Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 581/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Steuerperiode 2017, Ordnungsbusse,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Mai 2019 (GB.2019.00002).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 27. November 2018 auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen nicht fristgerechten Einreichens der Steuererklärung für die Steuerperiode 2017. Nachdem das Steueramt die Ordnungsbusse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2019 bestätigt hatte, erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 16. Mai 2019 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- zu leisten, weil er der Zürcher Justiz noch Kosten von Fr. 32'617.85 aus früheren Verfahren schulde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

1.2. Mit einer als "Beschwerde in Strafsachen" bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die angefochtene Verfügung und die verhängte Ordnungsbusse seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Die vom Steueramt des Kantons Zürich verhängte Ordnungsbusse stützt sich auf Art. 174
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 174 - 1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a  die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b  eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c  Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen,
DBG (SR 642.11). Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist deshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen, während die Strafgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 182 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 182 Allgemeines - 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.278
DBG). Dies ist dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt (Urteil 2C 817/2016 vom 10. November 2016). Seine Eingabe ist deshalb als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2.2. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
BGG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Zwischenentscheide, mit denen ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf seine Mittellosigkeit beruft (Urteil 2C 1058/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung im Säumnisfall das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings nicht darauf, dass er mittellos sei und den Vorschuss nicht bezahlen könne. Die Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss indessen nicht abschliessend entschieden werden, weil sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren erledigt
werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
BGG).

3.

3.1. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Zulässigkeit des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses. Auf den Antrag auf Aufhebung der Ordnungsbusse sowie die übrigen nicht sachbezogenen Vorbringen in der Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ein Strafverfahren sei. Vom Beschuldigten dürfe deshalb kein Kostenvorschuss verlangt werden. Andernfalls werde der Anspruch auf Zugang zum Gericht verletzt.

3.2.1. Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Strafverfahren von der beschuldigten Person im kantonalen Rechtsmittelverfahren kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe. Dies ergebe sich aus Art. 383 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 383 Sicherheitsleistung - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
StPO, der lediglich die Vorschusspflicht der Privatklägerschaft vorsehe. Der Gesetzgeber wolle der beschuldigten Person den Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht erschweren (vgl. BGE 144 IV 17 E. 2.3 S. 20 f.; Urteil 1B 332/2012 vom 15. August 2012 E. 3.4). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Beschwerdeführer indessen nicht berufen, weil die StPO im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
StPO bleiben die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze vorbehalten. Das DBG verweist beim Steuerstrafverfahren auf die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze und das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren, die sinngemäss gelten (Art. 182 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 182 Allgemeines - 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.278
DBG). Dies schliesst nicht aus, dass strafprozessuale Grundsätze im Verfahren Anwendung finden, wie z.B. das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
StPO) oder die Unschuldsvermutung (Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
StPO), besonders wenn diese Grundsätze bereits kraft höherrangigem Recht gelten (vgl. ROMAN J. SIEBER/
JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 4 der Vorb. zu Art. 182
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 182 Allgemeines - 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.278
-183
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen - 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.281
DBG). Ansonsten finden aber ausschliesslich die Verfahrensvorschriften des DBG Anwendung (ANDREAS DONATSCH, Im Labyrinth des Steuerstrafrechts, recht 2/2019 S. 125) und, soweit diese keine Regelung enthalten, das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (Urteil 2C 109/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2; vgl. zum Kostenvorschuss Urteil 2A.260/1997 vom 7. August 1998 E. 2b).

3.2.2. Auch wenn der Gesetzgeber in der StPO darauf verzichtet hat, die beschuldigte Person im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit Kostenvorschüssen zu belasten, bedeutet dies nicht, dass die Vorschusspflicht der beschuldigten Person per se unzulässig wäre. So kann das Bundesgericht bei Beschwerden in Strafsachen gestützt auf Art. 62 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
BGG von der beschuldigten Person einen Kostenvorschuss verlangen (BGE 144 IV 17 E. 2.3 S. 20 f.). Und vor Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO hat das Bundesgericht die Erhebung eines Kostenvorschusses von der beschuldigten Person gestützt auf kantonales Strafprozessrecht als vereinbar mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien erachtet (BGE 128 I 237 E. 3 S. 238 f.; Urteil 1B 39/2010 vom 30. März 2010 E. 4). Dies gilt auch in Bezug auf den Anspruch auf Zugang zum Gericht, der bei Mittellosigkeit durch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet wird (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Nachdem der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht geltend macht, dass er mittellos und nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Anspruch verletzt sein könnte. Angesichts der moderaten Höhe von Fr. 750.-- kann
auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz einen krass übersetzten Kostenvorschuss verlangt hat. Somit verstösst der gestützt auf kantonales Prozessrecht (§ 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) erhobene Kostenvorschuss nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenvorschusses seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenvorschuss erhoben, weil der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz Fr. 32'617.85 aus früheren Verfahren schulde (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG/ZH). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Schulden nicht. Er macht geltend, die Forderung des Kantons stamme aus Verfahren, in denen seine verfassungsmässigen Rechte willkürlich verweigert worden seien, und er verrechne deshalb die Forderung des Kantons mit einer Gegenforderung von Fr. 19'559'202.45 aus Schadenersatz für widerrechtliche Handlungen staatlicher Organe. Diese unsubstanziierten Vorbringen genügen weder den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
BGG noch dem bei der Verletzung von Grundrechten geltenden strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin können gemäss Art. 125 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1  Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2  Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3  Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
OR Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht gegen den Willen des Gläubigers durch Verrechnung getilgt werden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger