Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 76/05

Urteil vom 12. September 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner

(Verfügung vom 24. Juni 2005)

Sachverhalt:
A.
Im November 2004 liess S.________ Klage gegen die Stiftung X.________ einreichen und beantragen, diese sei zu verpflichten, ihm über das Erreichen des Pensionsalters hinaus die bisherige Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ihm unter Wahrung der Besitzstandsgarantie eine Altersrente in Höhe der Invalidenrente auszurichten; zudem sei die Stiftung zu verpflichten, die fälligen Forderungen einschliesslich Rentenanpassungen (Teuerungsausgleich) innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall nachzuzahlen; schliesslich sei die Stiftung zu verpflichten, die mit den Rentenansprüchen für November 2003 bis Juli 2004 verrechneten Rückzahlungsforderungen zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall zurückzuerstatten.

Das zusätzlich gestellte Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Urs Schaffhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 24. Juni 2005).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des kantonalen Zwischenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vor- und letztinstanzlichen Verfahren beantragen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 128
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die streitige Frage, ob die für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vorausgesetzte Bedürftigkeit vorliegt, gestützt auf Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG geprüft. Indessen ist das ATSG, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar. Im BVG findet sich weder eine diesbezügliche Verweisungsnorm noch eine ausdrückliche Regelung über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG). Es ist daher grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht anwendbar, das jedoch den durch die Rechtsprechung konkretisierten Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV genügen muss (BGE 129 I 133 Erw. 2.1; BGE 124 I 2 Erw. 2 zu alt Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dabei gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG (nicht publizierte Erw. 3 und 4 des in SZS 2003 S. 522 zusammengefassten Urteils B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02).
3.2 Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend; zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen). Zur Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört zudem, einen allfälligen Überschuss des Gesuchstellers über seinen massgebenden Notbedarf mit seinen voraussichtlichen
Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Ergibt sich, dass deren Bezahlung innert angemessener Frist nicht möglich und zumutbar ist, so ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da in einer solchen Situation eine Prozesspartei praktisch kaum einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Anwalt) fände und ihr Recht auf gehörige Verbeiständung vereitelt würde (vgl. BGE 119 III 73 Erw. 3c, 109 Ia 9 Erw. 3a mit Hinweis; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 12. Oktober 1995 [5P.317/1995] Erw. 4c und J. vom 11. Februar 1994 [5P.520/1993] Erw. 3c und 4d; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185; Thomas Geiser, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, S. 22).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte den Einnahmen des vermögenslosen Beschwerdeführers von Fr. 3430.- (AHV-, UVG- und Rente der beruflichen Vorsorge; Unterstützungsbeitrag der Kinder von Fr. 200.-) Ausgaben von Fr. 3168.75 (um 20 % erhöhter betreibungsrechtlicher Grundbetrag, Wohnungsmietzins zuzüglich Nebenkosten, Mietzins für die Autogarage sowie Abzahlungsbetrag für den Personenwagen, Krankenkassenprämie, Prämien für die Motorfahrzeughaftpflicht-, Vollkasko-, Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen) gegenüber. Da die Einnahmen den prozessualen Notbedarf um Fr. 261.25 überstiegen, verneinte das kantonale Gericht die Bedürftigkeit des Gesuchstellers.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die Prämien für die Zusatzversicherungen in Höhe von Fr. 84.30 sowie ein "Steuerbetreffnis von monatlich Fr. 483.30" ausgabenseitig nicht berücksichtigt. Einnahmenseitig habe sie unzulässigerweise den von den Kindern zur Linderung der wirtschaftlichen Not des Vaters entrichteten Betrag von Fr. 200.- einbezogen.
4.2 Gemäss Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB sind Verwandte in auf- und absteigender Linie zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet, sobald sie ohne diesen Beistand in eine Notlage geraten würden. Nach der Rechtsprechung fallen Prozesskosten nicht unter den im Rahmen der Verwandtenunterstützung zu deckenden notwendigen Lebensunterhalt (BGE 115 V 195 Erw. 3a, 67 I 70 Erw. 3, 64 I 5; SVR 1994 IV Nr. 9 S. 19 Erw. 5). Die mündigen Kinder des Beschwerdeführers sind ihm gegenüber mit ihren Erwerbseinkommen nicht unterhaltspflichtig, sondern im Rahmen von Art. 328 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB lediglich allenfalls unterstützungspflichtig. Sie können daher rechtlich nicht zur Finanzierung der Prozesskosten ihres Vaters verpflichtet werden. Die vorinstanzliche Anrechnung des von den Kindern geleisteten Unterstützungsbetrages von Fr. 200.- erweist sich somit als bundesrechtswidrig (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 28. August 1989, 1P.220/1989).
4.3 Das im kantonalen Verfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält eine Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde vom 14. Juni 2004, wonach der Beschwerdeführer Steuern in Höhe von Fr. 5800.- schuldet. Zudem wird vermerkt, dass der Gesuchsteller die Steuern nicht regelmässig bezahlt. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten, dass er die Steuerschuld beispielsweise durch regelmässige Ratenzahlungen tatsächlich tilgt. Die Vorinstanz durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Steuerschuld bei der Bedarfsrechnung ausser Acht lassen. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass sie nur die Prämien für die Grundversicherung in der Krankenversicherung zuliess. Mit der Grundversicherung sind obligatorisch die Risiken des Krankheitsfalls gedeckt. Zusatzversicherungen dienen im Wesentlichen der Komforterhöhung (wie etwa freie Arzt- und Spitalwahl, Einzelzimmer im Spital, usw.). Derartige Zusatzleistungen gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.
4.4 Werden die Einnahmen um den Betrag von Fr. 200.- nach unten korrigiert, ergibt sich ein Überschuss von nur noch Fr. 61.25, welcher es dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen. Indessen hat die Vorinstanz auf der Ausgabenseite die Kosten für das Auto (Abzahlungsbetrag, Mietzins für Garage, Prämien der Motorfahrzeughaftpflicht- und Vollkaskoversicherung) vollumfänglich angerechnet, dabei aber die Beantwortung der Frage, ob diesem Kompetenzcharakter zukomme, ausdrücklich offen gelassen. Die Sache ist daher zur Prüfung dieses Umstands und damit erneuter Beurteilung der Bedürftigkeit sowie gegebenenfalls der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung (keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde und Gebotenheit der Verbeiständung) an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
5.
Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
in Verbindung mit Art. 135
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Luzern, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Prozess gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Zwischenentscheid vom 24. Juni 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen, damit dieses, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägung 4.4, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: