Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 554/2011

Urteil vom 12. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ AG ist der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Die Firma X.________ AG kündigte ihrem 1951 geborenen Geschäftsführer H.________ auf 31. Mai 2008. Hienach anerkannte die BVK einen Anspruch auf Altersleistungen zufolge Entlassung altershalber und forderte von der Firma X.________ AG die Ausfinanzierung der Altersleistungen im Rahmen des Versicherungsvertrages. Die Firma X.________ AG stellte sich auf den Standpunkt, H.________ sei nicht altershalber entlassen worden. Gestützt auf den Anschlussvertrag sei sie daher nicht zur Finanzierung der Altersleistungen verpflichtet.

B.
Die von der BVK gegen die Firma X.________ AG erhobene Klage, mit welcher sie den Antrag stellte, die Beklagte sei zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Leistungen inklusive Verzugszinsen zu verpflichten, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 2011 gut. Die Firma X.________ AG habe der BVK ab 1. Juni 2008 bis 29. Februar 2016 einen monatlichen Überbrückungszuschuss von Fr. 1'292.85 sowie eine ergänzende Spargutschrift von Fr. 175'356.60 zu bezahlen. Die Leistungen seien zu verzinsen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Firma X.________ AG die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die an H.________ unter dem Titel der Entlassung altershalber (§ 11 des Versicherungsvertrages; nachfolgend: VV) gewährten Altersleistungen auszufinanzieren hat. Hingegen liegt die Höhe der Ausfinanzierung nicht im Streit.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der umstrittenen Ansprüche massgebenden Rechtsgrundlagen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen.

2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid darüber, ob eine Entlassung altershalber ausgesprochen werde oder ein anderer Entlassungsgrund ausschlaggebend sei, liege allein bei ihr als Arbeitgeberin. Einer statutarisch "automatischen" Entlassung altershalber und der damit verbundenen Verpflichtung, die gestützt darauf zugesprochenen berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen unbesehen des arbeitgeberischen Willens ausfinanzieren zu müssen, hätte sie nie zugestimmt. Die Pflicht zur Ausfinanzierung beurteile sich folglich nach dem Anschlussvertrag zwischen der Firma X.________ AG und der BVK. Dabei handle es sich um einen Innominatvertrag, der nach privatrechtlichen Grundsätzen auszulegen sei. Da bei Vertragsabschluss auch die BVK die Bestimmung im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt habe, sei im angefochtenen Entscheid zu Recht ein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt worden. Allerdings habe das kantonale Gericht hienach den Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitert und den Vertragsparteien unterstellt, sie hätten mit einer von ihrem Willen abweichenden gerichtlichen Auslegung von § 11 VV rechnen müssen. Diese Feststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG qualifiziert unrichtig.

2.2 Das Bundesgericht hat § 11 VV dahingehend ausgelegt, dass die Rechtsfolgen der Entlassung altershalber auch bei einer von der versicherten Person verschuldeten ordentlichen Kündigung zum Tragen kommen (Urteil 9C 426/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 3.4.4, publ. in: SZS 2009 S. 473). Auf den (ordentlichen) Kündigungsgrund kommt es folglich nicht an. Demgegenüber sind die Parteien nach vorinstanzlicher Feststellung bei Abschluss des Anschlussvertrages davon ausgegangen, eine vom Versicherten verschuldete Kündigung stelle keine Entlassung altershalber im Sinne von § 11 VV dar. Zu prüfende Frage ist, ob die Auslegung durch das Bundesgericht auch auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durchschlägt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als der Anschlussvertrag vom VV rechtlich zu unterscheiden ist. Bei dem zwischen ihr und der BVK abgeschlossenen Anschlussvertrag handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen Vertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 129 III 476 E. 1.4 S. 477). Dieser ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, Rz. 314a). Dagegen folgt der hier anwendbare Versicherungsvertrag den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; erwähntes Urteil 9C 426/2008 E. 2.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von den Parteien übereinstimmend vorgenommene Interpretation von § 11 VV sei Inhalt des Anschlussvertrages geworden. Demgegenüber ist die BVK der abweichenden Auslegung von § 11 VV durch das Bundesgericht gefolgt (erwähntes Urteil 9C 426/2008), und sie hat H.________ unter dem Titel der Entlassung altershalber Versicherungsleistungen zugesprochen. Im Verhältnis zur Firma X.________ AG wendet sie § 11 VV ebenfalls gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, weswegen sie die Ausfinanzierung der Altersleistungen verlangt. Mit anderen Worten will sie § 11 VV letztlich privatrechtlich nicht anders als im öffentlichrechtlichen Verhältnis verstanden wissen. Entgegen der Beschwerdeführerin stellte das kantonale Gericht nicht fest, mit Bezug auf den Bedeutungsgehalt von § 11 VV sei eine vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Die Firma X.________ AG schloss sich denn auch vorbehaltlos der BVK an und der Vertrag vom 23. Dezember 2004 enthält keine inhaltliche Präzisierung zu § 11 VV. Davon Abweichendes wird nicht behauptet.

3.3 Mit Blick darauf und die streitige Frage, wie § 11 VV zwischen den Parteien ausgelegt werden müsse, geht es nicht darum zu prüfen, wie die Parteien § 11 VV im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses inhaltlich verstanden haben, sondern ob Einigung darüber erzielt worden ist, dass die Bestimmung autonom und ohne Bezug auf die hiezu ergangene Rechtsprechung anzuwenden sei. In dieser Hinsicht besteht offensichtlich ein versteckter Willensdissens.

4.
4.1 Da kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien festgestellt ist, sind die vertragsbezogenen Willenserklärungen nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (Urteil 9C 157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 5.2; BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; 122 V 142 E. 4c S. 146). Die Parteierklärungen sind nach dem gesamten Zusammenhang auszulegen, in dem sie stehen sowie nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 28; 131 III 280 E. 3.1; 130 III 417 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei entscheidet der Vertrauensgrundsatz auch darüber, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2008, Rz. 208; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 2006, § 3 N. 184; vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200; 116 II 695 E. 2b S. 696). Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung, über die das Bundesgericht frei entscheidet, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der Vertragsparteien gebunden ist
(BGE 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil 4A 437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4).

4.2 Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201) erlässt der Regierungsrat die Statuten. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Das Bundesgericht wendet den VV als kantonales öffentliches Berufsvorsorgerecht frei an (BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200; vgl. SVR 2011 BVG Nr. 15 S. 55, 9C 1002/2009 E. 1.2), was gleichermassen für das kantonale Gericht gilt. Bei dieser Rechtslage war die Möglichkeit einer gerichtlichen Anwendung von § 11 VV, welche von derjenigen der Parteien abweicht, von vornherein und für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzulässig erweitert, indem sie feststellte, die Beschwerdeführerin hätte mit einer vom Parteiwillen abweichenden Auslegung rechnen müssen, trifft folglich nicht zu. Damit gab das kantonale Gericht nur die Rechtslage wieder.

4.3 Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin wohl als Aktiengesellschaft organisiert ist, hingegen eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes Y.________) und zu 100 % im Besitz der Gemeinde Z.________ ist. Dabei hat sie die ihr übertragene öffentliche Aufgabe gestützt auf kantonales öffentliches Recht zu erfüllen und namentlich das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Nichts Anderes gilt für die BVK als eine mit der Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betrauten Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Die BVK hat den VV rechtsgleich und in Einklang mit der Rechtsprechung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdeführerin als gesetzesvollziehende juristische Person die Erläuterung der BVK zu § 11 VV vom 23. August 2004 nur als Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, welche unter dem Vorbehalt späterer gerichtlicher Überprüfung stand, verstehen. Das Auslegungsergebnis war indes nicht Gegenstand einer vertraglichen Willenserklärung im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR.
Gestützt auf das Vertrauensprinzip besteht mithin ein rechtlicher Konsens, gemäss welchem § 11 VV im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der BVK nicht autonom nach Parteiwillen auszulegen ist, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung.

5.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die rechtliche Bedeutung des § 11 VV auf Grundlagenirrtum beruft (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR), handelt es sich um einen unwesentlichen Motivirrtum. Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR; BGE 132 II 161 E. 4.1 S. 165 f.; 123 III 200 E. 2 S. 202). Der hier geltend gemachte Irrtum beschlägt die Rechtsfolgen des Anschlussvertrages, was keinen Grundlagenirrtum bewirkt (BGE 118 II 58 E. 3b S. 62; GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 783). Nach dem Gesagten gilt § 11 VV auch zwischen der Beschwerdeführerin und der BVK im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor).

6.
Die Beschwerdeführerin wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; 126 V 143 E. 4a S. 149).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Ettlin