Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 275/2018

Urteil vom 11. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

a.a. Konkursverwaltung im Konkurs über die B.________ SA in Liquidation, Dr. C.________, c/o D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Freihandverkauf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. März 2018 (KSK 17 30).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 12. Mai 2014 eröffnete das Bezirksgericht Inn den Konkurs über die B.________ SA mit Sitz in U.________. Als ausseramtliche (a.a.) Konkursverwaltung wurde C.________, D.________ AG in V.________, eingesetzt.

A.b. Anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung stellte C.________ fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sei. Er setzte die Anwesenden in Kenntnis, dass Anträge und Beschlüsse über die sofortige Verwertung aller beweglichen und unbeweglichen Gegenstände auf dem Zirkularweg erfolgen werden. Gemäss Zirkularbeschluss vom 27. Oktober 2015 stimmten die Gläubiger dem Freihandverkauf aller Grundstücke sowie Warenvorräte zu.

A.c. Am 27. Juli 2016 teilte C.________ den Gläubigern mit, dass für vier Grundstücke (Werkhof mit Garagengebäude einschliesslich Betonmischanlage) ein Pauschalangebot in der Höhe von Fr. 700'000.-- eingegangen sei. Er ersuchte die Gläubiger um Bekanntgabe, ob sie mit dem Kaufangebot einverstanden seien und der Freihandverkauf entsprechend abgewickelt werden könne. Gleichzeitig wurden die Gläubiger darauf hingewiesen, dass sie die erwähnten Grundstücke zu den gleichen Bedingungen übernehmen könnten. Mit Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 stimmten die Mehrheit der Gläubiger dem Angebot zu.

A.d. Nachdem A.________ sein Interesse am Erwerb der vier Grundstücke bereits am 29. April 2016 angemeldet, aber kein konkretes Angebot vorgelegt hatte, teilte er C.________ am 26. August 2016 mit, die vier Grundstücke samt Inventar erwerben zu wollen. Dieser wies das Kaufangebot am 11. Oktober 2016 ab, nachdem trotz mehrmaliger Aufforderung kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank beigebracht worden war.

A.e. Am 24. Oktober 2016 wurden die Freihandverkaufsverträge unterzeichnet und dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Inn und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Zuschlagsverfügung. Das Kantonsgericht von Graubünden, an welches die Eingabe als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, weitergeleitet worden war, trat auf die Beschwerde am 6. Dezember 2016 nicht ein.

B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde mit Urteil 5A 984/2016 vom 27. April 2017 gut und wies die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.

B.c. Das Kantonsgericht forderte die a.a. Konkursverwaltung zur Einreichung aller Akten im Zusammenhang mit dem Freihandverkauf auf und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies die Beschwerde von A.________ am 12. März 2018 ab.

C.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 ist A.________ erneut an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur weiteren Durchführung des Verfahrens.
A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über den Freihandverkauf im Konkurs. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die nach Fristablauf erfolgte weitere Eingabe des Beschwerdeführers wird nicht berücksichtigt (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn die Beschwerdelegitimation ("schutzwürdiges Interesse") nach Art. 17 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG vorhanden ist (BGE 141 III 580 E. 1.2). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Gläubiger der Konkursitin von der Verwertung der Liegenschaften in der Konkursmasse besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (BGE 129 III 595 E. 3.2). Er kann damit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geItend machen (Urteil 5A 229/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 III 197 E. 2). In seiner Eigenschaft als übergangener Interessent ist er hingegen nicht zur Beschwerde gegen den Freihandverkauf befugt; auch das Recht zum höheren Angebot (Art. 256 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG) stellt keine Art von Vorkaufsrecht dar (Urteil 5A 984/2016 vom 27. April 2017 E. 1 mit Hinweisen). Daran ändert auch der Antrag auf den Erlass einer Zuschlagsverfügung nichts.

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist das Bundesgericht eine reine Rechtsmittelinstanz und es kommt ihm seit dem 1. Januar 2007 keine Aufsichtsbefugnis mehr zu (Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Ergänzungen des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen persönlichen Situation bleiben damit unbeachtet.

1.5. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Damit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides als ungenügend. Immerhin lässt sich seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift entnehmen, dass er den Freihandverkauf aufheben will und Erlass einer Zuschlagsverfügung durch den Konkursverwalter anstrebt. Insoweit wird der Beschwerdeführer der reformatorischen Natur der Beschwerde gerecht.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in einem ausführlich begründeten Urteil den gesamten Ablauf des Freihandverkaufs dargestellt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der a.a. Konkursverwalter unbefangen aufgetreten sei und das Verfahren korrekt durchgeführt habe. Das Angebot des Beschwerdeführers zum Erwerb der vier Grundstücke samt Inventar sei in Ermangelung einer unwiderruflichen Zahlungsgarantie zu Recht abgelehnt worden. Der a.a. Konkursverwalter habe den Beschwerdeführer darüber informiert und müsse nicht zusätzlich zum Freihandverkaufsvertrag eine anfechtbare Zuschlagsverfügung erlassen.

2.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich nach wie vor dagegen, dass sein Angebot, die vier Grundstücke zu erwerben, nicht berücksichtigt worden ist. Er besteht darauf, dass der a.a. Konkursverwalter diesen Entscheid durch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhalten müsse.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die konkursamtliche Zwangsverwertung von Grundstücken durch Freihandverkauf.

3.1. Der Verwertungsmodus im Konkurs und die möglichen Verwertungsarten für die zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstände ist in Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG geregelt. Die Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert, oder falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft (Abs. 1).

3.2. Im vorliegenden Fall ging die Verwertung der Grundstücke durch einen Freihandverkauf auf den Zirkularbeschluss der Gläubiger vom 27. Oktober 2015 zurück. Der Beschwerdeführer meldete bereits am 29. April 2016 sein Interesse am Erwerb diverser Grundstücke an, worauf ihm das Verkaufsdossier jeder Liegenschaft zugestellt wurde; bei dieser Gelegenheit wurde er aufgefordert, für jede Liegenschaft ein konkretes Angebot samt Finanzierungsnachweis einer Bank zu unterbreiten. Nachdem für vier Grundstücke ein Pauschalangebot von Fr. 700'000.-- eingegangen war, ersuchte der a.a. Konkursverwalter die Gläubiger am 27. Juli 2016 um ihr Einverständnis und gab ihnen die Möglichkeit, die erwähnten Grundstücke zu den gleichen Bedingungen zu erwerben. Gemäss Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 stimmte mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Freihandverkauf der vier Grundstücke zu, worüber der a.a. Konkursverwalter diese am 18. Oktober 2016 informierte. Er wies das Kaufangebot des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 ab, nachdem trotz mehrmaliger Aufforderung kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank beigebracht worden war. Die Freihandverkaufsverträge für die jeweiligen Grundstücke wurden am 24. Oktober 2016 unterzeichnet
und dem Grundbuchamt zur Eintragung angemeldet.

3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie den Standpunkt des a.a. Konkursverwalters geschützt habe, der ihm keine anfechtbare Verfügung über sein Kaufangebot erlassen habe. Damit werde ihm der Rechtsweg verweigert, was rechtsstaatlich nicht haltbar sei. Zudem werde durch dieses Vorgehen das Grundrecht der Eigentumsgarantie verletzt.

3.3.1. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des Freihandverkaufs. Er ist wie die öffentliche Versteigerung ein Institut der Zwangsvollstreckung mit dem Zweck, das beschlagnahmte Vermögen zu versilbern. Aus dieser Gleichstellung folgt, dass auch der Freihandverkauf mit Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (Art. 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
i.V.m. Art. 132a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132a - 1 Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
1    Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist.
3    Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
SchKG; BGE 106 III 79 E. 4; 128 III 104 E. 3a; vgl. BÜRGI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 256; FOËX, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 19 zu Art. 256). Er stellt eine zustimmungsbedürftige Verfügung und insoweit ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar (BGE 131 III 237 E. 2.2, 280 E. 3.1; LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 59). Die Freihandverkaufsverfügung muss dem Erwerber individuell eröffnet werden (LORANDI, a.a.O., S. 73). Zudem sind die Beschwerdeberechtigten darüber zu informieren (RUTZ/ROTH, a.a.O., N. 13 zu Art. 130); ob eine Pflicht zur Eröffnung an letztere besteht (vgl. dazu Urteil 5A 759/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3.1; LORANDI, a.a.O., S. 73), ist nicht zu
erörtern. Im konkreten Fall gab der a.a. Konkursverwalter den Gläubigern am 18. Oktober 2016 die Zustimmung zum Pauschalangebot über Fr. 700'000.-- gemäss Zirkularbeschluss vom 26. August 2016 bekannt. Dass und aus welchen Gründen sein Angebot abgelehnt werde, teilte er dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2016 mit.

3.3.2. Damit ist das Vorgehen des a.a. Konkursverwalters gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Zwangsverwertung durch einen Freihandverkauf verschafft dem Bieter keinen Anspruch darauf, dass die Ablehnung seines Angebotes in Gestalt einer anfechtbaren Verfügung erfolgt. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts. Soweit er zur Beschwerde berechtigt ist (E. 1.2), kann er zudem - entgegen seiner Behauptung - den Freihandverkauf durchaus überprüfen lassen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.4. In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, sein Angebot sei nicht berücksichtigt worden, obwohl es das beste gewesen sei. Er behauptet insbesondere, den geforderten Finanzierungsnachweis durch eine Bank erbracht zu haben. Der a.a. Konkursverwalter sei zudem befangen und habe ihn nicht genügend belehrt. So habe er geglaubt, ohne anwaltlichen Beistand richtig vorgegangen zu sein.

3.4.1. Mit diesen Vorbringen schildert der Beschwerdeführer den Ablauf des Freihandverkaufs aus seiner Sicht, ohne den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise als willkürlich zu rügen (E. 1.3). Auch geht er auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Kontakte mit dem a.a. Konkursverwalter nicht ein, der ihn mehrmals ohne Erfolg um einen Finanzierungsnachweis einer Schweizer Bank ersucht hatte. Zwar behauptet er, diesen Finanzierungsnachweis erbracht zu haben, setzt sich aber mit den Aussagen der Vorinstanz zur eingereichten Garantieerklärung der E.________ nicht auseinander. Weder äussert er sich zur Seriosität des Dokumentes noch zur Feststellung, dass es sich beim Aussteller nicht um eine Bank in der Schweiz handelt. Damit kann auf die entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden. Soweit er (als Gläubiger) geltend macht, der Freihandverkauf sei nicht ordnungsgemäss abgewickelt worden, weil der a.a. Konkursverwalter seine Pflicht, das bestmögliche Verwertungsergebnis zu realisieren, verletzt habe, ist seine Beschwerde nicht hinreichend begründet.

3.4.2. Nicht nachvollziehbar ist auch der allgemein gehaltene Vorwurf der Befangenheit gegenüber dem a.a. Konkursverwalter. Zu den Erläuterungen der Vorinstanz, welche Funktion und Verantwortung dieser bei den angesprochenen Gesellschaften konkret innehat, nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung.

3.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Bestimmung von Art. 66 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 66 - 1 Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
1    Die Anmeldung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumsüberganges an dem versteigerten Grundstück zur Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Betreibungsamt von Amtes wegen, sobald feststeht, dass der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann oder die erhobene Beschwerde endgültig abgewiesen worden ist.
2    Sie soll in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind.
3    Auf besonderes begründetes Begehren des Ersteigerers kann das Amt ausnahmsweise die Anmeldung auch vorher vornehmen, sofern der Ersteigerer für den ausstehenden Rest des Zuschlagspreises ausreichende Sicherheit leistet. In diesem Fall ist aber gleichzeitig eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB im Grundbuch vorzumerken.94
4    In denjenigen Kantonen, in denen die Eintragung im Grundbuch von der Bezahlung einer Handänderungssteuer abhängig gemacht wird, muss vor der Anmeldung auch diese an das Amt bezahlt oder der Ausweis über direkt geleistete Bezahlung erbracht werden.
5    Ist der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (z.B. als Erbe), so veranlasst das Betreibungsamt dessen vorgängige Eintragung gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs auf den Ersteigerer.
VZG sei verletzt worden. Demnach darf die Anmeldung des durch Zuschlag erfolgten Eigentumsübergangs am versteigerten (oder freihändig verkauften) Grundstücks erst nach Ablauf der Beschwerdefrist oder Erledigung der erhobenen Beschwerde erfolgen (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 143). Der Vorwurf des Beschwerdeführers richtet sich sowohl gegen den a.a. Konkursverwalter, der die Freihandverkaufsverträge dem Grundbuchamt vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Eintragung angemeldet hat, als auch gegen das Grundbuchamt, das die Handänderung gleichentags vollzogen hat. Die Aufsichtsbehörde hat die Rechtmässigkeit der Freihandverkaufsverfügung geprüft bzw. bejaht und die Frage der zeitlichen Anmeldung des Eigentumsüberganges (Art. 656 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB) nicht (mehr) erörtert. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da er kein hinreichendes Interesse mit Bezug auf den vorliegend kritisierten - bundesrechtskonform durchgeführten - Freihandverkauf aufzeigt.

4.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante