Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1067/2017

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Huber,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2001-2007, Nachsteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 31. Oktober 2017 (II 2016 41).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend: die Gesellschaft), eine Generalunternehmung im Bauhauptgewerbe, hatte in den hier interessierenden Steuerperioden 2001 bis 2007 statutarischen Sitz in U.________/SZ. Haupt- bzw. alleiniger Aktionär war in diesem Zeitraum B.________ (geb. 1976, nun lic. oec. publ. HSG). Er verfügte im Jahr 2004 über 98 Prozent, ab 2005 über 100 Prozent der Aktien. Zu Beginn wirkte er als Präsident des Verwaltungsrats, ab dem Jahr 2004 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats, wobei er über Einzelunterschrift verfügte. In dieser Eigenschaft unterzeichnete B.________ (nachfolgend: der Alleinaktionär) namentlich auch die Steuererklärungen für die Gesellschaft. Als Buchhalter wirkte zu dieser Zeit C.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ) bzw. die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (VdBSt/SZ; zusammenfassend nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) nahmen die Veranlagungen zu den Steuerperioden 2001 bis 2007 entsprechend den eingereichten handelsrechtlichen Abschlüssen vor. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

B.
Gestützt auf eine Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 16. Dezember 2008 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU), gegen die Gesellschaft und den Alleinaktionär, ferner gegen C.________, D.________ (Vater des Alleinaktionärs) und gegen die E.________ AG mit damaligem statutarischen Sitz in V.________/AG eine besondere Strafuntersuchung im Sinne von Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. DBG wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen. Die Veranlagungsbehörde eröffnete ihrerseits am 10. Dezember 2009 für die Steuerperioden 1999 bis 2007 ein Nachsteuerverfahren gegen die Gesellschaft (vorliegendes Verfahren 2C 1067/2017) und leitete darüber hinaus gegen die Gesellschaft ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung ein (vgl. bundesgerichtliches Verfahren 2C 257/2018 / 2C 308/2018). Der Gesellschaft wurde namentlich vorgeworfen, sie habe mit Hilfe von Strukturen, die Dritte aufgesetzt hatten, Gewinnverschiebungen ins Fürstentum Liechtenstein vorgenommen und den Gewinn und das Kapital nicht vollumfänglich deklariert. Schliesslich leitete die Veranlagungsbehörde ebenfalls am 10. Dezember 2009 ein
Nachsteuer- und ein Strafsteuerverfahren gegen den Alleinaktionärein (vgl. bundesgerichtliches Verfahren 2C 32/2018 / 2C 35/2018). Ihm wurde vorgeworfen, beim Aufbau der Steuerhinterziehungsstrukturen im Ausland mitgeholfen und Einkommen und Vermögen nicht deklariert zu haben. Die Abteilung ASU der ESTV legte am 8. April 2013 ihre Feststellungen (bezüglich der Gesellschaft) bzw. ihren Bericht (betreffend den Alleinaktionär) vor. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahren befragte die Veranlagungsbehörde, wie beantragt, den Alleinaktionär, nämlich am 3. Juli 2014 (als Organ der Gesellschaft) und am 10. Juli 2014 (in eigener Sache).

C.

C.a. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 setzte die Veranlagungsbehörde gegenüber der Gesellschaft für die Steuerperioden 2001 bis 2007 Nachsteuern von insgesamt Fr. 169'333.25 (kantonale Steuern) bzw. Fr. 172'678.10 (direkte Bundessteuer) fest und auferlegte sie dieser zudem Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung von insgesamt Fr. 245'400.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr. 252'600.-- (direkte Bundessteuer). Die Nachsteuerverfahren und die Steuerstrafverfahren hinsichtlich der Steuerperioden 1999 und 2000 wurden eingestellt.

C.b. Mit weiterer Verfügung vom 3. Juli 2015 forderte die Veranlagungsbehörde vom Alleinaktionär für die Steuerperioden 2001 bis 2004 Nachsteuern von Fr. 83'261.20 (kantonale Steuern) und Fr. 146'177.25 (direkte Bundessteuer) nach. Weiter auferlegte sie ihm Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung von insgesamt Fr. 116'050.-- (kantonale Steuern) bzw. Fr. 206'900.-- (direkte Bundessteuer). Die Nachsteuerverfahren und die Steuerstrafverfahren hinsichtlich der Steuerperiode 2000 wurden eingestellt.

C.c. Die Gesellschaft und der Alleinaktionär erhoben Einsprache an die Steuerkommission bzw. die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KSTK/VdBSt/SZ; nachfolgend: die Einsprachebehörde). Die Einsprachebehörde wies die Einsprache der Gesellschaft bezüglich der direkten Bundessteuer ab. Jene der Gesellschaft betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz hiess sie insofern teilweise gut, als sie die Nachsteuerforderungen zulasten des Eigenkapitals passivierte (nicht aber gewinnmindernd berücksichtigte); im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Entscheide vom 18. Februar 2016). Ebenso mit Einspracheentscheiden vom 18. Februar 2016 wies die Einsprachebehörde die Einsprachen des Alleinaktionärs ab. Mit Entscheid II 2016 43 / II 2016 44 vom 28. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerden des Alleinaktionärs im Nachsteuerpunkt gut, soweit die Steuerperiode 2001 betreffend (Eintritt der Verjährung), im Übrigen wies es sie ab. Im Steuerstrafpunkt hiess es sie gut (Eintritt der Verjährung; zum Ganzen: Verfahren 2C 32/2018 / 2C 35/2018).

D.

D.a. Die Gesellschaft gelangte mit Beschwerden vom 29. März 2016 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dessen Kammer II erkannte mit Entscheid II 2016 41 vom 31. Oktober 2017, der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren bezüglich der Gesellschaft und der beiden Verfahren betreffend den Alleinaktionär werde abgewiesen. In den Verfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurden das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafverfahren getrennt und die Beschwerde im Nachsteuerpunkt vorab beurteilt. Das Recht, die Nachsteuer für die Steuerperiode 2001 festzusetzen, sei verjährt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wurden die angefochtenen Einspracheentscheide zur Nachsteuer für die Steuerperioden 2002 bis 2007 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Nachsteuern im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

D.b. Das Verwaltungsgericht hielt hauptsächlich fest, die Einsprachebehörde sei im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2016 zutreffend zum Schluss gelangt, dass in der Buchhaltung der Gesellschaft zum einen geschäftsmässig unbegründeter Aufwand verbucht und zum anderen Ertrag nicht verbucht worden sei. Zum aufzurechnenden Aufwand zählte das Verwaltungsgericht - soweit hier noch interessierend - unbegründete Zahlungen (für angebliche Baudienst- und Vermittlungsleistungen) an die F.________ AG in W.________ (FL), an welcher D.________, der Vater des Alleinaktionärs, wirtschaftlich berechtigt sei, ferner die Übernahme von Versicherungsprämien für Fahrzeuge, die im Eigentum der E.________ AG standen. Die unverbuchten oder erfolgsneutral (über das Konto 2390) verbuchten Geschäftsvorfälle betrafen den Verkauf von Fahrzeugen, Prämienrückvergütungen, ein nicht deklariertes ("schwarzes") Konto bei der G.________-Bank sowie den Verzicht auf den Herausgabeanspruch aus einer konkurrenzierenden Tätigkeit des Alleinaktionärs in seiner Eigenschaft als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (Provisionen seitens der H.________-Bank aus der Vermittlung von Hypotheken). Insoweit sei der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

D.c. Die Einsprachebehörde habe aber Bundesrecht dadurch verletzt, dass sie die Steuerrückstellung (Nachsteuern) lediglich kapital-, nicht aber gewinnmindernd berücksichtigt habe. Zulässig sei demgegenüber, dass die Verzugs- und Ausgleichszinsen nicht auf die Steuerperioden verteilt, sondern der Steuerperiode zugeordnet würden, in welcher die Zinsen fakturiert wurden.

E.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhebt die Gesellschaft beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, eventuell sei dieser aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, jedenfalls aber seien die Gewinnaufrechnungen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (Einkünfte aus Vermittlungsprovisionen des Alleinaktionärs) aufzuheben und alle Zinsen in der jeweiligen Steuerperiode gewinn- und kapitalmindernd zu berücksichtigen.

F.
Die Vorinstanz, die Einsprachebehörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]). Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch selbständig anfechtbar: Die Vorinstanz hat zwar einen Rückweisungsentscheid gefällt, was grundsätzlich für einen Zwischenentscheid spricht (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Abgesehen von der eingetretenen Verjährung, kam es allerdings nur deswegen zur teilweisen Gutheissung und Rückweisung an die Einsprachebehörde, weil diese die Nachsteuern nur kapital-, nicht aber gewinnmindernd berücksichtigt hatte (Sachverhalt, lit. D.c).
Wenn die Rückweisung - wie hier - einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnungen dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG an (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kanton Schwyz, wie die Gesellschaft vorbringt, es bis dahin unterlassen haben soll, das Mehrfamilienhaus in X.________/AG zu berücksichtigen, obwohl der Kanton Aargau die interkantonale Steuerausscheidung ausdrücklich verlangt habe. Zudem frage sich, so die Gesellschaft, ob die Leistungen, welche sie angeblich an die E.________ AG erbracht habe, eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen könnten. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zu einem ausserkantonalen Grundstück nichts entnehmen. Selbst wenn die Gesellschaft in den streitbetroffenen Steuerperioden ein solches gehalten haben sollte, hätte dies entgegen den Vorbringen der Gesellschaft nicht zwingend zur Folge, dass die interkantonale Steuerausscheidung zwangsläufig schon vorliegen müsste. Sollte der andere Kanton später der Ansicht sein, die Gesellschaft begründe eine Betriebsstätte, so wäre dies im Verfahren gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV zu rügen.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 145 I 207 E. 1 S. 210) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik entspricht diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f. mit Hinweisen; vorne E. 1.3).

II. Formelle Rügen

2.
Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (BGE 141 V 557 E. 3 S. 563; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.1. Die Gesellschaft rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie trägt hauptsächlich vor, die streitbetroffenen Aufrechnungen seien "ohne jede Beweisauflage, ohne jedes Beweisverfahren" ergangen. Gegenteils sei die Abnahme der "wiederholt und fortgesetzt offerierten Beweise (...) systematisch verweigert" worden. Insbesondere hätten die kantonalen Instanzen alle Beweisanträge abgewiesen, mit denen hätte nachgewiesen können, dass der Buchhalter, der Vater des Alleinaktionärs, die Mutters des Alleinaktionärs und gegebenenfalls weitere Beteiligte - unter Umgehung der Organe der Gesellschaft - "in eigener Regie Leistungen oder jedenfalls Zahlungen zwischen der E.________ AG und der F.________ AG (...) verschoben" hätten, die nun zur Aufrechnung auf Ebene der Gesellschaft führten. So sei der Einwand übergangen worden, dass die Unterschriften des Alleinaktionärs gefälscht bzw. seine Blankounterschriften missbraucht worden seien.

2.2. Im Bereich des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden sind - über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus - die spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Vorliegend geht es um ein Nachsteuerverfahren.

2.2.1. Auf die Nachsteuer sind im Verfahren der direkten Bundessteuer die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 153 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 153 Verfahren - 1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
1    Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
1bis    Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.246
2    Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3    Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
DBG). Danach liegt die Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG; Urteil 2C 647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.1, in: ASA 87 S. 437). Die Veranlagungsbehörde hat ihrerseits die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abzunehmen, soweit diese geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 115
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 115 Beweisabnahme - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
DBG; Urteile 2C 564/2017 vom 4. April 2019 E. 3.1, in: StR 74/2019 S. 484; 2C 104/2013 / 2C 105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.3, in: ASA 82 S. 307).

2.2.2. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten der Veranlagungsbehörde naturgemäss eingeschränkt und führt dies zu einer erweiterten Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (BGE 144 II 427 E. 2.3.2 S. 434). Die steuerpflichtige Person hat nicht nur den Empfänger der Zahlung zu nennen, sondern die gesamten Umstände aufzuzeigen, die zur Zahlung geführt haben, und die Verträge, Korrespondenzen und Bankbelege vorzulegen. Praxisgemäss trifft dies auch auf das Fürstentum Liechtenstein zu (Urteil 2C 1113/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

2.2.3. Die Veranlagungsbehörde oder kantonale Beschwerdeinstanz hat die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (vorne E. 1.4). Rechtsfrage ist dagegen, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten lassen (vorne E. 1.2). Auch wenn an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 28 der Einführung zu Art. 122 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 122 - 1 Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
1    Die Veranlagungsbehörden führen ein Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen.
2    Die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die nötigen Angaben aus den Kontrollregistern.
3    Für die Vorbereitungsarbeiten können die Veranlagungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden oder besonderer Vorbereitungsorgane in Anspruch nehmen.
. DBG). Die Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil 2C 647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).

2.2.4. Die Behörde darf das Beweisverfahren schliessen, wenn die noch nicht behandelten Beweisanträge entweder rechtsunerhebliche Tatsachen betreffen (Art. 115
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 115 Beweisabnahme - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
DBG; vorne E. 2.2.1) oder sie sich ihre Überzeugung aufgrund abgenommener Beweise bereits gebildet hat und in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435). Die antizipierte Beweiswürdigung ist auch im Nachsteuerverfahren (vgl. Urteile 2C 325/2016 / 2C 326/2016 vom 30. November 2016 E. 3.2; 2C 109/2015 / 2C 110/2015 vom 1. September 2015 E. 4, in: RDAF 2015 II S. 421 und 2017 II S. 181, StR 71/2016 S. 63) und selbst im Verfahren der Steuerhinterziehung (BGE 144 II 427 E. 3.4.1 S. 437) zulässig. Ob eine solche zur Gehörsverletzung führt, ist eine Rechtsfrage, und zwar aus dem Bereich der verfassungsmässigen Individualrechte (BGE 142 II 433 E. 4.2 S. 443). Entsprechend herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.3).

2.2.5. Nur für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unbewiesen zu gelten haben ("Beweislosigkeit"), stellt sich die Rechtsfrage nach der Beweislast. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind nach der im Abgaberecht geltenden Normentheorie von der Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen dagegen von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Modifikationen können sich aus der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung ergeben (BGE 144 II 427 E. 2.3.2 S. 433).

2.3. Die Gesellschaft wirft den kantonalen Behörden vor, die streitbetroffenen Aufrechnungen ohne jede Beweisauflage und ohne jedes Beweisverfahren vorgenommen zu haben (vorne E. 2.1).

2.3.1. Es ist der Steuerpflichtigen insoweit zuzustimmen, dass die Unterinstanzen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4) tatsächlich davon abgesehen haben, offerierte Beweismittel abzunehmen. Beantragt worden waren namentlich die Befragung des Alleinaktionärs und weiterer Personen (Eltern des Alleinaktionärs, Treuhänder, Bankangestellte, Revisionsstelle, Untersuchungsbehörden usw.), das Einholen eines Gutachtens zu den erbrachten baugewerblichen Leistungen und eines weiteren Gutachtens zur Echtheit der geleisteten Unterschriften.

2.3.2. Daraus abzuleiten, das Beweisverfahren sei unterlassen worden, findet indes keinerlei Grundlage. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat die Veranlagungsbehörde den Alleinaktionär zweimal befragt, nämlich am 3. Juli und am 10. Juli 2014 (Sachverhalt, lit. B). Darüber hinaus kam es am 28. Oktober 2015 zu einer mündlichen Einspracheverhandlung, an welcher der Alleinaktionär aber nicht teilnahm und sich durch Rechtsanwalt Pius Huber vertreten liess. Gesellschaft und Alleinaktionär konnten sich damit mündlich und schriftlich äussern, was auch in umfassender Weise geschah. Der ergänzende Blick in die Akten, der hier zulässig ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4), zeigt, dass die jeweiligen Protokolle 56, 33 und zwölf Seiten aufweisen, was von einer intensiven Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zeugt. Darüber hinaus lagen den kantonalen Behörden zum einen die Feststellungen der Abteilung ASU der ESTV zur Gesellschaft und zum anderen der Bericht der ASU zum Alleinaktionär vor (Sachverhalt, lit. B), auf welche sie sich stützen konnten, ohne dass dies irgend etwas hätte präjudizieren können. Die ASU schafft mit ihren Feststellungen bzw. ihrem Bericht die Grundlage, auf welcher die
Veranlagungsbehörden ihre eigenen, weiteren Untersuchungen und Entscheide vornehmen können (so BGE 119 Ib 12 E. 2c S. 15; vgl. BGE 144 II 427 E. 2.1.3 S. 432). Mit Blick auf die geführten Untersuchungen sind die kantonalen Behörden der ihnen obliegenden Untersuchungspflicht (vorne E. 2.2.1) bundesrechtskonform nachgekommen.

2.3.3. Die wenig substanziierten Vorbringen der Gesellschaft vermögen antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Die Gesellschaft hätte vielmehr aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die von ihr angebotenen Beweismittel mit einiger Sicherheit zu einem anderen Ergebnis geführt hätten und dass es deswegen gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstosse, wenn das Beweisverfahren dennoch geschlossen wird. Davon kann indes keine Rede sein. So erscheint es namentlich als unglaubwürdig, dass die ins Ausland geleisteten Zahlungen teils auf mündlichen Verträgen basieren sollen und der Alleinaktionär - trotz seines Studiums an der Universität St. Gallen - von den Vorgängen in der von ihm zu 98 bzw. 100 Prozent beherrschten Gesellschaft (Sachverhalt, lit. A) kaum Ahnung gehabt bzw. blindlings unterzeichnet haben soll, was man ihm zur Unterschrift vorgelegt habe. Die Erhebungen der Abteilung ASU der ESTV ergaben ein weitgehend klares Bild. Dies hat damit zu tun, dass die ASU auf die Untersuchungsmittel gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu stützen vermochte (Art. 192 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte - 1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974294. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974294. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Die Artikel 127-129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die ESTV mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden.
3    Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO295 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches296 hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.297
DBG; BGE 144 II 427 E. 2.1.1 S. 431), was spürbar über die der
Veranlagungsbehörde zur Verfügung stehenden Mittel hinausgeht (Art. 124 bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte - 1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974294. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
1    Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19-50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974294. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
2    Die Artikel 127-129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die ESTV mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden.
3    Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO295 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches296 hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.297
129 DBG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz unterzogen die Veranlagungs- und Einsprachebehörden die Feststellungen der ASU einer umfassenden Würdigung. Darüber hinaus rundeten sie das Untersuchungsergebnis durch eigene Erhebungen ab (Befragungen des Alleinaktionärs im Veranlagungsverfahren und mündliche Einspracheverhandlung). Die Gesellschaft macht nicht geltend, die beantragten Befragungen hätten zu neuen Ergebnissen geführt, denen unbedingt nachzugehen gewesen wären.

2.3.4. Bewiesen ist direktsteuerlich ein Sachumstand, wenn die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist (vorne E. 2.2.3). Diese Überzeugung lag hier vor, weshalb die kantonalen Behörden von der Abnahme der weiteren Beweisofferten absehen durften, ohne dadurch gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und/oder Art. 115
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 115 Beweisabnahme - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
DBG zu verstossen. Umso weniger findet es im Bundesrecht eine Grundlage, wenn die Gesellschaft meint, das beweisrechtliche Vorgehen der kantonalen Instanzen zöge die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides nach sich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.3.5. Eine andere Frage ist, ob die kantonalen Behörden zur Auffassung gelangen durften, auf die weiteren Beweisanträge der Gesellschaft (vorne E. 2.3.1) sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz macht nicht generell geltend, die fraglichen Beweismittel (Befragungen und Gutachten) würden sich von vornherein auf rechtsunerhebliche Tatsachen beziehen (Art. 115
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 115 Beweisabnahme - Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
DBG). Sie erwägt vielmehr, die Unterinstanzen hätten sich ihre Meinung auch ohne die nicht abgenommenen Beweismittel bilden dürfen. Zum einen sei die Sachlage hinreichend erstellt (Vorliegen einer Unterschriftenkarte und Klärung der Identität durch die Bank, unterbliebene Klagen gegen die angeblich fehlbaren Personen, fehlender Nachweis von Gegenleistungen seitens der F.________ AG usw.). Zum andern habe die Gesellschaft sich mit den Erwägungen der Vorinstanz weder sachbezogen noch konkret auseinandergesetzt. Wie es sich mit der antizipierten Beweiswürdigung verhält, ist eine Rechtsfrage aus dem Bereich der Grundrechte, was zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit führt (vorne E. 2.2.4). Dem stehen im bundesgerichtlichen Verfahren die eher pauschalen Ausführungen der Gesellschaft gegenüber, die sich hauptsächlich darin erschöpfen, die vorwegnehmende Beweiswürdigung
als krassen Verstoss gegen die verfahrensrechtliche Ordnung darzustellen und daraus abzuleiten, der angefochtene Entscheid leide an Nichtigkeit. Inwiefern die Personen, welche die kantonalen Behörden nach Auffassung der Gesellschaft hätten befragen müssen, am feststehenden Beweisergebnis etwas hätten ändern können, bleibt vage und unklar.

2.4. Insgesamt erweisen sich die formellen und Sachverhaltsrügen der Gesellschaft als unbegründet.

III. Direkte Bundessteuer

3.
Damit bleibt die Frage, wie es sich mit der Bundesrechtskonformität der streitbetroffenen Aufrechnungen im Einzelnen verhält.

3.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Veranlagungsbehörde auch im Fall einer üblichen Aufrechnung, die als solche nicht unter den Sondertatbestand von Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG (Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten trotz Mahnung bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, den Sachverhalt von Amtes wegen einwandfrei zu ermitteln) fällt, berechtigt ist, einen Ermessenszuschlag vorzunehmen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der behördlichen Untersuchungspflicht (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG) und bedarf im Gesetz keiner weiteren Erwähnung. Die steuerpflichtige Person ist diesfalls nicht auf den Unrichtigkeitsnachweis (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Satz 1 DBG) verwiesen, wie er gemäss Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG herrscht und dort zur Umkehr der Beweislast führt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen - 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.278
1    Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.278
1bis    Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.279
2    Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. ...280
3    Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.
4    Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
DBG). Will sie die Aufrechnung anfechten, kann sie den Gegenbeweis antreten, ohne grobe methodische oder rechnerische Fehler der Ermessensbetätigung rügen zu müssen, was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft (Urteile 2C 736/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2.3; 2C 57/2019 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.3). Die gegenteilige Rüge der Gesellschaft findet keinen Grund.

3.2. Weiter ist festzuhalten, dass einzig noch die Steuerperioden 2004 bis 2007 streitig sind (Art. 152 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 152 Verwirkung - 1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
1    Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2    Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3    Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
DBG). Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung (Steuerperioden 2002 und 2003) ist als materiellrechtliche Frage (BGE 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452) von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 169 E. 3.4 S. 172). In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die insoweit nicht bestritten und daher für das Bundesgericht verbindlich sind, leistete die Gesellschaft zugunsten der F.________ AG in W.________ (FL), an welcher D.________, der Vater des Alleinaktionärs, wirtschaftlich berechtigt ist (Sachverhalt, lit. D.b), die Beträge von Fr. 50'000.-- (2004, baugewerbliche Leistungen), Fr. 174'000.-- (2006, Provisionen) und Fr. 3'800.-- (2007, ebenfalls Provisionen).

3.3.1. Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, vermochte die Gesellschaft zwar die Rechnungen der F.________ AG vorzuweisen, ohne aber konkrete Gegenleistungen aufzeigen zu können. Wie die kantonalen Instanzen von der Abteilung ASU der ESTV erfuhren, hatte die F.________ AG diese Erträge verbucht, nicht aber damit zusammenhängende Aufwände. Zum Wesen der F.________ AG hält die Vorinstanz fest, es handle sich dabei um eine blosse Sitzgesellschaft. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass sie über keinerlei Substanz verfügt.
Vor Bundesgericht begründet die Gesellschaft den Umstand, dass aus der Buchhaltung der F.________ AG keinerlei Aufwandpositionen hervorgehen, damit, dass es dieser unbenommen sei, auf die Auszahlung eines Gehalts zu verzichten. Dies vermag das Fehlen von Aufwänden aber nicht restlos zu erklären: Selbst wenn es handels- und sozialversicherungsrechtlich als zulässig zu betrachten wäre, keine Löhne auszubezahlen, bliebe offen, wie es sich mit den übrigen Aufwandpositionen verhält. Der Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 3. Juli 2015 zufolge (Sachverhalt, lit. C.a), die gestützt auf Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG herangezogen werden darf, soll die F.________ AG Rechnungen für folgende Leistungen gestellt haben: Detailpläne, Abdichtungen, Bodenisolationen, Materiallieferungen, Dienstleistungen. Es liegt auf der Hand, dass derartige Leistungen ohne den Bezug von Vorleistungen kaum erbracht werden können, vor allem dann nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es sich um eine blosse Briefkastengesellschaft handelt. Darüber hinaus ist die Gesellschaft der ihr obliegenden erweiterten Mitwirkungspflicht, wie sie sich aufgrund der Zahlungen ins Fürstentum Liechtenstein ergibt (vorne E. 2.2.2), von vornherein nicht nachgekommen. So hat sie nicht
überzeugend aufgezeigt, worin die von der F.________ AG bezogenen Leistungen im Detail bestanden haben sollen. Entsprechend ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von geschäftsmässig unbegründetem Aufwand spricht und die fraglichen Aufwände aufrechnet.

3.3.2. Im Zusammenhang mit den Geschäftsfahrzeugen haben die kantonalen Behörden einen erfolgsneutral verbuchten Veräusserungserlös von Fr. 50'000.-- (2004), geschäftsmässig nicht verbuchte Versicherungsprämien von Fr. 5'750.-- (2005) und die nicht verbuchte Prämienerstattung von Fr. 1'177.-- (2006) aufgerechnet. Die Gesellschaft setzt sich damit in ihrer Beschwerde höchstens beiläufig auseinander. Nachdem die tatsächlichen Umstände in keiner Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise bestritten werden (vorne E. 1.4) und die Mängel nicht geradezu auf der Hand liegen (vorne E. 1.2), sind die Aufrechnungen ohne weiteres bundesrechtskonform.

3.3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eröffnete die Gesellschaft am 18. August 2000 bei der G.________-Bank ein auf ihren Namen lautendes Konto, das unverbucht blieb und in der Steuererklärung nicht deklariert wurde. Gemäss der Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 3. Juli 2015 kam es zur Aufrechnung der (Netto-) Erträge in Höhe von Fr. 276'159.-- (2004), Fr. 203'527.-- (2005), Fr. 98'726.-- (2006) und Fr. 4'959.-- (2007). Die Gesellschaft wendet hauptsächlich ein, die Unterschrift des Alleinaktionärs auf den Eröffnungsunterlagen sei gefälscht worden. Im Widerspruch dazu steht die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Alleinaktionär anlässlich der Eröffnung des Kontos durch die Bank persönlich identifiziert worden sei. Die Gesellschaft macht nicht geltend, diese Feststellung sei offensichtlich unrichtig. Folglich musste die Vorinstanz zwangsläufig zum Schluss gelangen, die auf dem Konto angefallenen Erträge hätten verbucht werden müssen. Da dies aber unterlassen worden sei, seien die Erträge aufzurechnen.

3.4. Weiter erwog die Vorinstanz, bei zwei Zahlungen der H.________-Bank an den Alleinaktionär handle es sich um Erträge, die der Gesellschaft zuständen.

3.4.1. Die Vorinstanz erkannte, die Beträge von Fr. 7'941.-- (2006) und 15'802.-- (2007), jeweils nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, stellten Provisionen dar, welche aufgrund der Vermittlung von Hypotheken an Kunden der Gesellschaft vergütet worden seien. Die Gesellschaft sei im Bereich der Vermittlung von Immobilien tätig, weshalb ein enger sachlicher Zusammenhang zur streitbetroffenen Vermittlung von Hypothekardarlehen vorliege. Das Rechtsgeschäft stehe folglich "seiner Natur nach" der Gesellschaft zu. Die aktienrechtliche Treuepflicht verbiete es, das Geschäft über eine Drittpartei (hier: Alleinaktionär) abzuwickeln. Seit dem Jahr 2008 erbringe die Bank keine derartigen Provisionszahlungen an den Alleinaktionär mehr, um (potentiellen) Interessenkonflikten vorzubeugen. Auch wenn der Alleinaktionär für seine selbständige Erwerbstätigkeit rechtskräftig veranlagt und dabei die Provisionen erfasst worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Zahlungen in der Gesellschaft nachzuerfassen seien.

3.4.2. Arbeitnehmer (Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR), Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte (Art. 464
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 464 - 1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.270
1    Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.270
2    Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.
OR) sowie Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR) unterliegen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft einer Treuepflicht. Wenn die AG diesen Personen dennoch erlaubt, Geschäfte zu tätigen, die "ihrer Natur nach" der Gesellschaft zustehen, hat sie von ihnen die Gewinne daraus herauszuverlangen. Verzichtet sie auf diese Einnahmen, erbringt sie der anstelle der AG handelnden Person eine geldwerte Leistung, wenn der Grund dafür im Beteiligungsverhältnis liegt. Dies ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts namentlich bei einem geschäftsführenden Allein- oder Hauptaktionär der Fall, der einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer "Gewinnvorwegnahme" führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde (Urteil 2C 272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 127).

3.4.3. Was "der Natur nach" nicht dem Anteilsinhaber, sondern der Kapitalgesellschaft zusteht, ist oft nur schwerlich zu beantworten, fehlen doch allgemein gültige Grenzlinien (zit. Urteil 2C 272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4.2.2). Die Frage hat sich in der bundesgerichtlichen Praxis schon verschiedentlich gestellt. Das Bundesgericht bejahte eine geldwerte Leistung beispielsweise bei einer Treuhandgesellschaft, die zuliess, dass ihr Hauptaktionär ihren Kunden (unter Inanspruchnahme der Infrastruktur der Gesellschaft) den Kauf von Immobilien vermittelte und von diesen dafür direkt Provisionen erhielt (Urteil 2A.247/1996 vom 27. Oktober 1997, in: ASA 67 S. 216, StE 1998 B 72.13.22 Nr. 37, StR 53/1998 S. 296). Zum gegenteiligen Schluss kam es im Fall einer Treuhandgesellschaft, deren Hauptaktionärin gleichzeitig eine Einzelunternehmung betrieb, die in einem ähnlichen Geschäftsbereich tätig war. Die Hauptgesellschafterin unterlag als Teilzeitbeschäftigte aber keinem Konkurrenzverbot, zumal kein Konkurrenzverhältnis nachgewiesen war (Urteil 2C 265/2009 vom 1. September 2009, in: StE 2010 B 72.13.22 Nr. 52, StR 64/2009 S. 915). Ebenso keinen Ertragsverzicht infolge Verletzung einer Treuepflicht nahm das Bundesgericht an, als ein
Alleinaktionär seiner Immobiliengesellschaft Rechnung für die Vermittlung eines Grundstücks stellte. Hinweise dafür, dass die Gesellschaft im interessierenden Zeitraum regelmässig oder zumindest gelegentlich als Mäklerin im Sinn von Art. 412 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 412 - 1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
1    Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2    Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
. OR aufgetreten war, lagen nicht vor. Folglich handelte es sich um kein Geschäft, das "seiner Natur nach" der AG zugestanden wäre (zit. Urteil 2C 272/2011 vom 5. Dezember 2011). Dies stiess in der Lehre auf Zustimmung (MICHAEL FELBER/RENÉ MATTEOTTI, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Jahre 2011 zur Gewinnbesteuerung juristischer Personen, in: ASA 82 S. 33 ff., insb. 56).

3.4.4. Zumindest statutengemäss handelt es sich bei der streitbetroffenen Gesellschaft um eine Generalunternehmung. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, betätigt die Gesellschaft sich auch tatsächlich in diesem Bereich. Die Vorinstanz ist der Auffassung, zwischen der Vermittlung von Immobilien und der Vermittlung von Hypothekardarlehen bestehe ein hinreichend enger Zusammenhang, um eine Konkurrenzsituation zu begründen. Es darf zwar als allgemein notorisch gelten, dass Bauherren gewöhnlich daran interessiert sind, möglichst viele Leistungen aus einer Hand zu beziehen. Entgegen der Vorinstanz lässt sich indes kaum annehmen, wer Immobilien vermittle, vermittle auch Hypothekardarlehen. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein. Entsprechend ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die Gesellschaft dies tatsächlich getan hat. Auf eine blosse "Branchenüblichkeit" abzustellen, vermag den im Einzelfall erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen. Nach dem Gesagten betätigt die Gesellschaft sich zwar als Generalunternehmung. Die Vorinstanz zeigt aber nicht auf, dass und inwiefern die Gesellschaft tatsächlich auch Grundpfanddarlehen vermittelt. Selbst wenn es sich anders verhielte, bliebe zu prüfen, ob effektiv ein
Konkurrenzverhältnis vorliegt (vorne E. 3.4.2 und 3.4.3).

3.4.5. Unter den gegebenen Umständen zeigt sich, dass der Alleinaktionär in einer Weise vorgegangen ist, die zu keiner unzulässigen Konkurrenzierung der Gesellschaft führt. Von einer solchen wäre nur zu sprechen, wenn sich aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen sagen liesse, dass die Vermittlung von Grundpfanddarlehen zum üblichen Betätigungsfeld der Gesellschaft zählt. Daran fehlt es jedoch, weshalb von vornherein keine konkurrenzierende Tätigkeit vorliegen kann. Für eine Aufrechnung bleibt auf Ebene der Gesellschaft unter diesem Titel kein Raum. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

3.5. Schliesslich rügt die Gesellschaft, dass der Verzugszins nicht fortlaufend, sondern nur gesamthaft zum Abzug zugelassen werde. Hierzu hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis festgehalten, dass Verzugszinsen auf Steuern und Bussen unter die Schuldzinsen fallen und im Rahmen von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
DBG abzugsfähig sind. Das Recht der direkten Bundessteuer lässt rechtsprechungsgemäss aber offen, ob die Verzugszinsen auf dem Nachsteuerbetreffnis in der nachsteuerbetroffenen Ursprungsperiode ("Genfer Modell"; Urteil 2C 258/2017 vom 2. Juli 2018 E. 6.8, nicht publ. in: BGE 144 II 359, aber in: RDAF 2018 II S. 511, StE 2018 B 27.2 Nr. 48, StR 73/2018 S. 820) oder erst in der Steuerperiode, in welcher die Nachsteuer veranlagt wird ("Solothurner Modell"; Urteil 2C 435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 2.4, in: ASA 87 S. 585, StR 74/2019 S. 399), abzuziehen sind. Den Kantonen verbleibt insofern eine " marge de manoeuvre ". Beide Ansätze sind harmonisierungsrechtlich zulässig und verfassungsrechtlich haltbar, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet (zusammenfassend: Urteil 2C 925/2017 vom 11. Juni 2019 E. 2.3). Wenn der Kanton Schwyz dem "Solothurner Modell" den Vorzug gibt, ist dies bundesrechtlich
nicht zu beanstanden. Von keiner Bedeutung ist dabei, ob die Vermittlung als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit des Alleinaktionärs zu gelten hat.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerperioden 2001, 2002 und 2003 verjährt sind. Die Beschwerde ist auch insoweit gutzuheissen, als die Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (2007) zu Unrecht aufgerechnet worden sind. Diese Aufrechnungen sind aufzuheben und die Steuerrückstellungen entsprechend herabzusetzen. In diesem Umfang ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der eben genannten Aspekte zur neuen Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

IV. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz

4.
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (StHG) entspricht im hier interessierenden Bereich in allen Teilen dem Recht der direkten Bundessteuer. In der Folge stimmt das Steuergesetz (des Kantons Schwyz) vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) mit dem StHG überein, weshalb auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden kann. Im Umfang von E. 3.6 ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

V. Kosten und Entschädigungen

5.

5.1. Die Nachsteuer der Steuerperioden 2002 bis 2007 belief sich auf rund Fr. 300'000.--. Nachdem nun die Steuerperioden 2002 und 2003 verjährt sind, beläuft das Betreffnis sich noch auf rund Fr. 200'000.--. Davon sind rund Fr. 5'000.-- (abzüglich der entsprechend herabzusetzenden Steuerrückstellung) für die nicht aufzurechnenden Vermittlungsprovisionen von rund Fr. 24'000.-- in Abzug zu bringen (vorne E. 3.6). Die Gesellschaft obsiegt mithin zu rund einem Drittel. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Auch dem Kanton Schwyz können Kosten auferlegt werden, handelt er doch in seinem amtlichen Wirkungskreis und nimmt er Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

5.2. Da die Verjährung der Steuerperiode 2003 durch das Bundesgericht verschuldet wurde, sind reduzierte Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- zu erheben. Im Umfang von Fr. 3'000.-- sind diese der Gesellschaft, im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Kanton Schwyz aufzuerlegen.

5.3. Die Gesellschaft ist anwaltlich vertreten. Ihr ist im Umfang ihres Obsiegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Art. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), dies anteilig zu Lasten des Kantons Schwyz und der Bundesgerichtskasse. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.4. Zur Verlegung der Kosten und Zusprechung von Entschädigungen für die kantonalen Verfahren ist folgendes festzustellen: Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren die vorinstanzlichen Anordnungen in weitgehendem Masse zutreffend. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde nur deshalb teilweise gut, weil die Steuerperioden 2002 und 2003 zwischenzeitlich verjährt sind und - was aber wenig zum Ganzen beiträgt - Vermittlungsprovisionen von rund Fr. 24'000.-- zu Unrecht aufgerechnet worden waren. Entsprechend sind die Steuerrückstellungen anzupassen, was die Korrektur wiederum vermindert. Die vorinstanzlichen Anordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt sind mithin zu bestätigen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 1 BGG) erübrigt sich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2001 bis 2007, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil II 2016 41 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 31. Oktober 2017 wird in Bezug auf die Nachsteuern der Steuerperioden 2002 und 2003 und in Bezug auf die Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (2007) sowie die damit zusammenhängenden Steuerrückstellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Veranlagung an die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, Steuerperioden 2001 bis 2007, wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil II 2016 41 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 31. Oktober 2017 wird in Bezug auf die Nachsteuern der Steuerperioden 2002 und 2003 und in Bezug auf die Aufrechnung von Vermittlungsprovisionen von Fr. 7'941.-- (2006) und Fr. 15'802.-- (2007) sowie die damit zusammenhängenden Steuerrückstellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 1'000.-- dem Kanton Schwyz auferlegt.

4.
Der Kanton Schwyz und die Bundesgerichtskasse haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher