Della Liberazione Animale" mit Deckblatt "Quelle". Diese Dokumente seien mit Ausnahme der Kostenzusammenstellung in italienischer Sprache abgefasst gewesen, weshalb es nichts zu übersetzen gegeben habe. Wohl sei die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung nicht übersetzt worden. Die Verteidigung habe indessen keine Anträge auf Übersetzung gestellt. Zudem habe es nach der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft eine Verhandlungspause von 45 Minuten gegeben, in welcher die Verteidigung sich mit den Beschuldigten habe besprechen können. Wohl sei die mündliche Begründung des Beweisbeschlusses der Vorinstanz nicht übersetzt worden. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf das Prozessergebnis gehabt, da die Beschuldigten ohnehin jede Stellungnahme verweigert hätten. Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft samt Anträgen habe vor dem Beginn der Parteivorträge in schriftlicher Form
vorgelegen. Die Verteidigung habe dieses Plädoyer in der daran anschliessenden 35-minütigen Verhandlungspause, welche auf Wunsch hätte verlängert werden können, mit den Beschuldigten besprechen können. Zwei Verteidiger hätten über ausreichende Italienischkenntnisse verfügt. Der dritte Verteidiger sei von einer privaten Dolmetscherin begleitet worden. Das Beweisverfahren sei im Zeitpunkt des Beginns der Parteivorträge abgeschlossen gewesen. Einwände gegen die Anträge der Anklage hätten von der Verteidigung in den Plädoyers vorgetragen werden können. Aufgrund dieser Sachlage sei von einem Verzicht auf Übersetzung auszugehen. Der Beschuldigte habe einen Anspruch auf Übersetzung, damit er verstehe, was ihm vorgeworfen werde, und in die Lage versetzt werde, den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt darzustellen. Im Zeitpunkt der mündlichen Urteilseröffnung habe der Beschuldigte seine Sicht des Sachverhalts nicht mehr darzustellen, weshalb er auch kein Recht auf Übersetzung in Anspruch nehmen könne. Zudem habe die mündliche Urteilseröffnung im vorliegenden Fall keine Fristen ausgelöst, weshalb eine allfällige Verletzung eines diesbezüglichen Rechts auf Übersetzung ohne Konsequenzen auf die Rechtsstellung der Beschuldigten gewesen
wäre.

2.4 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
Satz 1 StPO). Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach Art. 14 Ziff. 3 lit. f
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II kann der Angeklagte die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und gemäss der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich wirksam verteidigen zu können. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen, etwa die Befragung von Zeugen. Demnach müssen wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten - auf entsprechenden Antrag des Angeschuldigten - übersetzt werden. Dem Angeschuldigten muss durch die Übersetzung zur Kenntnis gebracht werden, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er muss in die Lage versetzt werden, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (BGE 118 Ia 462 E. 2a; Urteile 6P.82/1999 vom 23. September 1999 E. 3d; 6B 190/2008 vom 20. Mai 2008 E. 3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Dezember 1989 in Sachen Kamasinski gegen Österreich, Serie A, vol. 168 Ziff. 74, 79).
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, es sei eine Tatsache, dass die Verteidigung mehrfach beantragt habe, die Entscheide des Gerichts und die Anträge der Bundesanwaltschaft zu übersetzen. All diese Anträge seien vom Vorsitzenden abgewiesen worden (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer nennt keine Aktenstelle, um seine Behauptung zu belegen. Im schriftlichen Protokoll der Hauptverhandlung (Akten p. 13 920 001 ff.) findet sich für die Behauptung des Beschwerdeführers keine Stütze. Im Protokoll wird festgehalten, dass die Übersetzerin nur in Aktion tritt, wenn der Präsident dies anordnet. Wenn die Parteien darüber hinaus die Dienste der Übersetzerin beanspruchen wollen, haben sie dies anzumelden (Protokoll S. 3; Akten p. 13 920 003). Im Anschluss an die Beratung der Vorfragen und Beweisanträge beantragte die Verteidigung der Mitangeklagten Y.________ die Übersetzung des nächsten Verhandlungsteils, insbesondere der Zeugenbefragung, damit die Beschuldigten diese verstehen und sich äussern können (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). Hierauf gab der Präsident bekannt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschuldigte Anspruch darauf hat, die wesentlichen Verfahrenshandlungen zu verstehen und sich äussern zu können,
wenn sie gegen ihn in der Urteilsfindung verwendet werden. Hingegen habe der Beschuldigte keinen Anspruch auf Übersetzung von Verfahrenshandlungen, die für ihn von Interesse sein können, aber für die Urteilsfindung nicht relevant sind. Die Frage sei von Fall zu Fall zu entscheiden. Dem Anliegen der Verteidigung werde soweit möglich Rechnung getragen (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). In der Folge wurde der Beweisbeschluss (ohne Begründung) von der Dolmetscherin in die italienische Sprache übersetzt (Protokoll S. 10; Akten p. 13 920 010). Auch die Einvernahmen der beiden Zeugen wurden von der Dolmetscherin übersetzt (siehe Protokoll S. 11 ff; Akten p. 13 920 011 ff.). Am zweiten Verhandlungstag (20. Juli 2011) wurde nach dem Schluss des Beweisverfahrens die Übersetzerin um 09.05 Uhr entlassen (Protokoll S. 16; Akten p. 13 920 016). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass die Verteidigung gegen die Entlassung der Übersetzerin zu diesem Zeitpunkt protestiert hätte. Hierauf fanden die Parteivorträge statt. Der Staatsanwalt reichte dem Gericht vor dem Parteivortrag seine schriftlichen Plädoyernotizen ein, welche zu den Akten genommen wurden (Akten p. 13 920 092-127). Danach stellte und begründete der Staatsanwalt mündlich seine
Anträge (Protokoll S. 16 ff.; Akten p. 13 920 016 ff.). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass die Verteidigung hinsichtlich der Anträge der Staatsanwaltschaft und deren Begründung im Parteivortrag eine Übersetzung beantragt hätte.
2.5.2 Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jedenfalls die darin gestellten Anträge gehören grundsätzlich zu den wichtigen Verfahrenshandlungen. Ob diese nur auf Antrag des Beschuldigten respektive der Verteidigung (so offenbar BGE 118 Ia 462 E. 2b) oder aber - wofür der Wortlaut von Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO sprechen könnte - von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann dahingestellt bleiben. Auch soweit wichtige Verfahrenshandlungen von Amtes wegen zu übersetzen sind, kann die Verteidigung grundsätzlich darauf verzichten. Die Übersetzerin wurde nach dem Abschluss des Beweisverfahrens und vor den Parteivorträgen entlassen. Damit brachte der Präsident der Strafkammer zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Die Verteidigung opponierte - wie sich dem (unangefochtenen) Protokoll entnehmen lässt - gegen die Entlassung der Übersetzerin nicht. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass auch ihres Erachtens eine Übersetzung des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft respektive der darin gestellten Anträge nicht erforderlich war. Erst nach den Parteivorträgen, einer Replik und einer Duplik betrat die Übersetzerin (um 15.21 Uhr)
wieder den Gerichtssaal (Akten p. 13 920 019), um für allfällige Schlussworte der Angeklagten zur Verfügung zu stehen.
2.5.3 Inwiefern sonst wichtige Verfahrenshandlungen zu Unrecht nicht übersetzt wurden, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit darin pauschal und ohne nähere Begründung geltend gemacht wird, dass alle Anträge der Verteidigung, "die Anträge der Bundesanwaltschaft" und "die Entscheide des Gerichtes" (vor der Urteilsverkündung) zu übersetzen, vom Vorsitzenden abgewiesen wurden (Beschwerde S. 6).
2.6
2.6.1 Am dritten Verhandlungstag (22. Juli 2011) wurde das Urteil verkündet und mündlich begründet. Die Übersetzerin war nicht anwesend (siehe Verhandlungsprotokoll S. 20 ff; Akten p. 13 920 020 ff.). Weder das mündlich verkündete Urteilsdispositiv noch die mündliche Urteilsbegründung wurden in die italienische Sprache übersetzt. Zufolge der vom Präsidenten aus Sicherheitsgründen veranlassten Vorkehrungen konnten die Beschuldigten, die sofort in das Gefängnis zurückgebracht wurden, auch nicht von ihren Verteidigern sogleich darüber informiert werden, zu welchen Strafen sie verurteilt wurden.
2.6.2 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Übersetzung auch des Strafurteils in die eigene Muttersprache hat; dies sei Sache des Verteidigers.
Die im angefochtenen Entscheid dazu zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 Ia 462 E. 3a; 115 Ia 64 E. 6c; Urteil 6B 108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.5.2) betrifft das schriftliche Urteil beziehungsweise dessen schriftliche Begründung, nicht die mündliche Urteilsverkündung.
2.6.3 Die Verteidigung stellte in der vorinstanzlichen Verhandlung nicht den Antrag, dass das mündlich verkündete Urteilsdispositiv ins Italienische zu übersetzen sei (siehe das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten p. 13 920 001 ff., 13 920 020 ff.). Allerdings hatte der Präsident der Strafkammer bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2011 angeordnet, dass Gelegenheit für eine Besprechung zwischen Verteidigern und Beschuldigten unter anderem kurz vor und im Anschluss an die für Freitag, 22. Juli 2011, vorgesehene Urteilseröffnung bestehe (Akten p. 13 444 001). Der Präsident erteilte noch vor der Urteilseröffnung dem Gerichtsweibel zuhanden der Polizei die Information, dass die Familienangehörigen und die Verteidiger der Angeklagten nach der Urteilseröffnung die Möglichkeit erhalten müssten, sich unten im Gebäude, d.h. im Erdgeschoss, mit den Angeklagten zu besprechen. Auf diese Möglichkeit wies der Präsident auch die Verteidiger hin, nachdem die Verurteilten aus dem Gerichtssaal weggeführt worden waren. Als die Verteidiger ca. zehn Minuten nach den Verurteilten den Gerichtssaal verlassen konnten und im Erdgeschoss des Gebäudes ankamen, waren die Verurteilten von der Polizei - aus Sicherheitsgründen -
bereits abtransportiert worden. Ein Kontakt zwischen den Verteidigern und den Beschuldigten kam nicht zustande, was offenbar auf einen Mangel in der Kommunikation zwischen dem Präsidenten und der Polizei zurückzuführen war. Die Verteidiger konnten mit den Verurteilten erst Kontakt aufnehmen, nachdem diese in die Strafanstalten im Kanton Bern zurückgeführt worden waren (siehe zum Ganzen die Protestschreiben der Verteidiger der Mitangeklagten X.________ und Y.________ vom 23. Juli 2011, Akten p. 13 522 026 ff. und p. 13 523 007 ff., sowie das Antwortschreiben des Präsidenten vom 27. Juli 2011, Akten p. 13 410 008 ff.). Ob es unter den gegebenen Umständen den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen noch genügt hätte, wenn die Verteidiger die Gelegenheit gehabt hätten, den Verurteilten wenige Minuten nach der Urteilsverkündung den Inhalt des Urteilsdispositivs zu übersetzen und zu erläutern, kann dahingestellt bleiben, da diese Möglichkeit aufgrund der Kommunikationspanne nicht bestand.
2.6.4 Der Anspruch auf Übersetzung ist dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer mangels Übersetzung sowie mangels eines Kontakts mit seinem Verteidiger beim Verlassen des Gerichtssaals nach der mündlichen Urteilsverkündung und selbst noch während seines Rücktransports in die Strafanstalt keine Kenntnis vom Inhalt des in seiner Anwesenheit mündlich verkündeten Urteilsdispositivs hatte.
Diese Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt zur Folge. Auch ihre Feststellung im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils, welche in der Beschwerde offenbar beantragt wird, ist nicht notwendig.
Die Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Behinderung der Verteidigung. Er sei wenige Tage vor der Hauptverhandlung in Bellinzona aus dem Berner Gefängnis ins Gefängnis La Stampa im Kanton Tessin verlegt worden. Beim Eintritt in diese Strafanstalt seien ihm verschiedene persönliche Bücher, Akten, Notizen zum Prozess und die gesamte Anwaltskorrespondenz weggenommen worden. Diese Unterlagen seien ihm ungeachtet wiederholter diesbezüglicher Anträge und Proteste weder am ersten noch am zweiten Verhandlungstag zurückgegeben worden. Erst am dritten Verhandlungstag, d.h. am Tag der Urteilseröffnung, als er das Wort nicht mehr habe ergreifen können, habe er die Unterlagen zurückerhalten. Der Beschwerdeführer macht geltend, als Beschuldigter habe er ein Recht auf effektive Teilnahme an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt. Durch die Wegnahme der genannten Unterlagen sei es ihm verunmöglicht worden, sich selber an den beiden Hauptverhandlungstagen zu verteidigen. Dadurch sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt.

3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Vorsitzende habe die Wegnahme der persönlichen Unterlagen der Beschuldigten durch die Haftanstalt als nicht den Weisungen der Verfahrensleitung entsprechend erklärt und die Haftanstalt entsprechend orientiert. Während der Hauptverhandlung hätten weder die Verteidigung noch die Beschuldigten konkret darauf hingewiesen, dass sie für eine spezifische Verfahrenshandlung die weggenommenen Unterlagen benötigten.

3.3 Der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ kritisierte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn des ersten Verhandlungstages die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis (Akten p. 13 920 001 ff., 003 f.). Der Verteidiger des Beschwerdeführers schloss sich dieser Kritik an (Akten p. 13 920 005). Der Präsident der Strafkammer hielt dazu fest, dass das Gericht die Haftbedingungen für den Aufenthalt der Beschuldigten im Tessiner Gefängnis schriftlich angeordnet und den Parteien mitgeteilt habe (Akten p. 13 920 004). Der Präsident nahm damit Bezug auf sein Schreiben vom 15. Juli 2011 betreffend "Haftbedingungen" - nämlich Korrespondenz, Besuche und telefonische Kontakte, Kontakte mit andern Inhaftierten sowie Besprechungen mit dem Verteidiger - während der Verlegung der Beschuldigten in die Tessiner Haftanstalt für die Dauer der Hauptverhandlung (Akten p. 13 445 001 f.). Der Präsident erklärte im Weiteren, die Verfahrensleitung werde dafür besorgt sein, dass dem Anliegen der Verteidiger hinsichtlich der Haftbedingungen künftig Rechnung getragen werde (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 3 ff.; Akten p. 13 920 001 ff., 003 ff.).
Am zweiten Verhandlungstag kritisierte der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut die Haftbedingungen im Tessiner Gefängnis. Sein Mandant habe weder Papier noch Schreibzeug und auch nicht die Anwaltspost erhalten (Akten p. 13 920 015). Der Präsident der Strafkammer antwortete, dass am Vortag eine Mitteilung betreffend die Haftbedingungen an die Strafanstalt erfolgt sei. Dem Gericht sei jedoch nicht bekannt, welche Mittel die Haftanstalt zur Bannung der Fluchtgefahr einsetze. Die Verfahrensleitung sei der Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und die Wegnahme der Unterlagen nicht tragbar sei. Das Gericht werde die Haftanstalt entsprechend orientieren (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 15 f.; Akten p. 13 920 001 ff., 015 f.).

3.4 Das Schreiben der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Juli 2011 an die Gefängnisleitung betraf die Korrespondenz, die Besuche und telefonischen Kontakte, die Kontakte mit andern Inhaftierten sowie die Besprechungen mit den Verteidigern (Akten p. 13 445 001 ff.). Im Schreiben wurde nicht angeordnet, dass den Häftlingen sämtliche Unterlagen wegzunehmen seien. Anscheinend wurde eine derartige Vorkehrung von der Gefängnisleitung aus eigener Initiative getroffen.
Die Verfahrensleitung vertrat an der Verhandlung zu Recht die Auffassung, dass die Unterlagen für den Prozess den Häftlingen zur Verfügung stehen müssen und deren Wegnahme nicht tragbar ist (Verhandlungsprotokoll S. 15; Akten p. 13 920 015). Sie erachtete sich zu Recht als verantwortlich und zuständig, dafür besorgt zu sein, dass den Beschuldigten die Unterlagen zurückgegeben wurden, insbesondere jene, die ihnen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme daran als teilhabendes Subjekt dienlich sein konnten. Die Verfahrensleitung traf denn auch dahingehende Vorkehrungen.
Diese Vorkehrungen waren jedoch nicht effektiv. Auch wenn die Verteidigung sich offenbar mit den Zusagen der Verfahrensleitung zufrieden gab und keine konkreten Anträge stellte, hätte die Verfahrensleitung zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens sicherstellen müssen, dass die Beschuldigten raschestens in den Besitz der Unterlagen gelangten, und sie hätte spätestens zu Beginn des zweiten Verhandlungstages, als die Beschuldigten nach wie vor nicht im Besitz der Unterlagen waren, die Fortsetzung der Verhandlung verschieben müssen. Indem dies unterblieb, wurde der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
Diese Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren hat nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge, weil der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung verlangt und zudem nicht darlegt, welches der Inhalt der fraglichen Unterlagen war und inwiefern er durch deren Wegnahme in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde. Auch eine Feststellung der Verletzung des Anspruchs im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils, die in der Beschwerde beantragt wird, ist nicht notwendig.
Die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist hiermit in den Urteilserwägungen festzustellen, und die Beschwerde ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

4.
4.1 Der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ beantragte teilweise bereits am 24. Mai 2011 und umfassender anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass bestimmte bei den Akten der Bundeskriminalpolizei liegenden Berichte verschiedener italienischer Amtsstellen zu den Akten zu nehmen seien (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.; Akten p. 13 920 005 f.). Diesem Beweisantrag schloss sich der Verteidiger des Beschwerdeführers an (Verhandlungsprotokoll S. 9; Akten p. 13 920 009). Zur Begründung des Beweisantrags wurde geltend gemacht, im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei vom August 2010 über die Gruppierung "Earth Liberation Front (ELF)" werde unter anderem auf diese Berichte italienischer Amtsstellen verwiesen. Diese Berichte seien somit die Grundlage des Analyseberichts der Bundeskriminalpolizei und damit offensichtlich Teil des Verfahrens. Sie gehörten deshalb zu den Gerichtsakten und seien zu diesen zu nehmen. Aus den Berichten der italienischen Amtsstellen ergebe sich allenfalls, ob gegen die Beschuldigten verdeckte Ermittlungshandlungen vorgenommen und welche Erkenntnisse gegebenenfalls dadurch erlangt worden seien. Die Beschuldigten hätten Anspruch darauf, dies zu erfahren, um prüfen zu können, ob allfällige
verdeckte Vermittlungshandlungen in Italien und/oder in der Schweiz rechtmässig sind und ob die dadurch gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden dürfen. Die Berichte der italienischen Amtsstellen enthielten möglicherweise auch Informationen über Umstände, die für die Beurteilung des Vorlebens und der Tatbeiträge der Beschuldigten und damit für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.; Akten p. 13 920 005 f.).
Der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ stellte im vorinstanzlichen Verfahren zudem die Beweisanträge, es seien der italienische Vizestaatssekretär C.________ und der Journalist D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Der italienische Vizestaatssekretär hatte in Interviews mit zwei italienischen Tageszeitungen vom 24. Dezember 2010 geäussert, dass die Beschuldigten von den schweizerischen Behörden aufgrund einer engen Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden verhaftet worden seien. Der Journalist D.________ hatte in einer schweizerischen Sonntagszeitung geschrieben, die Beschuldigten seien am 15. April 2010 in eine Verkehrskontrolle geraten, die ihnen wie eine Routinekontrolle vorgekommen sei. In Wirklichkeit seien sie in eine Polizeifalle gefahren. Sie seien so überrascht gewesen, dass keiner sich gegen die Verhaftung gewehrt habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 ff.; Akten p. 13 920 006 ff.). Auch diesem Beweisantrag schloss sich der Verteidiger des Beschwerdeführers an (Verhandlungsprotokoll S. 9; Akten p. 13 920 001 ff., 009).
4.2
4.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei in Fussnoten erwähnten Berichte italienischer Amtsstellen weder hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts noch in Bezug auf das Verfahren von Relevanz. Sie erwägt, aufgrund verschiedener Umstände (Vorstrafen, mögliche Verwicklung in einen Sprengstoffanschlag in einem Stadtviertel von Turin am 5. März 2007) erscheine es naheliegend, dass alle drei in Italien wohnhaften Beschuldigten in dortigen Akten der Polizei beziehungsweise von Spezialeinheiten verzeichnet seien. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe könnten zudem grundsätzlich Informationen der Polizei und der Ermittlungsbehörden auf freiwilliger Basis, d.h. ohne formelles Ersuchen eines ausländischen Staates, ausgetauscht werden. Eine diesbezügliche generelle Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien dränge sich auch aufgrund der gemeinsamen Grenze auf. Aus dem Umstand, dass der Analysebericht der Bundeskriminalpolizei auf italienische Polizeiberichte Bezug nehme, könne nicht geschlossen werden, dass in Italien laufende Ermittlungen oder geheime Überwachungsmassnahmen gegen die Beschuldigten durchgeführt worden seien und diese zu deren Verhaftung in der Schweiz geführt hätten.
Eine solche Annahme dränge sich auch nicht schon deshalb auf, weil einerseits die Festnahme der Beschuldigten am 15. April 2010 erfolgte und andererseits ein im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei zitierter Bericht der italienischen Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, ebenfalls vom 15. April 2010 datiert. Aufgrund der Schwere des nach der Durchsuchung des Fahrzeugs der Beschuldigten entstandenen Tatverdachts sei zudem als naheliegend zu vermuten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe und der Kriminalitätsbekämpfung von den schweizerischen Behörden über die Festnahme der Beschuldigten umgehend informiert worden seien. Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass die Polizei im Rahmen der Prävention auch ohne Anwendung bewilligungspflichtiger Mittel Gruppierungen überwachen kann.
Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz den Antrag auf Beizug verschiedener Berichte von italienischen Amtsstellen zu den Akten ab.
4.2.2 Gemäss den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist es in Anbetracht der verdächtigen gefährlichen Gegenstände, die anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs der Beschuldigten am 15. April 2010 am Albispass gefunden wurden, nicht bloss möglich, sondern sehr wahrscheinlich, dass die Zürcher Polizei in der Zeit zwischen der Kontrolle des Fahrzeugs und der Verhaftung der Insassen Kontakt zu italienischen Polizeiorganen aufnahm. Daher sei es naheliegend, dass ein italienischer Vizestaatssekretär die Verhaftung von Personen in der Schweiz, gegen welche die italienischen Ermittlungsbehörden bereits in einem anderen Zusammenhang ein Strafverfahren führten, als Erfolg einer internationalen Zusammenarbeit darstelle. Deshalb könne aus den von der Verteidigung zitierten Äusserungen des italienischen Vizestaatssekretärs in zwei Zeitungsinterviews nicht geschlossen werden, die Verhaftung der Beschuldigten sei aufgrund konkreter Hinweise seitens der italienischen Behörden erfolgt. Für eine diesbezügliche Annahme bestünden in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, dass die Kontrolle des Fahrzeugs und die anschliessende Festnahme der Fahrzeuginsassen im Rahmen einer
routinemässigen Verkehrskontrolle erfolgten. Dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle am Albispass in Richtung Süden und nicht in Richtung Norden durchgeführt wurde. Die Vorinstanz wies den Antrag auf Einvernahme des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ als Zeugen mangels Relevanz ab.

Aus dem gleichen Grund wies die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme des Journalisten D.________ als Zeugen ab. Dem Bericht des Journalisten lasse sich entnehmen, dass er sich unter anderem (auch) auf Angaben einer der italienischen Anarchistenszene zuzurechnenden Internetseite stützte. Daher sei nicht auszuschliessen, dass der Journalist Kontakte zu Bezugspersonen der Beschuldigten herstellen und sich auf diese Weise Informationen zum Vorgefallenen beschaffen konnte. Die Behauptung des Journalisten, die drei Beschuldigten seien nicht im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle angehalten worden, sondern "in Wirklichkeit ... in eine Polizeifalle gefahren", sei durch nichts belegt. Dass es sich um eine routinemässige Kontrolle gehandelt habe, ergebe sich nicht nur aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, sondern auch aus dem Umstand, dass die Kontrolle am Albispass in Fahrtrichtung Süden und nicht in Richtung Norden erfolgte. Im Übrigen könne aus der Sicht eines in negativer Weise überraschten Verkehrsteilnehmers durchaus von einer "Falle" gesprochen werden, würden doch auch standardmässig durchgeführte Geschwindigkeitskontrollen landläufig als "Radarfallen" bezeichnet.
4.2.3 Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Akten keine in rechtswidriger Weise erhobenen Beweise enthalten. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einem Beweisverwertungsverbot (Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO) stelle sich nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil auf seine Vorbringen betreffend Aktenvollständigkeit, Dokumentationspflicht und das Verbot von Geheimakten mit keinem Wort eingegangen. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Er macht geltend, die Berichte der italienischen Amtsstellen seien beizuziehen, damit abgeklärt werden könne, ob er und seine beiden Begleiter vorgängig überwacht und aufgrund von Informationen der italienischen Behörden festgenommen worden seien. Es gebe kein legitimes Interesse, die Abklärung dieser Frage weiterhin zu verhindern. Aus den beiden Zeitungsinterviews des italienischen Vizestaatssekretärs ergebe sich, dass die Verhaftung der Beschuldigten in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden und somit nicht aufgrund einer Routinekontrolle zufällig erfolgt sei. Im Falle eines Beizugs der Berichte der italienischen Amtsstellen könnte auf diesbezügliche Spekulationen verzichtet werden. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass die Vortäuschung einer Routinekontrolle zulässig sei und der davon Betroffene nicht unmittelbar nach der Kontrolle über die Täuschung aufgeklärt werden müsse, bedeute dies nicht, dass dem Betroffenen die tatsächlichen Hintergründe seiner Festnahme
generell verschwiegen werden dürfen. Der Grundsatz des "fair trial" verbiete sowohl die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten als auch eine aktive Täuschung des Beschuldigten über den wahren Hintergrund seiner Festnahme. Durch den Beizug der Berichte der italienischen Amtsstellen und die Einvernahmen der beiden Zeugen entsprechend den Beweisanträgen vor der Vorinstanz könnte zweifelsfrei geklärt werden, ob in den Akten ein unwahrer Sachverhalt wiedergegeben werde und ob der Beschwerdeführer von den Untersuchungsorganen getäuscht worden sei. Erst nach Abklärung der tatsächlichen Hintergründe der Anhaltung auf dem Albispass könne beurteilt werden, ob die dabei gewonnenen Erkenntnisse verwertbar seien. Täuschungen seien gemäss Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO bei der Beweiserhebung verboten, und Beweise, die in Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden, seien gemäss Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO in keinem Fall verwertbar. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge seien geeignet, erhebliche Tatsachen zu beweisen. Damit könnten eine allfällige Überwachung, eine verdeckte Ermittlung, Art und Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sowie die allfällige Vortäuschung einer Routinekontrolle geklärt werden.

4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Kantonspolizei Zürich dürfe ihre Verkehrskontrollen im Kanton Zürich an beliebiger Stelle durchführen. Mit der voraussetzungslos möglichen Kontrolle vom 15. April 2010 habe das vorliegende Verfahren begonnen. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

4.5 Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass auch alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind (BGE 115 Ia 97 E. 4c mit Hinweisen; Urteil 1P.166/1997 vom 24. Juni 1997 E. 4b). Im Strafverfahren besteht deshalb eine Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht. Demnach müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunktion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155). Die Akten ermöglichen unter anderem den Parteien die Kontrolle, ob korrekt ermittelt und beurteilt wurde (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO, N. 7). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formale Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 1A.121/2004 vom 15. Juni 2004 E. 2.4; 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005 E. 3.2; 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3.1). Die
Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren - und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - Bedeutung erlangen können (DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, BJM 1983 S. 49 ff., 56, 58 f.). Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat (BGE 115 Ia 97 E. 4c). Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 1155). Polizeiliche Vorermittlungen und sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen unterstehen hingegen dem jeweils anwendbaren Polizeirecht. Sie fallen aber unter die strafprozessuale Dokumentationspflicht, wenn sie zur Eröffnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens führen (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO, N. 15). Nicht zu den Akten zu erkennen sind hingegen nach der wohl vorherrschenden Auffassung in der Doktrin Dokumente
betreffend die operative, taktische Tätigkeit der Polizei, etwa Einsatzdispositive, Sicherheits- und Überwachungskonzepte (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO, N. 18; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 568; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 55 N. 15).
4.6
4.6.1 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010 (Akten p. BA-10-01-0001 ff.) wurde "anlässlich einer polizeilichen Kontrolle" das Fahrzeug der Beschuldigten um 18.30 Uhr "einer Kontrolle unterzogen". Laut Polizeirapport wurden "die drei Fahrzeuginsassen ... während der Kontrolle sichtlich nervöser, weshalb alle einer gründlicheren Kontrolle unterzogen wurden". Dasselbe wird in den Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2010 ausgeführt (Akten p. BA-06-01-0001 ff.). Bei der gründlicheren Kontrolle wurden die Gegenstände und die Bekennerschreiben sichergestellt, die Grundlage des Strafverfahrens bilden.
4.6.2 Der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ stellte bereits mit Eingabe vom 2. März 2011 den Beweisantrag, es sei der italienische Staatssekretär C.________ als Zeuge zu befragen (Akten p. BA-19-01-0003). Der Staatsanwalt des Bundes lehnte diesen Beweisantrag mit Schreiben vom 16. März 2011 in Anwendung von Art. 318 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO ab. Zur Begründung führte er aus, die Verhaftung der drei Beschuldigten sei nicht in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden erfolgt. Solches sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Die Bundesanwaltschaft führe auch keine Geheim- oder sonstige Akten ausserhalb der offiziellen, der Verteidigung bekannten Akten. Diese seien vollständig (Akten p. BA-19-01-009 ff.). In der Eingabe vom 2. März 2011 beantragte der Verteidiger des Mitangeklagten X.________ im Weiteren, die Staatsanwaltschaft des Bundes habe eine Erklärung darüber abzugeben, ob im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren Telefonkontrollen und/oder verdeckte Ermittlungen getätigt wurden (Akten p. BA-19-01-0003). Darauf antwortete der Staatsanwalt im genannten Schreiben vom 16. März 2011, dass die Strafuntersuchungsakten vollständig seien. Hätte die Bundesanwaltschaft solche Zwangsmassnahmen ergriffen, wären diese zweifellos und
notwendigerweise aktenkundig und der Verteidigung zum Beispiel im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt. Es habe vorliegend keine Telefonkontrollen und/oder verdeckte Ermittlungen gegeben (Akten p. BA-19-01-0010).

4.7 Der Beschwerdeführer vermutet, dass seine Anhaltung am Albispass ein Zugriff war, der durch Informationen italienischer Amtsstellen ermöglicht wurde. Diese hätten Erkenntnisse betroffen, welche durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden, die möglicherweise anfechtbar sind. Damit könne sich die Frage der Verwertbarkeit stellen. Der Beschwerdeführer meint, dass die drei im Analysebericht der Bundeskriminalpolizei in Fussnoten genannten Berichte italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten er verlangt, Angaben enthalten könnten, welche seine Vermutung bestätigen, erhärten oder entkräften.
Vermutungen solcher Art begründen für sich allein keine Pflicht zum Aktenbeizug.
4.8
4.8.1 In den Akten findet sich ein 13 Seiten umfassender "Analysebericht" der Bundeskriminalpolizei, Abteilung Analyse, vom August 2010 "über die Gruppierung Earth Liberation Front (ELF)", welcher "im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens zum Anschlagversuch vom 15. April 2010 ..." im Auftrag der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei erstellt wurde (Akten p. BA-10-01-0370 ff.). Der Bericht hält fest, dass ein öko-anarchistischer Club mit dem Namen "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden kann. Dieser Club sei Ende der 90-er Jahre im italienischen Pisa gegründet worden. Zu deren Gründern gehörten unter anderem X.________ und Y.________. "E.________" sei zwar im Januar 2008 geschlossen worden, doch sei am 29. desselben Monats im Internet eine Anzeige erschienen, wonach der Club in Ivrea, Provinz Turin, wiedereröffnet worden sei (Analysebericht S. 12, Akten p. BA-10-01-0381). Als Beleg hiefür werden im Analysebericht in einer Fussnote die folgenden Quellen genannt: "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010/Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom
13. Mai 2010." Im Bericht wird zudem dargestellt, welchen weiteren Gruppierungen die einzelnen Beschuldigten angehörten. Als Belege hiefür werden im Analysebericht in Fussnoten die folgenden Quellen genannt: "Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010" beziehungsweise "Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010 - Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010".
4.8.2 Im Analysebericht wird in Fussnoten auf die drei Dokumente italienischer Amtsstellen hingewiesen, um die Ausführungen im Analysebericht betreffend die Zugehörigkeit der Beschuldigten zu verschiedenen Gruppierungen in der Vergangenheit und Gegenwart zu belegen. In Anbetracht dieses Kontextes ist es möglich, dass die drei Dokumente Erkenntnisse enthalten, die das Vorleben und die Gesinnung der Beschuldigten betreffen, welche unter anderem für die Strafzumessung von Bedeutung sein können. Gemäss dem Analysebericht kann der öko-anarchistische Club "E.________" als die operative Zelle des Anschlagversuchs betrachtet werden. Die im Analysebericht erwähnten Dokumente enthalten anscheinend Erkenntnisse betreffend diesen Club und die Mitgliedschaft der Beschuldigten.
Die inkriminierte Tat wurde am 15. April 2010 verübt, und die Beschuldigten wurden an diesem Tag angehalten und kontrolliert. Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen, deren Beizug zu den Akten der Beschwerdeführer verlangt, datieren vom 15. April, 13. Mai respektive 15. Juni 2010. In Anbetracht dieser zeitlichen Koinzidenz ist es möglich, dass die Dokumente Erkenntnisse italienischer Amtsstellen enthalten, welche die konkrete Straftat als solche, d.h. die Vorbereitung des - letztlich verhinderten - Brand- und Sprengstoffanschlags, und deren Aufklärung und Feststellung betreffen.
Die drei Dokumente italienischer Amtsstellen haben einen Bezug zur Sache. Sie hätten zu den Akten beigezogen werden müssen. Indem dies unterblieb, wurden die Dokumentationspflicht (Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO) verletzt und die Verteidigungsrechte der Beschuldigten missachtet.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

4.9 Die Beweisanträge auf Einvernahme des Journalisten D.________ und des italienischen Vizestaatssekretärs C.________ hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu erwarten, dass diese Personen Aussagen machen würden, die über ihre Äusserungen im Zeitungsartikel beziehungsweise in den Zeitungsinterviews hinausgehen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.
5.1 Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB schuldig. Sie bejaht echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz) zwischen diesen beiden Tatbeständen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts der konkreten Umstände dürfe nicht von einer echten Konkurrenz der beiden Vorbereitungshandlungen ausgegangen werden. Vielmehr sei eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Die inkriminierten Taten beruhten auf einem einheitlichen Willensakt, indem das Nanotechnologiezentrum beschädigt werden sollte. Dieses Ziel sollte mit den im Fahrzeug sichergestellten Gegenständen erreicht werden. Wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ergebe sich ein einheitliches Geschehen. Die inkriminierten Taten hätten sich gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet. Daher liege unechte Konkurrenz vor. Da im konkreten Fall die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung im Vordergrund stünden, sei lediglich Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB anwendbar. Daher sei er vom Vorwurf des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB freizusprechen.

5.2 Gemäss Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlungen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden - in Abs. 1 lit. a bis j genannten - strafbaren Handlungen auszuführen. Die Bestimmung erwähnt in lit. g die Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Wegen dieses Delikts wird bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB wird bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
5.2.1 Zwischen Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) kann Idealkonkurrenz bestehen (siehe BRUNO ROELLI/PETRA FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., 2007, Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 27, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3ième édition, 2010, art. 221 CP n. 56; siehe auch Urteil 6S.33/2005 vom 30. April 2005 zum Verhältnis zwischen Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und Art. 223
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 223 - 1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB betreffend Verursachung einer Explosion). Zwischen den Tatbeständen von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter sowohl Sprengstoff zwecks Herbeiführung einer Explosion als auch Brandmittel zum Zwecke der Verursachung einer Feuersbrunst einsetzt. Massgebend ist, dass verschiedenartige Tatmittel verwendet werden. Unerheblich ist, dass sich die beiden Taten gegen dasselbe Tatobjekt und gegen das gleiche Rechtsgut richten. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen echte Konkurrenz auch anzunehmen ist, wenn der Einsatz von Sprengstoff eine Feuersbrunst zur Folge hat oder umgekehrt die
durch Brandmittel verursachte Feuersbrunst zu einer Explosion führt, kann hier dahingestellt bleiben.
Besteht zwischen den Tatbeständen von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB jedenfalls bei gleichzeitigem Einsatz sowohl von Brandmitteln als auch von Sprengstoff echte Konkurrenz, dann ist unter der genannten Voraussetzung auch zwischen dem Tatbestand der Vorbereitungshandlung zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
i.V.m. Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) als einem Delikt gegen den öffentlichen Frieden und dem Tatbestand des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) als einem gemeingefährlichen Delikt echte Konkurrenz zu bejahen. Hinzu kommt, dass der Tatbestand von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB schon erfüllt ist, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, also - von wem auch immer - zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll. Der Tatbestand von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB setzt mithin nicht voraus, dass der Täter den Sprengstoff, den er beispielsweise verbirgt oder weiterschafft, selber zu verbrecherischem Gebrauch, etwa zur Verübung der Straftat der Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), verwenden will.
5.2.2 Die Beschuldigten hatten die Absicht, sowohl den Sprengstoff als auch die Brandmittel einzusetzen. Auf welche Weise im Einzelnen und wo genau im grossen Gebäude diese Mittel verwendet worden wären, ist unbekannt. Damit ist auch unklar, welcher Schaden durch den Einsatz des Sprengstoffs einerseits und der Brandmittel andererseits hätte angerichtet werden können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass das Schadenspotenzial beim Einsatz sowohl des Sprengstoffs als auch der Brandmittel grösser ist als bei Verwendung nur des einen oder andern Mittels. Den Beschuldigten ging es denn auch darum, durch den Einsatz beider Mittel einen möglichst grossen (Sach-)Schaden anzurichten, wie sich aus ihrem Bekennerschreiben ergibt.
5.2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, dass unter den gegebenen Umständen zwischen den Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB) und dem Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) echte Konkurrenz besteht, verstösst nicht gegen Bundesrecht.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB für die Vorbereitungshandlungen zu den darin genannten Straftaten ein und denselben Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Vorbereitungshandlung zu Brandstiftung wiege grundsätzlich deutlich weniger schwer als beispielsweise die Vorbereitungshandlung zu Völkermord. Das Gesetz drohe für Brandstiftung im Grundtatbestand Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), für Völkermord hingegen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
StGB) an. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der obere Strafrahmen von fünf Jahren bei Art. 260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB im Falle der Vorbereitung einer Brandstiftung auf zwei Jahre zu reduzieren und bei der konkreten Strafzumessung von diesem Maximum auszugehen sei.
Das Gesetz sieht für die in Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB aufgelisteten strafbaren Handlungen, beispielsweise Mord (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB), Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und Völkermord (Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 264 - Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a  Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b  Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c  Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d  Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
StGB), unterschiedliche Strafrahmen vor. Daher ist es in der Tat nicht ohne weiteres plausibel, dass Art. 260bis Abs. 1
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StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB für Vorbereitungshandlungen zu all diesen Straftaten denselben Strafrahmen vorsieht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer ist nicht nur der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB i.V.m. Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), sondern auch des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) schuldig zu sprechen, da zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht (siehe E. 5 hievor). Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung gemäss Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB (Konkurrenz) mit Recht von der Straftat im Sinne von Art. 226 Abs. 2
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StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB als schwerste Tat aus. Inwiefern sie bei dieser Rechtslage dem Schuldspruch wegen der Straftat im Sinne von Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
StGB bei der Strafzumessung zu hohes Gewicht beimisst, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

6.2 Die Vorinstanz führt in ihren Strafzumessungserwägungen aus, die Absicht der Beschuldigten, den Sprengstoff zur Nachtzeit einzusetzen, sei zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie. Die Ausführung des Anschlags wäre einfacher und erfolgversprechender gewesen, da die Baustelle nachts nicht in Betrieb gewesen und nur temporär überwacht worden sei. Ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Sicherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch Passanten oder die Nachbarschaft zu rechnen und die Rettungskräfte erfahrungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Strafzumessungsgrund sei willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und verletze Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Die Absicht, den mitgeführten Sprengstoff zur Nachtzeit einzusetzen, dürfe nicht als erhöhtes Verschulden gewichtet werden. Es sei wohl kaum vorstellbar, dass drei Personen auf einer Baustelle zur Tageszeit ungestört Brand- und Sprengsätze aufbauen und zünden könnten. Ein solches Vorgehen widerspräche jeglicher Logik. Es sei gerichtsnotorisch, dass derartige Anschläge generell heimlich und deshalb vorwiegend nachts verübt würden. Zudem sei das Risiko der Gefährdung von Menschen zur Nachtzeit geringer als am Tage. Sie seien bemüht gewesen, niemanden zu gefährden, was auch dem Programm der ELF (Earth Liberation Front) entspreche, und zu diesem Zweck hätten sie ein Absperrband mitgeführt.
Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Die Beschuldigten wollten unstreitig einen möglichst grossen Sachschaden anrichten. Auch aus diesem Grund wollten sie den Anschlag zur Nachtzeit verüben. Dies durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung als Ausdruck einer zweckbezogenen kriminellen Energie werten. Dass die Beschuldigten eine Gefährdung von Menschen nach Möglichkeit vermeiden wollten, hat die Vorinstanz nicht übersehen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit sie den Beizug der drei Dokumente italienischer Amtsstellen vom 15. April, 13. Mai und 25. Juni 2010 betrifft. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit sie die Übersetzung und die Wegnahme von Unterlagen betrifft. In den Übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen, da die Beschwerde zum einen im Sinne der Erwägungen abgewiesen wird und zum andern nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, eine Entschädigung auszurichten. Diese ist, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, von der unterliegenden Partei, d.h. der Bundesanwaltschaft, und, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wird, aus der Bundesgerichtskasse zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde, teilweise im Sinne der Erwägungen, abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Bundesanwaltschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.

5.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Meier, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf