Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 871/2016, 2C 872/2016

Urteil vom 11. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
nebenamtlicher Bundesrichter Benz,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand
2C 871/2016
Kantons- und Gemeindesteuern 2005,

2C 872/2016
Direkte Bundessteuer 2005,

Beschwerden gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. August 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ kauften am 17. Juli 2003 ein Wohnhaus mit Garten zu einem Preis von Fr. 1'220'000.-- und liessen es in den Jahren 2004-2006 durch eine Generalunternehmerin umbauen. Am 23. Januar 2004 wurde vereinbart, dass die Generalunternehmerin die gesamte Sanierung gemäss Baubeschrieb zur Ausführung übernahm und hierfür ein pauschales Entgelt von Fr. 930'000.-- erhielt, das in drei Raten in Rechnung gestellt wurde (Fr. 400'000.-- am 10. September 2004, Fr. 250'000.-- am 14. Januar 2005, Fr. 280'000.-- am 24. Juni 2005). Die Generalunternehmerin beauftragte ihrerseits verschiedene Bauhandwerker mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten. Daneben hatten die Beschwerdeführer eigene Liegenschaftenkosten von Fr. 6'656.-- (2004) und Fr. 82'758.-- (2005).
Am 28. August 2009 ermittelte ein Experte der Steuerverwaltung des Kantons Bern anhand der Art der ausgeführten Arbeiten, in welchem Umfang die Auslagen der Eheleute als Unterhaltskosten abzugsfähig waren. Gestützt darauf liess die Steuerverwaltung für das Jahr 2004 einen Abzug für Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 372'389.-- und für das Jahr 2005 einen solchen in der Höhe von Fr. 72'646.-- zu.
Im Steuerjahr 2004 resultierte ein Minuseinkommen von Fr. 1'203.-- (direkte Bundessteuer) bzw. von Fr. 22'255.-- (Staats- und Gemeindesteuern). Dementsprechend wurden die Eheleute A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0. -- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt.
Für das Steuerjahr 2005 wurden A.A.________ und B.A.________ von der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 10. November 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 327'000.-- (direkte Bundessteuer) und von Fr. 308'500.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) veranlagt. Eine Einsprache der Eheleute wurde am 21. November 2011 abgewiesen.

B.
Am 20. Dezember 2011 gelangten A.A.________ und B.A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welche mit Entscheiden vom 16. Dezember 2014 die Beschwerde (direkte Bundessteuer) und den Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern) abwies.
Am 16. Januar 2015 erhoben die Eheleute A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die am 16. August 2016 abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Unterhaltskosten - mit Ausnahme der eigenen Kosten im Jahr 2004 von Fr. 6'656.-- - zwar erst im Jahr 2005 hätten abgezogen werden können. Weil durch die Verteilung des Abzugs auf die Steuerjahre 2004 und 2005 die Steuerschuld insgesamt geringer ausfiel als bei einem gesamthaften Abzug der Kosten erst im Jahr 2005, bestätigte das Verwaltungsgericht jedoch die angefochtene Veranlagung 2005.

C.
Die Eheleute A.________ haben am 16. September 2016 Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts für die Periode 2005 aufzuheben und das steuerbare Einkommen mit Fr. 0.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (diese nur hinsichtlich der direkten Bundessteuer) beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen Steuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Die Steuerpflichtigen fechten dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet, da sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren 2C 871/2016 und 2C 872/2016 zu vereinigen.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht worden und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
und Art. 96
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C 95/2013 bzw. 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6, in: StE 2013 B 22.2.28).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Anwendbar ist grundsätzlich das während der massgeblichen Steuerperiode in Kraft stehende Recht (vgl. u.a. das Urteil 2C 851/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.3 in: StR 71/2016 S. 858 m.w.H.). Das ist hier im Wesentlichen Art. 32 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
erster Satz DBG in der bis Ende 2009 gültigen Fassung (AS 2009 1515). Gemäss dieser Vorschrift können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Art. 34 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 34 - Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a  die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
b  ...
c  die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e  Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
DBG bestimmt weiter: Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.

2.1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung des Bundesrats vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116, in der bis Ende 2009 gültigen Fassung, AS 2009 1517) bzw. nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2, in der bis Ende 2009 gültigen Fassung, AS 2009 1519) waren nicht abziehbar die Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach der Anschaffung aufwenden musste. Diese Regelungen entsprachen der mit BGE 99 lb 362 eingeleiteten, in BGE 123 II 218 präzisierten und seit dem 1. Januar 2010 abgeschafften (AS 2009 1515 ff.) so genannten Dumont-Praxis.

2.1.2. Damit sollte eine steuerpflichtige Person, die eine im Unterhaltvernachlässigte Liegenschaft kaufte, um sie instandzustellen, steuerlich nicht besser gestellt werden als derjenige Steuerpflichtige, der ein bereits renoviertes Grundstück erwarb (Urteil 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.1 = ASA 75, 488 S. 491 f. mit Hinweis). Die Frage, wann eine Liegenschaft in diesem Sinne als vernachlässigt galt, war nach der bundesgerichtlichen Praxis anhand der konkreten Umstände zu beantworten. Massgebliche Indizien waren namentlich das Alter des erworbenen Gebäudes, die Art und der Umfang der vorgenommenen Arbeiten, das Verhältnis zwischen Renovationsaufwand und Erwerbspreis sowie die Höhe des Kaufpreises (Urteile 2C 348/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 2.1; 2C 595/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.2; 2C 525/2008 vom 23. Juli 2008 E. 4; 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006 E. 3.1.1; 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.2 ASA 75, 488 S. 492; 2A.389/2003 vom 10. März 2004 E. 2). Auf diese Indizien stützten sich auch die meisten Kantone (vgl. den Anhang zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 3. September 2007 betreffend die parlamentarische Initiative 04.457 zur Einschränkung der Dumont-Praxis, BBI 2007 7993 ff.
insbesondere S. 8006: "Auswertung der Umfrage der SSK in den Kantonen betr. Anwendung der 'Dumont-Praxis'") sowie die herrschende Lehre (vgl. DONATUS HÜRZELER, Unterhalt oder wertvermehrende Aufwendungen? Änderung der «Dumont-Praxis», Berner Notar 1998, S. 256 ff., insbesondere S. 257 f.; P ETER LOCHER, Kommentar zum DBG; 1. Teil, Therwil/Basel 2001, N 49 zu Art. 32
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
DBG; F ELIX RICHNER/WALTER FREI/ STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, N 65 zu Art. 32
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
DBG).

2.1.3. Lag eine in diesem Sinne vernachlässigte Liegenschaft vor, so konnten nur die Instandhaltungskosten, d.h. die Auslagen zur Beseitigung von Schäden, die seit dem Erwerb eingetreten waren, sowie 50 Prozent für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung (vgl. Art. 8
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
der Liegenschaftskostenverordnung) abgezogen werden, im Gegensatz zu den kurz nach der Anschaffung angefallenen Instandstellungskosten (vgl. BBI 2007 7997; siehe zu dieser gesamten Erwägung 2.1 auch das Urteil 2C 851/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.1).

2.2. Die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen trägt gemäss der Grundregel die Steuerbehörde, der Pflichtige dagegen diejenige für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (vgl. u.a. BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 m.w.H.), so für den einkommenssteuerlichen Abzug von Unterhaltskosten.

3.

3.1. Unbestritten ist vorliegend, dass die Umbauarbeiten innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Liegenschaft abgeschlossen waren. Weil vorliegend das Steuerjahr 2005 zu beurteilen ist, kommt die per Ende 2009 abgeschaffte Dumont-Praxis noch zur Anwendung.

3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Umbauarbeiten gemäss Generalunternehmervertrag ausdrücklich die "komplette" Sanierung des Wohnhauses vorsahen. Es wurden Küche, Badezimmer, Fenster und ein Teil der Bodenbeläge ersetzt, Spenglerarbeiten ausgeführt sowie Decken, Wände und die gesamte Gebäudehülle renoviert und die Fassade neu isoliert. Zudem wurden ein neuer Dachaufbau erstellt und im Obergeschoss eine Dampfdusche eingebaut. Alle Indizien, wie Art und Umfang der Renovationsarbeiten und Höhe der Umbaukosten, sprächen dafür, dass die streitbetroffene Liegenschaft im Sinne der Rechtsprechung vernachlässigt gewesen sei, sodass sich die Abziehbarkeit der Aufwendungen für den nachgeholten Unterhalt nach der Dumont-Praxis gerichtet habe.

3.3. Diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen werden von den Beschwerdeführern gar nicht bestritten. Sie wehren sich trotzdem gegen die Anwendung der Dumont-Praxis und behaupten, dass sie nichts Neues oder Anderes geschaffen hätten als bereits vorhanden war. Das Vorhandene sei zudem sehr gut unterhalten gewesen. Der Verkäufer der Liegenschaft habe die Liegenschaft selbst bewohnt, sei vermögend und habe augenfällig gut zum Haus geschaut. Die Beschwerdeführer sind überzeugt, dass die Liegenschaft vor der Renovation im Unterhalt nicht vernachlässigt war und dass viele Kaufinteressenten ohne Renovationen vorzunehmen in das Haus eingezogen wären.
Diese - unbewiesenen - Ausführungen der Beschwerdeführer sind weder geeignet, die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, noch vermögen sie die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu erschüttern, wonach es sich beim Wohnobjekt der Beschwerdeführer um eine stark vernachlässige Liegenschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Dumont-Praxis handelte.
Zu fragen wäre eher, ob die Steuerverwaltung zu grosszügig verfuhr, als sie trotz Anwendung der Dumont-Praxis Unterhaltskosten von Fr. 445'035.-- nach Art. 32 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
DBG zum Abzug zuliess. Dies zu beurteilen, ist indes nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

4.

4.1. Die kantonale Steuerverwaltung liess Kostenanteile von Fr. 372'389.-- im Jahr 2004 und von Fr. 72'646.-- im Jahr 2005 als Unterhaltskosten zum Abzug zu. Das beruhte auf dem Gutachten des beigezogenen Experten (vgl. oben Sachverhalt/A.) und stimmt gesamthaft mit den gesetzlichen Grundlagen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.1) überein. Betragsmässig wurden diese Abzüge im kantonalen Rechtsmittelverfahren bestätigt (vgl. zu den Einzelheiten dieses Verfahrens oben Sachverhalt/B.). Das Verwaltungsgericht erwog allerdings, dass die Unterhaltskosten - mit Ausnahme der eigenen Kosten im Jahr 2004 von Fr. 6'566.-- - erst im Jahr 2005 hätten abgezogen werden können, was unbestritten blieb.

4.2. Einkommensmindernd wirkten sich die im Jahr 2004 gewährten Unterhaltskosten von Fr. 372'389.-- im Umfang von Fr. 371'186.-- aus. Letztere Kosten können daher im Jahr 2005 nicht nochmals zum Abzug gewährt werden, auch wenn sie eigentlich dieser Periode zuzuordnen sind. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Der Restbetrag von Fr. 1'203.-- blieb aufgrund des resultierenden Minuseinkommens im Steuerjahr 2004 indes unberücksichtigt. Über dessen Abzug wurde im Jahr 2004 somit nicht rechtskräftig entschieden. Die Beschwerdeführer konnten sich im Veranlagungsverfahren diesbezüglich auch nicht zur Wehr setzen, weil sie damals kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der steuerlichen Abziehbarkeit des Überschusses gehabt hätten. In der entsprechenden Höhe von Fr. 1'203.-- stehen dem Abzug im Steuerjahr 2005 somit keine formalen Hindernisse entgegen. Da der Abzug vor Bundesgericht auch materiell unter den Verfahrensbeteiligten unstrittig ist, ist er zusätzlich zu gewähren.
Dass die Beschwerdeführer dadurch eine günstigere Steuerlast tragen als nach der vom Verwaltungsgericht favorisierten Verteilung der Kosten auf die Jahre 2004 (im Betrag von Fr. 6'566.--) und 2005 (alle weiteren Kosten), ist ihnen nicht anzulasten.

4.3. Die Beschwerdeführer sprechen sich dafür aus, im Steuerjahr 2005 die beiden im Jahr 2005 bezahlten Teil-Rechnungen über Fr. 280'000.-- und Fr. 250'000.--, abzüglich eines wertvermehrenden Anteils von Fr. 60'000.--, sowie selbst getätigte Auslagen von Fr. 82'758.-- - insgesamt demnach einen Betrag von Fr. 552'758.-- - zum Abzug zuzulassen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie den Abzug der Hälfte dieses Betrages (Fr. 276'379.--).
Nach dem bereits Ausgeführten wurden indes in den beiden Jahren 2004 und 2005 zu Recht zusammen nicht mehr als Kosten von Fr. 445'035.-- als abziehbarer Liegenschaftenunterhalt anerkannt, weshalb nach den bereits im Jahr 2004 einkommensmindernd berücksichtigten Fr. 371'186.-- im Jahr 2005 für den Antrag der Beschwerdeführer nur Raum bleibt, soweit er die restlichen Fr. 73'849.-- betrifft. Nebst den im Jahr 2005 bereits zugesprochenen Unterhaltskosten von Fr. 72'646.-- ist somit der bereits erwähnte zusätzliche Kostenanteil von Fr. 1'203.-- steuerlich abziehbar. Das steuerbare Einkommen von Fr. 327'008.-- ist um diesen Betrag auf Fr. 325'805.-- zu reduzieren.
Darüber hinaus gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, warum die Rechtsauffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Rechtskraft der Veranlagung 2004 missachtet und daher " die Steuergesetze des Bundes (DBG und StHG) " verletzt haben soll.

4.4. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

5.
Die Dumont-Praxis wurde im Kanton Bern zwar bereits per 1. Januar 2009 abgeschafft (mittels Aufhebung von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken vom 12. November 1980 [VUBV; BGS 661.312.51], findet jedoch in der vorliegenden Steuerperiode 2005 auch für die kantonalen Steuern noch Anwendung. Im Übrigen entsprechen Art. 9 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 9 Allgemeines - 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
1    Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
2    Allgemeine Abzüge sind:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200261, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a-c);
k  ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
l  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
l1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197664 über die politischen Rechte eingetragen sind,
l2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
l3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
m  die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
n  die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m steuerfrei sind; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen;
o  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
o1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
o2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
3    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:68
a  Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
b  Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
3bis    Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.70
4    Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
StHG [in der Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2009] und Art. 36 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) betreffend Liegenschaftenunterhaltskosten inhaltlich Art. 32 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
DBG.
Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Im Steuerjahr 2004 wirkten sich insgesamt Unterhaltskosten von Fr. 350'134.-- einkommensmindernd aus, weshalb der Abzug in diesem Umfang konsumiert ist. Abziehbar ist von den in den Jahren 2004 und 2005 gesamthaft zu berücksichtigenden Unterhaltskosten von Fr. 445'035.-- demnach im Steuerjahr 2005 noch ein Betrag von Fr. 94'901.--. Das sind Fr. 22'255.-- mehr gegenüber dem von den Vorinstanzen bereits gewährten Abzug von Fr. 72'646.--.
Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen von Fr. 308'592.-- ist um Fr. 22'255.-- auf Fr. 286'337.-- zu reduzieren.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführern zu 9/10 und der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu 1/10 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
BGG). Entsprechend sind auch die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist den in keiner Verfahrensphase anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 871/2016 und 2C 872/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C 872/2016) wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 325'800.-- veranlagt.

3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (2C 871/2016) wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 286'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 128'000.-- veranlagt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden zu Fr. 4'050.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und zu Fr. 450.-- der kantonalen Steuerverwaltung Bern auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Die Sache wird zur Neufestlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter