Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 414/2021

Urteil vom 12. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Sciuchetti,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 30. April 2021 (OG V 20 37).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1941 geborene A.________ war ab März 1960 bis Ende 2003 bei der B.________ AG angestellt, für welche er während Jahren als Maschinist einer Tunnelbohrmaschine im Untertagebau arbeitete. In dieser Eigenschaft war A.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Mai 2005 informierte er die Suva über seine pulmonalen gesundheitlichen Beschwerden und ersuchte um Entschädigung mit der Begründung, er sei während seiner in der Schweiz ausgeübten Arbeitstätigkeit einem Silikoserisiko ausgesetzt gewesen. Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen sprach die Suva A.________ mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 aufgrund der Folgen der anerkannten Berufskrankheit (Silikose) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % in der Höhe von Fr. 10'060.- zu. Gleichzeitig verneinte die Suva die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 3. April 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.b. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 teilte A.________ der Suva mit, dass sich sein Gesundheitszustand rapide verschlechtert habe, weshalb er um Überprüfung der Integritätsentschädigung ersuche. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 sprach die Suva A.________ zufolge Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine zusätzliche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % in der Höhe von Fr. 48'060.- zu. A.________ ersuchte mit Eingabe vom 21. November 2016 sinngemäss um Zusprache einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 verneinte die Suva einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Zusprache einer Invalidenrente sei an die nachteiligen erwerblichen Auswirkungen geknüpft. Da sich A.________ im Jahr 2004 habe frühpensionieren lassen und mittlerweile 75-jährig sei, habe die Berufskrankheit zu keinem wirtschaftlichen Nachteil durch Verdienstausfall geführt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 2. März 2017 sprach die Suva A.________ eine zusätzliche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % in der Höhe von Fr. 21'360.- zu.

A.c. Auf ein Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch von A.________ vom 29. November 2018 betreffend die Verfügung vom 12. Januar 2017 trat die Suva mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nicht ein beziehungsweise wies dieses ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 11. März 2019 bestätigte. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 6. März 2020 gut. Es hob den Einspracheentscheid der Suva vom 11. März 2019 auf und hielt diese an, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

A.d. Mit Verfügung vom 19. August 2020 sprach die Suva A.________ rückwirkend ab 1. November 2016 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. September 2020 teilweise gut und setzte den Rentenbeginn auf den 1. August 2016 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 30. April 2021 dahingehend teilweise gut, als es die Suva verpflichtete, A.________ die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 auszurichten. Für die Prüfung des Rentenanspruchs zwischen dem 1. Januar 2013 und 30. November 2013 wies es die Sache an die Suva zurück.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Entscheides sei ihm bereits ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente zuzusprechen.

Während die Suva mit Verweis auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; 138 I 274 E. 1.6).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Berufskrankheit Silikose ab 1. Dezember 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % hat. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie im Übrigen die Sache nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2013, und nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt ab 1. Januar 2004, zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2013 und die Prüfung des Rentenanspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 und 30. November 2013 beantragt, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.

2.2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 118 Übergangsbestimmungen - 1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
1    Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2    Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:
a  die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b  den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c  die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
d  die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e  den Auskauf von Renten (Art. 35);
f  die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teuerungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.
3    War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907281 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.
4    Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998282 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausgerichtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.283
5    Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.284
UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich auch hier, weshalb auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.

2.3. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zufolge einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
, Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
1    Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2    Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3    Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
und Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 144 V 245 E. 6.4). Da die Berufskrankheit beim Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen ist, gelangen jedoch die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Allerdings wurden die Bestimmungen zur Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
und 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) nicht geändert. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe am 11. Oktober 2007 und 3. Juli 2008 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers geprüft und diesen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands (und nicht des Umstands der Frühpensionierung) verneint. Auf diese Beurteilung zurückzukommen bestehe vorliegend kein Anlass. Für die Zeit vor dem 3. Juli 2008 sei somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint worden, weshalb für einen Rentenbeginn vor diesem Zeitpunkt insofern kein Raum bestehe. Aufgrund des aktenmässigen Verlaufs stehe weiter fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis nach der letzten Verlaufsbeurteilung im September 2012 mehr oder weniger stabil gewesen sei. Für einen Rentenbeginn während dieser stabilen Phase bestehe mithin ebenfalls kein Raum. Erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2013 habe der Beschwerdeführer eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustands gemeldet. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer zwar nur um Prüfung respektive Erhöhung der Integritätsentschädigung ersucht. Da aber die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch bisher mit Referenz auf den stabilen Gesundheitszustand verneint habe, hätte sich für sie daraus ebenso ergeben müssen, dass auch
die Rentenfrage neu zu prüfen sei. Daher habe es dem Beschwerdeführer nicht geschadet, dass er im Schreiben vom 25. Januar 2013 nur um Erhöhung der Integritätsentschädigung ersucht und nicht auch die Zusprache einer Rente beantragt habe. Erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers vom 24. August 2016 respektive auf erneutes Ersuchen vom 21. November 2016 habe die Beschwerdegegnerin die Rentenfrage erneut geprüft und die Verfügung vom 12. Januar 2017 erlassen. Nachdem sich diese Verfügung als zweifellos unrichtig erwiesen habe, sei die Rentenfrage wieder offen gewesen und der mit Meldung vom 25. Januar 2013 geltend gemachte Rückfall in dieser Hinsicht wiederum zu prüfen gewesen. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei das Datum der Gesuchseinreichung somit nicht die Nachfrage vom 24. August 2016, sondern die ursprüngliche "Rückfallmeldung" vom 25. Januar 2013. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer erst ab Ende 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 lasse die Aktenlage keine zuverlässigen
Schlüsse zu. Für diesen Zeitraum sei die Sache deshalb zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch die Verfügungen der Suva vom 11. Oktober 2007 und vom 3. Juli 2008 hätten in Wiederwägung gezogen werden müssen, da er bereits ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe. Im Jahr 2011 habe eine ärztliche Neubeurteilung stattgefunden. Mit Schreiben vom 27. September 2011 habe sein damaliger Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin nur einen Teil der verlangten ärztlichen Unterlagen zustellen können, da er sich im Spital befunden habe. Weitere Unterlagen seien der Suva mit Schreiben vom 27. Juli 2012 zugestellt worden. Die Suva habe diese geprüft und ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitgeteilt, dass keine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegeben sei. Bei diesem Schreiben habe es sich um eine informelle Verfügung gehandelt, gegen die er sich mit Schreiben vom 25. Januar 2013 gewendet habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei daher sein Schreiben vom 27. September 2011 und nicht seine Eingabe vom 25. Januar 2013 als Gesuch um Neuüberprüfung des Gesundheitszustands und somit als Rückfallmeldung zu betrachten.

4.

4.1. Die Suva sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 wegen der Folgen einer Berufskrankheit eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % in der Höhe von Fr. 16'020.- zu. Im Weiteren wurde festgehalten, die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien nicht erfüllt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. April 2008 ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an. Aus seinem Schreiben an die Suva vom 28. April 2008 geht hervor, dass er von der gerichtlichen Beschwerdemöglichkeit Kenntnis hatte, aber wegen der Kosten von einer Beschwerde absah. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 3. Juli 2008 auf das erwähnte Schreiben Bezug und wies den Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands keinen Anspruch auf eine Rente habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Suva seine Eingabe vom 28. April 2008 aufgrund des Inhalts nicht als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2008 auffassen. Die Beschwerdegegnerin war daher auch nicht verpflichtet, diese zuständigkeitshalber dem kantonalen Gericht zur Beurteilung weiterzuleiten. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem
Schreiben vom 28. April 2008 beabsichtigte, Beschwerde zu erheben, hätte er auf das Schreiben der Suva vom 3. Juli 2008 reagieren müssen.

4.2. Die Frage, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2008 um eine neue, sein Rentengesuch abweisende Verfügung gehandelt habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, kann offengelassen werden, da er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wäre der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen, hätte er wie bereits erwähnt darauf reagieren müssen. Hat nämlich der Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die versicherte Person damit nicht einverstanden, hat sie dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der formlos mitgeteilte Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 51 Formloses Verfahren - 1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
1    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
2    Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.1 und 5.2; Urteile 8C 485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; 8C 536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer scheint die Anwendung dieser Rechtsprechung denn auch nicht zu bestreiten. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

4.3. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangte, der Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei für die Zeit vor dem 3. Juli 2008 rechtskräftig verneint worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung vom 11. Oktober 2007 aufgrund unterlassener medizinischer Abklärungen durch die Suva zweifellos unrichtig und daher in Wiedererwägung zu ziehen sei, ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er mit Bezug auf diese Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 3. April 2008 kein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat. Ein solches hätte beim Versicherungsträger gestellt werden müssen, wobei es beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in dessen Ermessen liegt, ob er eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen will. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteile 9C 70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2; 9C 565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.1.; 8C 82/2020 vom 12. März 2021 E. 5.1; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 2020, N. 69 zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts,
2020, N. 91 zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018, N. 89 ff. zu Art. 53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit welcher der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, kann nicht eingetreten werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteile 8C 588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1; 8C 210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen; MIRIAM LENDFERS, in: Basler Kommentar ATSG, N. 31 zu Art. 56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG mit Hinweisen).
Aus dem Gesagten erhellt auch, dass das kantonale Gericht die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. März 2020 nicht dazu hätte verpflichten dürfen, auf das Wiedererwägungsgesuch (Revisionsgründe wurden keine geltend gemacht) betreffend die Verfügung vom 12. Januar 2017 einzutreten. Mit dieser war der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung abgewiesen worden, er habe sich mit 62 Jahren pensionieren lassen und danach nicht mehr gearbeitet, weshalb er als 75-Jähriger wegen der Berufskrankheit keine Erwerbseinbusse erleide. Wegen des Verbots einer reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) kann indes das Bundesgericht den Beschwerdeführer nicht schlechter stellen (Urteile 8C 58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.3; 8C 544/2020 vom 27. November 2020 E. 11; 8C 118/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 8.1; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), weshalb es damit sein Bewenden hat und nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass eventualiter bereits sein Schreiben vom 27. September 2011, und nicht erst jenes vom 25. Januar 2013, als Rückfallmeldung zu betrachten sei.

5.2. Mit Bezug auf die Integritätsentschädigung überprüfte die Beschwerdegegnerin regelmässig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und ordnete zu diesem Zweck Verlaufsuntersuchungen an, wobei sie jeweils eine Verschlechterung verneinte. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Solche medizinischen Untersuchungen veranlasste die Suva unter anderem mit Schreiben vom 11. Juli 2011. Dabei verlangte sie vom Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein. Daraufhin teilte dieser der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, er könne wegen einer Hospitalisierung nur einen Teil der verlangten Unterlagen einreichen. Die übrigen würden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Der Suva-Arzt Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 24. Oktober 2011 fest, beim 70-jährigen Beschwerdeführer sei eine Silikose als Berufskrankheit anerkannt worden. Ende Juli 2011 habe dieser eine beidseitige schwere Pneumonie erlitten, weshalb er in kritischem Zustand gewesen sei. Bis zum 28. August 2011 habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Die Lungenfunktionswerte vom 24. August 2011 seien wieder so gut wie vor einem Jahr gewesen, weshalb die Integritätsentschädigung nicht zu erhöhen sei. Eine weitere
Verlaufsuntersuchung wurde von der Beschwerdegegnerin im Juli 2012 veranlasst. Im Bericht des Dr. med. C.________ vom 20. September 2012 wurde der Zustand der Lunge des Beschwerdeführers aufgrund einer am 25. Juli 2012 erfolgten Untersuchung wiederum als stabil bezeichnet. Daher wurde von der Anpassung der Integritätsentschädigung abgesehen, was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitteilte.

5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich vor diesem Hintergrund bei seinem Schreiben vom 27. September 2011 somit nicht um eine Rückfallmeldung. Erst mit Eingabe vom 25. Januar 2013 liess er durch seinen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mitteilen, sein Gesundheitszustand habe sich rapide verschlechtert, weshalb um Erhöhung der Integritätsentschädigung ersucht werde. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie dieses Schreiben als Rückfallmeldung betrachtete.

5.4. Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2013 könne der Rentenbeginn frühestens auf den 1. Januar 2013 festgesetzt werden. Für die Zeit ab 1. Dezember 2013 sprach es dem Beschwerdeführer die Invalidenrente zu. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 wies es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurück. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf BGE 144 V 245. Danach rechtfertigt sich in einer Konstellation, in welcher im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruchs abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG), den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung respektive der Rückfallmeldung festzulegen (BGE 144 V 245 E. 6.4). Demnach erweist es sich nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz einen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2013 verneinte. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, de0m Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo