SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 10 |
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1 | Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
2 | Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 1 |
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1 | Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
a | ...5 |
b | die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; |
c | die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte; |
cbis | die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
d | die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; |
e | die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; |
f | alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. |
2 | Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 6 |
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1 | Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12 |
2 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 926 - 1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759 |
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1 | Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genossenschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.759 |
2 | Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten. |
3 | Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.760 Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 3 - 1 Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
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1 | Der Bundesrat hat im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er übt sie wie folgt aus: |
a | für die Zivilluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese nicht für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); |
b | für die Militärluftfahrt und die Staatsluftfahrzeuge, soweit diese für gesetzlich vorgesehene Aufgaben der Armee eingesetzt werden, durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).8 |
2 | Er bildet für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe a beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA).9 |
2bis | Das BAZL und die MAA koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.10 |
3 | Das Nähere bestimmt der Bundesrat; insbesondere setzt er die zu erhebenden Gebühren fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
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1 | Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
a | den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; |
b | gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und |
c | eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. |
2 | Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 142 Beiträge - 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
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1 | Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
a | die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung; |
b | Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; |
c | ... |
2 | Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 144 Anerkennung von Organisationen - 1 Das BLW anerkennt die Organisationen. ...188 |
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1 | Das BLW anerkennt die Organisationen. ...188 |
2 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 143 Voraussetzungen - Die Beiträge werden gewährt, wenn: |
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a | ... |
b | die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und |
c | die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 142 Beiträge - 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
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1 | Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
a | die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung; |
b | Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; |
c | ... |
2 | Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 142 Beiträge - 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
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1 | Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: |
a | die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung; |
b | Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; |
c | ... |
2 | Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
|
1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 11a |
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1 | Tiergesundheitsdienste fördern die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die tiergerechte Haltung und die Produktion von einwandfreien Lebensmitteln. |
2 | Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an Tiergesundheitsdienste ausrichten. |
3 | Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Tiergesundheitsdienste angemessene Eigenleistungen erbringen. Sie werden aufgrund von Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. |
4 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über: |
a | die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Finanzhilfen; |
b | die Höhe der Finanzhilfen; |
c | das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen. |
5 | Er kann vorsehen, dass Personen, die die Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste in Anspruch nehmen, zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
|
1 | Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
2 | Er erlässt Vorschriften über: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
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1 | Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. |
2 | Er erlässt Vorschriften über: |
a | den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; |
b | die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79* |
c | den Schutz vor ionisierenden Strahlen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 1a Ziele der Tierseuchenbekämpfung |
|
1 | Hochansteckende Seuchen werden: |
a | möglichst rasch ausgerottet; |
b | im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft. |
2 | Andere Seuchen werden: |
a | ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; |
b | bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder |
c | überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 1a Ziele der Tierseuchenbekämpfung |
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1 | Hochansteckende Seuchen werden: |
a | möglichst rasch ausgerottet; |
b | im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft. |
2 | Andere Seuchen werden: |
a | ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und das Ziel mit einem vertretbaren Aufwand erreicht werden kann; |
b | bekämpft, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen möglichst gering zu halten; oder |
c | überwacht, sofern im Hinblick auf eine allfällige Bekämpfung oder Ausrottung epidemiologische Daten gesammelt werden sollen oder die Überwachung im Zusammenhang mit dem internationalen Tierverkehr notwendig ist. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 3 Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche Tierärzte - Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:7 |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung. |
2 | Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen. |
3 | Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 7 Mitwirkung von Organisationen |
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1 | Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen. |
2 | Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. |
3 | Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 1 |
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1 | Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: |
a | auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); |
b | vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; |
c | einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; |
d | bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; |
e | für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich: |
a | der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; |
b | der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und |
c | der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 10 |
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1 | Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
1 | die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; |
2 | die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; |
3 | die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; |
4 | die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; |
5 | die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; |
6 | das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; |
7 | die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; |
8 | die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; |
9 | die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; |
2 | Der Bund kann: |
a | den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; |
b | anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird; |
c | Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30 |
3 | Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5). |
|
1 | Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3-5). |
2 | Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen - Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: |
|
a | Leptospirose; |
b | Caprine Arthritis-Enzephalitis; |
c | Salmonellose; |
d | Moderhinke; |
e | Dasselkrankheit; |
f | Brucellose der Widder; |
g | Paratuberkulose; |
gbis | Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD); |
h | Ansteckende Pferdemetritis; |
hbis | venezolanische Pferdeenzephalomyelitis; |
i | Enzootische Pneumonie der Schweine; |
ibis | Actinobacillose der Schweine; |
k | Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci); |
l | Salmonella-Infektion des Geflügels; |
m | Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner; |
n | Myxomatose; |
o | Faulbrut der Bienen; |
p | Sauerbrut der Bienen; |
pbis | Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida); |
q | Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren; |
r | Krebspest. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245 Geltungsbereich - Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245a Diagnose - 1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
|
1 | Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
a | der Erregernachweis positiv ausfällt; und |
b | die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen. |
2 | Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245a Diagnose - 1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
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1 | Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
a | der Erregernachweis positiv ausfällt; und |
b | die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen. |
2 | Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245e Seuchenfall - 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
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1 | Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
a | in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes: |
a1 | für eine Dauer von 10-14 Tagen im verseuchten Bestand nur Tiere gehalten werden, die neun Monate und älter sind, und diese behandelt werden, |
a2 | die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden; |
b | in Masttierhaltungen die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden, sobald die Tiere aus den Stallungen entfernt worden sind. |
2 | Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind. |
3 | Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen. |
4 | Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen. |
5 | Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245g Mitwirkung von Beratungs- und Gesundheitsdiensten - Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 248 Seuchenfall - 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
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1 | Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
a | in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden; |
b | in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden; |
c | in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden. |
2 | Er hebt die Sperre auf, wenn: |
a | in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist; |
b | in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245c Meldepflicht und Überwachung - 1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
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1 | Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
2 | Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
3 | Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245b Amtliche Anerkennung - Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245a Diagnose - 1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
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1 | Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
a | der Erregernachweis positiv ausfällt; und |
b | die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen. |
2 | Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 297 Vollzug im Inland - 1 Das BLV hat folgende Aufgaben: |
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1 | Das BLV hat folgende Aufgaben: |
a | ... |
b | Es bezeichnet die nationalen Referenzlaboratorien für die Überwachung der Diagnostik von Tierseuchen und der Antibiotikaresistenz und anerkennt die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Überwachung der Resistenzlage durchführen. |
c | Es erlässt Vorschriften technischer Art für die Entnahme von Proben, die Zulassung von Veterinärdiagnostika und die Untersuchungen zur Feststellung von Seuchen. |
cbis | Es erstellt zur Kontrolle des Tierverkehrs Musterdokumente und Anleitungen zuhanden der Kantone. |
d | Es sorgt zusammen mit den Kantonen für die Aus- und Weiterbildung der Kantonstierärzte und der amtlichen Tierärzte. |
e | Es genehmigt die Bekämpfungsprogramme von Branchenorganisationen, sofern sie den Zielen der Tierseuchenbekämpfung entsprechen. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, dass ihm die Ergebnisse regelmässig gemeldet werden. |
2 | Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse: |
a | Es kann Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. Es legt die Voraussetzungen fest und bezeichnet die Massnahmen, die zu treffen sind, damit das betreffende Gebiet seuchenfrei bleibt. |
b | Es kann in einem Gebiet, in dem eine Tierseuche ein gefährliches Ausmass anzunehmen droht, den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten einschränken. |
c | Es kann Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage anordnen. |
d | Es kann prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorschreiben. |
e | Es kann festlegen, welche Untersuchungsverfahren zur Überwachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen anzuwenden sind. |
f | Es kann Fachleute und Institute ausserhalb der Bundesverwaltung mit Forschungsaufgaben im Tierseuchenbereich betrauen. |
g | Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245a Diagnose - 1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
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1 | Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn: |
a | der Erregernachweis positiv ausfällt; und |
b | die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen. |
2 | Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 248 Seuchenfall - 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
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1 | Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass: |
a | in Zuchttierhaltungen alle Schweine des Bestandes geschlachtet und die Stallungen anschliessend gereinigt und desinfiziert werden; |
b | in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen werden; |
c | in Masttierhaltungen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung des Erregers getroffen und die geleerten Stallungen nach dem Ende der Mast gereinigt und desinfiziert werden. |
2 | Er hebt die Sperre auf, wenn: |
a | in Zucht- und Masttierhaltungen die Reinigung und Desinfektion der Stallungen abgeschlossen ist; |
b | in geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen und in Besamungsstationen keine der für APP typischen Krankheitszeichen mehr auftreten. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 19 |
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1 | Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: |
a | Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9. |
b | Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar. |
2 | Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37 |
3 | Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 61 Meldepflicht - 1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
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1 | Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. |
1bis | ...285 |
2 | Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, das Personal von Entsorgungsbetrieben, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre.286 |
3 | Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. |
4 | Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. |
5 | Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.287 |
6 | Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.288 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 245c Meldepflicht und Überwachung - 1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
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1 | Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
2 | Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP. |
3 | Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen - 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
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1 | Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
2 | Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln. |
3 | Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen. |
4 | Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen - 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
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1 | Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
2 | Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln. |
3 | Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen. |
4 | Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen - 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
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1 | Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
2 | Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln. |
3 | Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen. |
4 | Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen - 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
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1 | Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
2 | Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln. |
3 | Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen. |
4 | Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen - 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
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1 | Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.706 |
2 | Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln. |
3 | Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen. |
4 | Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht. |