Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 457/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Mai 2017 (5V 16 170).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1983, absolvierte ein Lehrjahr als Strassenbauer und war danach als Maler, Gipser und Isolateur tätig. Seit 2006 war er Inhaber und Angestellter der B.________ AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Dezember 2011 ersuchte er sie um Abklärung eines allergischen Asthmas als Berufskrankheit. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. April 2012 erliess sie rückwirkend auf den 16. November 2011 eine Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als Isolateur und empfahl des Weiteren, Einwirkungen von Staub sowie Atemwegsreizungen durch Rauch, Aerosole, Dämpfe und Gase zu meiden. Den Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2015 und Einspracheentscheid vom 14. April 2016 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ab, soweit damit die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wurde. Die Sache wurde zur materiellen Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zuzusprechen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Rentenablehnung durch die Suva zu Recht bestätigt hat. Bestritten sind allein die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.

Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und insbesondere auch zum leidensbedingten Abzug zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte als einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied der Aktiengesellschaft B.________ erheblichen Einfluss auf die Höhe seines Lohnes gehabt habe und daher als Selbstständigerwerbender gelte. Wegen Unstimmigkeiten bei den Angaben zum letzten Verdienst zog sie beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heran. Sie stellte auf den Lohn nach Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen), für Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker (Ziffer 71), Lebensalter 30 bis 49 Jahre, Männer, ab. Diese Berufshauptgruppe ist dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen (LSE 2012 S. 45). Für das Jahr 2015 ermittelte das kantonale Gericht ein Einkommen von 75'310 Franken.
Beim Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die statistischen Durchschnittslöhne ab und wendete dabei den Verdienst nach Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 2, an. Es resultierte für das Jahr 2015 ein Einkommen von 71'716 Franken. Dass der Versicherte seine beruflichen Erfahrungen nicht mehr verwerten könne, weil er in der angestammten Tätigkeit als Maler, Gipser und Isolateur nicht mehr arbeiten könne, rechtfertigte nach der Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug von diesem Tabellenlohn.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Seiten des Valideneinkommens der zuletzt erzielte Jahreslohn von 91'000 Franken massgeblich sei, welchen er nach den Lohnabrechnungen 2011, dem Lohnausweis 2011 und der Schadenmeldung verdient habe. Bei Berücksichtigung der Tabellenlöhne sei auf den Verdienst bei Kompetenzniveau 3 abzustellen, woraus sich ein Einkommen von 91'753 Franken ergebe.

Beim Invalideneinkommen sei die Vorinstanz von einem zu hohen Verdienst ausgegangen. Sie habe ihm den Lohn angerechnet, den er nach einer Umschulung erzielen könnte. Nach den Angaben der IV-Stelle könne er als Chauffeur, welcher Beruf bei den Abklärungen in Betracht gefallen sei, lediglich 4'500 Franken pro Monat beziehungsweise 54'000 Franken im Jahr verdienen. Bei Anwendung der Tabellenlöhne sei vom Lohn für Kompetenzniveau 2 im Sektor 3, Dienstleistungen, auszugehen, denn eine Verweistätigkeit im Sektor 2, Produktion, sei ihm nicht mehr zumutbar. Folglich könne er noch ein Invalideneinkommen von 67'312 Franken erzielen. Wegen seiner fehlenden Berufsausbildung und -erfahrung in der Verweistätigkeit, mangels Computer- und hinreichender Sprachkenntnisse sowie mit Blick darauf, dass wegen des Asthmas nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, auch dabei aber schwer kalkulierbare Arbeitsabsenzen vorkämen, sei ein Leidensabzug von mindestens 15 Prozent gerechtfertigt.

5.
Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 25 Grundsätze des Einkommensvergleichs - 1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
1    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG164 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b  Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG165 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
3    Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
4    Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C 211/2013 E. 4.2; SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C 9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C 576/2008 E. 6.2).

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte letzte Lohn von 91'000 Franken stimmt zwar ungefähr überein mit seinen Angaben auf der Unfallmeldung und den am 5. Juli 2012 eingereichten, undatierten und nicht unterzeichneten Lohnblättern der B.________ AG. Nach dem Lohnausweis für das Jahr 2011 zuhanden der Steuerbehörden betrug der Bruttolohn hingegen 88'400 Franken, und gemäss IK-Auszug waren in jenem Jahr lediglich 71'300 Franken deklariert worden. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten steht das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen von 91'000 Franken nicht fest.

Nach der dargelegten Rechtsprechung hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die IK-Einkommen abstellen dürfen. Da sie erheblich schwankten, ist dabei von einem Durchschnittswert auszugehen. Heranzuziehen sind hier die Werte der Jahre 2007, in welchem der Versicherte erstmals seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Ganzjahreseinkommen erzielte, bis 2010, das letzte Jahr vor Ausbruch der Berufskrankheit. Die Einkommen betrugen 73'900 im Jahr 2007, 51'214 im Jahr 2008, 75'400 im Jahr 2009 und 83'700 Franken im Jahr 2010. Der Durchschnitt beläuft sich auf 71'053 Franken. Wenn die Vorinstanz einen höheren Verdienst von 75'310 Franken angenommen hat, was sich zu Gunsten des Versicherten auswirkt, lässt sich damit keine Verletzung der für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebenden bundesrechtlichen Grundsätze begründen.

6.

6.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C 7/2014 E. 7.1).

6.2. Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C 237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Eine solche Ausnahme lässt sich hier angesichts des noch jungen Alters des Versicherten nicht begründen. Nur auf den Sektor Dienstleistungen abzustellen, rechtfertigt sich nicht angesichts der vielfältigen Palette von Berufen im Sektor Produktion neben dem nicht mehr zumutbaren Baugewerbe. Nachdem er auch nicht geltend macht, eine Tätigkeit als Chauffeur ausüben zu wollen, ist es nicht angezeigt, auf den Tabellenlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste (Ziffer 53) abzustellen. Es ist vielmehr praxisgemäss der
Totalwert heranzuziehen.

6.3. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht den Lohn für Kompetenzniveau 2 herangezogen hat. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C 192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der
zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C 125/2009 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte, Urteil 8C 386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3).

Zwar ist es dem Beschwerdeführer wegen seiner Atemwegserkrankung nicht mehr möglich, die angestammte beziehungsweise die meisten Tätigkeiten in der angestammten Berufsbranche (Baugewerbe) auszuüben. Jedoch war er selbst ohne Lehrabschluss in der Lage, eine eigene Firma zu führen und damit ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen, als er als Angestellter hätte verdienen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er auch ohne entsprechende Ausbildung über die dazu erforderlichen, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung besonderen Fähigkeiten verfügt. Dies ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht ausser Acht zu lassen und rechtfertigt es nicht, ihm lediglich den Durchschnittslohn (Total) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art nach Kompetenzniveau 1 anzurechnen.

Der vorinstanzliche Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.

7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 Prozent. Vor dem kantonalen Gericht machte er als Benachteiligung geltend, dass ihm nur noch Tätigkeiten offen stünden, in welchen er weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge, was nach der Vorinstanz jedoch einen Leidensabzug nicht rechtfertigte. Letztinstanzlich bringt er zusätzlich sein Asthma als Grund vor. Inwiefern er dadurch in einer leidensangepassten Tätigkeit zusätzlich eingeschränkt wäre, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die ärztlichen Angaben ist bei Vermeidung einer entsprechenden Exposition und unter regelmässiger Inhalationstherapie mit den geltend gemachten Exazerbationen nicht zu rechnen. Er führt des Weiteren an, dass ihm die für angehende Chauffeure bei den Verkehrsbetrieben C.________ erforderlichen Sprach- und Computerkenntnisse fehlten. Nach den insoweit nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers keine Umschulung in diesen von ihm vorgeschlagenen Beruf erfolgt und die Invalidenversicherung hat die ihm zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Er vermag daraus keinen lohnwirksamen Nachteil darzutun, der einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen würde.

8.
Damit ist mit dem kantonalen Gericht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 Prozent auszugehen.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo