Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 194/2022

Urteil vom 12. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Pfäffli,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.; Verwertbarkeit von Beweismitteln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. September 2021
(4M 21 23).

Sachverhalt:

A.
Am 12. September 2018, zwischen 08.10 Uhr und 11.20 Uhr, führte der Veterinärdienst des Kantons Luzern (nachfolgend: Veterinärdienst) unterstützt durch die Luzerner Polizei am Wohnort von A.________ eine Kontrolle der Tierhaltung durch, bei welcher von A.________ gehaltene Tiere, insbesondere die Kaninchen und die Hunde, kontrolliert wurden.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wirft A.________ vor, ihre Hunde "B.________", "C.________" und "D.________" sowie ein Kaninchen vernachlässigt zu haben. "D.________" habe sie zudem verenden lassen. Hinsichtlich 15 Kaninchen habe sie die Vorschriften der Tierhaltung missachtet. Zudem habe sie die Verpflichtungen gemäss Verfügung des Veterinärdienstes vom 5. Juli 2017, wonach sie die Körpergewichte aller von ihr gehaltenen Hunde und Kaninchen zu messen und zu notieren sowie diese Tiere einmal jährlich einem Tierarzt vorzuführen habe, missachtet. Schliesslich habe A.________ den Veterinärdienst und die Polizei daran gehindert, die Kontrolle vom 12. September 2018 reibungslos und ordnungsgemäss durchzuführen, und ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

B.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 23. September 2021 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Hochdorf vom 16. Dezember 2020 der mehrfachen Tierquälerei durch Vernachlässigung, der Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Verweigerung der Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 lit. b sowie lit. d i.V.m. Abs. 2 der Kantonalen Tierschutzverordnung des Kantons Luzern vom 18. Mai 2010 (TSchV/LU; SRL 728) schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 800.--, auferlegte ihr die Kosten und regelte die Entschädigungsfolgen.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen und sämtliche Kosten sowie Entschädigungen seien zu Lasten des Staates zu verlegen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern sowie das Kantonsgericht Luzern begründen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert und hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile 6B 1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 2.1; 6B 3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dieselben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis; Urteil 4A 139/2022 vom 9. September 2022 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rügen auf ihre Ausführungen in den Plädoyers im kantonalen Verfahren verweist, ist sie nicht zu hören. Gl eiches gilt für die Beschwerdegegnerin, soweit sie in ihrer Beschwerdeantwort auf das erstinstanzliche Urteil verweist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie davon ausgehe, die Kontrolle vom 12. September 2018 stelle eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit dar und die dabei gewonnenen Beweise seien daher verwertbar. Sie argumentiert zusammengefasst, bei besagter Kontrolle handle es sich um eine strafprozessuale Tätigkeit, mithin um eine Hausdurchsuchung im Sinne der Strafprozessordnung, welche die Voraussetzungen von Art. 197 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
. i.V.m. Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. und Art. 244 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
. StPO zu erfüllen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so fehle es insbesondere an einem hinreichenden Tatverdacht und der Verhältnismässigkeit. Da es sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handle, seien sämtliche anlässlich der Kontrolle vom 12. September 2018 erhobenen Beweise und Folgebeweise gestützt auf Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
und Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner den Standpunkt, dass ab der mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt gewesen seien. Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht verteidigt gewesen sei und sie nicht auf die Wiederholung der Beweisabnahme verzichtet habe, seien sämtliche aus der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme
gewonnenen Beweise gestützt auf Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO unverwertbar.

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, bereits am 27. November 2014 habe der Veterinärdienst in Anwesenheit der Luzerner Polizei die Tierhaltung der Beschwerdeführerin unangemeldet kontrolliert. Am 5. Dezember 2014 habe er eine Nachkontrolle durchgeführt. Dabei seien massive Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 seien Massnahmen zur Behebung der angetroffenen Mängel angeordnet worden. Ferner sei in der Verfügung festgehalten worden, dass zu gegebener Zeit eine Nachkontrolle der Tierhaltung durchgeführt werde. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Am 22. November 2016 habe der Veterinärdienst versucht, bei der Beschwerdeführerin unangemeldet eine Nachkontrolle durchzuführen, wobei diese den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten verweigert habe. Am 16. Januar 2017 habe eine angemeldete Nachkontrolle stattgefunden. Es seien wiederum diverse Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 habe der Veterinärdienst erneut Massnahmen zu den angetroffenen Mängeln angeordnet. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass er zu gegebener Zeit eine unangemeldete Nachkontrolle der Tierhaltung durchführen werde. Die in der Verfügung vom 5. Juli 2017 angeordneten Massnahmen seien
zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 12. September 2018 vollstreckbar gewesen, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.
Am 12. September 2018, 08.10 Uhr, hätten die amtliche Tierärztin des Veterinärdienstes und ein Vertreter der Veterinärpolizei in Anwesenheit von zwei uniformierten Angehörigen der Luzerner Polizei bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle des Tierbestands durchführen wollen. Nach zweimaligem Klingeln habe die Beschwerdeführerin das Fenster in der oberen Etage geöffnet und in forschem Ton erklärt, dass die Kontrollpersonen verreisen sollten. Anschliessend habe sie das Fenster und die angrenzende Balkontür geschlossen. Durch mehrfaches Rufen und Klingeln sei versucht worden, die Beschwerdeführerin zum Öffnen der Türe zu bewegen. Nachdem der Schlüsseldienst zur Öffnung der Türe aufgeboten worden sei, habe sich der Veterinärpolizist in den Terrassenbereich des Hauses begeben. Dort sei ihm die Beschwerdeführerin entgegengekommen und an ihm vorbei gegangen. Er habe sich ihr gegenüber mit dem Polizeiausweis ausgewiesen und sie über die bevorstehende Kontrolle in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe erneut erklärt, dass die Kontrollpersonen weggehen sollten und dass sie keine Kontrolle zulassen werde. Zwischenzeitlich seien die restlichen Kontrollpersonen beim Hauseingang eingetroffen und die veterinärdienstliche Kontrolle habe
durchgeführt werden können, nachdem die Beschwerdeführerin durch die amtliche Tierärztin über die Kontrolle informiert worden sei. Die Ergebnisse der veterinärdienstlichen Kontrolle seien von der amtlichen Tierärztin mit Schreiben vom 20. September 2018 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin und in Kopie als Strafanzeige an die Veterinärpolizei zugestellt worden (Urteil S. 7 f.).
Was die Vorinstanz an dieser Stelle nicht ausführt, sich jedoch aus ihren rechtlichen Erwägungen ergibt, ist, dass ein Vertreter der Veterinärpolizei vor Ort die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen kontaktierte, weil die Beschwerdeführerin den kontrollierenden Personen den Zutritt verweigerte. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin am 12. September 2018 einen mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl und begründete diesen am folgenden Tag noch schriftlich (vgl. Urteil S. 9; Beschwerde S. 6, 8 f.).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, bei der unangemeldeten, jedoch angekündigten Kontrolle des Veterinärdienstes habe es sich um eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit nach dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und der TSchV/LU gehandelt. Angesichts des zu erwartenden Widerstands der Beschwerdeführerin habe der Veterinärdienst zur Durchsetzung dieser verwaltungsrechtlichen Amtshandlung gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
(in fine) TSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. d und § 6 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 27. Januar 1998 über die Luzerner Polizei (PolG/LU; SR 350) die uniformierte Polizei beigezogen. Ziehe das zuständige Amt für die Ausführungen seiner Amtshandlungen die Polizei bei, so beruhe die Tätigkeit der Polizei auf dem kantonalen Polizeirecht und nicht auf der Strafprozessordnung, da es sich um eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit handle. Somit kämen hinsichtlich der veterinärdienstlichen Kontrolle vom 12. September 2018 die strafprozessualen Normen nicht zur Anwendung und es bedürfe weder eines Anfangsverdachts noch eines nachträglichen Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft.
Die Vorinstanz erwägt weiter, der mündlich [am 12. September 2018] angeordnete und nachträglich schriftlich begründete Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft sei damit unbeachtlich. Im Hausdurchsuchungsbefehl vom 13. September 2018 halte der Staatsanwalt fälschlicherweise fest, es sei ein Strafverfahren eröffnet worden, womit impliziert werde, dass dies der Grund für die Kontrolle gewesen sei, was aber nicht zutreffe. Der Beizug der Polizei habe bezweckt, den Vollzug der veterinärdienstlichen Kontrolle nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Entsprechend seien für die veterinärdienstliche Kontrolle auch ausschliesslich die verwaltungsrechtlichen Grundsätze und nicht die strafprozessualen Grundsätze zu berücksichtigen. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei gar nicht erforderlich gewesen, da der Veterinärdienst gestützt auf die verwaltungsrechtlichen Vollzugsinstrumente zum Beizug der Polizei wie auch zum Beizug eines Schlüsseldienstes ermächtigt gewesen sei (vgl. Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
und Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG). Die Begründung im nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl sei offensichtlich falsch und lediglich nachgeschoben. Dies bleibe jedoch unbeachtlich, da der Hausdurchsuchungsbefehl ohnehin nicht notwendig gewesen sei, da es
sich vorliegend um eine ordnungsgemässe verwaltungsrechtliche Kontrolle nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit dem Polizeigesetz handle. Das Strafverfahren sei erst mit der Strafanzeige vom 20. September 2018 seitens des Veterinärdienstes in Gang gesetzt worden und beruhe im wesentlichen auf den im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens erhobenen Beweismitteln. Letzteres führe aber nicht dazu, dass diese unter den Voraussetzungen von Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO erhoben worden seien, sondern es reiche, wenn sie im Rahmen der für das verwaltungsrechtliche Verfahren geltenden Vorschriften erhoben worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Strafrichter habe die Ergebnisse aus der verwaltungsrechtlichen Tätigkeit schliesslich unter Beachtung der Normen der StPO zu würdigen (Urteil S. 8 ff.).

2.4. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Vernehmlassung, nachdem die Beschwerdeführerin dem Veterinärdienst erwartungsgemäss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten verweigert habe, habe für diesen einerseits die Möglichkeit bestanden, im verwaltungsrechtlichen Verfahren gestützt auf die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung und das kantonale Polizeigesetz sich unter Zuhilfenahme der Luzerner Polizei trotzdem Zugang zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Durch den aufgrund des erwarteten Widerstands der Beschwerdeführerin von Anfang an erfolgten Beizug der Luzerner Polizei seien die Voraussetzungen dazu vor Ort bereits erfüllt gewesen. Mit der Vorinstanz wäre für den Veterinärdienst deshalb der durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchungsbefehl nicht erforderlich gewesen, um sich für die Durchführung der Kontrolle Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin verschaffen zu können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei § 20 PolG für Zwangsmassnahmen im Bereich der Amts- und Vollzugshilfe einschlägig und nicht § 15bis Abs. 1 PoIG, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin fehl gingen. Wie die erste Instanz in ihrem Urteil andererseits zu Recht
ausgeführt habe, habe der Veterinärdienst anlässlich von Kontrollen bei der Beschwerdeführerin in den Jahren zuvor stets mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Aufgrund dieser Vorgeschichte habe der Veterinärdienst die Zutrittsverweigerung durch die Beschwerdeführerin nicht anders verstehen können, als dass von einer konkreten Verdachtslage auf erneute, gleichgelagerte Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Insoweit seien mit dem erstinstanzlichen Gericht ab dem Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung erfüllt gewesen. Dies ändere aber nichts daran, dass der Veterinärdienst weiterhin vor Ort gewesen sei, um die von Anfang an beabsichtigte verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit der Vorinstanz sei diese verwaltungsrechtliche Kontrolle gegenüber der erst aufgrund der Zutrittsverweigerung zusätzlich verfügten strafprozessualen Hausdurchsuchung denn auch klar im Vordergrund gestanden. Die gesammelten Beweise stützten sich somit sowohl auf eine verwaltungsrechtliche als auch auf eine strafprozessuale Grundlage, was
sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausschliesse (Vernehmlassung Beschwerdegegnerin vom 15. März 2023).

2.5.

2.5.1. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung von Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO). Nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 131 I 272 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO vorliegt, sind nicht
generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6; Urteile 6B 563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 3.3.1; 6B 1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.5.2. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend, und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; vgl. 140 I 353 E. 5.2; je mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sog. polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 140 I 353 E. 5 f.; je mit Hinweisen). Solche polizeiliche Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.5.1 und E. 5.5.2; je mit Hinweis). Ergibt sich aus dieser oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft,
richtet sich anschliessend die polizeiliche Tätigkeit nach der StPO und sie ermittelt nach Art. 306 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.1; vgl. 140 I 353 E. 5.5.1 f.; zum Ganzen: Urteile 6B 1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2; 6B 1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.5; 6B 372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 309 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 307 Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft - 1 Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
1    Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Die Staatsanwaltschaften von Bund und Kantonen können über diese Informationspflicht nähere Weisungen erlassen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch.
3    Die Polizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft.
4    Sie kann von der Berichterstattung absehen, wenn:
a  zu weiteren Verfahrensschritten der Staatsanwaltschaft offensichtlich kein Anlass besteht; und
b  keine Zwangsmassnahmen oder andere formalisierte Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind.
durch die Polizei informiert worden ist (lit. c).

2.5.3. Zwangsmassnahmen sind gemäss Art. 196 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die u.a. dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B 860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2).
Gemäss Art. 241 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 198 Zuständigkeit - 1 Zwangsmassnahmen können anordnen:
1    Zwangsmassnahmen können anordnen:
a  die Staatsanwaltschaft;
b  die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c  die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Ist Gefahr im Verzug, d.h. wenn ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust droht, kann die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO Durchsuchungen ohne Befehl vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert (Urteile 6B 1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B 860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO sichergestellt. Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
i.V.m. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO verwertet werden (Urteile 6B 1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B 860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweis).

2.5.4. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B 218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; 6B 1283/2020 vom 20. Dezember 2020 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen
steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).

2.6.

2.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Veterinärdienst, als zuständige Fachstelle für den Tierschutz im Sinne von Art. 33
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 33 Kantonale Fachstelle - Die Kantone errichten je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, die geeignet ist, den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen.
TSchG (vgl. § 4 Abs. 1 TSchV/LU), am 12. September 2018 eine unangemeldete, in der Verfügung vom 5. Juli 2017 jedoch angekündigte Kontrolle der Tiere und der Tierhaltung bei der Beschwerdeführerin durchführte. Dabei handelt es sich um faktisches Verwaltungshandeln bzw. einen Realakt (vgl. Urteil 2C 818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3) gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung. Der Veterinärdienst zog zur Unterstützung die Luzerner Polizei bei. Ob dies, wie die Vorinstanz annimmt, gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
i.f. TSchG (i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. d und § 6 Abs. 1 PolG/LU) oder gestützt auf § 20 Abs. 3 TSchV/LU (i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. d und § 6 Abs. 1 PolG/LU) erfolgte, kann offenbleiben. In jedem Fall bestand für den Beizug der Luzerner Polizei eine Rechtsgrundlage, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Der Beizug der Polizei ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur der Kontrolle, mithin handelte es sich weiterhin um einen verwaltungsrechtlichen Realakt unter der Ägide des Veterinärdienstes. Die Polizei war zunächst einzig zu dessen Unterstützung vor Ort, es handelte sich also
nicht um einen von der Polizei initiierten und verantworteten Einsatz. Einerseits hält die Vorinstanz fest, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eröffnet worden war (Urteil S. 9). Andererseits wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Veterinärdienst eine allfällige strafprozessuale Hausdurchsuchung durchführen sollte. So stellt die Vorinstanz verbindlich fest, die Beschwerdeführerin sei durch die amtliche Tierärztin des Veterinärdienstes über die Kontrolle informiert worden (Urteil S. 8).

2.6.2. Allerdings hat sich die Ausgangslage massgeblich verändert, als ein Vertreter der Veterinärpolizei vor Ort die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen kontaktierte und diese mündlich die Hausdurchsuchung anordnete. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist der mündlich bzw. telefonisch angeordnete und nachträglich schriftlich begründete Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft nicht einfach unbeachtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Hausdurchsuchung um eine Zwangsmassnahme, mit deren Anordnung die (Straf-) Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO nolens volens faktisch eröffnet wurde, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Verfügung der Staatsanwaltschaft vorlag (Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO; vgl. Urteil 6B 563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2 und E. 2.4.2). Ob und gegebenenfalls wann eine formelle Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO erfolgte, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Jedoch hält die Staatsanwaltschaft im schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl fest, sie habe gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eröffnet (Untersuchungsakten, Reg. 4 act. 1 ff.). Letztlich kann die
Frage jedoch offenbleiben. Die Verfügung nach Art. 309 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO erfolgt nur amtsintern und hat rein deklaratorische Bedeutung (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteile 6B 563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.4.2; 6B 1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die erwähnten Umstände hätten spätestens unmittelbar nach Erlass des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls eine (formelle) Eröffnung der Untersuchung bedingt.
Ab diesem Zeitpunkt, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, kamen zwangsläufig die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Luzerner Polizei mit der Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchung des Wohnorts der Beschwerdeführerin inkl. Nebenräumen, Fahrzeuge und Behältnisse sowie der Beschlagnahme. Damit veränderte sich die Aufgabe der Luzerner Polizei. Diese war nun nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kam ihrem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hatte. Dass der Veterinärdienst weiterhin vor Ort war, um die von Anfang an beabsichtigte verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung der Beschwerdeführerin durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der erst aufgrund der Zutrittsverweigerung zusätzlich verfügten strafprozessualen Hausdurchsuchung nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im Vordergrund stand, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin argumentiert zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der Zwangsmassnahme zum Ausdruck brachte, dass sie von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht und ein Strafverfahren eröffnen will. Dies führt
unweigerlich zur Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen. Unabhängig hiervon ist zu beurteilen, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt bzw. ob die Voraussetzungen für die (angeordnete) Zwangsmassnahme gegeben sind.
Sobald aber ein Strafverfahren eröffnet ist, kann dieses nur in den von der StPO vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme bzw. die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Hingegen ist es in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation - faktische Eröffnung einer Strafuntersuchung - nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umgehen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Damit kann offenbleiben, ob die (Haus-) Durchsuchung gestützt auf Art. 39
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 39 Zutrittsrecht - Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
TSchG oder das Polizeigesetz des Kantons Luzern zulässig gewesen wäre, womit nicht auf die diesbezüglichen Argumente der Parteien und der Vorinstanz einzugehen ist. Hingegen ist zu prüfen, ob die strafprozessualen Bestimmungen im vorliegenden Strafverfahren eingehalten wurden.

2.6.3. Da sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass die Kontrolle bzw. die Durchsuchung ausschliesslich verwaltungsrechtlicher Natur gewesen sei und die strafprozessualen Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangten, äussert sie sich nicht dazu, ob die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
i.V.m. Art. 241 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
. und Art. 244 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 244 Grundsatz - 1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
1    Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2    Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a  gesuchte Personen anwesend sind;
b  Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c  Straftaten begangen werden.
. StPO erfüllt waren. Ihrem Urteil ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass die Begründung im nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl offensichtlich falsch und lediglich nachgeschoben sei; eine Einschätzung, die im bundesgerichtlichen Verfahren von keiner Partei bestritten wird. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht den dringenden Tatverdacht mit einer vom Hausdurchsuchungsbeschluss abweichenden Begründung bejaht und auch die übrigen Voraussetzungen für die (strafprozessuale) Hausdurchsuchung als erfüllt erachtet, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung hinweist und wozu sich auch die Beschwerdeführerin äussert. Dennoch kann das Bundesgericht nicht anstelle der Vorinstanz deren Aufgabe nachkommen und prüfen, ob die Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung, insbesondere ein dringender Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit vorlagen, zumal auch die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz hierfür nicht ausreichen. Diese wird daher prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die strafprozessuale Hausdurchsuchung erfüllt waren. Gelangt sie zum Schluss, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig war, wird sie sich der Frage der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise sowie allfälliger Folgebeweise widmen und schliesslich die Vorwürfe aufgrund des sich ergebenden Beweisfundaments neu beurteilen müssen. Ferner hat sie die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere jene zur Beschlagnahme und der notwendigen Verteidigung unter der Prämisse, dass ab Erlass des mündlichen Hausdurchsuchungsbefehls die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen, neu zu beurteilen.

3.
Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat jedoch der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. September 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Roman Pfäffli, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres