Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 262/2021

Urteil vom 11. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Mai 2021 (BK 21 186).

Sachverhalt:

A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Brandstiftung, eventuell der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte.
Am 1. September 2020 nahm die Polizei A.________ fest. Anschliessend wurde sie in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrmals verlängert wurde.

B.
Am 6. April 2021 verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft erneut; dies bis zum 31. Mai 2021.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 3. Mai 2021 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. Ob zusätzlich Kollusionsgefahr gegeben sei, liess es offen. Es beurteilte die Haft als verhältnismässig und mildere Ersatzmassnahmen als untauglich.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die sofortige Haftentlassung anzuordnen, sowie weiteren Anträgen.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Mai 2021 Anklage und beantragte gleichentags dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Am 2. Juni 2021 versetzte dieses die Beschwerdeführerin, nachdem es vorher die Haft provisorisch über den 31. Mai 2021 hinaus verlängert hatte, für 6 Monate, d.h. bis zum 26. November 2021, in Sicherheitshaft. Die Beschwerdeführerin befindet sich somit nach wie vor in Haft und hat deshalb ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (Urteil 1B 196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 1 mit Hinweis).
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG verursachen kann.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2021 Beschwerde. Am 30. Mai 2021 ergänzte sie diese. Die Ergänzung erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und ist damit zu berücksichtigen.

1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig, ob die Vorinstanz die Haftvoraussetzungen bejahen durfte. Auf alle Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann daher nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführerin über das Haftregime beschwert und geltend macht, ihre medizinische Versorgung sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde (mitsamt Ergänzung) selber verfasst. Sie hat jedoch einen amtlichen Verteidiger. Es darf als selbstverständlich angenommen werden, dass dieser bei der zuständigen Behörde intervenieren wird, falls die Haftbedingungen verfassungs- oder gesetzeswidrig sein sollten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Insoweit trifft den Beschwerdeführer eine qualifizierte Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dieser kommt die Beschwerdeführerin nicht nach. Sie legt nicht klar und detailliert dar, weshalb die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein soll. Auf die Beschwerde kann daher im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

3.2. Die Beschwerdeführerin stellte den dringenden Tatverdacht infrage.
Wie dargelegt, erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2021 Anklage. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die Beschwerdeführerin vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteil 1B 273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz führt, worauf gemäss Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG verwiesen werden kann, zahlreiche und gewichtige Indizien an, welche den dringenden Tatverdacht begründen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle und die Brandstiftung begangen hat (angefochtener Beschluss E. 2.2 S. 4 ff.). Gestützt auf diese Indizien kann offensichtlich nicht gesagt werden, die Annahme des dringenden Tatverdachts sei unhaltbar. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 mit Hinweis). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1).
Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des
Beschuldigten. Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5).
Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn der Beschuldigte bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6).

3.4. Die Beschwerdeführerin ist mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vorbestraft. Die ihr im jetzigen Verfahren vorgeworfenen zahlreichen neuerlichen Einbruch- und Einschleichdiebstähle gibt sie im Wesentlichen zu. Das Vortatenerfordernis ist daher offensichtlich erfüllt.
Trotz der einschlägigen Vorstrafen und des hängigen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin unstreitig mehrfach in gleicher Weise weiterdelinquiert. Dies spricht für ihre Uneinsichtigkeit. Ihre prekären finanziellen Verhältnisse, welche sie offenbar zur Begehung der Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle veranlasst haben, bestehen nach wie vor, was befürchten lässt, dass sie bei einer Haftentlassung weiterdelinquieren würde. Am 16. März 2021 erstattete Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin. Er diagnostiziert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und führt aus, das Rückfallrisiko für einschlägiges delinquentes Verhalten ohne adäquate Behandlung und bei Entlassung in den bisherigen sozialen Empfangsraum sei hoch. Der zentrale legalprognostische Risikofaktor sei die chronifizierte kriminelle Verhaltensdisposition vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung. In Anbetracht dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine ungünstige Rückfallprognose annimmt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten berücksichtigen. Ein derartiges Gutachten stellt für das Gericht eine wesentliche Entscheidungshilfe insbesondere für die Beurteilung der Legalprognose dar (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dass das von Dr. B.________ erstattete Gutachten an Mängeln leide, die dessen Berücksichtigung entgegenstehen könnten, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist nicht auszumachen.

3.5. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden.
Im Urteil 1B 616/2020 vom 22. Dezember 2020 ging es um einen Beschwerdeführer, dem die Begehung mehrerer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht erwog, er habe nie eine Waffe mit sich geführt. Der Umstand, dass er zweimal bei Anwesenheit der Geschädigten in deren Wohnungen eingedrungen sei, zeige nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt angewendet hätte und auch nicht, dass er dies in Zukunft tun würde. Wegen eines Gewaltdelikts sei er nicht vorbestraft. Die Deliktssumme sei vergleichsweise gering. Die Staatsanwaltschaft zeige sodann nicht auf, dass seine Taten auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abgezielt hätten. Zwar könne es - wie die Vorinstanz darlege - zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten belastend seien und psychosomatische Leiden auslösen könnten. Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, inwiefern psychosomatische Leiden die Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigt hätten wie ein Gewaltdelikt. Sie halte lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen könnten. Das Bundesgericht kam in Anbetracht dessen zum Schluss, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei
künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Es verneinte die erhebliche Sicherheitsgefährdung und damit Wiederholungsgefahr (E. 4.3.1 ff.).
Ebenso entschied das Bundesgericht im Urteil 1B 637/2020 vom 29. Dezember 2020, das einen ähnlichen Fall betraf. Auch dort ging es um Einbruchdiebstähle. Das Bundesgericht legte insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster verfolgt. Die geringfügigen Beträge, die er behändigt habe, stellten für die Geschädigten, soweit ersichtlich, keinen grossen Schaden dar. Die Vorinstanz nenne sodann keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine künftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuteten (E. 3.5).
Im Urteil 1B 548/2020 vom 6. November 2020, bei dem es ebenfalls um Vermögensdelikte ging, bejahte das Bundesgericht dagegen die erhebliche Sicherheitsgefährdung. Es erwog, es bestünden konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ein Gewaltpotenzial aufweise. Ein Vorfall, der zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Begehung eines Vermögensdelikts stehe, zeige, dass er zu Gewalt neige, wenn er auf Widerstand stosse oder sich die Geschehnisse nicht so entwickelten, wie er sich das vorstelle. Hinzu kämen schwere Drohungen, die er gegenüber seiner ehemaligen Freundin und im Rahmen einer ihm vorgeworfenen Erpressung gegenüber einer weiteren Person ausgesprochen habe (E. 3.3.2 f.).

3.6. Im vorliegenden Fall befanden sich die Geschädigten teilweise in den Räumen, in welche die Beschwerdeführerin eindrang und es kam zu Konfrontationen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin zwar offenbar nie gewalttätig. Während der Strafuntersuchung verhielt sie sich jedoch impulsiv und drohend. So zerriss sie anlässlich der Hafteröffnung ein Merkblatt, warf die Fetzen zu Boden und sagte, es werde "etwas Schlimmes passieren". Dem Gutachten von Dr. B.________ lässt sich sodann entnehmen, dass die Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit der Beschwerdeführerin im Jahre 2015 sehr schwierig war und diese gegen das Personal Tätlichkeiten verübte. Der Gutachter führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich von Herbst 2019 bis Frühling 2020 aufgrund ihrer Impulsivität und Stimmungsschwankungen in ärztlicher Behandlung befunden. Überdies habe sie während der Untersuchungshaft aufgrund ihres verbal-aggressiven Verhaltens in die Sicherheitszelle verbracht werden müssen. Im Weiteren habe sie einmal einem Mann im Zug mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ebenso sei sie in der Schulzeit gewalttätig geworden. Die gewalttätigen Ausbrüche bestünden seit der Kindheit/Jugendzeit. Die bereits bei einer psychiatrischen
Begutachtung im März 2016 festgestellte sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten bestünden weiterhin. In den einschlägigen Verurteilungen sei ein aggressives und gewalttätiges Verhalten erkennbar.
Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei künftigen Vermögensstraftaten zu Gewalt neigen könnte. Sie ist zudem nicht nur wegen derartiger Delikte angeklagt, sondern auch wegen Brandstiftung. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr insoweit vor, sie habe einen Schopf in Brand gesetzt, in dem sie Sachen deponiert und teilweise übernachtet habe; dies aus Verärgerung darüber, dass sie aus dem Schopf weggewiesen worden sei. Zwar war der Schopf unbewohnt. Auf dessen Rückseite befand sich jedoch ein Wohnhaus, an dessen Fassade es wegen des Brandes zu grossen Schäden kam. Zudem mussten die Bewohner der Nachbarschaftsliegenschaften sicherheitshalber aus ihren Wohnungen evakuiert werden. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin die Brandstiftung. Insoweit besteht jedoch ebenfalls ein dringender Tatverdacht (oben E. 3.2). Dies spricht zusätzlich dafür, dass die Beschwerdeführerin unberechenbar ist und bei ihr mit Gewalt gerechnet werden muss. Sie hat sich überdies gezielt in Alters- und Pflegeheime eingeschlichen und betagte Personen bestohlen. Diese sind besonders verletzlich und schutzbedürftig. Die Anforderungen an die erhebliche Sicherheitsgefährdung sind daher nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.3)
geringer.
Würdigt man dies gesamthaft, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung bejaht hat. Der Fall ist weitgehend vergleichbar mit jenem, über den das Bundesgericht im dargelegten Urteil 1B 548/2020 vom 6. November 2020 (oben E. 3.5) zu befinden hatte, wo es diese Sicherheitsgefährdung ebenfalls als gegeben erachtete.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Haft stelle eine übermässige Belastung für sie sowie ihre Kinder dar und sei deshalb unverhältnismässig.
Der Einwand ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung ist ein Eingriff in das Familienleben (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), der auf eine rechtmässige Strafverfolgungsmassnahme zurückzuführen ist, grundsätzlich zulässig (Urteil 1B 196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4 mit Hinweis). Weshalb hier von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, ist nicht erkennbar; dies umso weniger, als die Kinder seit Jahren fremdplatziert sind und die Beschwerdeführerin somit bereits vor ihrer Inhaftierung von ihnen getrennt war. Wieweit den Kindern mit Blick auf das Recht auf Familienleben Haftbesuche gemäss Art. 235 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO zu gestatten sind (dazu BGE 143 I 241 E. 3.6), ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern hat.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Haft dauere übermässig lange.
Für Diebstahl droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (Art. 139 Ziff. 1); für Sachbeschädigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1); für Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186); für Brandstiftung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf und sie delinquierte unstreitig während hängigen Verfahrens mehrfach weiter. Nach Auffassung des Gutachters besteht keine verminderte Schuldfähigkeit. Angesichts dessen droht der Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe, welche die Dauer der bisher erstanden Haft von gut 9 Monaten deutlich übersteigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gutachter die therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin empfiehlt und dabei eine stationäre Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als wesentlich erfolgversprechender einstuft als eine ambulante nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB. Er legt dar, bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung müsse mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin muss somit eine stationäre Massnahme gewärtigen, welche die Dauer der Haft deutlich übersteigt. Letztere ist
daher auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (BGE 144 IV 113 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.
Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der von der Beschwerdeführerin angesprochenen therapeutischen Behandlung dürfen nach den angeführten Darlegungen des Gutachters keine schnellen Erfolge erwartet werden. Die therapeutische Behandlung reicht daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

7.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft demnach erfüllt, entfällt von Vornherein die von der Beschwerdeführerin verlangte Entschädigung für unrechtmässige Haft.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter den gegebenen Umständen - die Beschwerdeführerin befindet sich seit Längerem in Haft und lebte bereits vorher in schwierigen finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri