Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-616/2006

{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2007
Mitwirkung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

C._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5 / Am Bellevue, Postfach 464, 8024 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige C._______ (geboren am _______, nachfolgend Beschwerdeführer oder Rekurrent) reiste am 18. Juni 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration [BFM]) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 9. Juli 2002 abgewiesen.
B. Am 28. August 2002 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin L._______. In der Folge erteilte ihm der Kanton Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Oktober 2002 teilte die Ehefrau dem kantonalen Migrationsamt mit, die Ehe mit dem Beschwerdeführer sei eine Scheinehe, welche nur zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung diene. Zudem reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe ein.
C. Daraufhin verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Januar 2004 den weiteren Aufenthalt auf dem Kantonsgebiet und setzte dem Rekurrenten eine Frist bis zum 31. März 2004 an, um den Kanton Zürich zu verlassen. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 2. September 2005 letztinstanzlich abgewiesen.
D. Auf kantonalen Antrag vom 20. September 2005 dehnte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. September 2005 auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins aus und setzte die Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2005 fest. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rekurrent die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid lediglich auf die Akten des Kantons Zürich gestützt habe, die jedoch nur die Trennung der Ehegatten zum Gegenstand hätten und sich nicht zu den Wegweisungshindernissen äusserten. Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, seien zudem erst in den letzten beiden Jahren und damit nach dem letzten Schriftenwechsel mit den kantonalen Behörden entstanden. Aus politischen und familiären Gründen könne er nicht in die Türkei zurückkehren, wo er im schlimmsten Fall zu befürchten hätte, umgebracht zu werden. Zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei das Verfahren deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2005 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt hauptsächlich aus, politische Gründe, die gegen eine Wegweisung sprechen würden, seien im Rahmen eines Asylverfahrens geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe ein solches bereits erfolglos angestrengt. Zudem bestätige das Urteil der ARK, dass die Rückkehr in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers zumutbar sei und sich aus den Akten keine individuellen Vollzugshindernisse entnehmen liessen.
H. Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Februar 2006 vor, die Gründe, welche die Wegweisungsschranke der Europäischen Menschenrechtskonvention tangieren würden, hätten sich erst in letzter Zeit verdichtet. Zudem müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er im ausserfamiliären Bereich aussergewöhnlich enge Bindungen in sozialer und beruflicher Hinsicht aufgebaut habe. Ferner habe die Ehefrau Interesse an der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bekundet.
I. Zum heutigen Zeitpunkt gilt der Beschwerdeführer als aus der Schweiz ausgereist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.3 Zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG muss der Rekurrent ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung bzw. an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben. Die selbständige Ausreise des Beschwerdeführers führte indessen zum Vollzug des Wegweisungsentscheides. Die angefochtene Massnahme ist somit durch Konsumption dahingefallen. Eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde vermag an dieser Situation nichts ändern und würde dem Beschwerdeführer insbesondere kein Recht auf Wiedereinreise vermitteln, womit das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht erfüllt wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 1.2, 2A.538/2003 vom 25. November 2003 E. 1.1). Dennoch kann dem Beschwerdeführer die Schutzwürdigkeit seines Interesses nicht abgesprochen werden, denn er hat die Schweiz während eines hängigen Verfahrens als Folge der Verweigerung vorsorglicher Massnahmen verlassen müssen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist jedoch nicht länger auf die Aufhebung der Verfügung gerichtet, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, ob die angefochtene Massnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtens war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 2).
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist in diesem Rahmen somit zu bejahen und auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihnen die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigert wird (nach Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG liegt die Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden). Die zuständige Behörde hat diesfalls den Tag festzusetzen, an dem die Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine kantonale, so haben Ausländerinnen und Ausländer aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische, so haben sie aus der Schweiz auszureisen. Dabei kann die Vorinstanz die Pflicht zur Ausreise aus einem Kanton auf das Gebiet der ganzen Schweiz ausdehnen. Eine solche Ausdehnung ist gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) die Regel, von welcher nur abzuweichen ist, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, in einem anderen Kanton um Bewilligung nachzusuchen.
2.2 Die Ausdehnung der Wegweisung ist der konsequente Vollzug eines zugrunde liegenden rechtskräftigen kantonalen Entscheides und somit exekutorischer Natur. Sie wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen unterbleiben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 3 und 4, C-632/2006 vom 28. März 2007 E. 3.3). Als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die Ausländerin bzw. der Ausländer jedoch vor der Anordnung und dem Vollzug einer Ausdehnung in geeigneter Form zur beabsichtigten Massnahme anzuhören (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007; sowie Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 6.2 [zur formlosen Wegweisung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG]). Dabei kann die Ausreiseverpflichtung selbst zwar nicht zum Thema des Verfahrens gemacht werden. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-603/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2). Die Ausländerin oder Ausländer ist jedoch zu den besonderen Gründen im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
(in fine) ANAV und allfälligen Vollzugshindernissen nach Art. 14a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG anzuhören.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolglos die kantonalen Instanzen durchlief und seine dagegen gerichtete Beschwerde am 2. September 2005 vom Bundesgericht abgewiesen wurde, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 20. September 2005 die Vorinstanz um Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. In der Folge verfügte die Vorinstanz - drei Tage später - am 23. September 2005 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. In ihrer Begründung verwies sie auf die Akten der Verfahren, welche der Ausdehnungsverfügung vorangegangen seien, und führte aus, es seien kein Umstände ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz sprechen würden.
3.2 Aktenkundig verfügte die Vorinstanz die Ausdehnung ohne den Beschwerdeführer zur getroffenen Massnahme vorgängig anzuhören. Zeitliche Dringlichkeit oder andere überwiegende öffentliche Interessen, die gegen die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers gesprochen hätten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 106 Ia 4 E. 2b S. 6). Soweit sich die Vorinstanz auf die Akten des kantonalen Bewilligungsverfahrens stützte, vermag der Beizug dieser Akten den Verzicht auf die vorgängige Anhörung nicht zu rechtfertigen, zumal sich der Anspruch auf rechtliches Gehör gegen jene Behörde richtet, die den staatlichen Hoheitsakt erlässt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 277) und im kantonalen Bewilligungsverfahren weder das Vorliegen von Vollzugshindernisse gemäss Art. 14a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG noch allfällige besondere Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
(in fine) ANAV geprüft werden. Dementsprechend hat sich der Beschwerdeführer im kantonalen Bewilligungsverfahren auch nicht zu diesen Fragen geäussert. Die Vorinstanz beruft sich ausserdem auf das Urteil der ARK vom 9. Juli 2002, mit welchem sowohl die Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten als auch individuelle Vollzugshindernisse verneint wurden. Dieser Umstand hätte die Vorinstanz jedoch nicht davon entbunden, im drei Jahre später erfolgten ausländerrechtlichen Ausdehnungsverfahren den Beschwerdeführer zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Vollzugshindernissen anzuhören. Der Rekurrent beruft sich somit zu Recht auf eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör.
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d S. 437). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch praxisgemäss ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über volle Kognition verfügt (BGE 116 Ia 94 E. 2 S. 95).
3.4 Wie unter Ziff. 1.3 ausgeführt, richtet sich das Interesse des Beschwerdeführers infolge seiner Ausreise nicht mehr auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern beschränkt sich auf die Überprüfung deren Rechtmässigkeit. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erscheint aus prozessökonomischen Gründen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung des Rekurrenten hinsichtlich seines Feststellungsinteresses nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe und dem ihm eingeräumten Replikrecht hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgerichts über volle Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach als geheilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-619/2006 vom 22. Februar 2007). Es bleibt somit die materiell-rechtliche Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
4. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2005 die Beschwerde des Rekurrenten gegen die von den kantonalen Behörden verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abwies, besass der Beschwerdeführer keinen Rechtstitel, der ihm den weiteren rechtmässigen Verbleib in der Schweiz ermöglicht hätte. Zudem gab es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Entsprechende Vorbringen hinsichtlich einer Wiederversöhnung mit seiner damaligen Ehefrau belegte der Beschwerdeführer nicht. Es war auch nicht ersichtlich, dass seitens eines Drittkantons die Bereitschaft bestanden hätte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. Es gab somit keinen Spielraum, um vom Grundsatz der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung abzuweichen. Die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung ist demnach zu Recht erfolgt.
5.
5.1 Unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung bleibt zu beurteilen, ob Hinderungsgründe dem Vollzug entgegengestanden hätten, indem der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar gewesen wäre und die Vorinstanz gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Dabei gilt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 5. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.52 E. 1).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
- 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG).
5.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine sozialen und beruflichen Beziehungen in der Schweiz beruft und die Wegweisung als eine Verletzung seines durch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützten Privatlebens erachtet, verkennt er, dass diese Frage im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens geprüft und abschliessend beurteilt worden ist. Aufgrund der in Ziff. 2 genannten Zuständigkeiten ist eine Überprüfung der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weder möglich noch zulässig.
5.4 Der Rekurrent macht indessen ebenfalls geltend, er könne aus politischen und familiären Gründen nicht in die Türkei zurückkehren und führt aus, die Wegweisungshindernisse seien erst in den letzten beiden Jahren entstanden. Ferner verweist er auf die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die nach wie vor schlecht sei. Dabei macht er sinngemäss geltend, politisch Verfolgte seien vor verbotener Strafe und unmenschlicher Behandlung nicht sicher, weshalb er sich auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK berufe. Im schlimmsten Fall habe er zu befürchten, umgebracht zu werden. Zumindest sei jedenfalls im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG eine konkrete Gefährdung gegeben und der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar.
5.5 Mit Urteil vom 9. Juli 2002 wies die ARK das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte verbindlich fest, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4 ANAG vorlagen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in der nachfolgenden Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im September 2005 die Sachlage massgeblich verändert hätte. Der Rekurrent hielt sich wohl in diesem Zeitraum in der Schweiz auf und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Dass Ereignisse eingetreten wären, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der allgemeine Verweis auf die Menschenrechtslage und die Situation politisch verfolgter Personen vermag die geltend gemachte veränderte Situation nicht ausreichend zu begründen. Seine Ausführungen auch zur hilfsweise angerufenen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind als unsubstantiiert zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom C-619/2006 22. Februar 2007). Andere Vollzugshindernisse sind weder erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bejaht.
6. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
(in fine) VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen keine Kosten aufzuerlegen.

*******
(Dispositiv S. 9)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 29. November 2005 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 172 139 und N 409 597 zurück)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

A. Imoberdorf E. Sturm

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