Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.85

Beschluss vom 12. September 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,

2. MITGLIEDER DER «Taskforce (FIFA) der Bundesanwaltschaft»,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (act. 1.16).

B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 11, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presseartikel (vgl. act. 1.2, 1.3, 1.4). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2).

C. Bezug nehmend auf diese Berichterstattung, wonach u. a. bekannt geworden sei, dass sich hochrangige Vertreter der Bundesanwaltschaft mehrmals mit C. zu persönlichen Gesprächen getroffen hätten, gelangte A. mit Eingabe vom 9. November 2018 an B. und verlangte die Sistierung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Es verstehe sich von selbst, dass der Bundesanwaltschaft jegliche Legitimation zur Fortführung der Strafuntersuchung abzusprechen sei (Akten BA, pag. 16.005-0237 f.). Am 23. November 2018 liess A. dem Staatsanwalt des Bundes D., dem Leiter der eingangs erwähnten Strafuntersuchung, eine Eingabe zugehen. Darin führte er in Bezugnahme auf die Berichterstattung in den Tagen zuvor u. a. aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe. Am Sistierungsgesuch hielt er fest (Akten BA, pag. 16.005-0253 f.). Am 18. Januar 2019 erhob A. einen Entsiegelungsentscheid betreffend eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Darin führte er u. a. Folgendes aus (Akten BA, pag. 21.202-0071 f.):

Zusätzlich zur nicht vorhandenen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin (gemeint ist die Bundesanwaltschaft) sind in neuster Vergangenheit Vorkommnisse bekannt geworden, aufgrund derer der Beschwerdegegnerin die Legitimität abgesprochen werden muss, ihr entsprechendes Strafverfahren fortzuführen. Durch die Medienberichterstattung hat der Beschuldigte erfahren, dass die Führungsverantwortlichen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einen engen, nicht dokumentierten Kontakt mit der FIFA pflegten, welche wohlgemerkt Privatklägerin in jenem Strafverfahren ist, das dem vorliegend zu behandelnden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegt.

Durch die offensichtlich bevorzugte, irritierende Behandlung einer Partei im erwähnten Strafverfahren, muss die Befangenheit der Beschwerdegegnerin angenommen werden, so dass sie nicht mehr die zwingend notwendige Neutralität und Objektivität besitzt, um ihr Strafverfahren fortzuführen. (…)

Von der scheinbaren Befangenheit der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer erst durch die Medienberichterstattung in den Monaten Oktober und November des letzten Jahres Kenntnis genommen. (…)

Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem E., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit F., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zusammenhang gegen E. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstellungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.005-0341 ff.). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15. Februar 2019 hielt A. an seinem Antrag auf Sistierung der Strafuntersuchung fest. Dabei führte er aus, der Verdacht der Befangenheit habe sich betreffend E. bestätigt und hinsichtlich der Bundesanwaltschaft in ihrer Gesamtheit als Behörde erhärtet. Es bestünden weiter auch Verdachtsmomente der Befangenheit bezüglich Bundesanwalt B. (Akten BA, pag. 16.005-0376 ff.).

D. Am 13. April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekommen (vgl. act. 1.11, 1.12). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 11, S. 2). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüglich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schriftlich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (Akten BA, pag. 21.106-0031).

E. Am 17. April 2019 stellte A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Ausstandsgesuch. Er beantragt Folgendes (act. 1):

1. Der Bundesanwalt B. habe im Strafverfahren Nr. SV.15.1462 in den Ausstand zu treten. Es seien die nötigen Anordnungen zu treffen;

2. es haben folgende bei der Bundesanwaltschaft tätige, und im Verfahren Nr. SV.15.1462 direkt involvierte Personen in den Ausstand zu treten: D., G., H., I., J., K., L.

3. es haben alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MwSt. zu Lasten des Staates.

Am 10. Mai 2019 liess A. der Beschwerdekammer ein Addendum zugehen, da seit Einreichung des Gesuchs weitere Ausstandsgründe bekannt geworden seien (act. 6). Am 16. Mai 2019 folgte in dieser Sache das II. Addendum (act. 8).

B. nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Am 17. Mai 2019 liess Staatsanwalt des Bundes M., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundesanwaltschaft, der Beschwerdekammer die persönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag zukommen, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 11.1). Persönlich Stellung nahmen der Stv. Bundesanwalt K. (act. 11.1.1), die Leitende Staatsanwältin des Bundes L. (act. 11.1.2), die Staatsanwälte des Bundes D. (act. 11.1.3) und I. (act. 11.1.4), die Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes G. (act. 11.1.5) und H. (act. 11.1.6).

Mit III. Addendum vom 20. Juni 2019 machte A. unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 neue, zusätzliche und eigen­stän­di­ge Ausstandsgründe geltend (act. 15).

Am 27. Juni 2019 erstattete A. seine Gesuchsreplik. Darin beantragt er, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 initiiert wurden, zu vereinigen (act. 16). Zudem weitete er das Ausstandsgesuch aus auf den Stv. Bundesanwalt N. (act. 16, S. 4). Mit IV. Addendum vom 1. Juli 2019 machte A. das Vorliegen eines neuen zusätzlichen Ausstandsgrunds geltend (act. 19). D. nahm seinerseits mit Eingabe vom 5. Juli 2019 nochmals unaufgefordert zur Replik und zum IV. Addendum Stellung (act. 21). Diese Stellungnahme wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 22). Am 19. Juli 2019 erfolgte eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme durch A. (act. 25). Am 6. September 2019 liess A. das V. Addendum einreichen (act. 27).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
– e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
– 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

2. Im Rahmen seiner Replik beantragt der Gesuchsteller, es seien sämtliche Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 initiiert wurden, zu vereinigen (act. 16, S. 1). Er begründet dies mit dem gleichen Hintergrund aller Verfahren sowie mit der gemeinsamen Beurteilung aller Mitbeschuldigten in der Strafuntersuchung (act. 16, Rz. 1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwei dieser Ausstandsverfahren bereits erledigt sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 und BB.2019.111 vom 2. Juli 2019). Andererseits unterscheiden sich die verschiedenen Gesuche gerade auch in formeller Hinsicht. Namentlich richten sie sich nicht alle gegen dieselben Gesuchsgegner bzw. sind diesbezüglich in unterschiedlichem Mass substantiiert (siehe zum Beispiel die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.38 vom 22. Juli 2019 E. 3.1; BB.2019.111 vom 2. Juli 2019 E. 3.1). Eine Vereinigung der verschiedenen Verfahren drängt sich daher nicht auf.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen D., G., H., I., J., K. und L. Weiter richtet es sich gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes», die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind (act. 1, S. 2). Im Rahmen der Replik weitete der Gesuchsteller sein Gesuch aus auf N. (act. 16, Rz. 5).

3.2

3.2.1 Bundesanwalt B. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Begehren mit den nicht protokollierten Geheimtreffen zwischen B. und C. als Präsidenten der FIFA. Dabei sei mutmasslich auch das hier zur Diskussion stehende Strafverfahren zur Sprache gekommen, was eine bevorzugte Behandlung der FIFA in ihrer Rolle als Privatklägerin darstelle (act. 1, Rz. 5 ff.). In seinem Addendum vom 10. Mai 2019 bezog sich der Gesuchsteller auf eine durch den Mitbeschuldigten O. gegen Vertreter der Bundesanwaltschaft erhobene Strafanzeige und leitete daraus das Vorliegen eines weiteren Ausstandsgrundes ab (act. 6, Rz. 3 f.). Weiter zitierte er einen Medienartikel, in welchem erörtert werde, ob sich B. einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte (act. 6, Rz. 10; siehe auch act. 8, Rz. 6 f.). In seiner Eingabe vom 20. Juni 2019 bezog sich der Gesuchsteller auf die beiden Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019. Diese würden neue, zusätzliche und eigenständige Ausstandsgründe darstellen, was er jedoch nicht weiter begründete (act. 15, Rz. 1). In seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 bezog sich der Gesuchsteller auf ein in den Medien erwähntes viertes Treffen zwischen Vertretern der FIFA und dem Bundesanwalt, welches einen neuen und zusätzlichen Ausstandsgrund bilde (act. 19, Rz. 2 f.).

3.2.2 Dazu ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Medienberichterstattung zu den verschiedenen Treffen zwischen B. und C. bereits im November 2018 bekannt gewesen ist. Er selber nahm bereits in zwei Eingaben vom 9. und 23. November 2018 an die Bundesanwaltschaft ausdrücklich darauf Bezug (vgl. zum Ganzen hierzu oben Sachverhalt lit. C). Das diesbezüglich gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom 17. April 2019, erfolgte rund fünf Monate nach Kenntnisnahme der mit erwähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensichtlich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchstellers überzeugen nicht. Im Wesentlichen macht er zu diesem Punkt einzig geltend, er habe vom dritten Treffen erst am 13. April 2019 und damit vier Tage vor seinem Gesuch erfahren (act. 16, Rz. 56). Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche ausserhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollierung; siehe zum Beispiel act. 8, Rz. 3, S. 3). Der Gesuchsteller selber thematisiert dieses dritte Treffen in seinem Gesuch vom 17. April 2019 denn auch nur am Rande (siehe act. 1, Rz. 6). Erst nach dem Hinweis auf die fehlende Fristwahrung durch den Verfahrensleiter bezeichnete der Gesuchsteller dieses dritte Treffen als das «ausschlaggebende, welches jedes Ausstandsbegehren rechtfertigt» (act. 16, Rz. 28), ohne hierzu jedoch eine stichhaltige Begründung zu liefern. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die dem Gesuchsteller bereits im November 2018 bekannten Hinweise noch nicht gereicht hätten, um ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu formulieren, bzw. inwiefern die Informationen zum dritten Treffen erst den Verdacht der beiden ersten Treffen haben erhärten können (so der Gesuchsteller in act. 1, Rz. 2.3 und 2.5). B. selbst nahm bereits am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen persönlich Stellung (vgl. act. 1.5, S. 2). Der Gesuchsteller führte im Anschluss daran am 23. November 2018 selber aus, er wisse nun, dass B. geheime nicht dokumentierte Treffen mit C. abgehalten habe (Akten BA, pag. 16.005-0253).

3.2.3 Ähnliches gilt für die vom Gesuchsteller neu genannten Ausstandsgründe des vierten Treffens (vgl. hierzu act. 19, Rz. 2; act. 19.1) sowie der unterstellten Amtsgeheimnisverletzung. Letztgenannter Vorwurf bezieht sich offenbar auf den Umstand, dass mit dem Walliser Oberstaatsanwalt P. ein unbeteiligter Dritter an den kritisierten Treffen teilgenommen habe (vgl. act. 6, Rz. 10; act. 6.6 und 6.7). Dass P. beim ersten dieser Treffen zugegen war, ergibt sich schon aus der dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 übermittelten Einstellungsverfügung in Sachen E. (Akten BA, pag. 16.005-0355). Auch das vierte, «bisher nicht bekannte» Treffen findet bereits Erwähnung in dieser Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.005-0355; siehe auch das vom Gesuchsteller selber mit Gesuch vom 17. April 2019 eingereichte act. 1.10, S. 10). Auch diese angeblichen Ausstandsgründe formulierte der Gesuchsteller erst drei bzw. fünf Monate nach Kenntnisnahme der diesen zu Grunde liegenden Tatsachen und damit eindeutig verspätet. Auch das V. Addendum vom 6. September 2019 (act. 27) ändert nichts am Gesagten. Der Gesuchsteller bezieht sich darin auf den kürzlich bekannt gewordenen Entscheid der Gerichtskommission der Eidgenössischen Räte, B. nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen. Die von der Gerichtskommission dabei angeführten juristischen Gründe gehen nicht über das vorstehend Ausgeführte hinaus. Die ebenfalls erwähnten politischen Gründe sind für das vorliegende Ausstandsgesuch nicht von Relevanz.

3.2.4 Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter gegen verschiedene Vertreter der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige erhoben haben soll, grundsätzlich keinen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fortgang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).

3.2.5 Nach dem Gesagten ist das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3.3

3.3.1 Sofern sich das Gesuch gegen die weiteren namentlich genannten Vertreter der Bundesanwaltschaft aber auch gegen «alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes» richtet, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 13 Weisungen - 1 Weisungen können erlassen:
1    Weisungen können erlassen:
a  der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft;
b  die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2    Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.
StBOG Weisungen erlassen kann (so in act. 1, Rz. 17; act. 8, Rz. 10). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände in den genannten Personen, welche deren angebliche Befangenheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.

3.3.2 Entsprechendes gilt im Übrigen für die Begründung zur im Rahmen der Replik erfolgten Ausweitung des Gesuchs auf N. (siehe act. 16, Rz. 5). Schliesslich begründet die Berichterstattung in den Medien, wonach ein Anwalt den Ausstand von N. verlangt habe (act. 19.3), keinerlei Ausstandsgrund in dessen Person selber (so der Gesuchsteller in act. 19, Rz. 4).

3.3.3 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkrete Vorwürfe an die Adressen von I. und D., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. I. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchem ein gegen I. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 16, Rz. 38, 61 ff.). Die dort gemachten Feststellungen entfalten nach Ansicht des Gesuchstellers dieselben Wirkungen auch im vorliegenden Verfahren (act. 16, Rz. 61). Auf das vom Gesuchsteller gegen I. gerichtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht einzutreten. I. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Strafverfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters D. bzw. des vormaligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 11.1.4, S. 3; act. 21, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Aus der kurzen Aufzählung des Gesuchstellers von Verfahrenshandlungen, an denen I. mitgewirkt haben soll (act. 16, Rz. 31 und 61) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).

3.3.4 D. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Gesuch hauptsächlich mit demselben Vorwurf, der im Rahmen des Beschlusses BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 zur Gutheissung des gegen I. gerichteten Ausstandsgesuchs geführt hat. So habe auch D. von den Treffen zwischen E. und F. gewusst und diesen «Kanal» zur Privatklägerin aktiv benutzt, um bei dieser Anliegen des Verfahrens zu deponieren oder aber Informationen erhältlich zu machen (act. 16, Rz. 37 ff.). D. hat zwar eingeräumt, von diesen Treffen gewusst zu haben (act. 11.1.3, S. 15). Den Akten sind darüber hinaus aber keine Hinweise zu entnehmen, dass er diese Kontakte selber aktiv genutzt hat, um als Verfahrensleiter das unter seiner Verantwortung stehende Strafverfahren voranzutreiben. Dessen Position unterscheidet sich demnach grundlegend von derjenigen von I. als Verfahrensleiter in den Strafuntersuchungen, welche dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 zu Grunde lagen (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 8). Die anderslautenden Vorbringen des Gesuchstellers beruhen demgegenüber lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen (act. 16, Rz. 40 und 45). Ein hinreichend glaubhafter Ausstandsgrund ist darin nicht zu erkennen.

4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 12. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft

- D., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Doppels von act. 25 und 27 mit Beilagen)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.