Urteilskopf

108 Ib 389

68. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. November 1982 i.S. Küng AG gegen den Schweizerischen Elektrotechnischen Verein (verwaltungsrechtliche Klage)
Regeste (de):

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 389

BGE 108 Ib 389 S. 389

Die Küng AG mit Sitz in Horgen lieferte der VITA-Versicherungsgesellschaft für deren neues Verwaltungsgebäude an der Austrasse 46 in Zürich Saunaöfen, Temperatur-Steuergeräte und Temperatur-Begrenzer. Inspektor Iseli, Angestellter des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV), glaubte bei der Abnahmekontrolle der von der Küng AG gelieferten Apparate verschiedene Mängel festgestellt zu haben. Nach Angaben der Küng AG beruhen die angeblichen Mängel aber auf "Falschmessungen" Iselis; anderseits habe Iseli die angeblichen Mängel unbefugtermassen der VITA-Versicherungsgesellschaft mitgeteilt. Da

BGE 108 Ib 389 S. 390

die Küng AG auf Drängen der Bauherrschaft in der Folge die Anlagen habe auswechseln müssen, sei ihr ein Schaden von Fr. 3'076.55 entstanden, für den der SEV einzustehen habe. Mit verwaltungsrechtlicher Klage vom 29. September 1981 gegen den Schweizerischen Elektrotechnischen Verein beantragt die Küng AG dem Bundesgericht: "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'076.55 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1981 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 19 des BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32). Auf die einzelnen Vorbringen der Klägerin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Schweizerische Elektrotechnische Verein beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 116 lit. k OG beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz Klagen in Streitigkeiten aus dem Verwaltungsrecht des Bundes über "andere Angelegenheiten", soweit ein Bundesgesetz die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht. Obwohl Art. 10
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG die verwaltungsrechtliche Klage für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schädigungen eines Organes oder eines Angestellten einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG nicht vorsieht, geht die Praxis des Bundesgerichtes dennoch in Ausfüllung einer Gesetzeslücke davon aus, dass diese Ansprüche mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Bundesgericht geltend zu machen sind (BGE 94 I 637 E. 1); nach Art. 19 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG haftet die Organisation und subsidiär der Bund dem Dritten für den ihm von einem Organ oder Angestellten der Organisation widerrechtlich zugefügten Schaden jedoch nur dann, wenn dies in Ausübung der der Organisation übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben geschah. Nur wenn auch diese letztere Voraussetzung gegeben ist, vermag das Bundesgericht auf die verwaltungsrechtliche Klage einzutreten. Zu prüfen ist daher zunächst, ob der behauptete Schaden der Klägerin in Ausübung einer dem Schweizerischen Elektrotechnischen Verein übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgabe zugefügt wurde.
BGE 108 Ib 389 S. 391

2. Inspektor Iseli hat im Verwaltungsgebäude der VITA-Versicherungsgesellschaft eine Hausinstallationskontrolle durchgeführt, die auch von fachkundigen Privatpersonen hätte vorgenommen werden können. Tatsächlich ist die gemäss Art. 123 Abs. 1 der VO über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von elektrischen Stromanlagen vom 7. Juli 1933 (Starkstromverordnung; StV; SR 734.2) nach Vollendung der Hausinstallation vorzunehmende Kontrolle nicht vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat vorzunehmen, welches eine öffentlichrechtliche Organisation ist und amtliche Funktionen ausübt, sondern vom "Betriebsinhaber der elektrischen Anlage, an welche die Hausinstallation angeschlossen ist" (Art. 26 BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902; ElG; SR 734.0 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
StV). Die Kontrolle hat der Betriebsinhaber mit Personen zu bewerkstelligen, die an der Errichtung der zu kontrollierenden Hausinstallation nicht beteiligt waren (Art. 123 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
StV: Grundsatz, dass niemand sich selber kontrollieren soll), die fachkundig sind (Art. 120ter
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
StV) oder eine Kontrolleurprüfung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bestanden haben. Letzteres führt lediglich die Oberaufsicht über die Kontrolle der Hausinstallationen (Art. 123 Abs. 5
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
StV); ihm gegenüber hat sich der kontrollpflichtige Betriebsinhaber über die Vornahme der Kontrolle auszuweisen (Art. 26 ElG, Art. 123 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
StV). Art. 21 der VO über die Hausinstallationskontrolle vom 9. September 1975 (SR 734.221) präzisiert denn auch unter dem Randtitel "Kontrollbefugnis/Recht der Ausübung", dass die Kontrolle nur Fachleuten übertragen werden dürfe, welche die nötige Sachkunde aufwiesen, einen Ausweis des Eidgenössischen Starkstrominspektorats über die bestandene Kontrolleurprüfung besitzen oder schon vor dem 1. Januar 1950 vom Starkstrominspektorat anerkannte Hausinstallationen durchführten. Wesentlich ist somit die Fachkunde des Kontrolleurs; von vorliegend nicht zutreffenden Fällen abgesehen ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Hausinstallationskontrolle nur durch Funktionäre einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisation durchgeführt werden können. So hat denn auch der Schweizerische Elektrotechnische Verein den Auftrag zur Durchführung der Abnahmekontrolle der Hausinstallationen im Verwaltungsgebäude der VITA-Versicherungsgesellschaft nicht in seiner Funktion als Inhaber des Eidgenössischen Starkstrominspektorates übernommen, sondern im Rahmen
BGE 108 Ib 389 S. 392

eines privatrechtlichen Vertrages: denn der Verein betreibt neben dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat mit seinem öffentlichrechtlichen Charakter noch ein eigenes Starkstrominspektorat als technische Prüfanstalt im Sinne von Art. 2 Ziffer 3 und 19 Ziffer 1 der Vereinsstatuten und führt im Rahmen dieses vereinseigenen Inspektorats private Kontrollarbeiten aus. Somit können die von der Klägerin im Zusammenhang mit der strittigen Hausinstallationskontrolle gegen den Schweizerischen Elektrotechnischen Verein geltend gemachten Ansprüche nicht gestützt auf dessen Eigenschaft als Träger des Eidgenössischen Starkstrominspektorates, sondern - wenn überhaupt - nur gegen den Elektrotechnischen Verein als private Kontrollfirma durchgesetzt werden. Damit entfällt aber die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren (vgl. dazu auch BGE 94 I 638 ff.). Der Anspruch ist vielmehr beim zuständigen Zivilrichter geltend zu machen. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 108 IB 389
Datum : 03. November 1982
Publiziert : 31. Dezember 1982
Quelle : Bundesgericht
Status : 108 IB 389
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Eintretensfrage; Art. 19 Verantwortlichkeitsgesetz. Das Bundesgericht kann im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren nur


Gesetzesregister
OG: 116
StV: 120ter  123
VG: 10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
BGE Register
108-IB-389 • 94-I-628
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • verwaltungsrechtliche klage • hausinstallation • schaden • verantwortlichkeitsgesetz • betriebsinhaber • funktion • beklagter • privatperson • schulbehörde • bundesgesetz betreffend die elektrischen schwach- und starkstromanlagen • kontrollpflicht • prozessvoraussetzung • beendigung • staatsorganisation und verwaltung • berechtigter • eigenschaft • sachverhalt • einzige instanz • elektrische anlage
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