Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5050/2011

Urteil vom 12. Januar 2012

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter Alain Chablais,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Till Gontersweiler, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich seiner Rekrutierung wurde A._______ als (Funktion) den (Truppengattung) zugeteilt. Das Kommando des Rekrutierungszentrums (...) beantragte der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) darauf über den Führungsstab der Armee (FGG 1) eine Personensicherheitsprüfung (Grundsicherheitsprüfung) von A._______, weil er als (Funktion) bei den (Truppengattung) Zugang zu als vertraulich klassifizierten Informationen und zu militärischen Anlagen der Schutzzone 2 hat. A._______ hatte der Durchführung der Sicherheitsprüfung und der dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für Angehörige der Armee" am 17. Februar 2010 zugestimmt.

B.
Am 17. Dezember 2010 und am 20. Mai 2011 verlängerte A._______ jeweils auf dem Formular "Fristverlängerung zur Datenerhebung" seine Zustimmung zur Datenerhebung.

C.
Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen:

Am 3. September 2002 erteilte die Jugendanwaltschaft (...) A._______ wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall einen Verweis. A._______ sei am 31. Mai 2002 Fahrrad gefahren, als plötzlich und völlig unverhofft ein fünfjähriges Kind auf die Strasse getreten sei. A._______ sei ausgewichen, habe das Kind aber noch mit dem Ellenbogen gestreift, so dass der Knabe zu Fall gekommen sei und sich leicht verletzt habe. Statt anzuhalten und sich um den Knaben zu kümmern, sei A._______ einfach weitergefahren.

Am 12. November 2007 sprach die Jugendanwaltschaft (...) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ebenfalls einen Verweis aus. Bei A._______ seien am 12. September 2007 anlässlich einer Personenkontrolle 1,4 Gramm Marihuana sowie ein Joint sichergestellt worden. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, seit Januar 2006 wöchentlich 0,2 Gramm Marihuana zu konsumieren.

Sodann verpflichtete die Jugendanwaltschaft (...) A._______ mit Entscheid vom 20. Mai 2010 zu einer persönlichen Leistung von zehn Tagen. Er hatte im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 an sieben verschiedenen Orten Sprayereien angebracht, wobei er jeweils in Begleitung seines älteren Stiefbruders unterwegs gewesen war. Der von beiden verursachte Sachschaden belief sich gemäss Entscheid auf über Fr. 10'000. . Unter anderem brachte A._______ auf einer Sitzbank ein Hakenkreuz und ein eisernes Kreuz an. Er wurde der mehrfachen Sachbeschädigung, der Rassendiskriminierung und des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden.

Bereits am 9. Oktober 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer per Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.-, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Dies, weil A._______, welcher unter Cannabiseinfluss stand, am 31. Mai 2009 kurz nach Mitternacht mit seinem Wagen davon fuhr, als ein Polizeifahrzeug neben ihm angehalten hatte. Dabei folgte ihm das Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Sirene. A._______ beging auf seiner ca. 1 km langen Fluchtfahrt verschiedene einfache Verkehrsregelverletzungen (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, Unterlassen der Richtungsanzeige, Nichtangurten). Zuletzt liess er den Wagen stehen und flüchtete zu Fuss. Dem Strafbefehl ist weiter zu entnehmen, dass A._______ seit Jahren praktisch täglich Cannabis konsumiert habe, letztmals am 30. Mai 2009.

D.
Am 5. Juli 2011 befragte die Fachstelle A._______ persönlich. Im Anschluss an die Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass die Fachstelle erwäge, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser reichte darauf Unterlangen zu Urintests nach, welche im Zeitraum von Februar 2010 bis August 2010 durchgeführt worden waren. Die Proben wurden auf Cannabinoide getestet, die Resultate waren in allen Fällen negativ.

E.
Am 22. Juli 2011 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko erachtet (Ziff. 1). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen der Schutzzone 2 gewährt werden (Ziff. 2). Seine Weiterverwendung als (Funktion) sei nicht zu empfehlen; die militärische Einteilung, Funktion oder der Ausschluss aus der Armee sei durch den Führungsstab der Armee neu zu beurteilen (Ziff. 3). Es werde empfohlen, A._______ die Armeewaffe zu entziehen, und es solle ebenfalls gewährleistet werden, dass ihm bei einem allfälligen Verbleib in der Armee jeglicher Zugang zu Armeewaffen, Munition und Explosivstoffen verwehrt werde (Ziff. 4). Sowohl von militärischen Weiterbildungen und Beförderungen wie auch Friedensförderungseinsätzen im Ausland sei abzusehen (Ziff. 5).

F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

"Es sei die negative Risikoverfügung vom 22.07.2011 (Reg-Nr. ...) aufzuheben und festzustellen, dass in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko besteht (positive Risikoverfügung)".

Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, die Risikobeurteilung sei materiell falsch, und die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig und unangemessen.

G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Rz. 24 sowie Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Gutdünken jedoch nicht ohne hinreichenden Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen, da diese über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber zu definieren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justizbehörden ist nur, zu überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicherheitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, greift das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht in deren Ermessen ein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.

Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 3 mit weiteren Hinweisen; so auch schon Urteil der Rekurskommission VBS 470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4b).

4.

Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
PSPV gilt indes für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung.

5.

5.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7 und 8.3 mit Hinweis).

5.2. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die negative Sicherheitsverfügung in erster Linie mit den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4 mit Hinweisen; Entscheid der Rekurskommission VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 70.25, E. 3a mit Hinweis).

5.3. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Entscheid der Rekurskommission VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 70.25 E. 6a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.3 mit Hinweis).

5.4. Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln muss, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.1).

6.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig, ja sogar willkürlich festgestellt.

6.1. Die Vorinstanz hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst einen Strafregisterauszug sowie einen Informationsbericht der Kantonspolizei (...) eingeholt. Weiter befinden sich sämtliche Entscheide der Jugendanwaltschaften und der Staatsanwaltschaft in den Akten. Am 5. Juli 2011 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer persönlich befragt. Sodann würdigt sie in ihren Erwägungen auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Resultate der Urinproben. Diese musste der Beschwerdeführer durchführen, weil ihm nach dem Vorfall vom 31. Mai 2009 der Führerausweis entzogen worden war und das Strassenverkehrsamt die entsprechenden Tests zur Bedingung für die Widererteilung machte (Persönliche Befragung 02'18'').

6.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz neben den Akten betreffend Vorstrafen noch weitere Informationen von Drittpersonen einholen und berücksichtigen müssen, beispielsweise Schul- und Arbeitszeugnisse oder schriftliche Auskünfte von Lehr-, Ausbildungs- und anderen Bezugspersonen. Weiter seien die militärischen Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht in die Beurteilung eingeflossen. Die Datenerhebung sei einseitig erfolgt, indem im Wesentlichen nur die Strafakten berücksichtigt worden seien. Die erhobenen Daten seien daher nicht geeignet, als objektive Entscheidbasis zu dienen.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Datenerhebung sei innerhalb der Vorgaben vom Art. 21
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
BWIS und Art 17 aPSPV erfolgt. Bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos sei die Qualität der Arbeitsleistung nicht relevant und ebenso dürften keine sozialen Überlegungen einfliessen.

Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen. Um abschätzen zu können, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstelle oder nicht, müssten sämtliche Charakterzüge ausgeleuchtet werden, wozu zwangsläufig auch soziale Überlegungen und das Verhalten im Alltag, namentlich bei der Arbeit, hinzugezählt werden müssten.

6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen dürfen. Nicht relevant sei ferner die Qualität der Arbeitsleistung der betroffenen Person. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung könnten hingegen - bei Angestellten des Bundes - vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 32 Übergangsbestimmungen - 1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
1    Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.
2    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
3    Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.
4    Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden sei (vgl. anstatt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.2 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Diese Grundsätze hat bereits die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: REKO VBS) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt. Die REKO VBS hatte einen Fall zu beurteilen, in welchem die dortige Beschwerdeführerin nach einer schweren Drogenabhängigkeit wieder zu einer geordneten Lebensführung zurückgefunden hatte. Die REKO VBS erachtete dies für bewundernswert und begrüsste auch die Integrationsbemühungen der Arbeitgeberin, hielt aber fest, diese Umstände vermöchten im Verfahren der Personensicherheitsprüfung ein allfälliges Sicherheitsrisiko nicht zu neutralisieren. Sozialen Überlegungen und solchen zur Integration der Beschwerdeführerin könnten einzig von deren Vorgesetzten beim Entscheid über eine allfällige Weiterbeschäftigung Bedeutung zukommen. Ebensowenig vermöge die gute Beurteilung der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin ein allfälliges Sicherheitsrisiko aufwiegen. Auch brillante Arbeitnehmer könnten geheime Informationen an ausländische Nachrichtendienste weiterleiten. Hingegen könnten die positiven Erfahrungen mit den Leistungen der Beschwerdeführerin - gleich wie soziale Überlegungen - beim Entscheid über deren Weiterbeschäftigung berücksichtigt werden (Urteil der REKO VBS 470.07/05 vom 6. April 2006, E. 3c; bestätigt in Urteil der REKO VBS 470.01/06 vom 4. Dezember 2006 E. 3d).

Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber auch in mehreren Entscheiden festgehalten, dass die positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mitzuberücksichtigen ist. Allerdings gebe dies nur Auskunft darüber, ob die Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zuverlässig sei. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung entscheidende Frage, ob sie über die für die Verneinung eines Sicherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sei dies jedoch nicht von vorrangiger Bedeutung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 9.3 letzter Absatz, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.4, A 527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.7).

6.2.2. An dieser Rechtsprechung ist trotz der Kritik des Beschwerdeführers grundsätzlich festzuhalten; zur Beurteilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist die Qualität der Arbeitsleistung kein wesentliches Element, kann aber - bei Angestellten des Bundes - vom Arbeitgeber im Hinblick auf eine allfällige Weiterbeschäftigung trotz bestehenden Sicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften Person kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können, deren Persönlichkeit besser zu erfassen. Gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen können derartige Einschätzungen auch Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Person liefern, oder aber, gegenteils, das Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen.

Im vorliegenden Zusammenhang fragt sich namentlich, ob seit der Begehung der Drogendelikte Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen (E. 5.2 hiervor). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dabei je nach konkretem Fall auch eine längere Drogenabstinenz o.ä. eine Rolle spielen kann. Doch darf ein solcher Faktor nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gewertet werden und nicht im Sinne einer sozialen Überlegung.

6.3. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerdeschrift ein Fähigkeitszeugnis als (...), ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag ein. Weiter legt er zwei Berichte von X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ins Recht. Diese datieren vom 28. Dezember 2009 und vom 8. September 2011.

Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu Grunde, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entsprechend sind selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Dies bedeutet, dass die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbringen können (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit Hinweisen). Entsprechend sind die genannten Beweismittel für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen.

6.4. Wie sich jedoch erweisen wird, vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände am Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nichts zu ändern (vgl. unten E. 8.5 und 8.6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass weitere Abklärungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden. Die entsprechenden Beweisanträge sind somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3).

6.5. Der Beschwerdeführer führt aus, die persönliche Befragung vom 5. Juli 2011 sei nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit, Objektivität und Professionalität durchgeführt worden. Man gewinne den Eindruck, dass die Experten bereits vor dem Gespräch ein negatives Bild vom Charakter des Beschwerdeführers gehabt hätten und dies durch entsprechende Fragen bestätigt haben wollten. Dem ist zu widersprechen: Der Eindruck, die Befragung sei nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit oder nicht objektiv oder professionell durchgeführt worden, bestätigt sich beim Anhören der Aufnahme nicht. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Fragen hätten sich wiederum nur auf die Vorstrafen bezogen oder aber in überhaupt keinem Zusammenhang zur Risikobeurteilung gestanden. Zur Bedeutung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände ist wiederum auf die späteren Ausführungen zu verweisen (E. 8.5 und 8.6). Zudem wurde der Beschwerdeführer z.B. durchaus zu seinem jetzigen Kollegenkreis befragt (18'00''). Im Übrigen ist nicht relevant, ob auch unnötige Fragen gestellt wurden.

6.6. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt.

7.

Vorliegende Sicherheitsprüfung war einzuleiten, weil der Beschwerdeführer als (Funktion) Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 hat (Art. 19 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
BWIS i.V.m. Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 Bst. b und d aPSPV). Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 510.411 Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV) - Informationsschutzverordnung
ISchV Art. 6 VERTRAULICHE Informationen - 1 Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
1    Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung der Bundesversammlung oder des Bundesrats beeinträchtigen kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;
c  die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen kann;
d  die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann;
e  die Aufgabenerfüllung von Teilen der Bundesverwaltung oder von Teilen der Armee beeinträchtigen kann;
f  die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann;
g  die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigen kann;
h  wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen kann.
2    Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 [ISchV, SR 510.411]. Als militärische Anlagen der Schutzzone 2 gelten Anlagen und Anlagenteile, die in der Regel von aussen her nicht wahrnehmbar sind, von Unbefugten nicht betreten werden können und deren Zerstörung oder Beschädigung den Betrieb und/oder den Zweck der Anlage selbst oder anderer Anlagen bzw. Teilen davon oder die Auftragserfüllung von Teilen der Armee gefährdet (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 510.518.1 Verordnung vom 2. Mai 1990 über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung) - Anlageschutzverordnung
Art. 3 Schutzzonen - 1 Der Chef der Armee teilt die Anlagen in eine oder mehrere Schutzzonen ein.
1    Der Chef der Armee teilt die Anlagen in eine oder mehrere Schutzzonen ein.
2    Es werden die folgenden Schutzzonen mit den dazugehörenden Schutzmassnahmen unterschieden:
a  Schutzzone 1
a1  Umzäunung/Gebäudehärtung;
a2  Überwachung;
a3  Schutz vor Sabotage.
b  Schutzzone 2
b1  spezielle Bezeichnung von Anlagen und Anlagenteilen mit Zugang über Zutrittskontrolle und Kontrollführung über alle Zutritte;
b2  Zutritt nur nach Identifizierung und mit Zutrittsbewilligung;
b3  Schutz vor Sabotage;
b4  Überwachung oder Bewachung als Regelfall.
c  Schutzzone 3
c1  spezielle Bezeichnung von Anlagen oder Anlagenteilen in der Schutzzone 2 mit zusätzlichen Schutzmassnahmen;
c2  Kontrollführung über alle Zutritte;
c3  besonderer Sabotageschutz;
c4  Bewachung oder Überwachung.
der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 [SR 510.518.1]). Dem Beschwerdeführer kommt damit eine Funktion mit besonderer Sicherheitsempfindlichkeit zu. Die Sicherheitsempfindlichkeit ist aber noch nicht als sehr hoch einzustufen.

8.1. Die Vorinstanz kommt bereits unter dem Titel "Integrität / Vertrauenswürdigkeit / Zuverlässigkeit" zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen seiner Funktion nicht erfülle. Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegen gebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. oben E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.5.2 mit Hinweis).

8.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren regelmässig und exzessiv Cannabis konsumiert. Mit diesem Gebaren habe er nicht nur ein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein an den Tag gelegt, sondern habe in Kauf genommen, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz und in der Schule unter den möglichen Nachwirkungen des Drogenkonsums leiden könnte. Zwar sei durch die eingereichten Testresultate belegt, dass der Beschwerdeführer von Mitte Januar 2010 bis Ende August 2010 kein Cannabis konsumiert habe, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst seit knapp 19 Monaten keine Drogen mehr konsumiere, auch wenn man seinen Aussagen bezüglich Drogenabstinenz ab August 2010 Glauben schenke. Deshalb müsse zur Zeit eher von einer Stabilisierung denn einer Abstinenz ausgegangen werden; falls es im Berufs- oder Privatleben des Beschwerdeführers zu destabilisierenden Ereignissen kommen sollte, könnte dies erneut zum Konsum von Cannabis und damit zu einer mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit führen.

Weiter, so die Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer diverse Male aktenkundig gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Strafgesetzbuch verstossen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass es der Beschwerdeführer mit der Einhaltung der Gesetze nicht so streng nehme und er ein mangelndes Gefahrenbewusstsein aufweise. Ein ebenso fahrlässiges Verhalten beim Umgang mit sensitiven Daten könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb daran zu zweifeln sei, dass er den hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit gerecht werde. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die geforderten Voraussetzungen seiner sensitiven Funktion nicht und seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit seien als eingeschränkt zu beurteilen.

8.3.

8.3.1. Der Beschwerdeführer wendet bezüglich des früheren Cannabis-Konsums ein, dieser sei unter männlichen Jugendlichen weit verbreitet, und sein Konsum sei nicht exzessiv gewesen. Die Leistungen in der Schule und in der Berufslehre hätten auch nie darunter gelitten, weil er während des Tages auf den Konsum von Cannabis verzichtet und jeweils erst am Abend einen Joint geraucht habe.

8.3.2. Auch wenn der Konsum sog. weicher Drogen unter Jugendlichen verbreitet sein mag, manifestiert sich darin doch ein Nichtbeachten der geltenden rechtlichen Ordnung, was Fragen hinsichtlich Integrität und Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen; so auch schon Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom 27. Dezember 2005 E. 6d). Zu beachten ist indessen, dass der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenkonsum bloss eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
i.V.m. Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Die entsprechenden Vorstrafen stehen bei der Beurteilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos somit nicht im Vordergrund.

8.4.

8.4.1. Bezüglich der ihm vorgehaltenen weiteren (schwereren) Delikte betont der Beschwerdeführer, dass er nie aggressiv gegenüber Dritten aufgetreten sei und durch sein Verhalten nie Personen in Gefahr gebracht habe. Er habe nie ein Delikt gegen Leib und Leben begangen. Des Weiteren sei er nie in einem Bereich straffällig geworden, welcher seine Vertrauenswürdigkeit generell trüben würde, wie dies beispielsweise bei Delikten wie Betrug, Urkundenfälschung, Diebstahl, Raub oder Nötigung der Fall sei. Was das pflichtwidrige Verhalten nach dem Fahrradunfall betrifft, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zu diesem Zeitpunkt bloss elf Jahre alt gewesen sei und man einem elfjährigen Kind nicht vorwerfen könne, sich nicht um den Knaben gekümmert zu haben. Betreffend die Sprayereien führt der Beschwerdeführer aus, er sei seinem älteren Stiefbruder hinterhergelaufen und habe diesen imitiert. Es sei notorisch, dass pubertierende Jugendliche bei Auslotung ihrer Grenzen diese bisweilen auch überschreiten würden. Dies vermöge auch zu erklären, weshalb er sich habe hinreissen lassen, ein Hakenkreuz zu sprayen. Eine rechtsradikale Ideologie habe er damals nicht unterstützt und tue das auch heute nicht. Der Beschwerdeführer habe aus dem Vorfall gelernt und seither keine Sachbeschädigungen mehr begangen. Bezüglich der Fluchtfahrt vom 31. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass es sich dabei um das einzige Delikt handle, welches er als Erwachsener begangen habe. Wiederum handle es sich um einen einmaligen Vorfall, woraus er sofort die Lehren gezogen habe.

8.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das mit elf Jahren erfolgte pflichtwidrige Verhalten bei Unfall vorliegend nicht ins Gewicht fällt. Schwerer wiegen die im Alter von 17 Jahren begangenen Sprayereien. Es kann daraus durchaus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Gesetze nicht genau nimmt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn er von seinem Stiefbruder zum Sprayen animiert worden sein sollte und als Jugendlicher Grenzen ausloten wollte. Stark ins Gewicht fällt dann insbesondere die Fluchtfahrt vom 31. Mai 2009. Damit hat der Beschwerdeführer erneut ein problematisches Verhältnis zur Rechtsordnung, aber auch einen nicht akzeptablen Umgang mit den staatllichen Autoritäten an den Tag gelegt. Insofern handelt es sich, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, keineswegs um einen einmaligen Vorfall. Aufgrund der sehr unüberlegten Fluchtfahrt - nota bene unter Cannabiseinfluss - kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Folgen seines Tuns wenig bedenkt und ein mangelndes Gefahrenbewusstsein aufweist. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt beurteilt, ist daher einleuchtend. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Hinderung einer Amtshandlung in einem Bereich straffällig geworden ist, welcher seine Vertrauenswürdigkeit in den Augen des Staates und seiner Organe generell trübt.

8.5.

8.5.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe seit rund zwei Jahren und damit vor Antritt der Rekrutenschule gänzlich vom Cannabiskonsum Abstand genommen. Die Befunde über die Urinproben seien erwiesenermassen alle negativ. Die Cannabisabstinenz sei daher entgegen den Ausführungen der Vorinstanz klar verifiziert und ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten und stabilen Verhältnissen; sowohl die berufliche Situation als auch sein soziales Umfeld seien intakt. Er habe erfolgreich eine Lehre als (...) absolviert. Nach seiner Lehre habe er zunächst im angestammten Beruf bei der Y._______ gearbeitet und sei zur Zeit als (...) bei der Z._______ tätig. Seine beruflichen Qualifikationen seien stets gut gewesen. Er besuche einen Vorbereitungskurs für die Berufsmittelschule und plane, später an einer Fachhochschule zu studieren. Er lebe noch bei seiner Mutter, zu welcher er ein gutes Verhältnis habe. Auch zu seinem Vater habe er regelmässig guten Kontakt. Er habe sich von seinen ehemaligen Kollegen, mit welchen in der Gruppe Cannabis konsumiert worden sei, distanziert und habe keinen Kontakt mehr zu diesen. Er sei sodann seit mehreren Monaten mit einer gleichaltrigen Frau liiert. Die Bemerkung der Vorinstanz, wonach destabilisierende Ereignisse zu einem erneuten Cannabiskonsum und zu einer mangelnden Selbststeuerungsfähigkeit führen könnten, entbehrten unter diesen Umständen jeglicher Grundlage und seien rein spekulativ und theoretischer Natur. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit Mai 2009 in einer Psychotherapie befinde, in welcher seine früheren Denkmuster thematisiert und besprochen würden. Der damalige Cannabiskonsum sei im Zusammenhang mit der belastenden Situation in der Berufslehre, dem Stress aufgrund der der bevorstehenden Lehrabschlussprüfung sowie familiärer Spannungen gestanden.

8.5.2. Die erste negative Urinprobe auf Cannabis datiert vom 10. Februar 2010, die letzte vom 27. August 2010. Ob der Beschwerdeführer seit Ende August 2010 abstinent ist, kann nicht verifiziert werden. Die Fachstelle geht in ihrem Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2010 kein Cannabis mehr konsumiert und erachtet den notwendigen zeitlichen Abstand aufgrund des langjährigen und exzessiven Konsumprofils noch nicht als erreicht, um von einer erfolgreichen Abstinenz sprechen zu können. Diese Auffassung erscheint vertretbar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten stabilen beruflichen und privaten Verhältnisse mögen auf längere Frist eine abweichende Beurteilung rechtfertigen; im heutigen Zeitpunkt kann indessen noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein künftiges destabilisierendes Ereignis den Beschwerdeführer wieder zum Cannabiskonsum veranlassen könnte.

Die letzte Vorstrafe betrifft den Vorfall vom 31. Mai 2009, zuvor wurde der Beschwerdeführer im Februar 2008 straffällig. Ob es sich dabei um reine "Jugenddelikte" handelt, kann man zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht sagen. Daran ändern auch das Fähigkeitszeugnis als (...), das Arbeitszeugnis der Y._______ und der mit der Z._______ abgeschlossene Arbeitsvertrag nichts, welche der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat. Geht man von den geltend gemachten stabilen Lebensverhältnissen und guten beruflichen Qualifikationen aus, erscheint es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft an die Rechtsordnung halten wird. Immerhin hat auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Rekrutenschule, welche er trotz laufender Sicherheitsprüfung absolvieren konnte, anscheinend zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Doch sind damit zur Zeit noch keine Umstände gegeben, welche die Verurteilungen derart in den Hintergrund treten lassen würden, dass ein Sicherheitsrisiko vernünftigerweise ausgeschlossen werden müsste.

8.5.3. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer auch darin nicht beizupflichten, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz pauschal erfolgt und die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit dem letzten Delikt und der Einstellung des Cannabiskonsums erübrigten sich genauere Ausführungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers.

8.6.

8.6.1. Aus dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Mai 2009 bei X._______ in Behandlung ist (Kontrollgespräche und Psychotherapie). Die Behandlung wurde somit begonnen, nachdem sich die Fluchtfahrt des Beschwerdeführers ereignet hatte und wurde offenbar - wie die Urinproben - vom Strassenverkehrsamt veranlasst. X._______ geht gemäss dem erwähnten Bericht davon aus, dass eine Wiederholung der vergangenen Vorfälle praktisch ausgeschlossen sei.

8.6.2. Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E 3a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1655/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125 V 351, E 3b dd und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2).

8.6.3. Der Arztbericht vom 8. September 2011 genügt den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht. Es wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme die Kontroll- und Psychotherapiegespräche regelmässig wahr und konsumiere seit Aufnahme der Behandlung auch kein Cannabis. Unter dem Titel "Beurteilung" wird auf wenigen Zeilen erläutert, der Beschwerdeführer sei absolut rehabilitiert und es bestünden aus psychiatrischer Sicht keinerlei Bedenken in irgend einer Hinsicht. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die vergangenen Vorfälle aufgearbeitet und daraus Einsichten gewonnen seien, welche eine Wiederholung praktisch ausschliessen würden. Weiter werden Ausführungen zur positiven beruflichen Situation und den Ausbildungsplänen gemacht (vgl. dazu E 8.5.1 hiervor).

Immerhin geht aus dem Bericht zuhanden des Instituts für Rechtsmedizin, welcher bereits vom 28. Dezember 2009 datiert, ergänzend noch hervor, dass "die damals mitverantwortlichen Ursachen" für den Drogenkonsum weggefallen seien. Der Beschwerdeführer habe die sehr belastende Lehrstelle abgeschlossen, der Stress durch die Lehrabschlussprüfung falle weg, er habe eine gute Stelle ausserhalb der bisherigen Umgebung (...) und seine familiären Spannungsprobleme seien ebenfalls gelöst. Es seien "viele alte Verhaltensmuster miteinander bearbeitet" und "neue Verhaltensstrategien zur Bewältigung ähnlicher Stresssituationen erarbeitet" worden. Unter "Diagnose" wird "Cannabismissbrauch ICD 10 F12.1" aufgeführt.

Doch ist auch damit nicht ausgeführt, welche vergangenen Vorfälle im Einzelnen aufgearbeitet wurden, welche Einsichten der Beschwerdeführer daraus gewonnen hat, und welche Verhaltensmuster bearbeitet wurden. Insbesondere aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb man bereits zum heutigen Zeitpunkt davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr delinquieren werde bzw. ihn ein destabilisierendes Ereignis nicht wieder zum Cannabiskonsum veranlassen könnte. Die entsprechenden Zweifel bleiben nur schon deshalb bestehen, weil gemäss den Arztberichten erstens durchaus Behandlungsbedarf gegeben war (Bearbeiten alter Muster, Erarbeiten neuer Verhaltensstrategien zur Bewältigung ähnlicher Stresssituationen) und zweitens die Kontroll- und Psychotherapiegespräche nach wie vor stattfinden. Die eingereichten Arztberichte vermögen daher am oben gesagten (E 8.5) nichts zu ändern.

8.7. Auch wenn der Cannabiskonsum weniger ins Gewicht fällt, ergibt sich vorliegend insbesondere aufgrund der Sachbeschädigungen und der Fluchtfahrt ein schlechtes Gesamtbild hinsichtlich der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für seine Funktion nicht erfülle, erscheint deshalb sachgerecht. Ob alleine der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ausgereicht hätte, um eine negative Risikoverfügung zu rechtfertigen, kann offen bleiben.

9.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig. Sollte wider erwarten von einer Abhängigkeitstendenz ausgegangen werden, so der Beschwerdeführer, könne im Sinne einer milderen Massnahme mittels regelmässiger Urintests die Drogenabstinenz sichergestellt werden. Grundsätzlich ist es möglich, eine Risikoverfügung mit einer entsprechenden Auflage zu erlassen (vgl. Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom 27. Dezember 2005 E. 7d). Vorliegend ist ein Sicherheitsrisiko aber nicht in erster Linie aufgrund des Cannabiskonsums zu bejahen. Es ist der Vorinstanz daher darin beizupflichten, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso wie der Erlass der negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und nachhaltig möglichst klein zu halten. Weiter überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in der Armee. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Funktion nicht beruflich ausübt und damit nicht in erheblichem Masse auf sie angewiesen ist. Die Verhältnismässigkeit der negativen Risikoverfügung ist daher zu bejahen.

10.1. Die Vorinstanz hat demnach im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko zu erachten sei (Ziff. 1) und ihm kein Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 gewährt werden dürfe (Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Ziffern bzw. den Erlass einer positiven Risikoverfügung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz neben der Risikoeinschätzung bezüglich der Funktion als (...) im Dispositiv noch weitergehende Empfehlungen - wie über die militärische Einteilung und Funktion, die Entziehung der Armeewaffe oder die Weiterausbildung bzw. Beförderung des Beschwerdeführers - verfügungsweise angeordnet hat (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs). Gemäss Art. 21 Abs. 1 aPSPV hat die Fachstelle eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Weitergehende Empfehlungen sind nicht vorgesehen und fallen deshalb nicht in die Kompetenz der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 12.2).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass am 1. Januar 2011 die revidierte Fassung von Art. 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung kann der Führungsstab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Person die Beurteilung des Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprüfung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 5 - 1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
1    Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a  Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b  Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2    Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a  alle Stellungspflichtigen;
b  alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c  Angehörige der Armee, wenn:
c1  ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
c2  Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3    Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
und 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 5 - 1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
1    Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a  Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b  Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2    Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a  alle Stellungspflichtigen;
b  alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c  Angehörige der Armee, wenn:
c1  ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
c2  Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3    Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
der neuen PSPV müssen alle Stellungspflichtigen und können alle Angehörigen der Armee einer solchen Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Vorliegende Sicherheitsprüfung wurde jedoch noch vor Inkrafttreten des revidierten Art 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG eingeleitet und die Fachstelle hat vom Führungsstab der Armee auch danach nie den Auftrage erhalten, eine Personensicherheitsüberprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG durchzuführen. Ferner ist vorliegend noch die aPSPV und nicht die PSPV anwendbar (vgl. E. 4). Es bleibt somit dabei, dass auch Ziff. 4 des Dispositivs betreffend die Entziehung der Armeewaffe aufzuheben ist.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und die in den Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung erfolgten Empfehlungen sind aufzuheben.

11.

11.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag um Erlass einer positiven Risikoverfügung und mit vorliegendem Entscheid einzig Ziffer 3 bis 5 der angefochtenen Risikoverfügung aufgehoben werden, ist im Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 2/3 auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- zurückzuerstatten.

11.2. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.

4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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