Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 1042/2009

Urteil vom 12. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1977 geborene B.________ arbeitete seit Mai 2000 bei der Firma H.________ als Sanitärmonteur. Wegen einer terminalen Niereninsuffizienz (Schrumpfniere beidseits) mit schwerer arterieller Hypertonie wurde ihm am 26. März 2003 eine Niere seines Bruders transplantiert. B.________ meldete sich am 15. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die behandelnden Nephrologen des Spitals X.________ führten auf Anfrage der IV-Stelle des Kantons Thurgau aus, es bestehe eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % und prognostisch müsse von einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion ausgegangen werden. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde damit begründet, dass der Patient an einer mittelschweren bis schweren chronischen Transplantatniereninsuffizienz leide, was zu Müdigkeit, rascherer Erschöpfbarkeit und geringerer Belastbarkeit führe; er sei nicht fähig, in vollem Tempo zu arbeiten. Nachdem der Arbeitgeber auf konkrete Nachfrage der IV-Stelle hin mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 angab, das Einkommen von B.________ betrage bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 2'200.-- monatlich, ermittelte die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 50 % (ohne
Behinderung könne er als Service Monteur ein jährliches Einkommen von Fr. 58'000.-- erzielen; aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten sei es ihm mit seiner Behinderung zumutbar, ein solches von Fr. 29'000.-- zu verdienen) und sprach B.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine halbe Invalidenrente zu.
A.b Anlässlich eines im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht der Abteilung Nephrologie des Spitals X.________ ein, in welchem von einem stationären Gesundheitszustand mit unveränderter Leistungsfähigkeit berichtet wurde. Gemäss IK-Auszug hatte der Versicherte im Jahre 2004 Fr. 57'000.-- und im Jahre 2005 Fr. 49'543.-- verdient. Im Mai 2006 wechselte er die Stelle (neu: Firma Z.________) und verdiente in jenem Jahr Fr. 48'531.-- und im Jahr 2007 Fr. 51'600.--. Dies veranlasste die IV-Stelle, weitere Abklärungen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Versicherten je beim ehemaligen und beim gegenwärtigen Arbeitgeber sowie bei ihm selbst vorzunehmen. Sie kam dabei zur Erkenntnis, der Invaliditätsgrad habe seit dem Jahre 2005 deutlich unter 40 % gelegen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente rückwirkend auf den 14. Oktober 2005 auf. Gleichzeitig hielt sie fest, für die Zeit vom 14. Oktober 2005 bis 8. Juli 2008 liege eine Meldepflichtverletzung des Versicherten vor, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ in der Hauptsache beantragen liess, die Rente sei erst mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. November 2009 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

2.2 Nach Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Das setzt voraus, dass rückwirkend eine Korrektur der Leistungszusprache erfolgte, dass also die ursprüngliche Leistungsverfügung in Revision (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) oder in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) gezogen wurde. Durch die rückwirkende Korrektur einer Verfügung entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen, womit sie im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen werden (vgl. BGE 122 V 134 E. 2c S. 138; vgl. auch die weiterhin geltenden Grundsätze der vor Inkrafttreten des ATSG herrschenden Rechtsprechung zu Art. 47 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG [BGE 130 V 318]).
Gemäss Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV ist eine Änderung der Leistung nach Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erst von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen, wenn diese herabgesetzt oder aufgehoben werden muss. Diese Bestimmung steht in einem gewissen Widerspruch zu Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG, welcher mit der Rückerstattungspflicht eine rückwirkende Änderung eines Leistungsanspruchs vorsieht. Gemäss der mit BGE 105 V 163 E. 6a S. 170 ff. begründeten und seither bestätigten Rechtsprechung ist bei der Frage, ob der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz (bis 31. Dezember 2002 Art. 47
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 47
AHVG; nunmehr Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG) oder die Spezialbestimmung im Invalidenversicherungsrecht (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV) Anwendung findet, entscheidend, ob die neu beurteilten Faktoren des Leistungsanspruchs spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Natur sind. Zu diesen Faktoren gehört auch die Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 105 V 163 E. 6a S. 172). Wird eine Leistung wegen eines solchen Faktors verfügungsweise herabgesetzt oder aufgehoben, so richtet sich die Wirkung dieser Änderung nach der spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Regelung des Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV und daher in die Zukunft. Für Renten
und Hilflosenentschädigungen verweist diese Bestimmung zudem auf Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV. Demnach kann eine Aufhebung oder Herabsetzung eines Anspruchs auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbstätigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

3.
Vorliegend wird von den Parteien nicht bestritten, dass die ursprüngliche Annahme der IV-Stelle, der Beschwerdeführer erhalte aufgrund seiner ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % wegen einer entsprechend eingeschränkten Leistung einen jährlichen Lohn von Fr. 29'000.--, nicht den Tatsachen entsprochen hatte. Der Beschwerdeführer hätte daher zugegebenermassen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt, weshalb die IV-Stelle ihre rentenzusprechende Verfügung vom 14. Oktober 2005 zu Recht in Wiedererwägung zog und in Anwendung von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG aufhob. Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist und damit, ob die im Zeitraum vom 14. Oktober 2005 bis 8. Juli 2008 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Recht zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei überprüfen kann (vgl. E. 1).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es liege eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV von Seiten des Beschwerdeführers vor, weil er mit dem Empfang der Verfügung vom 14. Oktober 2005 festgestellt habe oder unter Aufwendung genügender Sorgfalt hätte feststellen müssen, dass die IV-Stelle von einem unzutreffenden Invalideneinkommen ausgegangen sei. Dies hätte er der Verwaltung melden müssen.

4.2 Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Meldepflicht, wie sie auf Seite 4 der Verfügung vom 14. Oktober 2005 aufgeführt ist und wie sie sich aus Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV und Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG ergibt, bezieht sich auf Änderung der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 ff. zu Art. 31
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen - 1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
1    Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2    Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG). Diese wurde hier zweifellos nicht verletzt, haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers doch nicht wesentlich, und schon gar nicht zu seinen Gunsten geändert; er verdiente gemäss IK-Auszug nach seinem Stellenwechsel im Mai 2006 gar weniger als beim vorherigen Arbeitgeber.

4.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Versicherte seine allgemeine Mitwirkungspflicht vor Erlass der ursprünglichen Leistungsverfügung im Sinne von Art. 28
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
ATSG verletzt hat.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug hat der Beschwerdeführer korrekt angegeben, er verdiene Fr. 4'400.-- im Monat. Den gleichen Betrag hat auch der damalige Arbeitgeber im entsprechenden Fragebogen vom 4. November 2004 unter der Rubrik "AHV-beitragspflichtiges Einkommen der letzten 3 Jahre ohne Ersatzleistungen, wie SUVA oder Krankenkassen-Taggelder etc." vermerkt. Dass von der Firma H.________ auf nochmalige Nachfrage der IV-Stelle hin, welches Einkommen Herr B.________ im 50 % Arbeitspensum ohne Berücksichtigung von Krankentaggeldern erziele, geantwortet wurde: "Das Einkommen von Herr B.________ beträgt bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 2'200.--" musste und konnte der Beschwerdeführer nicht wissen. Falsche (oder falsch verstandene) Auskünfte Dritter, von denen er gar nichts wusste, muss sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen. Er selbst hat der IV-Stelle gegenüber nie angegeben, in einem "50 %-Pensum" oder bloss halbtags zu arbeiten. Diesen Schluss hat die Verwaltung selbst aus der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit gezogen. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten den Irrtum, in dem sich die Verwaltung befand, nicht zu vertreten. Er hat demnach auch keine Mitwirkungspflicht
verletzt.

4.4 Die Verwaltung und das kantonale Gericht gehen von einer Pflicht jedes Versicherten aus, eine Rentenverfügung bei Eröffnung in allen Bestandteilen kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Ob hiefür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer wendet nämlich zu Recht ein, dass es ihm als juristischem Laien nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügung vom 14. Oktober 2005 unrichtig war. In der Verfügung wird angegeben, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei geprüft worden, und die Voraussetzungen würden als erfüllt erachtet. Im Weiteren wird angeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner angestammten sowie in jeder anderen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % erleide. Diese Angabe durfte der Beschwerdeführer als richtig ansehen, entsprach sie doch allen Arztzeugnissen. Schliesslich ist vermerkt: "Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ist Ihnen heute mit Behinderung ein Einkommen von Fr. 29'000.-- pro Jahr zumutbar (50 % von Fr. 58'000.--)". Im Verfügungstext wurde also nicht ausgeführt, er verdiene aktuell nur Fr. 29'000.--. Der Beschwerdeführer hatte daher keine
Veranlassung, sich bei der IV-Stelle zu melden und anzugeben, es sei ihm ein höheres als das angegebene Einkommen "zumutbar". Er musste nicht wissen, wie ein Invaliditätsgrad ermittelt wird. Es durfte ihm vielmehr einleuchten, dass ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird, nachdem ihm die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten. Damit bestand für ihn auch keine Veranlassung sich bei Dritten über den Inhalt der Rentenverfügung zu erkundigen, entsprach doch dieser seinen Erwartungen.

4.5 Umstritten ist im angefochtenen Entscheid weiter, ob der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Mai 2006 tatsächlich meldete, dass er seine Stelle gewechselt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, ein entsprechendes Schreiben erhalten zu haben. Das kantonale Gericht hat erwogen, in beweisrechtlicher Hinsicht sei von der Darstellung der IV-Stelle auszugehen, da der Beschwerdeführer keinen Beweis dafür erbringen könne, dieses Schreiben tatsächlich versandt zu haben.
Weitere Ausführungen über diese Frage erübrigen sich indessen, da es keine Verpflichtung gibt, der IV-Stelle bei laufenden Rentenleistungen einen blossen Stellenwechsel zu melden. Es handelt sich nicht um eine der Tatsachen, wie sie in Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV oder auch in der Leistungsverfügung selbst beispielhaft aufgezählt werden. Auch die IV-Stelle behauptet nicht, der blosse Stellenwechsel ohne Änderung in der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sei meldepflichtig.

4.6 Schliesslich ist auch irrelevant, dass der ebenfalls eine Invalidenrente beziehende, an gleicher Adresse wohnende und gleichnamige Vater des Beschwerdeführers versehentlich den Revisionsfragebogen vom 14. November 2007 mit eigenen Angaben ausfüllte. Auch dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die vorliegend allein interessierende Frage einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.

4.7 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine Meldepflicht verletzt hat, womit die Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
IVV erst von dem der Wiedererwägungsverfügung vom 15. Juni 2009 folgenden Monat an gilt.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2009 werden insoweit aufgehoben, als sie die Rückzahlung der vom 15. Oktober 2005 bis 8. Juli 2008 bezogenen Rentenleistungen anordnen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer