Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 277/2009

Urteil vom 11. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,

gegen

1. W.________ AG (vormals X.________-Verband),
vertreten durch Fürsprecher Daniel Kurt,
2. Y.________ AG (vormals Z.________-Verband),
vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Spitalhaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2009.
Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer) wurde im Herbst 1990 in der Türkei durch einen Schuss aus einem Schrotgewehr an der Hüfte verletzt. Nach einer ersten Versorgung der Wunden liess sich der Beschwerdeführer in drei türkischen Spitälern behandeln. Im September 1991 kam er als Asylbewerber in die Schweiz. Wegen starker linksseitiger Hüftschmerzen und Schmerzen in der linken Wadengegend fand am 25. Oktober 1991 im Regionalspital B.________ (W.________ AG, vormals X.________-Verband [Beschwerdegegnerin 1]) eine ambulante orthopädische Untersuchung statt. In den Jahren 1992 und 1993 erfolgten weitere Behandlungen bei einem Orthopäden und im Regionalspital C.________ (Y.________ AG, vormals Z.________-Verband [Beschwerdegegnerin 2]). Wegen zunehmender Schmerzen im Bereich der linken Hüfte wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 1993 im D.________-Spital hospitalisiert. Dort kam es in den Folgejahren zu weiteren Untersuchungen und mehreren Operationen.

B.
B.a Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juni 1997 beim Regierungsstatthalteramt Bern Klage gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Antrag, ihm sei Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung für die Folgen einer Fehldiagnose aus ärztlicher Behandlung am B.________-Spital auszurichten. Beim Regierungsstatthalteramt Biel reichte er am 23. Juli 1997 eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. Er beantragte Schadenersatz und eine angemessene Genugtuung für die Folgen mehrerer Fehldiagnosen und unvollständiger Operationen aus ärztlicher Behandlung am Regionalspital C.________. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche stützte der Beschwerdeführer auf das alte Gemeindegesetz des Kantons Bern vom 20. Mai 1973. Das Regierungsstatthalteramt Bern wies die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 1998 ab. Am 8. Juni 2001 erkannte das Regierungsstatthalteramt Biel ebenfalls auf Klageabweisung.
Gegen beide Urteile gelangte der Beschwerdeführer mit Appellation an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Die beiden Verfahren wurden mit Verfügung vom 13. Juli 2001 auf die Haftungsfrage beschränkt und am 25. Juni 2002 vereinigt. Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Urteile der Regierungsstatthalterämter auf. Es bejahte die Haftung der Beschwerdegegnerinnen dem Grundsatz nach und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer angemessenen Genugtuung an das Regierungsstatthalteramt Bern zurück (Dispositiv-Ziffer 1). In den Erwägungen führte es aus, mangels Vermögensschaden im Sinne des sinngemäss anwendbaren Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR stehe dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Beschwerdeführer habe dem Grundsatz nach indessen Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene seelische Unbill, da bei richtigem Handeln der Spitäler der Leidensweg des Beschwerdeführers um zwei bis drei Jahre hätte verkürzt werden können. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 blieb unangefochten.
B.b Die Regierungsstatthalterin von Bern setzte am 22. Februar 2007 das Verfahren fort. Sie hob die Beschränkung des Verfahrens auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich zur Höhe der Genugtuungssumme zu äussern. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Vergleichsvorschlag, die Genugtuungssumme inkl. aufgelaufener Zinsen insgesamt auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'233'000.-- zuzüglich Zins und einer Genugtuung von Fr. 200'000.--. Am 30. November 2007 sprach die Regierungsstatthalterin dem Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 35'000.-- zu, nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 1993, ausmachend Fr. 26'104.15 per Ende November 2007 (Dispositiv-Ziffer 1).
Gegen das Urteil der Regierungsstatthalterin vom 30. November 2007 gelangte der Beschwerdeführer mit Appellation an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, das Urteil der Regierungsstatthalterin sowie die vom Abteilungspräsidenten des Verwaltungsgerichts am 13. Juli 2001 verfügte Beschränkung auf die Haftungsfrage aufzuheben. Die Sache sei zur Festsetzung einer angemessenen Schadenersatzsumme an die Regierungsstatthalterin zurückzuweisen. Weiter sei die Sache zur Festsetzung der von den Beschwerdegegnerinnen geschuldeten Genugtuungssumme zurückzuweisen. Eventualiter sei die von den Beschwerdegegnerinnen geschuldete Genugtuungssumme angemessen zu erhöhen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Urteil vom 27. April 2009 hob das Verwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Regierungsstatthalteramts Bern vom 30. November 2007 auf. Es stellte fest, dass sich die Beschwerdegegnerinnen im Umfang von Fr. 50'000.-- unterzogen haben. Insoweit schrieb es das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. In teilweiser Gutheissung der Klagen verurteilte es die Beschwerdegegnerinnen, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 11'104.15 (inkl. Zins) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klagen ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Regierungsstatthalteramts. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung hiess es gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher E.________ als amtlichen Anwalt bei.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2009, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2009 aufzuheben. Die Sache sei zur Festsetzung einer angemessenen Schadenersatz- und Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerinnen stellen beide den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fürsprecher Hans Peter Aeberhard als Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil vom 27. April 2009 handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
i.V.m. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 133 III 462 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist damit - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung eidgenössischen und kantonalen Rechts geltend. Zudem rügt er, das Verwaltungsgericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verstossen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist. Führt der Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht seiner Meinung nach verletzt sei, und legt er nicht dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, unterbleibt die Prüfung durch das Bundesgericht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Vorliegend handelt es sich um einen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch gestützt auf kantonales Recht. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Mit der pauschal erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe kantonales Recht verletzt, ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu hören. Es wird nicht klar, welche kantonale Norm er inwiefern als nicht verfassungskonform angewendet erachtet. Somit vermag er der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht zu genügen.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund besonders schwer wiegender Verfahrensfehler sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 nichtig. Dies habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid vom 27. April 2009 zu Unrecht verneint.

4.1 Das Verwaltungsgericht prüfte im Urteil vom 4. Dezember 2006 als Haftungsvoraussetzungen die Widerrechtlichkeit, die Kausalität, das Verschulden sowie den Bestand eines Vermögensschadens und einer seelischen Unbill. Es führte aus, Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR sei im vorliegenden Staatshaftungsprozess sinngemäss anwendbar, wonach eine Körperverletzung der verletzten Person Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, gebe. Der Beschwerdeführer habe im ganzen Verfahren keine konkrete Summe als Ersatz für den Vermögensschaden verlangt. Ebenso wenig habe er einen Schaden substantiiert. In seinen Schlussbemerkungen im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern habe er vielmehr selber ausgeführt, ein materieller Schaden lasse sich bei der vorliegenden Beweislage nicht belegen. Der Schadensteil sei im Verhältnis zur Genugtuungsforderung von absolut untergeordneter Bedeutung, weshalb ihm - vorausgesetzt, er erhalte eine Genugtuung zugesprochen - keine negativen Kostenfolgen erwachsen sollten. Erst in den Schlussbemerkungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, bei korrekter Behandlung hätte er spätestens ab 1995 bis zu seiner Pensionierung mindestens als Hilfsarbeiter ein Einkommen von monatlich durchschnittlich Fr. 5'000.-- erzielen können. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, es erscheine fraglich, ob es prozessual zulässig sei, in diesem Stadium des Verfahrens noch Ersatz für Lohnausfall zu verlangen, könne aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Was die Heilungskosten betreffe, seien dem Beschwerdeführer die Kosten für die durchgeführten Operationen von der öffentlichen Hand bezahlt worden. Der Beschwerdeführer begründe einen allfälligen Schaden in diesem Zusammenhang mit seiner Rückerstattungspflicht gegenüber dem Gemeinwesen, behaupte in diesem Zusammenhang aber nicht, dass ihm insoweit tatsächlich Kosten entstanden seien. Da ungewiss sei, ob der Beschwerdeführer jemals rückerstattungspflichtig sein werde, könne ein Vermögensschaden insoweit nicht als erwiesen gelten. Mit Bezug auf den Lohnausfall nenne der Beschwerdeführer keine Indizien, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er als ungelernter Bauer aus der Türkei und vorläufig Aufgenommener in der Schweiz hätte arbeiten können. Weiter sei zu beachten, dass den Spitalträgerschaften
kein Dauerschaden zugerechnet werden könne. Für den Zeitraum, in dem sich das Fehlverhalten der Spitäler auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, wäre seine Arbeitsfähigkeit auch bei sorgfaltsgemässem Handeln ganz erheblich eingeschränkt gewesen. Ein Vermögensschaden sei deshalb auch unter dem Gesichtswinkel des Erwerbsausfalls nicht nachgewiesen.
Demgegenüber bejahte das Verwaltungsgericht in sinngemässer Anwendung von Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR dem Grundsatz nach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung. Der Beschwerdeführer habe eine seelische Unbill von einigem Gewicht erlitten. Bei richtigem Handeln der Spitäler hätten die Operationen und weiteren Eingriffe bereits wesentlich früher durchgeführt werden können. Der Leidensweg des Beschwerdeführers hätte sich so um rund zwei bis drei Jahre verkürzt. Dadurch wären die psychischen Belastungen geringer ausgefallen. Zur Festsetzung der Höhe der Genugtuung wies das Verwaltungsgericht die Sache an die erste Instanz zurück.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, ohne dass er - wegen der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage - je Gelegenheit gehabt habe, sich zu Bestand und Umfang des Schadens zu äussern, habe das Verwaltungsgericht darüber geurteilt und einen Anspruch auf Schadenersatz verneint. Das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör krass verletzt und es sei ihm eine Instanz verloren gegangen.

4.3 Sofern die Rüge überhaupt als rechtsgenüglich begründet betrachtet werden kann (vgl. Erwägung 2), erweist sie sich als nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer zeigt zum einen nicht auf, inwiefern er aufgrund der Verfahrensbeschränkung nach Treu und Glauben hätte davon ausgehen dürfen, dass er sich zum grundsätzlichen Bestand des Schadens nicht zu äussern habe. Zum andern ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl zum Bestand eines Vermögensschadens geäussert hat und mit seinen entsprechenden Vorbringen vom Verwaltungsgericht auch gehört wurde. So äusserte er sich generell zum materiellen Schaden, dass dieser im Verhältnis zur Genugtuungsforderung von absolut untergeordneter Bedeutung sei. Weiter machte er zu einem allfälligen Schaden aus Arbeitsunfähigkeit und zu den Heilungskosten Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. vorangehende Erwägung 4.1).
Zudem sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid vom 27. April 2009 zutreffend, wonach die Verfahrensbeschränkung weder der Abweisung des Schadenersatzbegehrens noch der Rückweisung an das Regierungsstatthalteramt zur Festsetzung der Genugtuung im Sinne der Erwägungen entgegen gestanden habe. Das Verwaltungsgericht erwog, zu den einzelnen, kumulativen Voraussetzungen der Haftpflicht zähle auch der materielle Schaden bzw. die immaterielle Unbill. Wenn diese Voraussetzungen im Grundsatz nicht erfüllt seien, müssten die Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht der Beschwerdegegnerinnen verneint und die Klagen abgewiesen werden. Aufgrund der prozessleitenden Verfügung vom 13. Juli 2001 habe kein Zweifel bestanden, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen Prozessthema bilden würden, so auch - dem Grundsatz nach - ein den Beschwerdegegnerinnen haftpflichtrechtlich zurechenbarer materieller Schaden bzw. eine zurechenbare immaterielle Unbill. Infolge dieser Verfahrensbeschränkungen seien einzig die Schadens- und Genugtuungshöhe von der Beurteilung ausgeklammert gewesen. Da weder die verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch die vorangehenden Verfahren vor den Regierungsstatthalterämtern die Haftungsvoraussetzungen
des Schadens und der seelischen Unbill vom Verfahren ausgenommen hätten, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Verwaltungsgerichtsentscheid mit besonders schwer wiegenden Verfahrensmängeln behaftet sei oder dem Beschwerdeführer widerrechtlich eine Instanz entzogen worden wäre. Das Urteil vom 4. Dezember 2006 sei nicht nichtig.
Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seine in der Appellationsschrift gegen das Urteil der Regierungsstatthalterin vom 30. November 2007 gemachten Ausführungen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Da die Haftungsvoraussetzung des Bestands eines materiellen Schadens auch bei der Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsfrage Prozessthema bildete, hatte der Beschwerdeführer von Verfahrensbeginn an Anlass und Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht auszumachen. Im Übrigen bewirkte eine Gehörsverletzung in der Regel lediglich Anfechtbarkeit und nicht Nichtigkeit des betreffenden Urteils (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364). Eine Gehörsverletzung, die als besonders schwerer Verstoss gegen grundlegende Parteirechte angesehen werden müsste, wie etwa mangelnde Eröffnung eines Entscheids oder die Hinderung am Verfahren überhaupt teilnehmen zu können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, sowohl im Urteil vom 4. Dezember 2006 als auch im Urteil vom 27. April 2009 in Willkür verfallen zu sein.
Auf die direkt gegen das Urteil vom 4. Dezember 2006 gerichtete Willkürrüge kann nicht eingetreten werden, da dieses Urteil nicht Anfechtungsobjekt vorliegender Beschwerde bildet. Betreffend das Urteil vom 27. April 2009 bringt der Beschwerdeführer pauschal vor, dass das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise die Nichtigkeit des Urteils vom 4. Dezember 2006 verneint habe. Da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2006 nicht als nichtig herausstellte, ist dieser Rüge die Grundlage entzogen.

6.
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es im Verfahren, das zum Urteil vom 27. April 2009 führte, keine neuen Beweismittel zum Schaden und zur Genugtuung zugelassen habe, erweist sich als unbegründet. Nachdem ein Schaden bereits mit Urteil vom 4. Dezember 2006 verneint worden war und eine Genugtuung für den verlängerten Leidensweg von zwei bis drei Jahren zugesprochen wurde, musste das Verwaltungsgericht nicht erneut Beweismittel zu dieser Thematik zulassen. Es war ihm vielmehr verwehrt, auf die Frage des Bestands eines Vermögensschadens und der seelischen Unbill nochmals zurückzukommen (vgl. BGE 115 Ia 123).

7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG; Urteil 6B 417/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3). Die Parteientschädigungen für die Beschwerdegegnerinnen sind mit Blick auf den geringen Aufwand für die Vernehmlassungen auf je Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 8 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3; Entschädigungsreglement]). Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; Art. 10 Entschädigungsreglement).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Aeberhard, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 5'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer