Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 662/2015

Urteil 12. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 19. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ betrieb zusammen mit Y.________ und zeitweise Z.________ im Jahre 2012 bis zu seiner Verhaftung am 18. Februar 2013 im Raum Wil und Umgebung einen Kokainhandel. Er brachte eine Drogenmenge von 1'270 Gramm Kokaingemisch in den Verkehr. X.________ werden zudem weitere Delikte zur Last gelegt.

B.
Das Kreisgericht Wil sprach X.________ am 26. Februar 2014 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig. Vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sprach es ihn frei. Das Kreisgericht verurteilte X.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 10 Monate und die Probezeit auf 3 Jahre fest. Zudem fällte das Kreisgericht eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und eine Busse von Fr. 1'100.-- aus.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 19. Februar 2015 den Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die übrigen Schuldsprüche waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Kantonsgericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 1'100.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei im Strafpunkt (betreffend die Freiheitsstrafe) aufzuheben, und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu verurteilen. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe sei auf zehn Monate und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er hält gleichwohl einleitend fest, seine Ausführungen erfolgten für den Fall, dass das Bundesgericht ihn wie die Vorinstanzen des Drogenhandels als schuldig erachte (Beschwerde S. 4). Der Schuldspruch des mehrfach qualifizierten Betäubungsmittelhandels wird in der Beschwerde weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht gerügt. Er ist nicht Gegenstand der Beschwerde und deshalb vom Bundesgericht entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu überprüfen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafe als unvertretbar hoch und rügt eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte die Strafzumessung in Anlehnung an ein von THOMAS HANSJAKOB entwickeltes und von FINGERHUTH/TSCHURR dargestelltes Strafzumessungsmodell respektive anhand der gehandelten reinen Kokainmenge vornehmen müssen (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 29 ff. zu Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Kokain sei von schlechter Qualität gewesen, er habe höchstens zehn Drogengeschäfte abgewickelt und nur einen bescheidenen finanziellen Profit erzielt. Zudem habe er sich auf einer tiefen Hierarchiestufe befunden. Auch dies ergebe sich aus der Qualität des Kokains und der umgesetzten Menge. Er habe nicht gewerbsmässig gehandelt, stark unterdurchschnittlich profitiert und das Leben eines Sozialhilfebezügers geführt. Bei einem Grenzfall zum teilbedingten Vollzug sei zudem eine tiefere Strafe in Betracht zu ziehen und diese deshalb auf höchstens 36 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Strafzumessung sei wenig klar (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

2.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel von einem beachtlichen Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu internationalen Kokainhändlern gepflegt und zweimal eine grössere Lieferung Kokain in die Schweiz veranlasst (mindestens 370 Gramm Ende 2012 und 900 Gramm am 13. Februar 2013). Er habe weitgehend selbständig gehandelt. Den Mittätern Y.________ und Z.________ sei er hierarchisch übergeordnet und ihnen gegenüber weisungsbefugt gewesen. In Anlehnung an die in der Literatur skizzierten Kriterien (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014 S. 327 ff.) legt die Vorinstanz dar, dass Merkmale einer mittleren Hierarchiestufe ("Hierarchiestufe 3") erkennbar seien, der Beschwerdeführer aber mit Blick auf die umgesetzten Drogen und die Vorgehensweise gleichwohl noch im eher unteren Bereich der Hierarchie ("Hierarchiestufe 4") anzusiedeln sei. Eine finanzielle Notlage oder Drogensucht habe nicht bestanden. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiege beachtlich. Die Einsatzstrafe sei auf 3 Jahre und 9 Monate festzusetzen, wobei die persönlichen Verhältnisse sich weder positiv noch negativ auswirken würden. In der Folge hält die Vorinstanz fest, dass für die einfache
Körperverletzung und die Drohung eine Geldstrafe auszufällen sei, weshalb sie die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung verneint (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen). Die Geldstrafe bemisst sie auf 100 Tagessätze zu Fr. 30.-- und die Busse (wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und wegen Kokainkonsums) auf Fr. 1'100.-- (Entscheid S. 22 ff.).

2.4. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz orientiert sich an einem Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT (a.a.O.), das für unterschiedliche Hierarchiestufen respektive Täterkategorien differenzierte "Einsatzstrafen" vorschlägt. Das Bundesgericht betonte im Zusammenhang mit einem ebenfalls in St. Gallen entwickelten Modell (vgl. FREI/RANZONI, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 1995 S. 1439 ff.), derartige Straftaxen dürften nicht starr und schematisch angewendet werden. Sie seien mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich Richtlinienfunktion hätten und dem Gericht als Orientierungshilfe dienten, ohne es zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB auszusprechen (Urteile 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a; 6B 1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dies gilt auch hier. Die Vorinstanz zieht die
Kriterien im besagten Modell als blosse Richtlinien heran. Sie zeigt auf, welche Umstände auf eine mittlere Hierarchiestufe hindeuten und weshalb sie den Beschwerdeführer dennoch auf eine tiefere Stufe ansiedelt. Die Strafe setzt sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schuldangemessen fest.
Ihre Überlegungen gibt die Vorinstanz in den Grundzügen nachvollziehbar wieder und kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB nach. Der Beschwerdeführer bemängelt etwa, im angefochtenen Urteil werde nicht aufgezeigt, in welchem Umfang die gehandelte Drogenmenge, die Rollenverteilung und die Motivlage zur Höhe der Strafe beigetragen hätten. Die Rüge erfolgt ohne Grund. Die Vorinstanz berücksichtigt die genannten Faktoren im Ergebnis strafmindernd respektive straferhöhend. Sie war von Bundesrechts wegen nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

2.4.1. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen generierte der Beschwerdeführer während etwa sechs Monaten einen nicht unerheblichen Umsatz. Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Beschwerdeführer über deutlich mehr Geld verfügte, als er vom Sozialamt überwiesen erhielt. Er kaufte am 5. Februar 2013 für ca. Fr. 10'700.-- Euro, überwies im Jahre 2012 rund Fr. 6'400.-- nach Albanien und übernahm die Miete für das Zimmer von Z.________ von monatlich Fr. 700.--. Die Vorinstanz errechnet einen Umsatz von ca. Fr. 63'500.-- bis Fr. 76'200.-- und einen Gewinn von insgesamt Fr. 31'750.-- bis Fr. 44'450.-- (vgl. Entscheid S. 12 f., 23 und 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, der finanzielle Profit sei geringer gewesen, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend zu machen. Damit ist er nicht zu hören.

2.4.2. Der Beschwerdeführer hatte keine untergeordnete Rolle inne. Er pflegte den Kontakt zu den Drogenlieferanten in Frankreich und Deutschland, veranlasste die Lieferungen in die Schweiz und übergab das Kokain Y.________ und Z.________. Diese waren hauptsächlich für den Verkauf zuständig, Z.________ oblag zudem die Lagerung. Während der Beschwerdeführer und Y.________ bereits seit September 2012 zusammenarbeiteten, wurde Z.________ erst Ende 2012 in die Schweiz geholt und vom Beschwerdeführer sowie Y.________ in die Drogenszene eingeführt. Y.________ und Z.________ erhielten vom Beschwerdeführer Weisungen und wurden von ihm kontrolliert. Kopf der Bande war der Beschwerdeführer. Die Vorinstanz zeigt auf, welche Umstände auf eine mittlere Hierarchiestufe hindeuten (etwa die teilweise Kenntnis der Organisationsstruktur und das weitgehend selbständige Handeln vorwiegend im Hintergrund) und welche Kriterien gleichwohl für eine etwas tiefere Hierarchiestufe sprechen (beispielsweise die Drogenmenge von 1'270 Gramm und der tiefe Reinheitsgrad). Dass das dem Beschwerdeführer zugeschriebene Handeln auf unterer bis mittlerer Hierarchiestufe nicht mehr vertretbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2.4.3. Keinen Bedenken begegnet, dass die Vorinstanz der mehrfachen Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und b BetmG) Rechnung trägt. Mehrere Strafschärfungsgründe fallen straferhöhend ins Gewicht (vgl. Urteil 6B 699/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert und seine Ausführungen im kantonalen Verfahren wiederholt (Beschwerde S. 7), ist er damit nicht zu hören. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

2.4.4. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers ist schwergewichtig auf die von ihm gehandelte Menge reines Kokain abzustellen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu. Die Strafe ist demnach nicht allein nach der Menge einer Droge, sondern auch und in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn wie hier mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196, 202 E. 2d/cc S. 206).
Deshalb legt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Vorinstanz hätte wie die erste Instanz die Strafzumessung anhand der gehandelten reinen Kokainmenge vornehmen müssen, keine Ermessensüberschreitung oder -verletzung dar. Die Drogenmenge blieb nicht unberücksichtigt. Ihr wurde bei der Festsetzung der Position in der Hierarchie und damit bei der Würdigung des Tatverschuldens Rechnung getragen. Während die erste Instanz dem Beschwerdeführer und seinen Komplizen eine Menge von 660 Gramm Kokaingemisch anlastete, wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rund doppelt so hohe Menge vor. Der Beschwerdeführer organisierte eine Lieferung von mindestens 370 Gramm Kokaingemisch Ende 2012 und eine Lieferung von 900 Gramm am 13. Februar 2013. Selbst bei einem Reinheitsgrad von 15 % ist die Grenze zum mengenmässig schweren Fall nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen deutlich (um etwa das Zehnfache) überschritten. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer im September 2012 fünfmal nach Frankreich fuhr und Y.________ mit Kokain belieferte. Sein Verschulden hängt auch wesentlich von seiner Rolle im Betäubungsmittelhandel ab. Auch im illegalen Handel werden die Handlungen durch die Handelsstufe, den Grad der
Verantwortung und der Entscheidungsbefugnis eines Unternehmers geprägt (JÖRN PATZAK, in: KÖRNER/PATZAK/VOLKMER, Betäubungsmittelgesetz, 7. Aufl. 2012, N. 388 f. zu § 29 D-BetmG). Der Beschwerdeführer trug als Kopf der Bande eine gewichtige Tatverantwortung. Mit Blick auf die untere respektive ansatzweise mittlere Hierarchiestufe, die Qualifikation der Bandenmässigkeit und die gehandelte Kokainmenge stellt es nicht eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch dar, wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate und damit im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahren) festsetzt.

2.4.5. Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz hätte die Grenze zur teilbedingten Strafe berücksichtigen müssen. Bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren kommt nur der vollständige Vollzug in Frage (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Auch die relativ flexible Regelung im neuen Sanktionensystem sieht notwendigerweise objektive und starre Grenzen vor (BGE 134 IV 17 E. 3.3 S. 23 f.). Die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis zur 18-Monate-Grenze wurde nicht ins neue Recht übernommen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 und E. 3.6 S. 24 f.). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten oder teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Der Richter hat diesen Entscheid ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25).
Die Vorinstanz fällt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und damit eine Strafe aus, die nicht im Bereich des Grenzwertes für eine teilbedingte Strafe liegt. Sie legt dar, dass eine Strafe von höchstens 3 Jahren respektive die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 34 Monaten nicht mehr angemessen ist. Eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
oder Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB liegt nicht vor.

2.4.6. Die Vorinstanz wertet das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse als neutral, was der Beschwerdeführer ebenso wenig beanstandet wie die Würdigung der übrigen Strafzumessungskriterien (Entscheid S. 23 f.). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten hält sich innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga