Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.8

Entscheid vom 11. Dezember 2007 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes, Postfach, 3003 Bern,

gegen

1.

A., erbeten verteidigt durch Avv. Diego Oliati,

2.

B., amtlich verteidigt durch Avv. Maurizio Zappa,

3.

C., amtlich verteidigt durch Avv. Fabio Creazzo,

Gegenstand

Gehilfenschaft zu Betrug

Anträge der Bundesanwaltschaft:

A. A.

1. A. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2. Er sei in Anwendung von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
, 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.

3. Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.

B. B.

1. B. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2. Er sei in Anwendung von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
, 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.

3. Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.

C. C.

1. C. sei wegen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
und 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2. Er sei in Anwendung von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
, 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, 36
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
1    Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
2    Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
, 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.

3. Es seien ihm 2 % der Kosten gemäss beiliegender Kostenliste aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung:

Anträge der Verteidigung von A.:

1. A. sei vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen.

2. Es sei Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 34'255.50 zu leisten.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. B. sei vom Vorwurf des Betruges frei zu sprechen.

2. Allfällige Schadenersatzforderungen von Dritten seien abzuweisen.

3. B. sei Ersatz zu leisten für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft.

4. Es sei Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'900.– zu leisten.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. C. sei von jeder Schuld frei zu sprechen.

2. Ersatz von Honorar und Auslagen der Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 14'000.– zu Lasten der Eidgenossenschaft.

Sachverhalt:

a. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) verfügt über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 D. als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde D. zudem zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Devestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen SUVA-Liegenschaften. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien, welche mehrheitlich im Kanton Tessin liegen, schliesslich Anlass zu Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere SUVA-Angestellte und weitere Beteiligte (vgl. nachfolgend B.; cl. 1 pag. 1.4 ff.). Die Liegenschaften wurden allesamt von E. oder von ganz oder teilweise von ihm beherrschten Gesellschaften erworben. Nachdem E. im Rahmen des Liegenschaftserwerbs – wie die Anklage behauptete – fiktive Vermittlerverträge der Angeklagten A., B. und C. vorgewiesen hatte, bezog er mehrmals Geldbeträge ab Konten von Firmen, an denen er beteiligt war und welche durch Bankkredite gespiesen worden waren. Diese Geldbeträge dienten nicht dem Liegenschaftserwerb.

b. Am 3. Oktober 2005 eröffnete die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den obgenannten Immobilienverkäufen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen D. und Unbekannt. Gleichzeitig vereinigte sie dieses mit dem bislang von den Strafverfolgungsorganen des Kantons Tessin unter der Verfahrensnummer 2005/7028 geführten Verfahren gegen E., A., B., C. und andere (cl. 1 pag. 1.1 ff.). Den Beschuldigten wurde Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger sowie Gehilfenschaft hierzu vorgeworfen - alles begangen im Zusammenhang mit Liegenschaftsverkäufen der SUVA.

c. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 beantragte die Bundesanwaltschaft unter anderem die Eröffnung der Voruntersuchung gegen A., B. und C. wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung, Anstiftung zu ungetreuer Amtsführung und Bestechung schweizerischer Amtsträger (cl. 1 pag. 1.22), worauf das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 18. Januar 2006 die Voruntersuchung eröffnete (cl. 1 pag. 1.32).

d. Am 28. Dezember 2006 legte der Eidg. Untersuchungsrichter den Schlussbericht vor und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A., B., C. und weitere Beschuldigte (cl. 40 pag. 24.15.84).

e. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. April 2007 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen E., A., B., C. und andere, wobei A., B. sowie C. wegen Gehilfenschaft zu Betrug angeklagt wurden.

f. Das Bundesstrafgericht verfügte am 5. Juli 2007 die Trennung des Verfahrens in drei selbstständige Prozesse. Über die Anklage gegen D., E. und weitere Angeklagte war in den Verfahren SK.2007.6 sowie SK.2007.9 zu entscheiden. Die A., B. und C. vorgeworfenen Delikte werden im vorliegenden Verfahren unter der Verfahrensnummer SK.2007.8 beurteilt.

g. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 11. Dezember 2007 am Sitz des Gerichtes statt. Jene gegen E., D. und andere (SK.2007.6 und SK.2007.9) hatten bereits zuvor stattgefunden.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
aStGB vor, wobei die Haupttat von E. und D. begangen worden sei.

1.1.1 Zufolge Art. 343 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB obliegt die Verfolgung der Gehilfen derjenigen Behörde, welche für die Beurteilung des Haupttäters zuständig ist. Diese Norm zur örtlichen Zuständigkeit gilt auch bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen. D. ist ausser wegen Betrugs auch wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB) und passiver Bestechung (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB) angeklagt. Die Beurteilung dieser Delikte untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB; Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
SGG [Strafgerichtsgesetz; SR 173.71]). Daher ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Gehilfenschaft zu Betrug zuständig, sofern D. als Haupttäter Beamteneigenschaft zukommt.

1.1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen übernehmen (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Der strafrechtliche Behördenbegriff knüpft in erster Linie an die Funktion des im Dienste der Öffentlichkeit Arbeitenden an (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 110 aStGB N. 11 f.; Oberholzer, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Beamter ist deshalb auch, wer für das öffentliche Gemeinwesen amtliche Funktionen ausübt, ohne dass er dazu in einem Dienstverhältnis steht (BGE 121 IV 216 E. 3a S. 220). Entscheidend kann allein sein, dass die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 70 IV 212 E. II./1 S. 219).

Die SUVA ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und untersteht der Oberaufsicht des Bundes, welche durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 61
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 61 Rechtsstellung - 1 Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
1    Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Suva wird im Handelsregister eingetragen.126
2    Die Suva betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3    Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Jahresbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.127
UVG [Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; SR 832.20] und Art. 76
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG [Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1]). Sie stellt einen organisatorisch ausgegliederten Bereich der Bundesverwaltung dar, welcher zur Exekutive gehört und seine Aufgaben teilweise mit hoheitlichen Mitteln erfüllt (VPB 54.36 S. 4 und 12). Die SUVA ist gesetzlich verpflichtet, zur Sicherung ihrer langfristigen finanziellen Verpflichtungen aus Unfällen (Heilungskosten, Taggelder, Renten) Rückstellungen zu bilden. Das Rentendeckungskapital muss unter Berücksichtigung der Risiken möglichst gewinnbringend angelegt werden (Bericht des EDI [BAG] zur Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gemäss Auftrag des Bundesrates vom 19. Oktober 2005 S. 10). Der SUVA steht in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich der obligatorischen Unfallversicherung zwar nur ein Teilmonopol zu. Der Unfallversicherungsbereich ist dessen ungeachtet eine öffentlichrechtlich geregelte Sozialversicherung, weshalb die SUVA insoweit öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Dazu zählen auch ihre Tätigkeiten, die der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherung des Rentendeckungskapitals dienen. Das gilt insbesondere für die Kapitalanlage in Liegenschaften und alle untrennbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen nehmen auch die für das Immobilienmanagement verantwortlichen Angestellten der SUVA öffentliche Funktionen wahr und sind demnach als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu qualifizieren. D. war als Bereichsleiter Immobilien der Finanzabteilung in führender Positionen im Immobilienbereich der SUVA tätig (cl. 39 pag. 24.14.325; cl. 21 pag. 13.2.3). Seine mit dem Immobilienmanagement zusammenhängenden Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als öffentliche Aufgaben zu qualifizieren, weshalb er vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst wird und als Beamter im Rechtssinne zu betrachten ist.

Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der den Angeklagten vorgeworfenen Gehilfenschaft zum Betrug gegeben. Die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgt im Einverständnis der Parteien (cl. 90 pag. 90.160.3) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
SGG.

1.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Entscheid des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2004 E. 4.1; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.). Wie nachfolgend (E. 2) zu zeigen sein wird, sind die Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum Betrug zum Nachteil der Banken aus materiellen Gründen freizusprechen, weshalb offen bleiben kann, ob die Anklageschrift in allen Punkten den Anforderungen von Art. 126
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StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
BStP entsprochen hätte oder zurückzuweisen gewesen wäre.

2. Gehilfenschaft zu Betrug

2.1 Wegen Betrugs wird nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Bis Ende 2006 lautete die Strafdrohung auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Die übrigen Tatbestandselemente sind durch die jüngste Revision des Strafrechts nicht verändert worden.

Der objektive Tatbestand des Betrugs erfordert zunächst eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je mit Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss sodann einen Irrtum bewirken, gestützt worauf der Irrende eine Vermögensverfügung trifft, die zu einem Vermögensschaden bei ihm oder einem Dritten führt (statt vieler ARZT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N 72 ff. zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Zum subjektiven Tatbestand gehört Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 200 f. mit Hinweisen).

2.2

Die Bundesanwaltschaft wirft den Haupttätern E. und D. vor, sie hätten im Sommer 2004 die kreditgebende Bank F. sowie im Winter 2004/05 die Bank G. arglistig getäuscht. Hierzu habe E. fiktive Vermittlungsverträge, Provisionsrechnungen und -quittungen der Gehilfen A., B. und C. vorgewiesen und dadurch die Banken zur Gewährung von höheren Hypothekardarlehen bestimmt. Die Vermittlungsverträge und -quittungen seien teilweise unter Mitwirkung von D. und H. entstanden.

Die Bank F. finanzierte den Kauf der SUVA-Liegenschaften „Paradiso“ und „Viganello“ durch die I. SA, deren Alleinaktionär E. war (cl. 21 pag. 13.1.58). Den entsprechenden Hypothekar- und Kaufverträgen ist zu entnehmen, dass für den Erwerb von „Paradiso“ ein Kredit über Fr. 6'000'000.– bei einem Kaufpreis von Fr. 4'900’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60 ff.; pag. 7.21.1.1.2.29 ff.) und für den Erwerb von „Viganello“ ein solcher über Fr. 14'000’000.– bei einem Kaufpreis von Fr. 12'000’000.– gesprochen worden war (cl. 41 pag. 7.21.1.1.6.48 ff.; pag. 7.21.1.1.6.23 ff.). J. war als Mitglied der Generaldirektion der Bank F. für die Kreditverhandlungen mit der I. SA zuständig und stellte den entsprechenden Antrag an den für die Kreditvergabe verantwortlichen Verwaltungsratsausschuss der Bank (cl. 89 pag. 89.910.139). Er hielt in einer vom 27. Mai 2004 – und damit vor dem Verkauf der Liegenschaften – datierten Aktennotiz fest, der Wert von „Paradiso“ würde bankintern auf Fr. 7'990’000.– (cl. 41 pag. 7.21.1.1.4.12) und jener von „Viganello“ auf Fr. 18'250’000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.3 f.). Der Gerichtsexperte K. schätzte die beiden Liegenschaften auf Fr. 7'300'000.– sowie auf Fr. 18'000’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Beide Hypotheken waren durch Grundpfandverschreibungen im ersten Rang gesichert worden (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.7; pag. 7.21.1.1.2.56). J. bestätigte diese Angaben anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch das Bundesstrafgericht und gab zu Protokoll, die interne Verkehrswertschätzung der beiden Liegenschaften habe nicht die einzige Grundlage für die Gewährung der Kredite gebildet. Ebenso seien die Vermögenslage von E. und die Mietzinseinnahmen der Objekte bei der Kreditvergabe berücksichtigt worden (cl. 89 pag. 89.910.140 f.). Bankintern wurde das Nettovermögen von E. auf Fr. 16'900'000.– geschätzt (cl. 41 pag. 7.21.1.1.5.2). Die Höhe der beiden Kredite ist gemäss J. primär vom Wert der bankeigenen Schätzung bestimmt gewesen und nicht vom Verwendungszweck des Geldes (cl. 89 pag. 89.910.141). Damit ist erstellt, dass die Bank F. bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung annahm, der Wert der Liegenschaften übersteige die Höhe der zu gewährenden Hypothekarkredite. Der Kreditentscheid basierte einzig auf der erstklassigen Sicherheit in Form eines Grundpfandes im ersten Rang sowie der Bonität von E. als Schuldner. Die Vermittlungsverträge zwischen der I. SA und dem Angeklagten C. hingegen waren für die beiden Kreditgewährungen nicht kausal.

Die Bank F. überwies in der Folge die Kreditsumme auf die beiden Geschäftskonten (Konto-Nr. 1 und Nr. 2) der I. SA, welche alsdann frei über das Geld verfügen konnte (cl. 25 pag. 14.1.2.5.32; cl. 41 pag. 7.21.1.1.2.60). Erst als das Geld im Besitz der I. SA war, hat E. verschiedentlich grössere Geldbeträge von den Geschäftskonten abgehoben (cl. 23 pag. 14.1.1.4.13 ff.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.14 ff.) und unter anderem für die Ausrichtung der „Provisionszahlungen“ verwendet. Die Vermittlungsverträge dienten E. einzig dazu, die sehr hohen Bargeldbezüge als gerechtfertigt hinzustellen, ohne damit aber den Kreditentscheid der Bank in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen. Nach dem Gesagten fehlt eine Kausalität zwischen einer Täuschung durch die unwahren Vermittlungsverträge und der Vermögensdisposition der Bank. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen gelassen werden. E. und D. sind infolge dessen in Bezug auf den Betrugsvorwurf betreffend die Bank F. im abgetrennten Verfahren SK.2007.6 freigesprochen worden.

Die L. AG, an welcher E. und D. zu je 50 % beteiligt waren (cl. 21 pag. 13.2.70; pag. 13.2.118; pag. 13.1.75; cl. 3 pag. 5.1.166 ff.), erwarb die SUVA-Liegenschaften „Casteldavesco“, „Kriens“ und „Herzogenbuchsee“ mit Krediten der Bank G.. Sie erhielt von dieser eine im ersten Rang grundpfandgesicherte Festhypothek über Fr. 24'000'000.– zwecks Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft „Casteldavesco“ (cl. 50 pag. 7.21.3.1.2.36), welche sie anschliessend zu einem Preis von Fr. 18'450’000.– erworben hat (cl. 28 pag. 14.1.5.7.76). Die mit 4. Oktober 2004 datierte bankinterne Schätzung beziffert den Verkehrswert der Liegenschaft „Casteldavesco“ auf Fr. 33'105’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.4.6 f.), der Gerichtsexperte K. schätzte ihn auf Fr. 27'500’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Der Kaufpreis der Liegenschaft „Kriens“ betrug Fr. 4'500’000.– (cl. 29 pag. 14.1.6.7.28). Die bankinterne Schätzung bezifferte deren Verkehrswert am 18. Februar 2005 auf Fr. 8'500’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.8.4), der Gerichtsexperte K. schätzte ihn auf Fr. 7'300’000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zur Finanzierung des Kaufs wurden einerseits Fr. 2'000’000.– von dem für „Casteldavesco“ gewährten Kredit herangezogen (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.33). Andererseits gewährte die Bank G. am 22. Februar 2005 eine weitere im ersten Rang gesicherte Festhypothek in der Höhe von Fr. 2'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.6.34). Am 6. Mai 2005 erwarb die L. AG die Liegenschaft „Herzogenbuchsee“ für Fr. 4'600'000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.6). Die Bank schätzte deren Verkehrswert am 2. Mai 2005 auf Fr. 6'365’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.12.4). Der Gerichtsexperte K. bezifferte den Verkehrswert mit Fr. 5'500'000.– (cl. 18 pag. 10.242). Zwecks Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft gewährte die Bank eine im ersten Rang gesicherte Festhypothek von Fr. 4'000’000.– (cl. 50 pag. 7.21.3.1.10.24).

Die Kreditverhandlungen bezüglich aller drei Liegenschaften wurden von E. für die L. AG und von M. seitens der Bank G. geführt. M. führte die Verhandlungen mit interner Genehmigung der Generaldirektion der Bank G. (cl. 89 pag. 89.910.133). In der Hauptverhandlung als Zeuge befragt, begründete er die Motivation für die Kreditgewährung und die bewusste Überfinanzierung der Liegenschaft „Casteldavesco“ damit, dass die Festhypothek neben der Finanzierung der Liegenschaft im Hinblick auf weitere Immobilienkäufe gewährt worden sei. Ferner habe die Bank E. als neuen Kunden für das private-banking gewinnen wollen (cl. 89 pag. 89.910.133). Des Weiteren habe er gewusst, dass E. über ein grosses Immobilienvermögen und ein Einkommen von schätzungsweise Fr. 2’000’000.– verfüge (cl. 89 pag. 89.910.136). Vor der Kreditvergabe habe ein Experte der Bank die Liegenschaft Casteldavesco auf Fr. 32'000’000.– geschätzt. Bei einem solchen Wert sei die Hypothek finanzierbar gewesen, zumal sie im ersten Rang grundpfandgesichert gewesen sei (cl. 89 pag. 89.910.134). Als die Hypothek gewährt worden sei, habe er nichts von allfälligen Provisionszahlungen gewusst (cl. 89 pag. 89.910.135). Daraus ergibt sich, dass für die Bank G. einzig die guten Sicherheiten sowie die Aussicht, E. als Privatkunden zu gewinnen, für die Kreditvergabe entscheidend waren, keinesfalls jedoch die Vermittlungsverträge zwischen der L. AG und den Angeklagten A. bzw. B. sowie die entsprechenden Quittungen, an deren Redaktion und Versand auch H. mitgewirkt hatte (cl. 22 pag. 13.6.5). Die in der Anklageschrift behauptete Täuschung der Bank liegt auch in diesem Fall nicht vor.

Im Übrigen wurden die Kreditbeträge den auf die jeweilige Liegenschaft lautenden Kontokorrentkonten der L. AG (Konto-Nr. 3; Nr. 4; Nr. 5) gutgeschrieben (cl. 50 pag. 7.21.3.1.3.27; pag. 7.21.3.1.7.16; pag. 7.21.3.1.11.001/A), worauf E. darüber verfügen konnte. So bezog er am 2. Dezember 2004 den Barbetrag von Fr. 922’500.– von dem auf die Liegenschaft „Casteldavesco“ lautenden Kontokorrentkonto (cl. 50 pag.7.21.3.1.3.27; cl. 51 pag. 7.21.3.2.2.7 f.), um ihn anschliessend unter sich selbst, D., H. und A. aufzuteilen (cl. 21 pag. 13.1.60). Auch das Vermittlungshonorar betreffend die Liegenschaften „Kriens“ und „Herzogenbuchsee“ wurde zwischen E. und B. aufgeteilt (E. 2.2.4). Die Vermittlungsverträge und entsprechenden Quittungen dienten E. einzig dazu, die hohen Geldbezüge gegenüber der Bank als gerechtfertigt darzustellen. Sie hatten keinerlei Einfluss auf die Kreditvergabe der Bank. Nach dem Gesagten fehlt es auch hier am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Täuschungshandlung im Hinblick auf die Vermögensdisposition durch die Bank. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Bank überhaupt ein Schaden entstanden sei, offen gelassen werden. E. und D. sind nach dem Gesagten im abgetrennten Verfahren SK.2007.6 vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank G. freigesprochen worden.

Der Angeklagte A. unterzeichnete einen Vermittlungsvertrag betreffend die Liegenschaft „Casteldavesco“ (cl. 28 pag. 14.1.5.4.10 f.) sowie die entsprechende Rechnung, wonach die Vermittlungsprovision von Fr. 922’500.– geschuldet und in bar an ihn auszubezahlen sei. Ferner signierte er eine korrespondierende Quittung, welche den Erhalt des Geldes belegt (cl. 28 pag. 14.1.5.4.15 ff.). Er gab zu Protokoll, von E. allein für das Ausstellen der Rechnung Fr. 30’000.– erhalten, ohne eine Vermittlungstätigkeit entfaltet zu haben. Den Gesamtbetrag habe er nie „gesehen“. Seinen „Lohn“ habe er nicht zurückerstattet (cl. 90 pag. 90.910.11; cl. 89 pag. 89.910.152).

Der Angeklagte B. unterzeichnete Vermittlungsverträge mit korrespondierenden Rechnungen und Quittungen für die Liegenschaften „Kriens“ (cl. 29 pag. 14.1.6.4.6 ff.) und „Herzogenbuchsee“ (cl. 30 pag. 14.1.7.4.1 ff.). Auch diesen Verträgen lag weder eine Vermittlertätigkeit noch ein Vermittlungswille zu Grunde. Der Angeklagte gab zu Protokoll, das Vermittlungshonorar sei auf sein Konto einbezahlt worden. Er habe es anschliessend abzüglich seines Anteils von Fr. 40’000.– an E. weitergeleitet. Seinen Anteil habe er nie zurückerstattet (cl. 90 pag. 90.910.16; cl. 89 pag. 89.910.155).

Bezüglich der Liegenschaften „Paradiso“ und „Viganello“ war es der Angeklagte C., der simulierte Vermittlungsverträge mit den entsprechenden Rechnungen sowie Quittungen für erhaltenes Vermittlungshonorar unterzeichnete (cl. 23 pag. 14.1.1.4.2 ff.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.1 ff.). In der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, von E. hierfür Fr. 50’000.– bis Fr. 60’000.– erhalten zu haben, welche er nie zurückerstattet habe (cl. 90 pag. 90.910.21; cl. 89 pag. 89.910.159).

Die Strafbarkeit der Beihilfe setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 158; Forster, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Straflos bleibt demnach die Teilnahme an einem Verhalten, das sich als nicht tatbestandsmässig erweist (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 186). Die Haupttäter sind im abgetrennten Verfahren SK.2007.6 vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank F. sowie der Bank G. freigesprochen worden (E. 2.2.2; 2.2.3). Nach dem Gesagten sind auch die der Gehilfenschaft hierzu Angeklagten A., B. und C. freizusprechen.

Aufgrund der mangelnden Kausalität zwischen dem Handeln der Angeklagten und dem Handeln der Banken fällt nicht nur ein Betrug, sondern auch ein Betrugsversuch, und somit auch Gehilfenschaft dazu, ausser Betracht.

3. Kosten

3.1

3.1.1 Der freigesprochene Angeklagte kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht hat (Art. 173 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
BStP). Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162, E. 2d S. 171). Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das Verhalten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwerung) des Strafverfahrens war (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N 20 und N 23).

3.1.2 Die drei Angeklagten haben jeweils Vermittlungsverträge und entsprechende Honorarrechnungen unterzeichnet, welche eine erfolgreiche Vermittlung verschiedener SUVA-Liegenschaften als Kaufobjekt belegen sollten (cl. 23 pag. 14.1.1.4.1 f.; cl. 25 pag. 14.1.2.4.1 f.; cl. 28 pag. 14.1.5.4.9 ff.; cl. 30 pag. 14.1.7.4.2 f.). Sie wurden nach eigenen Aussagen von E. angehalten, die Verträge und Rechnungen zu unterzeichnen, wobei sie als Gegenleistung von ihm grössere Geldbeträge erhielten. Den vertragsgemäss geschuldeten Mäklerlohn erhielten sie nicht ausbezahlt, oder sie gaben ihn abzüglich ihres „Anteils“ an die Auftraggeberin zurück. Als Motiv für ihr Handeln führten sie Geldnot an (cl. 89 pag. 89.910.151; pag. 89.910.154 f.; pag. 89.910.158 f.; cl. 90 pag. 90.910.11; pag. 90.910.16; pag. 90.910.21).

3.1.3 Die Angeklagten haben demnach gegen Bezahlung simulierte Vermittlungsverträge unterzeichnet. Auch wenn ihnen damit allein noch kein Wissen über den tatsächlichen Verwendungszweck der Vermittlungsverträge nachgewiesen wird, war es für sie klar ersichtlich, in ihrem Handeln Dritte bei höchstwahrscheinlich deliktischen Handlungen zu unterstützen. Die Handlungen der Angeklagten hinterliessen objektiv den Eindruck der Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
aStGB i.V.m. Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und waren kausal für die Eröffnung des entsprechenden Strafverfahrens durch den Kanton Tessin und die Bundesanwaltschaft. Im Lichte der eingangs dargestellten Praxis rechtfertigt sich folglich die Kostenauflage trotz Freispruchs.

3.2 Die Kosten bestehen aus den Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und –vertretung (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 1 BStP und Art. 246
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

3.2.1 Die Berechnung der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls, die betroffenen finanziellen Interessen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1).

Die Bundesanwaltschaft macht ein Gebührentotal für das Ermittlungsverfahren von Fr. 50'000.–, für die Voruntersuchung von Fr. 30'000.– und für die Anklagevertretung von Fr. 30'000.– geltend (cl. 90 pag. 90.710.2).

Ferner beantragt die Bundesanwaltschaft, den Angeklagten sei jeweils ein Anteil von 2 % der angefallenen Gesamtkosten (Total der Teilverfahren SK.2007.6, SK.2007.8 und SK.2007.9) aufzuerlegen (cl. 90 pag. 90.710.1).

Bei der Festlegung des Kostenanteils gilt es, den Tatbeitrag jedes Angeklagten im Kontext des Gesamtverfahrens in Sachen Liegenschaftsverkäufe der SUVA zu würdigen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ursprünglich gegen 10 Personen Anklage erhoben worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass den Angeklagten lediglich Gehilfenschaft zu einem Delikt zur Last gelegt wurde, welches zudem nur einige der von der Anklageschrift erfassten Liegenschaftsgeschäfte betrifft, ist ein Kostenanteil von je 2 % der Gesamtkosten (entspricht Fr. 2’200.– pro Angeklagten) dem Tatbeitrag der Angeklagten angemessen.

3.2.2 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32). Für das einzelrichterliche Verfahren vor Bundesstrafgericht sieht dieses Reglement einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– vor. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. Hiervon ist jedem Angeklagten ein Drittel bzw. Fr. 600.– zuzuordnen.

3.2.3 Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bezüglich der einzelnen Angeklagten anfielen. Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Gesamtauslagen (cl. 90 pag. 90.710.1 f.; cl. 89 pag. 89.720.2 ff.) umfassen die Kosten für das Gutachten der Reflecta AG (Fr. 47'421.–), Übersetzungskosten (Fr. 425.–), Kosten für die Untersuchungshaft von D. (Fr. 15'361.20), Kosten für Dienstleistungen der Securitas während den Einvernahmen (Fr. 1'502.85) sowie Auslagen für Zeugengeld (Fr. 150.–).

Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen (Art. 6 Abs. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; BGE 127 I 141 E. 3a S. 142). Dies gilt auf allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214 E. 4b S. 217). Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend.

Die Anklagebehörde verlangt die anteilmässige Auflage der Untersuchungshaftskosten D.s zu Lasten sämtlicher Angeklagten (cl. 89 pag. 89.720.2). Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da jeder Verurteilte nur die ihn betreffenden Untersuchungshaftskosten zu tragen hat.

Von den verbleibenden Gesamtauslagen sind den Angeklagten ein ihrem Tatbeitrag angemessener Teil von je 2 % zuzuordnen, was jeweils einem Betrag von Fr. 338.80 für die Auslagen der Bundesanwaltschaft und von Fr. 958.40 für die Auslagen des Eidg. Untersuchungsrichteramts entspricht.

3.3 Von der Auflage der gesamten Kosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist gemäss BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197 denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine vollumfängliche Kostenüberbindung ist ferner nicht gerechtfertigt, wenn sie im Verhältnis sowohl zur Tatschwere und als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre.

Das Kriterium der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung erhält bei einem Freigesprochenen, der zwar nicht in strafbarer Weise, aber immerhin verwerflich gehandelt hat, ein besonderes Gewicht. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich alle drei Angeklagten durch ihr Handeln wesentlich bereichern konnten (E. 2.2.4). Die Einkommens- und Vermögenssituation der drei Angeklagten ist angespannt. Gegen A. liegt ein Verlustschein über Fr. 1'000'000.– vor. In Anbetracht der Tatsache, dass er über eine feste Anstellung und geordnete Familienverhältnisse verfügt sowie für seinen Sohn unterhaltspflichtig ist (cl. 90 pag. 90.910.10), rechtfertigt sich in seinem Fall eine lediglich teilweise Kostenauflage in einem Betrag von Fr. 3'000.–. B. verdient zwischen Fr. 4’000.– bis 5’000.–, hat Schulden von gegen Fr. 300’000.– und kommt für den Unterhalt seiner Ehefrau auf (cl. 90 pag. 90.910.14 f.). Auch in seinem Fall rechtfertigt sich aus Gründen der Resozialisierung eine beschränkte Kostenauflage in der Höhe von Fr. 3’000.–. C. verfügt über kein regelmässiges Einkommen und keinerlei Vermögen, bezahlt Fr. 600.– an Mietzinsen und wird von einer Freundin und seinen Schwestern unterstützt (cl. 90 pag. 90.910.19). Aus Gründen der sozialen Wiedereingliederung ist ihm ebenfalls der beschränkte Betrag von Fr. 3’000.– aufzuerlegen.

4. Entschädigung

4.1 Art. 176
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP sieht vor, dass im Falle der Freisprechung das Gericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP zu entscheiden hat. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Wie in E. 3.1 dargelegt, war das bewusste und aktive Verhalten der Angeklagten ursächlich für die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens gegen sie. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP wird ihnen daher, insbesondere auch für die erstandene Untersuchungshaft und für die Verteidigerkosten, keine Entschädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP ausgerichtet.

4.2 Hingegen streckt die Eidgenossenschaft die Kosten für die amtliche Verteidigung vor:

4.2.1 Avvocato Diego Olgiati macht als amtlicher Verteidiger von A. seit September 2005 einen Zeitaufwand von 122 Stunden zu Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 1’336.–, insgesamt Fr. 34'255.50 (inkl. MWST), geltend. Im September 2005 wurde er durch den Haftrichter des Kantons Tessin als amtlicher Verteidiger eingesetzt (cl. 90 pag. 90.510.6). Die Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft erfolgte am 3. Oktober 2005 (cl. 1 pag. 1.1 f.), weshalb der Anspruch auf Bevorschussung der Verteidigungskosten durch den Bund erst ab dem 3. Oktober 2005 besteht. Damit reduziert sich der seitherige Zeitaufwand gemäss Honorarnote auf knapp 100 Stunden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verteidiger von C. und B. für diesen Zeitraum lediglich einen Aufwand von 48 bzw. 50 Stunden in Rechnung gestellt haben und dass das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht aussergewöhnliche Schwierigkeiten aufwies, ist der Stundenaufwand angemessen zu kürzen. Der Stundenansatz wird in Anwendung von Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) auf Fr. 220.– pro Stunde festgesetzt. Nach dem Gesagten wird Avvocato Diego Olgiati für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes ab dem 3. Oktober 2005 ermessensweise mit insgesamt Fr. 17'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

4.2.2 Der amtliche Verteidiger von C. macht in seiner Kostennote für die seit seiner Einsetzung durch die Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2005 angefallenen Aufwendungen ein Honorar von 48 Stunden zu Fr. 250.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 14'097.20 geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand ist den Anforderungen des Verfahrens angemessen und um 7 Stunden für die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht zu erhöhen. Als Stundenansatz wird auch hier ein Betrag von Fr. 220.– pro Stunde zuerkannt. Damit ist Avvocato Fabio Creazzo mit insgesamt Fr. 14'000.– (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

Der Einzelrichter erkennt:

I. A.

1. A. wird freigesprochen.

2. Die Kosten für A. betragen:

Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 600.00 Gerichtsgebühr

Fr. 4'097.20 Total

Davon werden A. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

3. Avvocato Diego Olgiati wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes ab dem 3. Oktober 2005 mit Fr. 17'000.00 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II. B.

1. B. wird freigesprochen.

2. Die Kosten für B. betragen:

Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 600.00 Gerichtsgebühr

Fr. 4'097.20 Total

Davon werden B. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

III. C.

1. C. wird freigesprochen.

2. Die Kosten für C. betragen:

Fr. 1'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 600.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 338.80 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 958.40 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 600.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren

Fr. 600.00 Gerichtsgebühr

Fr. 4'097.20 Total

Davon werden C. Fr. 3'000.00 auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

3. Avvocato Fabio Creazzo wird für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren des Bundes ab dem 3. Oktober 2005 mit Fr. 14'000.00 (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Freigesprochene später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

IV.

Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft, Avv. Diego Olgiati, Avv. Maurizio Zappa sowie Avv. Fabio Creazzo eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).