Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 579/2013

Urteil vom 11. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch die Rechtsanwältinnen Raphaëlle Favre Schnyder und Sugandha Kumar,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erteilte mit Entscheid vom 20. Dezember 2012 Y.________ und Z.________ in der Betreibung Nr. xxx gegen die X.________ AG definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 454'917.25, Fr. 3'200.--, Fr. 1'700.--, Fr. 5'280.05 und Fr. 10'687.90, je zuzüglich Zins, sowie für die Betreibungskosten. Am 10. Januar 2013 berichtigte das Zivilgericht den Entscheid: Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs für den Betrag von Fr. 454'917.25 ersetzte es in den Erwägungen das Datum des 6. Januar 2012 durch den 6. Januar 2006.

B.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2013 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verlangte die X.________ AG die Aufhebung des Entscheids vom 20. Dezember 2012 und die Zurückweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2013 beantragte sie dasselbe hinsichtlich des berichtigten Entscheids.
Am 25. März 2013 verlangte die X.________ AG die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren über die erstinstanzliche Richterin und die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin. Dieses Ausstandsbegehren hatte sie am 18. Januar 2013 an das Zivilgericht gerichtet und - nach Abweisung am 18. März 2013 - am 25. März 2013 erneuert und ausgeweitet. Am 28. März 2013 wies die Instruktionsrichterin Marie-Louise Stamm das Sistierungsgesuch ab. Am 8. Mai 2013 verlangte die X.________ AG den Ausstand der Instruktionsrichterin und von "Gerichtsschreiber lic. iur. Patrik Alder". Dieses Ausstandsgesuch wurde mit Zwischenentscheid vom 27. Juni 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Entscheid vom 28. Juni 2013 wies das Appellationsgericht (Besetzung: Richterin Marie-Louise Stamm, Richter Heiner Wohlfart und Olivier Steiner, Gerichtsschreiberin Caroline Meyer Honegger) die beiden Beschwerden ab.

C.
Mit Eingabe vom 3. August 2013 (Eingang beim Bundesgericht 14. August 2013) hat die X.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben sowohl gegen den Zwischenentscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2013 (Verfahren 5A 605/2013) als auch gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 (vorliegendes Verfahren 5A 579/2013). Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2013 und ersucht um aufschiebende Wirkung. Mit nachträglicher Eingabe vom 19. August 2013 lehnt sie Richter Steiner und Gerichtsschreiberin Meyer Honegger wegen ihrer Teilnahme am Entscheid vom 28. Juni 2013 ab.
Am 22. August 2013 hat das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin weitergeleitet, mit der diese am 24. Juli 2013 beim Appellationsgericht gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO die Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2013 und die Wiederholung des Verfahrens verlangt hatte. Das Appellationsgericht entschied am 19. August 2013, auf das Gesuch nicht einzutreten und die Eingabe an das Bundesgericht weiterzuleiten.
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2013 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, nachdem sich Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) dem entsprechenden Gesuch, im Gegensatz zum Appellationsgericht, widersetzt hatten.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist binnen Frist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Appellationsgerichts in einer Schuldbetreibungssache, wobei der erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Ist die Beschwerde in Zivilsachen demnach grundsätzlich zulässig, besteht für die von der Beschwerdeführerin zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Verfassungsrügen können auch im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerde substantiiert begründet werden (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

2.
Das Appellationsgericht hat Schweizer Gerichte zur Beurteilung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Art. 22 Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
LugÜ (SR 0.275.12) für zuständig erachtet. Für die verschiedenen Forderungen, die Gegenstand des Verfahrens seien, lägen definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zunächst handle es sich um die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 17. August 2006 und das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2006, die beide die provisorische Rechtsöffnung für die Hauptforderung von Fr. 454'917.25 beträfen und als definitive Rechtsöffnungstitel für die in ihnen enthaltene Kostenregelung dienten (Beträge von Fr. 3'200.-- und Fr. 1'700.--), sodann um das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008, in dem die Aberkennungsklage hinsichtlich der Hauptforderung abgewiesen worden sei (bzw. das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2009; vgl. auch den Nichteintretensbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2010), sowie schliesslich die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts vom 1. Dezember 2010 und 21. Dezember 2010 für die Beträge von Fr. 5'280.05 und Fr. 10'687.90. Sowohl das Urteil des Landgerichts wie auch dasjenige
des Oberlandesgerichts über die Hauptforderung enthielten eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Das Appellationsgericht habe schon in einem früheren Verfahren mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 (betreffend Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin) festgehalten, dass die Beschwerdegegner mit dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 5. November 2009 ein vorläufig vollstreckbares Urteil in Händen hielten, dass das von ihnen am 17. Februar 2011 gestellte Fortsetzungsbegehren jedoch verspätet erfolgt und die damalige Betreibung verwirkt wäre. Die Beschwerdegegner hätten deshalb am 31. Mai 2012 eine neue Betreibung eingeleitet, die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liege. Die definitive Rechtsöffnung könne auch aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen worden sei, die der Betriebene im Rahmen einer früheren und nunmehr verwirkten Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte. In einer späteren Betreibung könne jenes Urteil als Rechtsöffnungstitel gelten, wenn derselbe Gläubiger gegen denselben Schuldner für die gleiche Forderung auf dem Betreibungsweg die Leistung erneut begehre und die Forderung nicht seit Erlass des Urteils untergegangen sei. Diese Voraussetzungen lägen
vor. Die Beschwerdeführerin erhebe einzig die Einrede der Verjährung. Diese Einrede sei aber verspätet und die Verjährung im Übrigen auch gar nicht eingetreten, da sie durch Betreibungshandlungen und Gerichtsurteile immer wieder unterbrochen worden sei. Somit sei den Beschwerdegegnern die verlangte definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.
Bevor auf die Beschwerde selber einzugehen ist, sind zuerst die separat erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin zu behandeln.

3.1. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Juli 2013 eine Eingabe an das Appellationsgericht gerichtet, mit der sie die Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2013 und die Wiederholung des Verfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO verlangt. Das Appellationsgericht hat die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet.
Zu Recht hat das Appellationsgericht die Eingabe nicht mehr selber behandelt (vgl. BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f. mit Hinweisen). Es besteht allerdings kein Anlass, die weitergeleitete Eingabe in eine (ergänzende) Beschwerde an das Bundesgericht umzuqualifizieren, die bloss bei der falschen Instanz eingereicht worden ist (Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die weitschweifige Eingabe richtet sich - ähnlich wie diejenige vom 16. Juli 2013 gegen den Zwischenentscheid vom 27. Juni 2013 (Verfahren 5A 605/2013) - gegen alle am Entscheid vom 28. Juni 2013 mitwirkenden Gerichtspersonen (Richterin Marie-Louise Stamm, Richter Heiner Wohlfart und Olivier Steiner, Gerichtsschreiberinnen Caroline Meyer Honegger und Andrea Pfleiderer). Soweit die Beschwerdeführerin darin nicht bloss das Verfahren aus eigener Sicht schildert und inhaltliche Kritik an den getroffenen Entscheiden übt, so wendet sie sich primär gegen die Mitwirkung von Richterin Stamm und Richter Wohlfart am Entscheid vom 28. Juni 2013. Die anderen beteiligten Gerichtspersonen müssten sich das Wissen um die Unzulässigkeit deren Beteiligung zurechnen lassen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch weitgehend in einer Wiederholung dessen, was bereits Gegenstand des
Zwischenentscheids vom 27. Juni 2013 und des zugehörigen bundesgerichtlichen Verfahrens 5A 605/2013 bildete bzw. bildet (vgl. auch unten E. 4.2.1). Soweit sie sich dagegen wendet, dass der Entscheid vom 28. Juni 2013 gefällt wurde, bevor die Rechtsmittelfrist gegen den Zwischenentscheid vom 27. Juni 2013 abgelaufen war, so bringt sie dies in der Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls vor (unten E. 4.2.2). Der Beschwerdeführerin war somit offenbar bewusst, dass diese Rüge dem Bundesgericht vorgetragen werden kann und sie hat sich insoweit nicht irrtümlich an das Appellationsgericht gewandt. Auf die Eingabe ist folglich nicht einzutreten.

3.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die nachträgliche, aber innert Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 19. August 2013. Die Beschwerdeführerin kritisiert darin - neben der Wiederholung der Vorwürfe an Richterin Stamm und Richter Wohlfart - die Teilnahme von Richter Steiner und Gerichtsschreiberin Meyer Honegger am Entscheid vom 28. Juni 2013, da sie bereits am Entscheid vom 27. Oktober 2011 mitgewirkt hätten. Die Rüge ist verspätet (vgl. dazu Verfahren 5A 605/2013). Das Bundesgericht ist nicht zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen zuständig, die der Vorinstanz hätten vorgetragen werden können und müssen (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Schliesslich erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführerin, Ablehnungsgesuche gegen die beteiligten Gerichtspersonen wegen der angeblichen Vorbefassung "häppchenweise" vorzubringen, als rechtsmissbräuchlich.

4.

4.1. In der eigentlichen Beschwerdeschrift kommt die Beschwerdeführerin zunächst auf die von ihr am 25. März 2013 verlangte Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht zurück, die am 28. März 2013 abgelehnt worden ist. Sie ist nach wie vor der Meinung, das Verfahren hätte nicht weitergeführt und insbesondere der Entscheid vom 28. Juni 2013 nicht gefällt werden dürfen bis zum Entscheid über die an das Zivilgericht gerichteten Anträge gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO gegen die erstinstanzlichen Gerichtspersonen. In der Fortführung des Verfahrens sieht sie einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie, da das erstinstanzliche Verfahren noch gar nicht beendet gewesen sei. Auch das Zivilgericht verletze die Rechtsweggarantie, und zwar dadurch, dass es bis heute nicht über die Anträge nach Art. 51 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO entschieden habe. Schliesslich sei durch die Begründung des Sistierungsentscheids das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, da die Instruktionsrichterin nicht auf alle Argumente eingegangen sei, die für die Sistierung gesprochen hätten.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin den Sistierungsentscheid zusammen mit dem Endentscheid überhaupt noch anfechten kann, ist doch nicht ohne weiteres ersichtlich, wie er sich auf dessen Inhalt auswirken soll (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die Rügen der Beschwerdeführerin sind aber jedenfalls unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben das Ablehnungsbegehren gegen die erstinstanzlichen Gerichtspersonen erst nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils erhoben hat, war entgegen ihrer Ansicht das erstinstanzliche Verfahren bereits beendet (BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f.). Die Instruktionsrichterin war bei der Begründung des Sistierungsentscheids auch nicht gehalten, auf alle Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, sondern konnte sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Die angebliche Verletzung der Rechtsweggarantie durch das Zivilgericht kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

4.2.

4.2.1. Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Teilnahme von Richterin Stamm und Richter Wohlfart am Entscheid vom 28. Juni 2013. Soweit sie ihnen Vorbefassung vorwirft, da sie bereits am Entscheid vom 27. Oktober 2011 gegen die Beschwerdeführerin mitgewirkt hätten, ist diese Rüge im Verfahren 5A 605/2013 zu behandeln.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausserdem dagegen, dass die Vorinstanz den Endentscheid einen Tag nach dem Zwischenentscheid erlassen hat. Sie macht geltend, es sei Richterin Stamm und Richter Wohlfart verboten gewesen, im vorliegenden Verfahren tätig zu werden (d.h. insbesondere den Endentscheid zu erlassen), da die Beschwerdeführerin sie abgelehnt habe und der Entscheid darüber noch nicht rechtskräftig geworden sei.
Über die Ablehnung von Richterin Stamm und Richter Wohlfart ist im Zwischenentscheid vom 27. Juni 2013 befunden worden. Bereits am 28. Juni 2013 hat das Appellationsgericht unter Teilnahme von Richterin Stamm und Richter Wohlfart die Beschwerden materiell beurteilt und den vorliegend angefochtenen Endentscheid gefällt. Die ZPO bzw. übergeordnetes Verfassungsrecht sehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Tätigkeitsverbot für die abgelehnten Gerichtspersonen vor, nachdem das entsprechende Ausstandsbegehren abgewiesen, aber die Rechtsmittelfrist gegen den Ausstandsentscheid noch nicht abgelaufen und auch noch kein entsprechendes Rechtsmittel erhoben worden ist. Ihre Prozesshandlungen stehen bloss unter dem Vorbehalt späterer Aufhebung, wenn das Ausstandsbegehren gegen diese Gerichtspersonen im Rechtsmittelverfahren erfolgreich sein sollte (vgl. zum Ganzen BGE 117 Ia 157 E. 4 S. 165 f.; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2011, N. 4 zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO; DENIS TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 3 zu Art. 51
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
ZPO; Stephan WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl.
2013, N. 12b zu Art. 49
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 49 Ausstandsgesuch - 1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
ZPO und N. 19 zu Art. 50
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Eine formelle Rechtsverweigerung beginge die entscheidende richterliche Behörde bloss dann, wenn sie entscheidet, obschon ihre rechtmässige Zusammensetzung und Unvoreingenommenheit vor Bundesgericht streitig und der entsprechenden Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden wäre (BGE 115 Ia 321 E. 3c S. 323 f.; Urteil 5A 518/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4.2). Die Rüge ist mithin unbegründet.

4.3. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument gegen den angefochtenen Entscheid, er beruhe zu Unrecht auf der Annahme, dass es sich bei der Forderung, für die definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei, um dieselbe handle, über die das Landgericht Frankfurt a.M. am 11. Juli 2008 und das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. am 9. (recte: 5.) November 2009 entschieden hätten. Die an diesen Gerichten behandelte negative Feststellungsklage habe einen anderen Gegenstand betroffen bzw. es sei eine die Klageidentität ausschliessende Klageänderung vorgenommen worden.
Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt verständlich sind, schildert sie die prozessualen Abläufe bloss aus eigener Sicht, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Prozesssachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten (oben E. 1). Mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb die Urteile des Land- bzw. Oberlandesgerichts - nach schweizerischem Recht - als definitive Rechtsöffnungstitel herangezogen werden können, setzt sie sich hingegen nicht auseinander. Ihre Argumentation scheint im Übrigen darauf zu beruhen, dass sie die vollstreckungsrechtliche Natur des Rechtsöffnungsverfahrens verkennt, die auch im Rahmen des LugÜ zu beachten ist (BGE 138 III 11 E. 7.2.4 S. 22 ff.; 136 III 566 E. 3 S. 567 ff.). Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Appellationsgericht dadurch rügt, dass es sich nicht mit allen ihren Einwänden befasst haben soll, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht auf alle Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen brauchte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken konnte (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Im Übrigen hat es sich - entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin - mit dem Einwand der Verletzung von Art. 27
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 50 Entscheid - 1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
1    Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2    Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
LugÜ sehr wohl befasst und diesen Standpunkt verworfen (E. 1.1 des Entscheids des Appellationsgerichts).

4.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegner sind mit ihrem Gesuch um Verweigerung der aufschiebenden Wirkung unterlegen, so dass für ihre Eingabe keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg