Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 37/2023

Urteil vom 11. Juni 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kraftwerke A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Kilian Perroulaz und/oder Prof. Dr. iur. René Matteotti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. November 2022
(A 22 13).

Sachverhalt:

A.a. Die Kraftwerke A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde im Jahr 1952 gegründet und hat statutarischen Sitz in U.________/GR. Sie bezweckt die Nutzung der in ihrem Einzugsgebiet bestehenden Wasserkräfte, wozu sie ein Kraftwerk betreibt. Ihr Aktionariat (die so genannten Partner) setzt sich zusammen aus drei Elektrizitätsgesellschaften, den Konzessionsgemeinden und dem Kanton Graubünden. Die Steuerpflichtige wird für die Zwecke des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kanton und Gemeinde als gemischtwirtschaftliches, im öffentlichen Interesse tätiges Unternehmen behandelt. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 50'000'000.-.

A.b. Das rechtliche und betriebswirtschaftliche Verhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und deren Aktionariat ist Gegenstand des Partnervertrags vom 17. Mai 1952. Dieser wurde letztmals am 17. März 2008 revidiert und sieht vor, dass die Steuerpflichtige die von ihr erzeugte Elektrizität vollständig an ihre Aktionäre abgibt. Im Gegenzug ist jeder Partner verpflichtet, für den Anteil an den so genannten "Jahreskosten" aufzukommen, der auf ihn entfällt. Als Jahreskosten fallen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Partnervertrags vom 17. März 2008 in Betracht:

- Kosten für Verwaltung, Betrieb, laufenden Unterhalt, Versicherungen und statutarische oder vertragliche Personalfürsorgeleistungen;
- verleihungsmässige Leistungen für die Benutzung der Wasserkraft; Steuern;
- Verzinsung der fremden Mittel einschliesslich Tilgung der Geldbeschaffungskosten;
- Rückstellungen und Abschreibungen;
- eine von der Generalversammlung festzusetzende Dividende auf dem Grundkapital, die bis auf weiteres 5,0 Prozent beträgt;
- Zuweisungen an die gesetzliche Reserve.
Die Vergütung der Partner an das Partnerkraftwerk, die sich aus der Abgeltung der Kosten des Geschäftsjahrs und einem "Dividendenaufschlag" von 5,0 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals zusammensetzt, wird als "Dividendenmodell" bezeichnet. Dazu kam in der Praxis die Leistung eines jährlichen Betrags von Fr. 135'000.- zwecks Bildung von Rücklagen hinzu. Die Laufzeit des genannten Vertrags "dauert so lange, als die Konzessionen der [Steuerpflichtigen] bestehen, jedoch mindestens bis zum 31. Dezember 2037" (Art. 9 Abs. 3 des Partnervertrags vom 17. März 2008).

A.c. Bis und mit der Steuerperiode 2008 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Steuerpflichtige grundsätzlich nach Massgabe des dargestellten Dividendenmodells.

A.d. In den hier interessierenden drei Steuerperioden 2009 (umfassend 15 Monate), 2010 und 2011 zeigten die Jahresrechnungen der Steuerpflichtigen in der Finanzbuchhaltung (hiernach teils als "Fibu" abgekürzt) das folgende Bild (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



____2009 ____2010 ____2011

_____ _____ _____

Betriebsertrag_ __35'551 __24'784 __27'265

davon Jahreskosten z.L. der Partner (netto)_ __32'309 __22'052 __25'013

./. Betriebsaufwand_ -27'046_ -18'244_ -20'473_

davon Kapital- und Liegenschaftssteuern_ _ -607_ -529_ -566_

=_Ergebnis vor Zinsen und Gewinnsteuern_ _ ___8'504 ___6'540 ___6'792

+_Finanzergebnis_ -926_ -719_ -648_

=_Ordentliches Ergebnis vor Gewinnsteuern_ _ ___7'578 ___5'821 ___6'144

+_Ausserordentliches Ergebnis_ ___________ _______0 _______0 -1'289_

=_Ergebnis vor Steuern_ ___7'578 ___5'821 ___4'855

./. Gewinnsteuern (Fibu)_ ________________ -4'288_ -3'186_ -2'220_

=_Jahresgewinn bzw. steuerbarer Gewinn_ __ ___3'290 ___2'635 ___2'635

In ihren Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 bis 2011 deklarierte die Steuerpflichtige steuerbare Gewinne von Fr. 3'290'000.-, Fr. 2'635'000.- bzw. Fr. 2'635'000.-. Das handelsrechtliche Eigenkapital erreichte Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.-.
Die vertragsgemässen Jahreskosten zulasten der Partner hatte die Steuerpflichtige folgendermassen ermittelt (Zahlen gerundet, in tausend, beruhend auf den Ausführungen der Steuerpflichtigen im vorliegenden Verfahren; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Betriebsaufwand_ _27'046 _18'244 _20'473

davon Kapital- und Liegenschaftssteuern_ _ ____607 ____529 ____566

+_Finanzergebnis_ ____926 ____719 ____648

+_Gewinnsteuern_ __4'288 __3'186 __2'220

+_ausserordentliches Ergebnis_ _________ ______0 ______0 __1'289

=_Kostenbasis_ _32'260 _22'149 _24'630

____ ____ ____

+_Pflichtdividende (5%)_ _______________ __3'290 __2'635 __2'635

=_Verrechnungspreis_ _35'550 _24'784 __27265

____ ____ ____

./. Energieabgabe an Konzessionsgemeinden_ -2'352_ -2'115_ -1'486_

./._Übrige Erträge_ -432_ _ -422_ _ -444_ _

./. Aktivierung von Eigenleistungen_ ___ -458_ _ -194_ _ -322_ _

=_Bereinigungen_ -3'242_ -2'731_ -2'252_

____ ____ ____

=_Jahreskosten z.L. der Partner_ _______ _32'309 _22'052 _25'013

A.e. Mit Veranlagungsverfügungen vom 17. November 2014 zu den Steuerperioden 2009 bis 2011 nahm die Veranlagungsbehörde für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden sowie die direkte Bundessteuer Ermessenszuschläge vor, was sie namentlich damit erklärte, dass in der Kostenbasis auch ein Effizienzzuschlag und ein Energiequalitätsfaktorzuschlag (EQF) zu berücksichtigen seien.

A.f. Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 18. Dezember 2014 Einsprachen. Diese führten zur teilweisen Gutheissung. Mit Einspracheentscheiden vom 4. September 2015 bemass die Veranlagungsbehörde die Aufrechnungen auf Fr. 3'249'700.-, Fr. 4'078'300.- bzw. Fr. 505'800.-. Dies zog steuerbare Gewinne von Fr. 6'539'700.- (2009), Fr. 6'713'300.- (2010) bzw. Fr. 3'140'800.- (2011) nach sich (in allen Fällen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden).

B.

B.a. Die Steuerpflichtige gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bestritt die Aufrechnungen. Sie beantragte, in Aufhebung der Einspracheentscheide vom 4. September 2015 sei sie gemäss ihren Steuererklärungen zu veranlagen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

B.b. Nach längeren Schriftenwechseln und einer vorübergehenden Sistierung des Verfahrens, die dazu diente, das Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 in Sachen A. AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Wallis (KSTV/VS) bzw. KSTV/VS gegen A. AG abzuwarten, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Veranlagungsbehörde zurück. Die Kostenbasis habe sich aus den verbuchten Vollkosten (unter Ausschluss der ausserordentlichen Elemente und der Steuern) und den kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen zusammenzusetzen. Der Eigenkapitalzins sei in Analogie zur Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen (SR 642.142.2; nachfolgend: VAEFjP) zu ermitteln. Abschliessend sei ein Kostenaufschlag von 10,0 Prozent vorzunehmen (dortige E. 7.10).

B.c. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhob die Veranlagungsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C 1014/2021). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Weisung ausgesprochen wurde, die Eigenkapitalkosten bzw. den Eigenkapitalzins analog zur VAEFjP zu ermitteln (Antrag 1). Zu berücksichtigen seien vielmehr das gesamte Eigenkapital und ein Eigenkapitalkostensatz von 7,96 Prozent für die Steuerperiode 2009 und ein solcher von 6,86 Prozent für die Steuerperioden 2010 und 2011 (Antrag 2). Eventualiter sei für alle betroffenen Steuerperioden ein Eigenkapitalkostensatz von 2,5 Prozent zu berücksichtigen (Antrag 3).

B.d. Die Steuerpflichtige unterbreitete dem Bundesgericht ihrerseits mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C 1021/2021). Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die steuerbaren Gewinne für die drei Steuerperioden seien - entsprechend den Steuererklärungen - festzusetzen (Fr. 3'290'000.-, Fr. 2'635'000.-, Fr. 2'635'000.-). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.e. Das Bundesgericht trat auf beide Beschwerden nicht ein (Urteil 2C 1014/2021 / 2C 1021/2021 vom 6. Januar 2022). Es begründete dies damit, dass der angefochtene Entscheid zu viele Fragen offenlasse, als dass er als Endentscheid gelten könnte. Entsprechend stelle er sich als Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) dar, der unter den gegebenen Umständen nicht selbständig anfechtbar sei. Die beiden Parteien könnten ihre Einwände anlässlich der Anfechtung des Endentscheids vortragen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

C.

C.a. Die rückweisungsbetroffene Veranlagungsbehörde erliess am 4. März 2022 neue Einspracheentscheide. In teilweiser Gutheissung der Einsprachen (bezüglich der Steuerperioden 2009 und 2010) setzte sie die steuerbaren Gewinne fest auf Fr. 5'745'000.- (2009), Fr. 4'904'000.- (2010) und, in peius, auf Fr. 5'158'000.- (2011), dies je für die direkte Bundessteuer wie für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden. Dabei ermittelte die Veranlagungsbehörde in einem ersten Schritt die Jahreskosten, wie sie nach Meinung der Veranlagungsbehörde den Partnern hätten in Rechnung gestellt werden sollen. Entgegen der Weisung des Verwaltungsgerichts bemass sie den Eigenkapitalzins jedoch nicht in Anwendung der Grundsätze, wie sie aus der VAEFjP hervorgehen. Vielmehr ermittelte sie das durchschnittliche Eigenkapital und zog sie einen "risikolosen Zinssatz" von 5,0 Prozent heran. In der Folge hob sie die ihres Erachtens massgebenden Kosten um 10,0 Prozent an. Dies ergab folgende kalkulatorische Jahreskosten zulasten der Partner (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Eigenkapital_ ________________ _59'890 _59'400 _59'535

Durchschnittliches Eigenkapital_ _59'495 _59'645 _59'468

Risikoloser Zinssatz_ ________ 5,0%_ _ 5,0%_ _ 5,0%_ _

Kalkulatorische Verzinsung_ __ __2'975 __2'982 __2'973

____ ____ ____

Betriebsaufwand (Fibu)_ ______ _27'046 _18'244 _20'473

+_Bereinigungen_ _____________ -3'241_ -2'732_ -2'252_

=_Nettokosten 1_ _____________ _23'805 _15'512 _18'221

+_Finanzergebnis_ ____________ ____926 ____719 ____648

+_Kalkulatorische Verzinsung_ __2'975 __2'982 __2'973

=_Nettokosten 2_ _____________ _27'706 _19'213 _21'843

____ ____ ____

Kostenbasis_ _27'706 _19'213 _21'843

Zuschlagssatz_ _______________ 10,0%_ 10,0%_ 10,0%_

Gewinnzuschlag_ ______________ __2'771 __1'921 __2'184

=_Fremdvergleichspreis_ ______ _30'477 _21'135 _24'027

+_Ausserordentliches Ergebnis_ _ ______0 ______0 __1'289

+_Gewinnsteuern (Fibu)_ ______ __4'288 __3'186 __2'220

=_Jahreskosten z.L. der Partner_ _34'765 _24'321 _27'536

In einem zweiten und dritten Schritt ging die Veranlagungsbehörde der Frage nach, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung der Steuerpflichtigen zugunsten der Aktionäre bestehe (was sie für alle drei Steuerperioden bejahte), um letztlich auf den steuerbaren Gewinn zu schliessen. Dabei ergab sich für die Veranlagungsbehörde folgendes Bild (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Jahreskosten z.L. der Partner (KSTV/GR)_ _34'765 _24'321 _27'536

./. Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)_ _32'309 _22'052 _25'013

=_Verdeckte Gewinnausschüttung_ ______ __2'455 __2'269 __2'523

____ ____ ____

Deklarierter steuerbarer Gewinn_ ______ __3'290 __2'635 __2'635

+_Verdeckte Gewinnausschüttung_ ______ __2'455 __2'269 __2'523

=_Steuerbarer Gewinn_ __5'745 __4'904 __5'158

C.b. Gegen die Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde vom 4. März 2022 erhob die Steuerpflichtige am 6. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Hauptantrag ging dahin, dass die steuerbaren Gewinne auf Fr. 3'290'000.- (2009), Fr. 2'635'000.- (2010) bzw. Fr. 2'635'000.- (2011) festzusetzen seien, also in Einklang mit den Steuererklärungen.

C.c. Mit Urteil A 22 13 vom 15. November 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut. In Aufhebung der Einspracheentscheide vom 4. März 2022 setzte es die steuerbaren Gewinne fest auf Fr. 3'290'000.- (2009), Fr. 2'635'000.- (2010) bzw. Fr. 2'635'000.- (2011), was den Deklarationen in den Steuererklärungen entspricht. Das Verwaltungsgericht erwog, unter den Parteien herrsche Einigkeit darüber, dass die Kostenaufschlagsmethode zu verwenden sei. Als Kostenbasis seien gemäss Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 die Vollkosten (Ist-Kosten) der Steuerpflichtigen heranzuziehen, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenkapitalkosten, wobei diese "in analoger Anwendung der [VAEFjP]" festzulegen seien. Ausserordentliche Erträge und Aufwände sowie die Steuern flössen nicht in die Kostenbasis. Ebenso wenig zu berücksichtigen seien die Kosten, die "nicht im Zusammenhang mit den relevanten Funktionen stehen sowie Kosten im Zusammenhang mit von der [Steuerpflichtigen] an unabhängige Dritte erbrachten Leistungen, sofern diese Kosten auf Leistungen basieren, die von unabhängigen Dritten stammen". Schliesslich bildeten auch Dividenden keinen Bestandteil der Kostenbasis. Als Kostenaufschlag erscheine ein Satz von 10,0 Prozent als angemessen
(dortige E. 4).

C.d. Die Parteien stimmten darin überein, fuhr das Verwaltungsgericht fort, dass der verbuchte Betriebsaufwand als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vollkosten diene. Zu eliminieren seien vorab die dem Betriebsaufwand belasteten Kapital- und Liegenschaftssteuern (sog. "Abzug 1"; Fr. 607'039.- [2009], Fr. 528'919.- [2010], Fr. 565'667.- [2011]; dortige E. 5.1 Ingress).
Alsdann sei der gegenüber dem Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 leicht modifizierte Betriebsaufwand um jene Kostenanteile zu bereinigen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung an die Partner stünden. "Aus Praktikabilitätsgründen" dürften alle "nachweisbaren Kosten für die Leistungserbringung an unabhängige Dritte von der Gesamtkostenbasis in Abzug gebracht werden". Von den Betriebserträgen (ausmachend Fr. 35'550'608.- [2009], Fr. 24'783'824.- [2010], Fr. 27'265'251.- [2011]) entfielen Fr. 2'783'692.-, Fr. 2'537'240.- und Fr. 1'929'490.- auf die Positionen "Energieabgabe an Konzessionsgemeinden" und "Übrige betriebliche Leistungen und Erträge". Dies entspreche einem Anteil von 8,0 Prozent (2009), 10,0 Prozent (2010) bzw. 7,0 Prozent (2011). Der Betriebsaufwand sei in diesem Umfang proportional zu kürzen (sog. "Abzug 1"; dortige E. 5.1.2).
In einem weiteren Schritt sei der Finanzaufwand um die auf Drittleistungen entfallenden Anteile zu korrigieren (8,0 bzw. 10,0 bzw. 7,0 Prozent; dortige E. 5.1.3). Dies alles führte das Verwaltungsgericht zu dem "Betriebsaufwand vor kalkulatorischer Verzinsung des Eigenkapitals".

C.e. Zur kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals führte das Verwaltungsgericht aus, es habe sich bereits im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 gezeigt, dass für die Ermittlung des Eigenkapitalzinses auf die VAEFjP abzustellen sei, wenngleich diese Verordnung in anderem Zusammenhang ergangen sei. Die analoge Anwendung folge aus dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung (E. 5.1.4 Ingress). Gemäss Art. 25a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 25a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand - 1 Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
1    Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
2    Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012136 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3    Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4    Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
bis StHG ("Abzug auf Eigenfinanzierung") zähle zum geschäftsmässig begründeten Aufwand - bei gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen - auch der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital. Das Sicherheitseigenkapital erreiche Fr. 2'674'233.-, Fr. 2'029'642.- bzw. Fr. 2'087'313.- (dortige E. 5.1.4.1). Der kalkulatorische Zinssatz entspreche grundsätzlich der "Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres". Im konkreten Fall führe dies zu Zinssätzen von 3,111 Prozent, 1,972 Prozent bzw. 1,674 Prozent (dortige E. 5.1.4.2). Den Befürchtungen der Veranlagungsbehörde sei entgegenzuhalten, dass ein Negativzins unberücksichtigt zu bleiben habe, da der kalkulatorische Zinssatz zumindest 0,0 Prozent betrage (dortige E. 5.1.4.3).

C.f. Was den Kostenaufschlag (bzw. Gewinnzuschlag) angehe, habe es, das Verwaltungsgericht, im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 einen solchen von 10,0 Prozent für angemessen erachtet. Ein Ansatz in dieser Höhe liege etwa auch dem "Memorandum of Understanding" (MoU) zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und den dortigen Partnerwerken zugrunde (dortige E. 5.2).

C.g. Insgesamt ergaben sich dadurch für das Verwaltungsgericht hypothetische Fremdvergleichspreise von Fr. 27'785'595.-, Fr. 18'290'003.- bzw. Fr. 21'066'688.- (dortige E. 5.3). Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht von folgenden Annahmen ausgegangen (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Betriebsaufwand (Fibu)_ _27'046 _18'244 _20'473

./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)_ -607_ _ -529_ _ -566_ _

=_Betriebsaufwand brutto (bereinigt)_ _____ _26'439 _17'715 _19'907

____ ____ ____

./. Kosten für Leistungen an unabh. Dritte_ -8,0%_ -10,0%_ -7,0%_

-2'115_ -1'772_ -1'394_

=_Betriebsaufwand netto_ _24'324 _15'944 _18'514

____ ____ ____

+_Finanzergebnis_ ____926 ____719 ____648

./. Finanzaufwand für unabhängige Dritte_ _ -8,0%_ -10,0%_ -7,0%_

-74_ -72_ -46_

=_Kosten vor Verzinsung des EK_ ___________ _25'176 _16'591 _19'116

____ ____ ____

Sicherheitseigenkapital_ __2'674 __2'030 __2'087

Rendite zehnjährige Bundesobligation_ ____ 3,111%_ 1,972%_ 1,674%_

+_Kalkulatorische Verzinsung_ _____________ _____83 _____40 _____35

=_Kostenbasis_ _25'260 _16'627 _19'152

____ ____ ____

Zuschlagssatz_ 10,0%_ 10,0%_ 10,0%_

Gewinnzuschlag_ __2'526 __1'663 __1'915

=_Fremdvergleichspreis (VGer/GR)_ _________ _27'786 _18'290 _21'067

Vor dem Hintergrund dieses Fremdvergleichspreises prüfte das Verwaltungsgericht in einem zweiten Schritt, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, wozu es folgende Berechnungen anstellte:



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Fremdvergleichspreis (VGer/GR)_ _______ _27'786 _18'290 _21'067

./. Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)_ _32'309 _22'052 _25'013

=_Verdeckte Gewinnausschüttung_ ______ ______0 ______0 ______0

____ ____ ____

Deklarierter steuerbarer Gewinn_ ______ __3'290 __2'635 __2'635

+_Verdeckte Gewinnausschüttung_ ______ ______0 ______0 ______0

=_Steuerbarer Gewinn_ __3'290 __2'635 __2'635

Entsprechend ergab sich für das Verwaltungsgericht kein Grund, von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die auf Ebene der Steuerpflichtigen zu einer Aufrechnung zu führen hätte (dortige E. 6).

D.

D.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erhebt die Veranlagungsbehörde beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der steuerbare Gewinn für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden sowie der direkten Bundessteuer festzusetzen auf Fr. 6'841'900.- (2009), Fr. 5'824'100.- (2010) bzw. Fr. 5'995'200.- (2011).

D.b. Die Veranlagungsbehörde rügt, dass das Verwaltungsgericht zwar Teile des Eigenkapitals, nicht aber das Eigenkapital in seiner Gesamtheit in die Bemessung einbezogen habe. Zutreffenderweise sei zur Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung das durchschnittliche handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital heranzuziehen. Alsdann sei, was die Höhe der Verzinsung des durchschnittlichen Eigenkapitals gemäss Finanzbuchhaltung betrifft, ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,0 Prozent zu verwenden.
Die VAEFjP erweise sich für die Zwecke der Verzinsung des Eigenkapitals als untauglich, da einerseits der Verordnung zufolge nur das Sicherheitseigenkapital in Betracht falle und anderseits die Verordnung auf die Rendite von Bundesobligationen abstelle.
Was sodann die Gegenüberstellung des anhand der Kostenaufschlagsmethode ermittelten kalkulatorischen Drittpreises einerseits und des verbuchten Preises gemäss Jahresrechnung ("Jahreskosten zulasten der Partner") angehe, müssten die "Jahreskosten zulasten der Partner" um die Kapital- und die Liegenschaftssteuern, die Gewinnsteuern und den ausserordentlichen Erfolg bereinigt werden. Die Unstimmigkeiten, wie sie aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervorgingen, liessen sich folgendermassen darstellen:



Jahreskosten zulasten Fremdvergleichspreis



der Partner (Fibu)_ (Cost+)_ __________



Kapital- und Liegenschaftssteuern_ enthalten_ _________ nicht enthalten_ __

A.o. Erfolg_ enthalten_ _________ nicht enthalten_ __

Gewinnsteuern_ enthalten_ _________ nicht enthalten_ __

D.c. Dementsprechend ergebe sich, schliesst die Veranlagungsbehörde, folgende Herleitung (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Eigenkapital_ _59'890 _59'400 _59'535

Durchschnittliches Eigenkapital_ __________ _59'495 _59'645 _59'468

Risikoloser Zinssatz_ 5,0%_ _ 5,0%_ _ 5,0%_ _

Kalkulatorische Verzinsung_ _______________ __2'975 __2'982 __2'973

____ ____ ____

Betriebsaufwand (Fibu)_ _27'046 _18'244 _20'473

./. Anteiliger Aufwand_ -2'115_ -1'771_ -1'394_

./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)_ -607_ _ -529_ _ -566_ _

=_Nettokosten 1_ _24'324 _15'944 _18'513

____ ____ ____

+_Finanzergebnis_ ____852 ____647 ____603

=_Kosten vor Verzinsung des EK_ ___________ _25'176 _16'591 _19'116

____ ____ ____

+_Kalkulatorische Verzinsung_ _____________ __2'975 __2'982 __2'973

=_Nettokosten 2_ _28'151 _19'570 _22'089

____ ____ ____

Kostenbasis_ _28'151 _19'570 _22'089

Zuschlagssatz_ 10,0%_ 10,0%_ 10,0%_

Gewinnzuschlag_ __2'815 __1'957 __2'209

=_Fremdvergleichspreis (KSTV/GR)_ _________ _30'966 _21'526 _24'299

Dies führte die Veranlagungsbehörde zu den im Antrag gestellten steuerbaren Gewinnen (Zahlen gerundet, in tausend; Darstellung durch das Bundesgericht) :



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Jahreskosten z.L. der Partner (Fibu)_ _____ _32'309 _22'052 _25'013

./. Kapital- und Liegenschaftssteuern (Fibu)_ -607_ _ -529_ _ -566_ _

./. A.o. Ergebnis_ ______0 ______0 -1'289_

./. Gewinnsteuern (Fibu)_ -4'288_ -3'186_ -2'220_

=_Fremdvergleichspreis (Fibu)_ ____________ _27'414 _18'337 _20'939

____ ____ ____

Fremdvergleichspreis (KSTV/GR)_ ___________ _30'966 _21'526 _24'299

./. Fremdvergleichspreis (Fibu)_ __________ _27'414 _18'337 _20'939

=_Verdeckte Gewinnausschüttung_ __________ __3'552 __3'189 __3'360

____ ____ ____

Deklarierter steuerbarer Gewinn_ __________ __3'290 __2'635 __2'635

+_Verdeckte Gewinnausschüttung_ __________ __3'552 __3'189 __3'360

=_Steuerbarer Gewinn_ __6'842 __5'824 __5'995

D.d. Die Steuerpflichtige beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die ESTV äussert sich kritisch zur Anwendung der VAEFjP.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG [SR 173.110]).
Die erforderliche Legitimation der KSTV/GR geht für die Zwecke der direkten Bundessteuer aus Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) hervor. Im Kanton Graubünden wirkt die Steuerverwaltung als "Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundessteuergesetzes" (so Art. 166 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Graubündens] vom 8. Juni 1986 [StG/GR; BR 720.000]). Eine ausdrückliche Ermächtigung der Steuerverwaltung zum Ergreifen der Beschwerde an das Bundesgericht lässt sich dem kantonalen Recht nicht entnehmen, was nicht schadet. Rechtsprechungsgemäss gilt die zur Veranlagung der direkten Bundessteuer berechtigte und verpflichtete Behörde als zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (Urteil 9C 682/2022 / 9C 683/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 II 400, mit Hinweisen).
Was die harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern angeht, ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), dass auch die "nach kantonalem Recht zuständige Behörde" zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt ist (BGE 142 II 293 E. 1.1; 134 I 303 E. 1.2; 134 II 124 E. 2.6.3; 134 II 186 E. 1.4), allerdings nur, soweit der angefochtene Entscheid - zumindest formal - eine in den Titeln 2 bis 5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie betrifft (Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG). Dies ist hier der Fall, ist doch die Frage der Gewinnbemessung zu klären. Die sich stellende Rechtsfrage findet ihre Grundlage in Art. 24
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG, der sich seinerseits im Titel 3 des Gesetzes befindet. Gemäss dem hier interessierenden Recht des Kantons Graubünden liegt der Vollzug der Staats- und Gemeindesteuern in den Händen der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 165 Abs. 1 StG/GR).
Die Veranlagungsbehörde ist mithin in allen Teilen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 149 II 337 E. 2.2).

1.3. Die freie Kognition erfasst grundsätzlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 129 Steuerharmonisierung - 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
1    Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2    Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3    Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
BV). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder es keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2    Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3    Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Satz 1 StHG; zum Ganzen: Urteil 9C 336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.5.2, zur Publ. vorgesehen). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) im Vordergrund (BGE 150 I 39 E. 4.1; 149 I 109 E. 2.1; 149 IV 183 E. 2.4; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2).

1.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 III 81 E. 1.3).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4).

1.6. Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG gilt, dass das Bundesgericht über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen darf ("ne eat iudex ultra petita partium"; BGE 149 II 290 E. 3.2.1; 149 II 462 E. 1.2.3 [je zum Abgaberecht]; Urteile 2C 368/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.3.2; 2C 489/2018 / 2C 490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2; 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3 und 2.2.4). Der bundesgerichtliche Entscheidungsspielraum ist mithin durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids und die Anträge der beschwerdeführenden Parteien begrenzt (BGE 138 V 106 E. 2.1; siehe auch Art. 121 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt begrifflich kein "ultra petita" vor, wenn ein Gericht bei Rechtsanwendung von Amtes wegen den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt und es sich dabei im Rahmen der Rechtsbegehren bewegt (auch dazu BGE 149 II 462 E. 1.2.3; siehe auch Urteile 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.5; 9C 873/2012 vom 25. Februar 2012 E. 3.3; 4A 307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4; 4P.134/2006 vom 7. September 2006 E. 4).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerpflichtige ihre Leistungen an die Partner in den Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 fakturiert hat, als ob es sich bei den Partnern um unabhängige Dritte handeln würde ("Drittvergleich" oder "Fremdvergleich"; "principe de pleine concurrence" bzw. "dealing at arm's length"). Hierzu ist in einem ersten Schritt der hypothetische Fremdvergleichspreis zu ermitteln, wie er sich aufgrund der von der Steuerpflichtigen an ihre Aktionäre (Partner) erbrachten Stromlieferungen in den drei Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 ergibt (hinten E. 3). In einem zweiten Schritt ist der hypothetische Fremdvergleichspreis den tatsächlichen "Jahreskosten zulasten der Partner" gegenüberzustellen, für welche die Aktionäre in den drei Steuerperioden aufgekommen sind (hinten E. 4). Sollte sich zeigen, dass die tatsächlich übernommenen Jahreskosten geringer ausfallen als der hypothetische Vergleichspreis, bestünde eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der Steuerpflichtigen an ihr Aktionariat.

2.2.

2.2.1. Der Begriff der "verdeckten Gewinnausschüttung" ("distribution dissimulée de bénéfice") betrifft die Stufe der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Lemma 5 DBG), während auf Ebene des Aktionariats zumeist von einer "geldwerten Leistung" gesprochen wird (Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
DBG; Urteil 2C 548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.1). Eine verdeckte Gewinnausschüttung besteht, wenn erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält; zweitens die Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist; und viertens der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war, sodass angenommen werden kann, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (BGE 144 II 427 E. 6.1; 143 IV 228 E. 4.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 138 II 545 E. 3.2; grundlegend: BGE 82
I 288
E. 1).

2.2.2. Der Nachweis einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt der Veranlagungsbehörde. Auch im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz, dass diejenige Person die (objektive) Beweislast trägt, die aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache Rechte für sich ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB analog; BGE 150 II 26 E. 3.6). Im Abgaberecht hat die Praxis dies dahingehend konkretisiert, dass abgabebegründende und abgabeerhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, abgabemindernde und abgabeausschliessende Tatsachen von der abgabepflichtigen Person nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 149 II 27 E. 4.6; 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1; 143 II 661 E. 7.2; so schon BGE 92 I 253 E. 2; 99 Ib 356 E. 2).

2.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Veranlagungsbehörde die ihres Erachtens eingetretenen verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit hier noch interessierend, zunächst auf Fr. 2'455'000.- (2009), Fr. 2'269'000.- (2010) bzw. Fr. 2'523'000.- (2011) beziffert (so die Einspracheentscheide vom 4. März 2022; Sachverhalt, lit. C.a). Nachdem das Verwaltungsgericht, anders als die Veranlagungsbehörde, keine verdeckte Gewinnausschüttungen zu erblicken vermochte (angefochtenes Urteil A 22 13 vom 15. November 2022; Sachverhalt, lit. C.g), macht die Veranlagungsbehörde nun vor Bundesgericht solche von Fr. 3'552'000.-, Fr. 3'189'000.- bzw. Fr. 3'360'000.- geltend (Sachverhalt, lit. D.c). Die Steuerpflichtige bestreitet dies auch weiterhin. Selbst wenn das Bundesgericht motivsubstituierend zur Gutheissung der Beschwerde käme und es sich etwa auf eine andere Methode stützen würde, bildeten die Beträge von Fr. 3'552'000.- (2009), Fr. 3'189'000.- (2010) bzw. Fr. 3'360'000.- (2011) die betragsmässige Obergrenze (vorne E. 1.6). Höhere Aufrechnungen scheiterten daran, dass die Veranlagungsbehörde im bundesgerichtlichen Verfahren keine darüber hinausgehenden Aufrechnungen beantragt hat.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG gilt in den drei gleichwertigen Sprachfassungen (Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG; SR 170.512]; BGE 149 II 147 E. 3.2.2) :

"Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen."
"Les prestations que des entreprises d'économie mixte remplissant une tâche d'intérêt public fournissent, de manière prépondérante, à des entreprises qui leur sont proches sont évaluées au prix actuel du marché, à leur coût actuel de production majoré d'une marge appropriée ou à leur prix de vente final actuel diminué d'une marge de bénéfice; le résultat de chaque entreprise est ajusté en conséquence."
"Le prestazioni che imprese miste di interesse pubblico procurano in modo preponderante a persone a loro vicine devono essere stimate al valore di mercato, al loro prezzo di costo aumentato di un margine adeguato o al loro prezzo di vendita finale diminuito di un margine di utile adeguato; il risultato di ciascuna impresa è adattato di conseguenza."

2.3.2. Die Steuerpflichtige betreibt ein Elektrizitätswerk und veräussert die gewonnene Energie auf Grundlage eines langfristigen Vertrages ausschliesslich bzw. zumindest weitestgehend an ihre Aktionäre. Bei den Partnern handelt es sich unmittelbar oder mittelbar um öffentlich-rechtliche Körperschaften. Die Steuerpflichtige wird als Aktiengesellschaft (Art. 620 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
1    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
2    Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet.
3    Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist.
. OR) zwar rein privatwirtschaftlich, aber - mit Blick auf ihr Aktionariat und ihr Tätigkeitsgebiet - im öffentlichen Interesse tätig (dazu auch Art. 762
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654
1    Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654
2    Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle655 nur ihr selbst zu.
3    Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.656
4    Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.
5    Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.657
OR; PETER LOCHER / ERNST GIGER / ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 196 zu Art. 58; näher dazu PHILIP WALTER, Die steuerliche Gewinnberichtigung bei den Partnerwerken der Elektrizitätswirtschaft nach Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG, 1996, S. 17 ff.). Sie unterliegt damit der Sondernorm von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG (siehe Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.1) und fällt unter den im Gesetz nicht verwendeten, aber in Praxis und Doktrin gängigen Begriff des Partnerwerks ("entreprise partenaire"; ROBERT DANON, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: CR-LIFD], N. 287 zu Art. 58; STEFAN OESTERHELT / MARCO MÜHLEMANN / MICHAEL BERTSCHINGER,
in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Komm. DBG], N. 242 und 244 zu Art. 58; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 193 zu Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
).

2.3.3. Der Gesetzgeber nennt in Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG die drei allgemein anerkannten Herangehensweisen, die im internationalen Kontext unter dem Begriff "geschäftsfallbezogene Standardmethoden" geläufig sind (Urteil 2C 548/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.2; OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, zurzeit in der Fassung von 2022 [nachfolgend: OECD-VPLL], Ziff. 2.13 ff.; PATRICK SCHERRER, Der Grundsatz des "dealing at arm's length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, 2023, Rz. 279; NILS HARBEKE /
THOMAS HUG / PATRICK SCHERRER, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, 2022, Rz. 561; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 249 zu Art. 58; RAOUL STOCKER / PATRICK SCHMID, in: Raoul Stocker/
Stefan Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, 2023, § 17 Rz. 44 f.; PETER LOCHER / ADRIANO MARANTELLI / ANDREA OPEL, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl. 2019, S. 466 ff.; dazu insbesondere auch: HUBERTUS BAUMHOFF, in: Franz Wassermeyer/Hubertus Baumhoff/Xaver Ditz [Hrsg.], Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen, 2. Aufl. 2022, Rz. 5.1 ff.). Die Aufzählung in Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG ist abschliessender Natur; anders als die drei Standardmethoden sind die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden hier nicht einschlägig (Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 8.1 und 11.1 mit Hinweisen).

2.3.4. Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG legt unter den drei kodifizierten Standardmethoden keine bestimmte Hierarchie fest (Urteil 2C 548/2020 / 2C 551/2020 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.3). Die Veranlagungsbehörden verfügen bei Anwendung von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG über einen Beurteilungsspielraum (ebenda E. 3.2.3; Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 10.1). Nach Praxis und Doktrin steht aber die Kostenaufschlagsmethode ("méthode du coût majoré", "cost-plus method") im Vordergrund. Hauptsächliche Anwendungsgebiete der Kostenaufschlagsmethode sind die Auftrags- und die Lohnfertigung unter verbundenen Unternehmen, die oft auf langfristiger vertraglicher Bindung beruhen (OECD-VPLL, Ziff. 2.45; dieser Ansicht insbesondere auch XAVIER OBERSON, Précis de droit fiscal international, 5. Aufl. 2022, Rz. 971; OLIVER BARTHOLET, Transferpreisberichtigung und ihre Sekundäraspekte im schweizerischen Steuerrecht, 1995, S. 66; SCHERRER, a.a.O., Rz. 533; HARBEKE / HUG / SCHERRER, a.a.O., Rz. 626; STOCKER / SCHMID, a.a.O, § 17 Rz. 57; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 252 zu Art. 58; LOCHER / MARANTELLI / OPEL, a.a.O. S. 478; BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39). Die Eignung der Kostenaufschlagsmethode ist auch im vorliegenden Fall
unbestritten. Sie darf als "most appropriate method" (OECD-VPLL, Ziff. 2.2) gelten, da die erzeugte Elektrizität einzig bzw. weitestgehend an das Aktionariat geliefert wird (vorne E. 2.3.2). Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob eine drittpreiskonforme Fakturierung vorliege, ein hypothetischer Vergleich anzustellen, der auch auf kalkulatorischen Annahmen beruht (HARBEKE / HUG / SCHERRER, a.a.O., Rz. 564; ferner STOCKER / SCHMID, a.a.O., § 17 Rz. 45).

2.3.5. Ausgangspunkt zur Ermittlung des steuerbaren Gewinns bilden auch im Fall der Partnerwerke die allgemeinen Bestimmungen, wie sie insbesondere aus Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Lemma 5 DBG hervorgehen (Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2 und 8.1), der seinerseits auf das Handelsrecht verweist (DANON, CR-LIFD, a.a.O., N. 287 zu Art. 58; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 247 zu Art. 58). Das Handelsrecht stellt in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung das "Leitrecht" dar und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre (so etwa BGE 149 II 290 E. 3.3.4.1 [zum Mehrwertsteuerrecht]; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 58). Zur Beantwortung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, ist nach dem hypothetischen Preis zu fragen, den ein unabhängiger Dritter für die gelieferte Elektrizität aufgewendet hätte. Liegt der tatsächlich bezahlte Preis unter dem in Anwendung von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG ermittelten Wert, ist die Bemessungsgrundlage auf Ebene des Partnerwerks entsprechend anzuheben ("Primärberichtigung", "ajustement initial", "primary adjustment"). Mittelbar ergibt sich daraus die Minderung der Bemessungsgrundlage auf Ebene der Partner
("Gegenberichtigung", "ajustement corrélatif" bzw. "corresponding adjustment"; näher dazu: DANON, CR-LIFD, a.a.O., N. 288 zu Art. 58; LOCHER / GIGER / PEDROLI, a.a.O., N. 206 ff. zu Art. 58; OESTERHELT / MÜHLEMANN / BERTSCHINGER, Komm. DBG, a.a.O., N. 261 ff. zu Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
).

2.3.6. Die Nennung der drei Standardmethoden in Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG erinnert an Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA). Dessen ungeachtet handelt es sich bei Art. 58 Abs. 3
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1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG um eine Norm des rein unilateralen Rechts (Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2), die auch gar nicht auf internationale Sachverhalte angelegt ist. Eine Auslegung im Lichte von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ist folglich nicht geboten, insbesondere auch keine dynamische (vgl. BGE 149 II 400 E. 9.4.3). Was namentlich die hier besonders interessierenden OECD-VPLL angeht, liegt bereits einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung vor: Danach gilt, dass bei Auslegung und Anwendung von Art. 58 Abs. 3
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1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG zwar nichts dagegen spricht, einen Blick auf die OECD-VPLL zu werfen, dass aber keinerlei Verpflichtung besteht, die Sichtweise der OECD-VPLL dynamisch zu übernehmen (Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 11.1 und 11.2). Folglich sind die in der OECD-VPLL niedergelegten Grundsätze, wie sie in den streitigen Steuerperioden 2009 bis 2011 bestanden (statisch), höchstens hilfsweise heranzuziehen (weiterführend hierzu: NILS HARBEKE
/ PATRICK SCHERRER, Innerstaatliche Anwendung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, StR 78/2023, S. 700 ff.). Denn beim hypothetischen Fremdvergleichspreis gemäss Art. 58 Abs. 3
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1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG geht es um einen Aspekt aus dem Bereich des unilateralen Bundesgesetzesrechts, der nach den auf ein Bundesgesetz anwendbaren Regeln auszulegen und anzuwenden ist (BGE 150 III 113 E. 6.2.1.6). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm mit unbeschränkter, von den Auffassungen der OECD unberührter Kognition nachgehen (vorne E. 1.2).

2.3.7. Eine umfassende Auslegung der Norm gebietet sich umso mehr, als sich Art. 58 Abs. 3
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a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG aus verschiedenen unbestimmten Rechtsbegriffen zusammensetzt. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 den Behörden einen Handlungsspielraum ("pouvoir d'appréciation") zugestanden (dortige E. 10.1 und 12.4.2) und dies unter anderem damit begründet, dass Art. 58 Abs. 3
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1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG keine methodischen Vorgaben mache. Anders als im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 geht es im vorliegenden Verfahren gerade darum, die scheinbare Offenheit von Art. 58 Abs. 3
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1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG über den konkreten Einzelfall hinaus mit Konturen zu versehen, sodass in allen vergleichbaren Fällen eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt ist. Ein Gestaltungsspielraum besteht mit anderen Worten weniger in methodischer als vielmehr in bewertungstechnischer Hinsicht, ansonsten Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG zwangsläufig zur blossen Richtschnur verkäme. Dadurch würde der Normsinn ins Gegenteil verkehrt, bezweckt Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG doch - im Verbund mit dem gleichgelagerten Art. 24 Abs. 5
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG (hinten E. 5) - eine schweizweit einheitliche Besteuerung der Partnerwerke. Aus diesem Grund findet es im Bundesgesetzesrecht keine Grundlage, wenn die
Steuerpflichtige von einer weitreichenden Handlungsfreiheit ausgeht und der Vorinstanz eine willkürliche Verengung des Gestaltungsspielraums unterstellt.

2.3.8. Um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt es sich namentlich bei den "Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"), wie das Bundesgericht schon im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Kostenaufschlagsmethode näher betrachtet und erwogen, dass grundsätzlich sämtliche Betriebskosten ("charges d'exploitation") in die Kostenbasis einzubeziehen seien (ebenda, E. 12.4.1.4). Zu berücksichtigen seien auch die Finanzierungskosten ("frais financiers"), worunter im damaligen Fall die Fremdkapitalkosten ("intérêts passifs") verstanden wurden (ebenda, E. 12.4.1.1). Demgegenüber seien die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern von der Kostenbasis auszunehmen, was mit der aus Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1    Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c);
d  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2    Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.138
3    Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.139
DBG fliessenden Abzugsfähigkeit begründet wurde (ebenda, E. 12.3).

2.3.9. Ausgehend von den "sämtlichen Betriebskosten" bzw. Vollkosten hielt das Bundesgericht im damaligen Urteil unter dem Aspekt des Kostenzuschlags fest, dass in der Literatur von einer eigentlichen Bandbreite gesprochen werde. Baumhoff nenne eine Spanne von 5,0 bis 10,0 Prozent und betone die Bedeutung der Prüfung des konkreten Einzelfalls (ebenda, E. 12.1). Im seinerzeitigen Fall hatte die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis als Fremdvergleichsmarge einen Aufschlag von 5,0 Prozent für angemessen erachtet und sich dabei auf das seinerzeitige Rundschreiben der ESTV vom 17. September 1997 betreffend Besteuerung von Dienstleistungsgesellschaften (ASA 66 [1997/1998], S. 299 f.) gestützt. Ob der Ansatz von 5,0 Prozent im konkreten Fall tatsächlich angemessen sei, konnte das Bundesgericht damals offenlassen, da mit Blick auf die deklarierten steuerbaren Gewinne ohnehin keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorlagen (ebenda, E. 13).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall stellen sich methodisch-praktische Fragen, die über das hinausgehen, was das Bundesgericht im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 zu entscheiden hatte. Die Methode zur Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises erfordert im vorliegenden Zusammenhang eine nähere Untersuchung, namentlich was die Bildung der Kostenbasis ("Gestehungskosten" vor Vornahme des Kostenzuschlags) anbelangt.

3.2. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Kostenaufschlagsmethode stimmen die Parteien darin überein, dass die Vollkosten zum Ausgangspunkt genommen werden sollen. Streitig ist hingegen, auf welche Weise die Vollkosten zu ermitteln seien bzw. was positiv darin einzufliessen habe oder negativ davon auszunehmen sei (hinten E. 3.4). Bundesgerichtlich zu klären ist insbesondere auch die umstrittene Verzinsung des Eigenkapitals (hinten E. 3.5), sowohl bezüglich der Basis (Bemessungsgrundlage) als auch der Höhe nach (Zinssatz; dazu E. 5.1.4 des angefochtenen Entscheids; Sachverhalt, lit. C.e). Die Steuerpflichtige erachtet den Einbezug kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen von vornherein als willkürlich. Insofern einer Meinung, halten Vorinstanz und Veranlagungsbehörde einen Kostenaufschlag bzw. Gewinnzuschlag von 10,0 Prozent für angemessen (E. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.2 bzw. E. 5.2; Sachverhalt, lit. C.d und lit. C.f). Die Steuerpflichtige erhebt auch in diesem Zusammenhang den Vorwurf des willkürlichen Eingriffs in die unternehmerische Handlungsfreiheit (hinten E. 3.6).

3.3.

3.3.1. Unter den Vollkosten ("charges d'exploitation") ist die Gesamtheit jener Kosten zu verstehen, die einer leistungserbringenden Person aufgrund der von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen erwachsen. Die Vollkosten zum Ausgangspunkt zu nehmen (dazu WALTER, a.a.O., S. 211; SCHERRER, a.a.O., Rz. 527), ist bundesrechtlich einwandfrei, müssen die Umsatzerlöse doch alle durch die Leistung verursachten Kosten decken, um überhaupt einen Ertragsüberschuss bewirken zu können (ADOLF G. COENENBERG / THOMAS M. FISCHER / THOMAS W. GÜNTHER, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 9. Aufl. 2016, S. 73). Bei langfristiger Betrachtung sollen mindestens die gesamten Durchschnittskosten pro Leistungseinheit gedeckt sein (BAUMHOFF, a.a.O, Rz. 5.42). Die Doktrin spricht anstelle von den "Vollkosten" mitunter von den "Selbstkosten" (so namentlich BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39; SCHERRER, a.a.O., Rz. 527). Beide Begriffe stehen für die Summe jener leistungsbedingten Kosten, die entweder tatsächlich angefallen und/oder zumindest kalkulatorisch zu berücksichtigen sind. Der grundsätzlich wertmässige Kostenbegriff - in Abgrenzung zum rein pagatorischen Ansatz - beruht auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.39 und insb. 5.41). Als
Kostenbasis stehen daher die Kosten im Vordergrund, die gemäss der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre ermittelt werden (SCHERRER, a.a.O., Rz. 528).

3.3.2. Der Begriff der Kosten stimmt inhaltlich nicht vollständig mit jenem des Aufwands überein (dazu etwa CONRAD MEYER, Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen, 3. Aufl. 2012, S. 183 f.; aus der älteren Literatur: LEO NADIG, Betriebsabrechnung und Kalkulation, Band 1, 2. Aufl. 1979, S. 5). In zeitlicher Hinsicht kann auf die Kosten abgestellt werden, wie sie im zurückliegenden Geschäftsjahr angefallen ("Istkosten" bzw. Ansatz "ex post"), durchschnittlich eingetreten ("Normalkosten") oder zumindest budgetiert sind ("Plankosten" bzw. Ansatz "ex ante"). Bei aller Wahlfreiheit hat über einen längeren Zeitraum dieselbe Methode zu herrschen, um Vergleichbarkeit herbeizuführen. Zu suchen ist, wie von der Betriebswirtschaftslehre vorgegeben und vom Handelsrecht als "Leitrecht" übernommen (vorne E. 2.3.5), nach den massgebenden Kosten der betrieblichen Leistungserstellung. Sie bestehen - hier vereinfachend dargestellt - aus den direkten Kosten (Einzelkosten) gemäss Kostenartenrechnung und den indirekten Kosten (Gemeinkosten) gemäss Kostenstellenrechnung, die insgesamt in der Kostenträgerrechnung einfliessen (BAUMHOFF, a.a.O, Rz. 5.45 ff.; MEYER, a.a.O., S. 193 ff.).

3.3.3. Die Vorinstanz (Sachverhalt, lit. C.g) und die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.c) nehmen den verbuchten (pagatorischen) Betriebsaufwand zum Ausgangspunkt. Dieser setzt sich zusammen aus Material und Fremdleistungen, Netznutzung und Systemdienstleistungen, Personalaufwand, Abschreibungen, Wasserrechtsabgaben, regulatorisch verfügten Abgaben, übrigem Betriebsaufwand sowie Kapital- und Liegenschaftssteuern. Dies geht aus den Jahresrechnungen hervor, die das Bundesgericht auch in diesem Zusammenhang sachverhaltsergänzend heranziehen darf (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Vorinstanz und Veranlagungsbehörde neutralisieren übereinstimmend die Kapital- und Liegenschaftssteuern, sie eliminieren die Kosten für Leistungen an unabhängige Dritte und fügen das Finanzergebnis hinzu. Dies führt sie zu Kosten (vor der Verzinsung des Eigenkapitals) von Fr. 25'176'000.- (2009), Fr. 16'591'000.- (2010) und Fr. 19'116'000.- (2011). Die Steuerpflichtige spricht sich demgegenüber für eine "minimale Kostenbasis" (bei gleichzeitig "minimalem Kostenaufschlag") aus. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise von einer "Kontrollrechnung mit breiter Kostenbasis und hohem Kostenaufschlag" ausgegangen sei. Richtigerweise, meint sie, sei
nicht nach einem bestimmten Wert, sondern nach einer "Bandbreite" zu suchen.

3.4.

3.4.1. Wie zu zeigen ist, vermag keiner der vertretenen Ansätze vollauf zu überzeugen. Die Kritik setzt einerseits bei der Behandlung des Steueraufwandes (hinten E. 3.4) und anderseits bei den kalkulatorischen Kosten des Eigenkapitals an (hinten E. 3.5).

3.4.2. Eine erste Prüfung ist im Bereich der Kostenbasis anzustellen. Bei der Methode, wie die Vorinstanz und die Veranlagungsbehörde sie bevorzugen, bleiben sämtliche Steuern von der Kostenbasis ausgenommen: Während die verbuchten Kapital- und Liegenschaftssteuern eliminiert werden, fliessen die Gewinnsteuern gar nicht erst in die Basis ein. Diese Vorgehensweise liegt nicht zwingend auf der Hand.
In der Literatur finden sich verschiedene Meinungen. Teils wird vorgebracht, die Steuern hätten in die Kostenbasis nicht einzufliessen (was der Meinung von Vorinstanz und Veranlagungsbehörde entspricht). Der Einbezug der Steuern soll demnach einen Widerspruch zu Ziff. 2.37 OECD-VPLL in der seinerzeitigen Fassung von 1995 begründen. Es wird dahingehend argumentiert, dass "Kosten, die nicht in Zusammenhang mit der zu verprobenden Funktion (...) stehen, von der massgebenden Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Kostenaufschlags" auszunehmen seien (RAOUL STOCKER / CHRISTOPH STUDER, Bestimmungen von Verrechnungspreisen - Ausgewählte Aspekte der schweizerischen Praxis, ST 83/2009, S. 386 ff., insb. 389 f.; ähnlich SCHERRER, a.a.O., Rz. 530).
Teils vertritt die Doktrin die gegensätzliche Auffassung, wobei auf eine nicht näher umrissene "schweizerische Praxis" Bezug genommen wird (CHRISTOPH ZUCKSCHWERDT / HANS ULRICH MEUTER, Verrechnung von Konzerndienstleistungen, Teil 2, ZStP 2013, S. 95 ff., insb. 101). Nähere Hinweise auf diese "schweizerische Praxis" finden sich immerhin in der älteren Literatur (namentlich bei HEINZ MASSHARDT, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N. 5 zu Art. 55 BRB WSt 1940). Darin wird auf das seinerzeitige Kreisschreiben der ESTV vom 29. Juni 1959 über "die Besteuerung von inländischen Gesellschaften verwiesen, die ihre Geschäftstätigkeit zur Hauptsache im Ausland ausüben" (ASA 28 [1959/1960], S. 43). Im zeitgenössischen deutschen Schrifttum wird - im Sinne der "schweizerischen Praxis" - betont, dass von den "vollen Selbstkosten einschliesslich der Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten" auszugehen sei, was bedeute, dass "Steuern in der Kostenbasis enthalten" sein müssten (ALEXANDRA DOLEZEL, in: Alexander Vögele/Thomas Borstell/Susann van der Ham [Hrsg.], Verrechnungspreise, 6. Aufl. 2024, Kapitel 44 Rz. 231).
Differenzierend äussert sich etwa eine ältere betriebswirtschaftliche Stimme, die geltend macht, der Aufwand für Vermögens- und Kapitalsteuern sei in jedem Fall als Kostenbestandteil zu berücksichtigen, nicht aber der Gewinnsteueraufwand. Dieser sei aus dem Gewinn zu decken und daher nicht als Kostenbestandteil zu behandeln (NADIG, a.a.O., S. 31). Liegenschaftssteuern fallen nach dieser Sichtweise wohl unter die "Vermögenssteuern" und sind in die Kostenbasis einzuschliessen. Zu eliminieren ist dieser Ansicht zufolge (nur) der Gewinnsteueraufwand.

3.4.3. Das Bundesgericht konnte sich, soweit ersichtlich, mit der Streitfrage erst einmal beschäftigen, wobei es sich diesem Aspekt eher beiläufig widmete. Im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.3 erwog es, dass die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern zu eliminieren, mithin in ihrer Gesamtheit aus der Kostenbasis zu entfernen bzw. nicht einzubeziehen seien. Es hat dies damit begründet, dass die Steuern von Gesetzes wegen abzugsfähig seien (gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1    Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c);
d  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2    Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.138
3    Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.139
DBG; vorne E. 2.3.8). Dazu ist vorauszuschicken, dass Partnerwerke im Sinne von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG zwar im öffentlichen Interesse tätig werden (vorne E. 2.3.1), ohne aber steuerbefreit zu sein. Sie gelten nicht als juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 56 lit. g
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit:
a  der Bund und seine Anstalten;
b  die Kantone und ihre Anstalten;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
d  vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
e  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f  inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g  juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.128 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h  juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
i  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007131 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
j  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
DBG verfolgen und daher steuerbefreit werden können. Wie alle übrigen steuerpflichtigen juristischen Personen sind sie folglich berechtigt, die von ihnen getragenen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu behandeln (Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1    Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c);
d  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2    Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.138
3    Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.139
DBG; ebenso Art. 25 Abs. 1 lit. a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 25 Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
1    Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a-c);
d  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis    Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.131
1ter    Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.132
2    Vom Reingewinn der Steuerperiode werden die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.133
3    Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.134
StHG). Der Steueraufwand als solcher ist abzugsfähig (BGE 143 II 674 E. 3.4.1). Bemessungsgrundlage der
harmonisierten Gewinnsteuern bildet das Ergebnis nach Steuern.

3.4.4. Bei aller Abzugsfähigkeit bleibt es dabei, dass tatsächlich Steuern anfallen und vom Partnerwerk zulasten der Erfolgsrechnung zu tragen sind. Wie aus den Jahresrechnungen hervorgeht, hat die Steuerpflichtige in den drei Steuerperioden Gewinnsteuern von Fr. 4'288'000.- (2009), Fr. 3'186'000.- (2010) und Fr. 2'220'000.- (2011) verbucht (Sachverhalt, lit. A.d). Ein grundlegender Unterschied zu anderen Aufwänden oder Kosten - etwa den Fremdkapitalzinsen - ist nicht ersichtlich. Folgerichtig geht aus Art. 6 Abs. 2 lit. b des Partnervertrags vom 17. März 2008 hervor, dass auch die Steuern als Bestandteil der "Jahreskosten zulasten der Partner" gelten. Soll der gesamte Aufwand gedeckt werden, hat dies auch die Steuern zu umfassen. Nicht nur aus der Betriebswirtschaftslehre, auch aus dem Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 geht hervor, dass die Vollkosten zu suchen sind. Denn die Kostenbasis gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG setzt sich aus den "jeweiligen Gestehungskosten" ("coût actuel de production", "prezzo di costo"; vorne E. 2.3.1) zusammen. Diese beruhen auf einem klaren betriebswirtschaftlichen Konzept, das die "Selbstkosten" oder "Vollkosten" ins Zentrum stellt. Dadurch zeigt der Gesetzgeber an, dass sämtliche
Positionen in die Kostenbasis einfliessen sollen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung der Elektrizität stehen, also auch die Steuern. Dasselbe ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus dem Partnervertrag vom 17. März 2008, worauf die Steuerpflichtige sich behaften lassen muss.

3.4.5. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG, dass die verbuchten und abgegrenzten Steuern in die Kostenbasis einzubeziehen sind. Die bislang eher unklare "schweizerische Praxis" (vorne E. 3.4.2) ist zu bestätigen.

3.4.6. Der betriebsfremde Aufwand und der ausserordentliche betriebliche Aufwand finden demgegenüber keinen Eingang in die Kostenbasis (NADIG, a.a.O., S. 5; dortiger Fall 4).

3.5.

3.5.1. Der Streit dreht sich schwergewichtig um die Kapitalkosten. Die Vorinstanz stützt sich für beide streitigen Elemente (Bemessungsgrundlage des Eigenkapitals und Zinssatz) auf die VAEFjP. Die Veranlagungsbehörde hält dem entgegen, dass die in der VAEFjP verankerten Regeln ungeeignet seien, um eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals herbeizuführen. Zum einen sei der Verordnung zufolge nur das Sicherheitseigenkapital zu verzinsen, zum anderen wäre aufgrund der Verordnung auf die Rendite von Bundesobligationen abzustellen. Beides sei ungenügend bzw. nicht angebracht, rügt die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.b). Die Steuerpflichtige macht ihrerseits geltend, der Einbezug eines Eigenkapitalzinses in die Kostenbasis greife "rechtswidrig in den Ermessensspielraum" ein und verstosse gegen das allgemeine Willkürverbot. Sie erklärt sinngemäss, dass es sich bei der Verzinsung des Eigenkapitals richtigerweise um kein Kosten-, sondern um ein Gewinnelement handle. Sie sieht die Gefahr, dass es zur doppelten Berücksichtigung eines Gewinnelements käme (einmal in der Kostenbasis, einmal im Kostenzuschlag) und die Finanzierungsneutralität verletzt wäre. Im Sinne eines Eventualstandpunkts sei eine Verzinsung auf Basis der VAEFjP
immerhin "unter bestimmten Voraussetzungen" hinzunehmen.

3.5.2. Die Bedenken der Steuerpflichtigen sind nicht völlig unbegründet. Denn es kann durchaus fraglich sein, ob die Eigenkapitalverzinsung als Kosten- oder als Gewinnelement zu betrachten sei. Die Fragestellung erinnert an die Behandlung der Gewinnsteuern, die nach der zitierten betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung aus dem Gewinn zu bestreiten sein sollen (vorne E. 3.4.2). Wie schon im Fall der Steuern ist wiederum vom gesetzgeberischen Konzept der "Gestehungskosten" auszugehen, worunter die Vollkosten zu verstehen sind (vorne E. 2.3.8 und 3.3.1). Dies hat Auswirkungen auf die Bemessung des Kostenzuschlags: Nachdem die "Vollkosten" in einem umfassenden Sinne zu verstehen sind, muss dies zwangsläufig zur Folge haben, dass ein eher geringer Kostenzuschlag vorzunehmen ist. Um mit den Worten der Steuerpflichtigen zu sprechen: Bei "breiter Kostenbasis" ist ein " (eher) geringer Kostenzuschlag" am Platz. Der Kostenzuschlag hat diesfalls - im Sinne eines Nettogewinnzuschlags (dazu BARTHOLET, a.a.O., S. 66) - an sich nur die Gewinnkomponente zu decken, welche das Partnerwerk benötigt, um Neuinvestitionen zu tätigen und/oder das Ergebnis im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen an die Partner auszurichten (siehe auch BERT KAMINSKI,
Verrechnungspreisbestimmung bei fehlendem Fremdvergleichspreis, 2001, S. 101). Auf die Höhe des Kostenzuschlags ist zurückzukommen (hinten E. 3.6).

3.5.3. Bei allem methodischem Dissens stimmen die Vorinstanz und die Veranlagungsbehörde darin überein, dass die Verzinsung des (Eigen-) Kapitals einen Bestandteil der Kostenbasis bildet. Dies entspricht der herrschenden Lehre (anstatt aller: BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.42). Der tatsächlich verbuchte Zinsaufwand, wie er aus der Erfolgsrechnung hervorgeht, umfasst die bezahlten oder abgegrenzten Zinsen, welche auf dem verzinslichen Fremdkapital zu leisten sind bzw. waren. Die Zinskosten sind demgegenüber Gegenstand der Betriebsbuchhaltung und erstrecken sich grundsätzlich auf das gesamte Kapital, also das Fremd- ebenso wie das Eigenkapital. Dadurch wird das Gebot der Finanzierungsneutralität ins Blickfeld gerückt, das die Steuerpflichtige anruft. Soweit hier interessierend, kennt die Betriebswirtschaftslehre zwei Methoden (ANDREAS WINIGER / URS PROCHINIG, Kostenrechnung, 6. Aufl. 2023, S. 24). Der erste Ansatz besteht darin, dass vom tatsächlich verbuchten Zinsaufwand ausgegangen wird und zusätzlich das Eigenkapital kalkulatorisch verzinst wird. Der Eigenkapitalzins entspricht dabei den Opportunitätskosten (dazu anschliessend). Dieser Vorgehensweise folgen die Veranlagungsbehörde und die Vorinstanz. Im zweiten Fall steht das
verzinsliche betriebsnotwendige Kapital in seiner Gesamtheit im Mittelpunkt (hinten E. 3.5.7).

3.5.4. Geht man von der ersten Methode aus, ist vorab sicherzustellen, dass tatsächlich das gesamte Eigenkapital verzinst wird. Dieses erfasst das ganze offene Eigenkapital. Im vorliegenden Fall erreichte das handelsrechtliche Eigenkapital in den drei interessierenden Steuerperioden Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.- (Sachverhalt, lit. A.d). Was den Eigenkapitalzins betrifft, hatte die Vorinstanz schon im Urteil A 15 49 vom 28. Oktober 2021 erwogen, dass dieser in Analogie zur VAEFjP zu berechnen sei (Sachverhalt, lit. B.b), was sie im zweiten Rechtsgang - nachdem die Veranlagungsbehörde der Weisung nicht gefolgt war (Sachverhalt, lit. C.a) - ausdrücklich bestätigte (Sachverhalt, lit. C.e). Hinsichtlich des Zinssatzes stellte sie auf die Rendite der zehnjährige Bundesobligationen ab (Sachverhalt, lit. C.g). Die Veranlagungsbehörde hat ihrerseits das durchschnittliche Eigenkapital (arithmetisches Mittel des offenen Eigenkapitals am Ende der Vorperiode bzw. am Ende der Laufperiode) ermittelt und einen "risikolosen" Zinssatz von 5,0 Prozent herangezogen (Sachverhalt, lit. D.c). Ursprünglich hatte sie vertreten, es sei ein Eigenkapitalkostensatz von 7,96 Prozent für die Steuerperiode 2009 und ein solcher von 6,86
Prozent für die Steuerperioden 2010 und 2011 zu verwenden (Sachverhalt, lit. B.c).

3.5.5. Das von der Vorinstanz bevorzugte Modell vermag vor dem Hintergrund von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG nicht zu bestehen: Das handelsrechtliche Eigenkapital erreichte, wie aus den Geschäftsberichten hervorgeht, in den drei Steuerperioden Fr. 59'890'000.-, Fr. 59'400'000.- bzw. Fr. 59'535'000.- (Sachverhalt, lit. A.d). Dem ist das Sicherheitseigenkapital gegenüberzusetzen, wie die Vorinstanz es ermittelte (Fr. 2'674'000.- [2009], Fr. 2'030'000 [2010] und Fr. 2'087'000.- [2011]; Sachverhalt, lit. C.g). Das Sicherheitseigenkapital bildet damit einen geringfügigen Ausschnitt, was daher rührt, dass das Sicherheitskapital begrifflich dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals [...] entspricht, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt (Art. 25a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 25a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand - 1 Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
1    Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
2    Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012136 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3    Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4    Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
bis Abs. 2 Satz 1 StHG). Der Fokus liegt damit auf dem überschiessenden Eigenkapital, während das hier hauptsächlich interessierende betriebsnotwendige Eigenkapital von vornherein ausser Acht gelassen wird. Für die Zwecke von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG liefert dies keine hinreichende Bemessungsgrundlage.

3.5.6. Eine weitere Schwäche liegt in der Bemessung des Zinssatzes des Sicherheitseigenkapitals: Dieser entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres (Art. 25a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 25a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand - 1 Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
1    Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
2    Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012136 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3    Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4    Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
bis Abs. 4 Satz 1 StHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VAEFjP). Mit Blick auf die eher statische Leistungserbringung im Bereich der Produktion von Elektrizität ist ein Eigenkapitalsatz heranzuziehen, der über längere Zeit massgebend ist. Das Abstellen auf die Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen hat in der jüngsten Vergangenheit zu Ergebnissen geführt, die für die Zwecke der Kostenaufschlagsmethode offenkundig zu niedrig ausfallen. So hat die ESTV den kalkulatorischen Zinssatz mit 0,0 Prozent (2020, 2021, 2022), 1,565 Prozent (2023) und zuletzt 0,656 Prozent (2024; zum Ganzen: Website der ESTV) bemessen. Da Art. 25a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 25a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand - 1 Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
1    Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
2    Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012136 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3    Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4    Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
bis StHG (erst) am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist (AS 2019 2395 2413), liegen zu früheren Jahren keine kalkulatorischen Zinssätze vor.

3.5.7. Damit fallen weder das Sicherheitseigenkapital als solches noch der veröffentliche kalkulatorische Zinssatz in Betracht. Wie mehrfach dargelegt, ruft der Begriff der "Gestehungskosten" nach einer "breiten Kostenbasis", was unmittelbar aus Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG hervorgeht. Der (unbestimmte) Begriff der Gestehungskosten ist vor dem Hintergrund seines klaren betriebswirtschaftlichen Konzepts zu sehen und verlangt nach dem Einbezug der kalkulatorischen Zinsen des eingesetzten Kapitals (dazu wiederum BAUMHOFF, a.a.O., Rz. 5.42). Das "Ob" ergibt sich damit unmittelbar aus Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG und äussert sich darin, dass das gesamte offene Eigenkapital zu verzinsen ist. Insoweit besteht kein Handlungsspielraum. Anders verhält es sich in Bezug auf das "Wie", indem die Methode und die Höhe des Zinssatzes (auch) aufgrund betriebsspezifischer Eigenheiten gewählt werden können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist daher festzustellen, dass der von der Veranlagungsbehörde vertretene Ansatz (durchschnittliches offenes Eigenkapital) grundsätzlich zu überzeugen vermag. Damit ist den Erfordernissen von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG Genüge getan.

3.5.8. Dies alles betrifft die erste Methode. Die zweite Methode ist anspruchsvoller, sie lässt aber ein betriebswirtschaftlich noch präziseres Ergebnis erwarten. Nur bei Anwendung der zweiten Methode ist gesichert, dass über das Eigenkapital hinaus das gesamte betriebsnotwendige Kapital zutreffend verzinst wird. Entsprechend hat der Gesetzgeber in einem anderen, aber verwandten Bereich bestimmt, dass zwar nicht die Energieproduzenten, aber die Energieverteiler nach der zweiten Methode vorzugehen haben. Dies geht aus Art. 13 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 13 Netzzugang - 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
1    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.
2    Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass:
a  der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;
b  keine freie Kapazität vorhanden ist;
c  bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder
d  eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.
3    Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge:
a  Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1;
b  ...
c  Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft.
. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) hervor. Dieses Gesetz ist unter anderem auch wettbewerbsrechtlich motiviert (BGE 138 I 454 E. 3.6.3), was seine Nähe zum hier interessierenden hypothetischen Drittvergleichspreis unterstreicht und seine grundsätzliche Eignung für Partnerwerke aufzeigt. Quersubventionierungen sind - im Sinne des "dealing at arm's length - untersagt (Art. 10 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 10 Entflechtung - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt.
2    Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden.
3    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
StromVG; wiederum BGE 138 I 454 E. 3.6.3).

3.5.9. Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 13 Anrechenbare Kapitalkosten - 1 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
1    Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
2    Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
3    Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:70
a  Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
a1  die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
a2  das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen.
b  Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC).
3bis    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.72
4    Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.73
StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.;
vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.

3.5.10. Auch wenn der Modus, wie er branchenspezifisch aus Art. 15 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG hervorgeht, für Partnerwerke nicht verbindlich vorgeschrieben ist, zeigt er doch die grundsätzliche Geeignetheit auf. In Bezug auf das "Wie" der Eigenkapitalverzinsung (Methode und Zinssatz) besteht aber eine gewisse Wahlfreiheit (vorne E. 3.5.6). Solange sichergestellt ist, dass von den Gestehungskosten ausgegangen und damit auch die Eigenkapitalverzinsung in die Kostenbasis einbezogen wird, ist es Sache der Partnerwerke, festzulegen, welcher Methode sie folgen und welchen (betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren) Zinssatz sie anwenden wollen.

3.5.11. Ein massgebender Eigenkapitalsatz von 5,0 Prozent ist bundesrechtlich vertretbar. Im Sinne einer Faustregel darf davon ausgegangen werden, dass ein Ansatz von 5,0 Prozent über längere Frist zu einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals führt. Die Steuerpflichtige bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was ein Abweichen von dieser Faustregel nahelegen könnte. Ihr Einwand, dass der Einbezug eines Eigenkapitalzinses in die Kostenbasis zu einer willkürlichen Verletzung des unternehmerischen Handlungsspielraums führe, greift offenkundig zu kurz. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zu hören ist dagegen das Argument, dass zwischen Fremdkapital und Eigenkapital insofern ein Unterschied bestehe, als (nur) der Fremdkapitalzins abzugsfähig sei. Dies überzeugt. Wird (positiv) ein Eigenkapitalzins in die Kostenbasis übernommen, muss (negativ) dem Steuereffekt Rechnung getragen werden. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4).

3.5.12. Bei Auslegung des Bundesgesetzesrechts von Amtes wegen zeigt sich zusammenfassend, dass die vorinstanzliche Herangehensweise weder in Bezug auf die Bemessung des Eigenkapitals noch hinsichtlich der Festlegung des Eigenkapitalsatzes mit Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG zu vereinbaren ist. Es ist der Veranlagungsbehörde zu folgen, deren Vorgehen dazu führt, dass erstens das gesamte (durchschnittliche offene) Eigenkapital in die Bemessung einbezogen und dass zweitens ein Eigenkapitalsatz von 5,0 Prozent verwendet wird.

3.6.

3.6.1. Zu klären bleibt damit der Kostenzuschlag. Die Vorinstanz (Sachverhalt, lit. C.g) und die Veranlagungsbehörde (Sachverhalt, lit. D.c) halten einen Zuschlagssatz von 10,0 Prozent für angebracht. Wie bereits dargelegt, wendet die Steuerpflichtige nachvollziehbar ein, dass bei "breiter Kostenbasis" ein " (eher) geringer Kostenzuschlag" am Platz sei. In dem hier vertretenen Modell des Nettogewinnzuschlags dient der Kostenzuschlag einzig dazu, für eine hinreichende Gewinnkomponente zu sorgen (vorne E. 3.5.2). Die massgebenden Kosten sind Bestandteil der Kostenbasis. Vor dem Hintergrund der Vollkostenbetrachtung hat das Bundesgericht im Urteil 2C 495/2017 / 2C 512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1 erwogen, dass in der herrschenden Lehre eine Spanne von 5,0 bis 10,0 Prozent vertreten werde. Im konkreten Einzelfall musste das Bundesgericht darauf nicht näher eingehen, da offenkundig keine verdeckte Gewinnausschüttung bestand (vorne E. 2.3.9). Das damalige Partnerwerk hatte einen Kostenzuschlag von 5,0 Prozent angewendet.

3.6.2. Welche Höhe der Kostenzuschlag sinnvollerweise erreicht, ist eine Frage des Branchenvergleichs, des Einzelbetriebs und des volkswirtschaftlichen Umfelds. Dem Bundesgericht liegen zwar keine repräsentativen Vergleichszahlen vor. Mit Blick darauf, dass der Gewinnzuschlag "netto" zu erfolgen hat und sich auf eine "breite" Kostenbasis bezieht, dürfte indes ein mittlerer einstelliger Prozentsatz im Vordergrund stehen. Dies widerspiegelt sich in den vertraglichen Gegebenheiten: Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e des Partnervertrags vom 17. März 2008 haben die Steuerpflichtige und ihre Partner einen Dividendenaufschlag von 5,0 Prozent vereinbart. Es mag eingewendet werden, dass dies eine Verzinsung des Eigenkapitals darstelle, wie sie bereits in der Kostenbasis enthalten ist. Dem wäre entgegenzuhalten, dass dem Gewinnzuschlag eine andere Funktion zukommt: Er soll es dem Partnerwerk erlauben, Neuinvestitionen zu tätigen und/oder, soweit handelsrechtlich zulässig, eine Dividende auszurichten (vorne E. 3.5.2).

3.6.3. Für die Zwecke der Ermittlung des hypothetischen Fremdvergleichspreises empfiehlt es sich, von dieser Grössenordnung auszugehen. Zusammenfassend ist der Kostenzuschlag damit im vorliegenden Fall mit 5,0 Prozent zu bemessen, was einerseits mit dem Partnervertrag, anderseits mit der "breiten" Kostenbasis begründet werden kann.

3.7. Zu behandeln bleibt der Standpunkt der Steuerpflichtigen, wonach unter dem Aspekt des hypothetischen Fremdvergleichspreises nicht nach einem bestimmten Wert, sondern ausnahmslos nach einer "Bandbreite" zu suchen sei (vorne E. 3.3.3). In dieser Absolutheit überzeugt dies nicht. Zutreffend ist hingegen, dass der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung unter anderem davon abhängt, dass die unvollständige Gegenleistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft überhaupt erkennbar ist. Daraus wird geschlossen, es sei eine Begünstigung beabsichtigt gewesen (so erstmals BGE 82 I 288 E. 1; vorne E. 2.2.1). Von "Erkennbarkeit" ist im vorliegenden Zusammenhang nur, aber immerhin auszugehen, wenn die Abweichung zwischen dem hypothetischen Fremdvergleichspreis und dem tatsächlich entrichteten Preis ein gewisses Ausmass erreicht. Nicht jede noch so geringfügige Differenz ist "erkennbar" und beruht auf einer missbräuchlichen Betätigung des kaufmännischen Ermessens, die steuerrechtlich nicht hinzunehmen ist. In der Literatur wird die "Erkennbarkeit" teils unter dem Aspekt des "offensichtlichen Missverhältnisses" abgehandelt, wobei ein solches "aus Gründen der Rechtssicherheit" nur vorliegen soll, wenn die Abweichung
"mindestens 25 Prozent (vom Verkehrswert) " ausmache (STOCKER / SCHMID, a.a.O., § 17 Rz.). Nur insofern ist der Begriff "Bandbreite" berechtigt, den die Steuerpflichtige verwendet. Dies wird anhand der rein informativen Darstellung (gleich anschliessend) zu vertiefen sein.

4.

4.1. Damit sind die gewonnenen Erkenntnisse, die sich aus der Auslegung von Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG ergeben, auf den konkreten Fall zu übertragen. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Sache so oder anders an die Vorinstanz zurückzuweisen sein wird, damit diese prüft, ob unter den vom Bundesgericht festgesetzten generell-abstrakten Eckwerten im individuell-konkreten Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung bestehe. Es ist zwar Sache des Bundesgerichts, das Bundesrecht im individuell-konkreten Fall auszulegen und anzuwenden (Art. 189 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
1    Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a  von Bundesrecht;
b  von Völkerrecht;
c  von interkantonalem Recht;
d  von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e  der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f  von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
1bis    ...136
2    Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3    Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4    Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
BV; Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dagegen liegt es ausserhalb seiner verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Aufgaben, sich an die Stelle der Veranlagungsbehörde zu setzen und praktisch-rechnerische Überlegungen anzustellen, die sich erst nach vertieftem Studium aller kantonalen Akten vornehmen lassen. Es rechtfertigt sich daher, dass das Bundesgericht hier nicht reformatorisch entscheidet, sondern den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an die Vorinstanz zurückweist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.2. Zur Verdeutlichung der vorstehenden Erwägungen ist von folgender Berechnung auszugehen, die - nachdem die eigentliche Subsumtion in der Kompetenz der kantonalen Behörden liegt - rein informatorischen Charakter beansprucht:



___2009 ___2010 ___2011

____ ____ ____

Betriebsaufwand_"netto"_ _26'439 _17'715 _19'907

+_Kapital- und Liegenschaftssteuern_ _____ ____607 ____529 ____566

+_Finanzergebnis_ ____926 ____719 ____648

+_Gewinnsteuern (verbucht)_ ______________ __4'288 __3'186 __2'220

=_Betriebsaufwand_"brutto"_ ______________ _32'260 _22'149 _23'341

____ ____ ____

Durchschnittliches offenes Eigenkapital_ _ _59'495 _59'645 _59'468

+_Verzinsung des durchschnittlichen EK_ __ 5%_ _ 5%_ _ 5%_ _

Eigenkapitalzins_ __2'975 __2'982 __2'973

____ ____ ____

=_Kostenbasis vor Fremdanteilen_ _________ _35'235 _25'131 _26'314

____ ____ ____

./. Anteil für Leistungen an unabh. Dritte_ -8%_ -10%_ _ -7%_

-2'819_ -2'513_ -1'842_

____ ____ ____

=_Kostenbasis nach Fremdanteilen_ ________ _32'416 _22'618 _24'472

____ ____ ____

+_Kostenzuschlag_ 5%_ _ 5%_ _ 5%_ _

__1'762 __1'257 __1'316

____ ____ ____

Hypothetischer Fremdvergleichspreis_ _____ _34'178 _23'875 _25'788

____ ____ ____

Jahreskosten zulasten der Partner (Fibu)_ _32'309 _22'052 _25'013

____ ____ ____

Theoretische Unterdeckung (absolut)_ _____ __1'869 __1'823 ____775

____ ____ ____

Theoretische Unterdeckung (relativ)_ _____ 5.47%_ 7.63%_ 3.01%_

Mithin ergibt sich in relativen Zahlen eine (theoretische) Unterdeckung von 5,47, 7,63 und 3,01 Prozent. In absoluten Zahlen liegt die Abweichung im Rahmen dessen, was die Veranlagungsbehörde beantragt hat, sodass kein Verstoss gegen Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG vorläge (vorne E. 1.6 und 2.2.3). Die relative Differenz ist vor dem Hintergrund der "Erkennbarkeit" zu würdigen. Da der informatorisch ermittelte hypothetische Fremdvergleichspreis nur verhältnismässig geringfügig von den tatsächlichen "Jahreskosten zulasten der Partner" abweicht, liesse sich in diesem Berechnungsmodell von keiner geldwerten Leistung sprechen (Art. 58 Abs. 1 lit. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
Lemma 5 in Verbindung mit Abs. 3 DBG). Die Unterdeckung hätte steuerrechtlich unbeachtlich zu bleiben. Ob die in der Literatur vertretene Abweichung von "mindestens 25 Prozent" (vorne E. 3.7) überzeugt, muss hier nicht entschieden werden. Verhielte es sich bei näherer Prüfung der individuell-konkreten Verhältnisse, die die Vorinstanz vorzunehmen haben wird, tatsächlich so, wie die informatorische Berechnung erwarten lässt, wäre die Beschwerde der Steuerpflichtigen gutzuheissen. Die Vorinstanz wird dies alles zu prüfen haben (vorne E. 4.2).

4.3. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Umsetzung der vorstehenden Eckwerte erweist die Beschwerde sich als begründet. Sie ist gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden

5.
Das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden enthält in Art. 24 Abs. 5
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG eine mit Art. 58 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG übereinstimmend formulierte Bestimmung (SCHERRER, a.a.O., Rz. 290). Der Kanton Graubünden hat die harmonisierungsrechtliche Vorgabe in Art. 79 Abs. 3 StG/GR überführt. Es kann damit in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Dargelegte verwiesen werden. Die Beschwerde ist auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden gutzuheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

6.

6.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

6.2. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Festlegung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Festlegung der Steuerfaktoren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 11. Juni 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher