Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 263/2021

Urteil vom 11. Oktober 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokat André Baur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2020 (IV.2020.55).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene A.________ war ab 1. Januar 2011 als Maler und Gipser bei der B.________ GmbH angestellt. Am 14. Juni 2011 stürzte er von einer Bockleiter und verletzte sich am Gesicht und an beiden Unterarmen. Am 25. November 2011 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte berufliche Massnahmen, die sie mit Verfügung vom 13. November 2013 abschloss.

A.b. Am 5. Oktober 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen. Die Verwaltung leistete Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 6. Februar 2018) und sprach ein externes Coaching zu (Verfügung vom 7. Februar 2018). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 eröffnete sie dem Versicherten, es bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Invalidenrente. Auf Einwand hin teilte sie dem Versicherten am 18. Juli 2018 mit, die Frühintervention sei abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen. Betreffend Rente werde später eine separate Verfügung erlassen. Diese Mitteilung ersetzte den Vorbescheid vom 23. Mai 2018.

A.c. Nach Eingang weiterer medizinischer und erwerblicher Unterlagen forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 18. März 2019 auf, das damit zugestellte Formular für Versicherte, die um eine Zusprechung einer Rente ersuchen, auszufüllen und einzureichen. Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilte der Versicherte mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er erneut ein Gesuch einreichen solle. Die Verwaltung habe am 28. Juni und 18. Juli 2018 den Erlass einer Verfügung beziehungsweise eines neuen angepassten Vorbescheids in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 9. April 2019 hielt die IV-Stelle an der Eingabe eines neuen Rentengesuchs fest, wozu sich der Versicherte am 26. April 2019 vernehmen liess. Nach einer weiteren Aufforderung der Verwaltung vom 6. Mai 2019 liess der Versicherte ihr mit Schreiben vom 14. Mai 2019 die gewünschten Auskünfte zugehen.

A.d. Die IV-Stelle holte daraufhin die Gutachten des PD Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2019, sowie des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 8. November 2019 ein. Aus rheumatologischer Sicht leide der Explorand an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme, links mehr als rechts, nach Sturz von einer Leiter am 14. Juni 2011. Als Maler und Gipser sei er seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig. Hinsichtlich körperlich leicht belastender Tätigkeiten (Gewichtslimite am rechten Arm maximal 10 kg, am linken maximal 5 kg) vermöge er seither keine Verrichtungen mit repetitiver manueller Kraftanwendung und auch keine feinmotorischen Arbeiten mehr auszuüben. Handumwendungen seien links nicht, rechts nur langsam möglich. Tätigkeiten, bei welchen der Explorand Vibrationen sowie Nässe, Kälte oder Zugluft ausgesetzt sei, seien zu vermeiden. Aus Sicherheitsgründen seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Für Beschäftigungen, bei welchen diese Einschränkungen berücksichtigt werden könnten, sei der Explorand ab 1. Juli 2013 (mit Ausnahme der Monate April/Mai 2018) bis auf Weiteres vollständig
arbeitsfähig gewesen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines den Schwellenwert von 40 % erreichenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 27. März 2020).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 10. November 2020 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2012 eine ganze und ab 30. September 2013 wenigstens eine Viertelsrente auszurichten. Die Forderungen habe sie ab 1. Juni 2014 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Eventualiter seien gerichtliche Gutachten aus dem Fachbereich der Handchirurgie sowie zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit bei der BEFAS einzuholen. Zudem sei ihm eventualiter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1.

2.1.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er sein Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente erst am 5. Oktober 2017 gestellt habe. Das sei jedoch offensichtlich falsch, da er dieses bereits am 25. November 2011 der Verwaltung unterbreitet habe. Sie habe darüber erst mit der Verfügung vom 27. März 2020 befunden. Ein allfälliger Anspruch bestehe daher ab dem 1. Juni 2012 (ein Jahr nach Beginn der durch den Unfall vom 14. Juni 2011 verursachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Maler und Gipser). Die IV-Stelle bestreite dies. Die Frage könne indes offen gelassen werden, da ein Rentenanspruch ohnehin verneint werden müsse.

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass er gemäss dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. November 2019 bis am 30. Juni 2013 in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Daher hätte sie darüber befinden müssen, ob ihm ab dem 1. Juni 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Laut Expertise des Dr. med. D.________ und den darin erwähnten medizinischen Berichten sei er bis wenigstens am 30. Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Das angefochtene Urteil sei willkürlich begründet und verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör.

2.1.3. Die IV-Stelle verweist auf ihre Ausführungen in der kantonalen Vernehmlassung und hält fest, ein möglicher Rentenanspruch hätte frühestens am 1. April 2018 (Gesuch vom 5. Oktober 2017) entstanden sein können. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen im Rahmen bundesgerichtlicher Verfahren nicht zu genügen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; Urteil 4A 24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2 betreffend Beschwerdeantwort).

2.2.

2.2.1. In einem vom Bundesgericht mit BGE 135 V 148 E. 5.2 beurteilten Fall ging es darum, dass das kantonale Gericht ab einem bestimmten Zeitpunkt den Rentenanspruch prüfte, für die vorangehende Zeit die Sache jedoch zur erneuten Prüfung an die Verwaltung zurückwies. Mithin hatte das kantonale Gericht für die davor liegende Zeitspanne keinen materiellen Entscheid gefällt. Aus spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist ein abschliessender materieller Entscheid über die Rentenfrage für die künftigen Phasen nicht zulässig, weil der Streitgegenstand den Rentenanspruch als Ganzes betrifft (mit Hinweisen auf BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2). In zeitlicher Hinsicht ergab sich freilich zwangsläufig eine Staffelung der Beurteilung, indem die Rentenzusprache jeweils (nur) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (in der Regel bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Verfügungserlasses) verbindlich festgelegt werden konnte, weshalb ein solcher Entscheid selbstständig rechtskräftig werden kann und als End- oder Teilentscheid selbstständig anfechtbar ist. Diese einmal rechtskräftig festgelegte Rente blieb (unter Vorbehalt der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
oder 2 ATSG) auch für die Zukunft verbindlich, bis
sie gegebenenfalls in einem neuen Verfahren wegen erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Daraus folgt, dass die Rente für eine folgende Teilperiode nicht endgültig festgelegt werden kann, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt ist, da die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG eine Änderung (in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht) voraussetzt. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist deshalb grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor. Es sind zwar durchaus Konstellationen denkbar, in denen das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen auf der Hand liegt oder es sonst wie möglich wäre, die folgende Phase zu beurteilen, auch wenn die vorangehende noch nicht endgültig beurteilt ist. Es würde jedoch zu unpraktikablen Differenzierungen und entsprechender Rechtsunsicherheit führen, die Anfechtbarkeit von der Konstellation im Einzelfall
abhängig zu machen. Im Hinblick auf die erhebliche Auswirkung der Unterscheidung (selbständiges Rechtskräftigwerden bei Unterlassung der Anfechtung bei Teilentscheiden; spätere Anfechtbarkeit bei Zwischenentscheiden) ist eine möglichst klare Regelung erforderlich, weshalb von derartigen Differenzierungen abzusehen ist.

2.2.2. Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch ab Juni 2012 verworfen, ohne zu prüfen, ob die IV-Stelle darüber bereits mit Verfügung vom 13. November 2013 befunden hatte, die im Falle der Bejahung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden wäre. Diesem Vorgehen kann nicht beigepflichtet werden. Wäre damals bereits rechtskräftig über den Rentenanspruch verfügt worden, hätte das kantonale Gericht mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsgegenstandes auf das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei ab Juni 2012 eine Rente zuzusprechen, nicht eintreten dürfen. Das vorinstanzliche Vorgehen ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache nicht ohne Weiteres zu halten. Denn gestützt worauf das kantonale Gericht zur Annahme gelangt ist, dass ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach der früheren Anmeldung vom 25. November 2011 verneint werden kann, lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ersehen. Das im Sachverhalt A.d hievor zitierte orthopädische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 8. November 2019 scheint jedenfalls in eine andere Richtung zu weisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. In Nachachtung der in vorstehender Erwägung zitierten Rechtsprechung kann über den Rentenanspruch für die Phase ab der
späteren Anmeldung vom 5. Oktober 2017 nicht gesondert befunden werden. Das angefochtene Urteil ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es prüfe, ob der Beschwerdeführer aufgrund der An meldung vom 25. November 2011 noch einen Rentenanspruch erheben kann und gegebenenfalls ob bzw. inwieweit ein solcher besteht.

3.
Die IV-Stelle hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder