Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 90/2022

Urteil vom 11. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbrecht (Vollzug einer Auflage),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (1B 21 20).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 19. Oktober 1931 vermachte der amerikanische Kunsthistoriker und -mäzen B.________ der Stadt U.________ auf sein Ableben hin das Schlössli C.________ zu Eigentum. Er verband die Hingabe der Liegenschaft mit einer Verfügungsbeschränkung. Danach sollte das Gebäude samt Umgebung "unter dem Namen 'Schloss C.________' auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein, als Andenken an den Donator". B.________ starb am 24. März 1949 in Cambridge, Massachusetts, USA.

A.b. Bis 1995 nutzte die Stadt U.________ das Schlössli C.________ als Trachtenmuseum. Anschliessend gab sie das Grundstück im Baurecht ab. Seit 2017 ist die D.________ AG Baurechtsnehmerin des Schlössli C.________. Diese Gesellschaft bezweckt "Besitz, Verwaltung und Vermietung des Schlössli C.________ mit Gastronomiebetrieb". Die Stadt U.________ stimmte der Übertragung des Baurechts zu. Die D.________ AG hat im Erdgeschoss und im 1. Stock des Schlössli C.________ ein "Café" und ein "Eventlokal" eingerichtet. Der 2. Stock wird als Geschäftssitz der D.________ AG und für Büroräumlichkeiten des Treuhandbüros E.________ AG genutzt.

A.c. Mit Zivilklage vom 22. Juni 2018 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Luzern, die Stadt U.________ sei zu verpflichten, die Auflage in Ziff. III des Erbvertrags mit B.________ zu erfüllen, was namentlich die teilweise Nutzung als Sitz einer nicht gemeinnützigen juristischen Person sowie einen auf Rechnung einer solchen geführten gewinnorientierten Gastronomiebetrieb mit faktischem Konsumationszwang ausschliesse. A.________ ist ausserdem Präsident des Stiftungsrats der durch letztwillige Verfügung vom 29. Oktober 2017 errichteten, am 29. Januar 2020 im Handelsregister eingetragenen Stiftung Schlössli C.________. Diese Stiftung bezweckt, "das Schlössli C.________ gemäss Willen des Erblassers B.________ [a]usschliesslich [ö]ffentlichen Interessen dienstbar zu machen."

A.d. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit, der Aktivlegitimation des Klägers und der Verjährung der Auflage bzw. des Ablaufs von deren Geltungsdauer, wozu sich die Parteien vernehmen lassen konnten. Mit selbständig eröffnetem und begründetem Zwischenentscheid vom 24. Februar 2021 erachtete sich das Bezirksgericht als örtlich zuständig, bejahte die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Einwendung der Verjährung bzw. des Ablaufs der Geltungsdauer der Auflage ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Dieses bejahte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, liess die Frage offen, ob die streitgegenständliche Vertragsklausel eher vertraglicher oder testamentarischer Natur ist, verneinte aber die Aktivlegitimation des Klägers, weshalb es die Klage vom 22. Juni 2018 kostenfällig abwies (Entscheid vom 22. Dezember 2021; versandt am 2. Februar 2022).

C.
Mit Eingaben vom 4. und 9. Februar 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht eigene finanzielle, sondern ideelle Interessen verfolgt, hat die Streitsache als nicht vermögensrechtlich zu gelten und unterliegt dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG nicht (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 139 II 404 E. 12.1; 108 II 77 E. 1a; je mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zulässige Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG); er hat beide Eingaben innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher muss sie einen Antrag in der Sache enthalten. Blosse Aufhebungsanträge sind demgegenüber in der Regel nicht ausreichend. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt ein rein kassatorisches Rechtsbegehren. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen in der Beschwerde ist allerdings klar, was der Beschwerdeführer will, nämlich die Bejahung seiner Aktivlegitimation und damit die Fortsetzung des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen. Sein Rechtsbegehren ist in diesem Sinn auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), sodass darauf eingetreten werden kann.

2.
Streitig ist die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers in seiner Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage im Sinn von Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB.

2.1. Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB). Dieses zur Klage berechtigende Interesse muss näher bestimmt werden, denn nirgends ist "irgendwer" befugt (SCHNYDER, "... jedermann, der ein Interesse hat", in: Festschrift für Cyril Hegnauer, 1986, S. 461; vgl. zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde BGE 144 III 433 E. 6.1). Aus Rechtsprechung und Lehre ergibt sich was folgt: Berechtigt sind zunächst jene Personen, die ein eigenes rechtliches oder tatsächliches Interesse am Vollzug der Auflage haben, namentlich diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (BGE 108 II 278 E. 4d: Kinder, die eine gestützt auf eine Auflage betriebene Schule besuchen; 105 II 253 E. 2d: die Stiftung, der die Erblasser einen Geldbetrag gewidmet haben). Unter jenen, die nicht eigene Interessen geltend machen, gelten sodann die gesetzlichen Erben, der Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwalter als berechtigt (BADDELEY, in: Commentaire romand, Code civil, 2016, N. 14 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022,
Rz. 276; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; HUBERT-FROIDEVAUX, in: Commentaire du droit des successions, 2012, N. 32 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; LÜDI, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen, 2016, S. 244 und 246; PIOTET, Die Auflage, in: Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 149; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 32 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; WOLF/GENNA, Zulässige Inhalte der Verfügungen von Todes wegen [Verfügungsarten], in: Erbrecht, 2012, SPR Bd. IV/1, S. 326; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 793). Infrage kommen auch indirekte Erben (BGE 108 II 278 E. 4d: derjenige, der ohne Auflage die Erbin der Erblasserin beerben würde, hat ein legitimes Interesse an der korrekten Vollstreckung der Auflage) und nahe Verwandte (BGE 108 II 278 E. 4d: der Neffe der Erblasserin). Sodann bejaht ein Teil der Lehre die Klagelegitimation für Freunde und weitere Verwandte des Erblassers, sofern diese aus Pietätsgründen handeln (BADDELEY, a.a.O.; ESCHER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1959, N. 20 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, a.a.O.; HUBERT-FROIDEVAUX, a.a.O.; PIOTET,
a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 592a; WOLF/GENNA, a.a.O.; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O.; a.M. LÜDI, a.a.O., S. 245; WEIMAR, a.a.O., N. 35 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB). Verfolgt die Auflage - wie hier - einen idealen bzw. einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, können auch Behörden klagen (BADDELEY, a.a.O.; ESCHER, a.a.O.; GRÜNINGER/LIATOWITSCH, a.a.O; HUBERT-FROIDEVAUX, a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; STEINAUER, a.a.O.; WEIMAR, a.a.O., N. 32 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 326 f.; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O.). Sodann soll nach gewissen Lehrmeinungen die Klagelegitimation ferner Interessenverbänden zuerkannt werden (ESCHER, a.a.O.; STAEHELIN, a.a.O.; a.M. TUOR, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 1952, N. 14 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB; WEIMAR, a.a.O., N. 36 zu Art. 482
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB). Für Private genügt die Motivation, gleichsam stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren bzw. dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird, hingegen nicht; vielmehr muss der Kläger in einer Sonderbeziehung zum Erblasser oder zum Nachlass stehen (SCHNYDER, a.a.O., S. 462). Zusammengefasst muss der Kläger über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen oder zumindest -
beispielsweise als Destinatär - einen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können. Die Beziehungsnähe kann persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur und der praktische Nutzen muss tatsächlich, sei es aktuell oder potentiell, sein. Ob diese Kriterien erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen.

2.2.

2.2.1. Das Bezirksgericht bejahte die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers aus folgenden Überlegungen: Liege eine Auflage im öffentlichen Interesse, könnten die betreffenden Behörden die Vollziehung verlangen. Hier sei die Stadt U.________ jedoch mit der Auflage belastet, weshalb ein Interessenkonflikt vorliege. Wenn die Stadt U.________ dafür zu sorgen habe, dass das Schloss C.________ öffentlichen Interessen dienstbar ist, liege es auf der Hand, dass zu diesen Interessen auch die Interessen der Einwohner der Stadt U.________ als "Publikum" zählten. Mache die Stadt das Schloss entgegen der Auflage nicht öffentlichen Interessen dienstbar, sei das Interesse des Beschwerdeführers als Einwohner der Stadt und potentieller Auflagedestinatär beeinträchtigt.

2.2.2. Das Kantonsgericht widerspricht: Der Zweck der im Vertrag enthaltenen Auflage bestehe darin, das Schloss C.________ im öffentlichen Interesse zu nutzen. Mögliche Destinatäre liessen sich dieser Zweckwidmung nicht entnehmen. Der Wortlaut der Zweckbestimmung sei offen formuliert und es sei darauf verzichtet worden, im Vertrag näher zu definieren, was unter "öffentlichen Interessen" zu verstehen sei. Ausgehend davon, dass es sich dabei in erster Linie um Anliegen des Gemeinwesens resp. der Allgemeinheit handle, lasse sich keine klar abgrenzbare Personenmenge bestimmen, welcher die Nutzung des Schlosses C.________ zugute kommen solle. Es sei mit Art. 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB nicht vereinbar, wenn aus den genannten "öffentlichen Interessen" ein Begünstigtenkreis im Sinn der gesamten Öffentlichkeit resp. Bevölkerung abgeleitet würde, ohne dass der Einzelne hierfür ein zusätzliches, direktes und sich von anderen Personen unterscheidendes Interesse an der Vollziehung der Auflage vorweisen müsste. Indem das Bezirksgericht die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt U.________ als "Publikum" bezeichne, weshalb dem Beschwerdeführer als Einwohner der Stadt ein ideelles Interesse zuzugestehen sei, lasse es im Ergebnis eine Popularklage zu, was
nicht zulässig sei. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Geburt in U.________ ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schloss C.________ lokal und emotional verbunden sei, weder substanziiert noch belegt. Mithin sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer zur Erhebung der Vollziehungsklage ein berechtigtes Interesse zukommen solle, das anderen Personen aus der Bevölkerung nicht ebenfalls zugeschrieben werden könne. Einzig der Umstand, dass er Einwohner der Stadt U.________ sei, verschaffe ihm kein solches Interesse. Ebenso wenig lasse sich aus der Überlegung, dass zu den öffentlichen Interessen auch die Interessen der Stadtbewohner zählten, das für die Klagelegitimation notwendige direkte und besondere Interesse am vom Erblasser verfolgten Zweck ableiten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass knapp 73 Jahre nach dem Ableben des Erblassers möglicherweise keine aktivlegitimierten Personen mehr lebten.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Begünstigtenkreis der Auflage sei zwar relativ gross, aber weder gänzlich unbestimmt noch nicht bestimmbar; es reiche, wenn der Erblasser die Begünstigten soweit umschreibe, dass deren nähere Bestimmung im Nachhinein möglich sei. Zwar wäre einem beliebigen In- oder Ausländer ohne jeglichen geografischen oder ideellen Bezug zur Stadt U.________ und zum Schloss C.________ keine Klagelegitimation zuzusprechen. Da der Erblasser das Schloss der ausschliesslich öffentlichen Dienstbarkeit der Stadt U.________ unterstellt habe, sei ein ideelles Durchsetzungsinteresse nicht nur den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt U.________, sondern auch der näheren Umgebung, sowie ortsfremden Personen mit einem persönlichen Bezug zur Stadt zuzusprechen. Darin sei keine Popularklage zu sehen, sondern eine auf dem Wortlaut des Vertrags beruhende Zuschreibung der Klagelegitimation an den Begünstigtenkreis der Auflage, den der Erblasser bewusst gross gezogen habe. Demgegenüber widerspreche die Legitimationsziehung des Kantonsgerichts den in Lehre und Rechtsprechung etablierten Grundsätzen, namentlich jenem Grundsatz, wonach im Zweifelsfall das Interesse auf Vollzug einer Auflage allen potentiellen Destinatären
zuzusprechen sei.

2.4. Der Beschwerdeführer behauptet weder, in einem irgendwie gearteten verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser zu stehen oder zu dessen (ehemaligem) Freundeskreis zu gehören, noch aus Pietätsgründen zu handeln. Damit liegt keine Beziehungsnähe persönlicher Art vor. Ebenso wenig rügt er die Feststellung des Kantonsgerichts, die Behauptung, wonach er seit seiner Geburt in U.________ ansässig, kulturell und historisch interessiert und mit dem Schloss C.________ lokal und emotional verbunden sei, sei weder substanziiert noch belegt, als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine Beziehungsnähe sachlicher Art ist also auch nicht dargetan. Unbestrittenermassen zählt der Beschwerdeführer zu den Einwohnern der Stadt U.________, was für sich allein aber nicht genügt, um eine Beziehungsnähe räumlicher Art zu begründen. Schliesslich erläutert der Beschwerdeführer nicht, worin der praktische Nutzen besteht, den er aus dem von ihm angestrebten Vollzug der Auflage ziehen könnte; die letztlich bloss theoretische Möglichkeit, dass ihm die Liegenschaft, weil öffentlich dienstbar gemacht, in einer nicht näher spezifizierten Art zur Verfügung stehen soll, macht den Beschwerdeführer weder zum potentiellen Destinatär noch vermag sie
einen erforderlichen praktischen Nutzen zu begründen. In einem blossen persönlichen Verantwortungsgefühl für die vom Erblasser verfochtene Sache kann kein zur Klage berechtigendes Interesse erblickt werden. Insgesamt liegen mithin keine Umstände vor, aus denen auf eine Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zur Klage nach Art. 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
ZGB geschlossen werden könnte.

2.5. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine im Stadtrat von U.________ am 30. November 2017 behandelte Interpellation zum Thema der Nutzung des Schlosses C.________, welcher aber keine Folge geleistet worden sei, weil im Rat die Meinung vorgeherrscht habe, die aufgeworfene Frage sei von Gerichten zu beurteilen. Ebenso verweist er auf einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 27. Februar 2018, der in seiner Antwort auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde festhielt, die Auslegung des Erbvertrags sei nicht im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, die hiervor geschilderten Tatsachen hätten eine präjudizierende Wirkung für das vorliegende Verfahren. In diesem Zusammenhang sei der guten Ordnung halber was folgt in Erinnerung gerufen: Sowohl im Privat- wie auch im öffentlichen Recht stellen die (gerichtlichen) Verfahren grundsätzlich ein Instrument des Individualrechtsschutzes dar (BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Es gibt keinen allgemeinen Anspruch der Privatrechtssubjekte, ohne jegliche Beziehungsnähe zur Sache (besonderes Berührtsein) und unabhängig von einem praktischen Nutzen (schutzwürdiges Interesse) die richtige Rechtsanwendung
durch Behörden oder Private durchzusetzen. Die Ausübung einer eigentlichen Wächterrolle bedarf einer besonderen - im vorliegenden Sachzusammenhang von vornherein nicht gegebenen - gesetzlichen Grundlage, wie sie beispielsweise in Art. 94 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 94 Beschwerdebefugnis - 1 Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104
1    Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen die Verweigerung des Zugangs kann führen, wer:104
a  am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war; und
b  eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 3 Bst. b) abgewiesen worden ist.
2    Natürliche Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen, können auch Beschwerde führen, wenn sie mindestens 20 Unterschriften beibringen.106
3    Natürliche Personen, die eine Beschwerde nach Absatz 2 führen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen.107
4    Beschwerde führen kann auch das UVEK; in diesem Falle gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht.
RTVG für natürliche Personen (vgl. Urteil 2C 475/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2.2) oder allgemeiner - allerdings auch nicht voraussetzungslos - für die sog. ideelle Verbandsbeschwerde vorgesehen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 988 ff.; PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 47 ff. zu Art. 65 VRPG). Nur zur Anzeige bzw. zur Aufsichtsbeschwerde ist jede beliebige Person im weitesten Sinn voraussetzungslos befugt, auch für einen Dritten (vgl. Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 E. 7.3.1 in fine). Doch hat die anzeigende Person nicht die Rechte einer Partei (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 774); sie hat weder Anspruch, dass die Behörde sich mit der Anzeige befasst (BGE 133 II 468 E. 2 mit Hinweisen), noch kann sie Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde ergreifen (vgl. Urteil 5A 97/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2, nicht publ. in:
BGE 144 III 433). Wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, würde die Bejahung der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers die Zulassung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Popularklage bedeuten.

2.6. Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die folgenden Überlegungen.

2.6.1. Würde man die (erbrechtliche) Hingabe der Liegenschaft verbunden mit der Verpflichtung, diese zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, als unselbständige Stiftung qualifizieren (vgl. RIEMER, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die Stiftungen, 2. Aufl. 2020, Systematischer Teil Rz. 567), was nicht von der Hand zu weisen ist, unterläge sie nicht der Stiftungsaufsicht, sondern, da die Trägerperson eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, demjenigen Aufsichtsrecht, das nach Massgabe des betreffenden öffentlichen Rechts Anwendung findet (RIEMER, a.a.O., Systematischer Teil Rz. 592). Diesfalls wäre der Beschwerdeführer wohl berechtigt, eine Aufsichtsanzeige zu deponieren, was er auch getan hat, was ihm aber mangels Geltendmachung eigener schutzwürdiger Interessen (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3) keine Parteistellung verschafft hätte.

2.6.2. Nichts anderes ergäbe sich schliesslich, wenn der Erblasser testamentarisch eine Stiftung errichtet hätte, denn die Legitimation zur an sich möglichen Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfordert ein eigenes Interesse an der Anordnung der vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (BGE 144 III 433 E. 6.1 mit Hinweisen; 107 III 285 E. 4). Diese Voraussetzungen wären auch im vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Urteil 5A 488/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 3.1: Auflistung der Umstände, aus welchen die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde abgeleitet werden kann). Damit wäre dem Beschwerdeführer ebenfalls bloss die Anzeige bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verblieben, die ihm wiederum weder Parteistellung noch die Möglichkeit verschafft, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen (Urteil 5A 97/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 433).

3.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kosten-, nicht aber entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller