Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 565/2012

Urteil vom 11. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

1. Verfahrensbeteiligte
X.a.________,
2. X.b.________, vertr. durch X.a.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 11. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.a.________ (geb. 1945) ist selbständiger Kaufmann mit der Einzelfirma "X.________ Consulting" mit Geschäftssitz in Zug. Für die Steuerperioden 2004 - 2007 ordnete das Steueramt Zürich eine Bücherrevision an und erliess am 17. August 2009 eine erste Auflage zur Einreichung diverser Unterlagen; einverlangt wurden u.a. eine "detaillierte Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben 2004 - 2007 aus selbständiger Erwerbstätigkeit", ebenso der "Nachweis des effektiven Geschäftssitzes in Zug für 2004 - 2007 anhand der Telefonrechnungen, Stromrechnungen, Geschäftskorrespondenzen, Mietverträge etc.". Am 22. Februar 2010 erliess das Steueramt eine zweite, detailliertere Auflage und verlangte weitere Unterlagen. Nach reger Korrespondenz, in deren Verlauf X.a.________ vom Steueramt zwei Mal gemahnt wurde, erliess das Amt am 21. November 2010 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 die Einschätzungsverfügungen. Dabei veranlagte es die selbständigen Erwerbseinkünfte "mangels vollständigem Erfüllen der Auflage des Bücherrevisors vom 22. Februar 2010" gestützt auf § 139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG) nach pflichtgemässem Ermessen. Identisch, aber auf bundesrechtlicher
Grundlage, verfuhr das Steueramt hinsichtlich der Direkten Bundessteuer.
Gegen sämtliche Ermessenstaxationen erhoben die Eheleute X.________ mit Eingaben vom 28. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 Einsprache.

B.
Mit teilweise gutheissenden Einspracheentscheiden vom 6. Juni 2011 schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'200.--, Fr. 152'000.--, Fr. 150'300.-- bzw. Fr. 145'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 638'000.--, Fr. 653'000.--, Fr. 535'000.-- bzw. Fr. 333'000.-- ein. Die Einsprachen hinsichtlich der Direkten Bundessteuer wies es gleichentags ab.
Hiegegen erhoben die Eheleute X.________ am 18. Juli 2011 (persönlich überbracht) die ihnen zustehenden Rechtsmittel beim kantonalen Steuerrekursgericht, auf welche dieses - nachdem es den Steuerpflichtigen die Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur Fristwahrung zu äussern - mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 nicht eintrat, weil die Rechtsmittel - ohne entschuldbaren Grund - verspätet erhoben worden seien.
Mit zwei Urteilen vom 11. April 2012 (SB.2011.00168 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern bzw. SB.2011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Steuerrekursgerichtes vom 28. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Juni 2012 führen die Eheleute X.________ gegen "ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012" Beschwerde beim Bundesgericht. Sie legen ihrer Eingabe das Urteil SB.2011.001168 bei und beantragen, dieses sei aufzuheben und das Verfahren zur Neuentscheidung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Steueramt beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht stellt denselben Antrag; die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf Antragstellung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 hat der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 haben sich die Eheleute X.________ noch einmal geäussert.

D.
Am 18. Juli 2012 trat das Bundesgericht auf die am 13. Juli 2012 erhobene Beschwerde gegen das Urteil SB.011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer (vorne lit. B) nicht ein; das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch wies es ab (Verfahren 2C 700/2012).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2 S. 550). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, soweit er nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3 Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, Urteile 2C 708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4; 2C 92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.4, in: StR 67/2012 S. 828). Besteht kein Gestaltungsspielraum zugunsten des kantonalen Gesetzgebers, der die sog. Willkürkognition nach sich zöge, prüft das Bundesgericht die Anwendung des harmonisierten kantonalen Rechts mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210). Kantonales Verfahrensrecht kann das Bundesgericht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; vgl. 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 II 379 E. 1.2 S. 382/383), wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die betroffenen Einspracheentscheide seien den Steuerpflichtigen am 7. Juni 2011 zur Abholung gemeldet worden. Infolge eines aus Deutschland erteilten Fristverlängerungs- bzw. Zurückbehaltungsauftrags (an die Post) habe der Ehemann die Entscheide aber erst am 18. Juni 2011 am Postschalter in Empfang genommen.
Alsdann griff das Verwaltungsgericht zur so genannten "Zustellungsfiktion" (auch: "Zustellfiktion"): Stellt die Behörde eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO [SR 272], in Kraft seit 1. Januar 2011). Die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus; d.h. das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit Rechtshängigkeit (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; 5D 130/2011 E. 2.1). Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn gegenüber der Post für eine gewisse Dauer ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde (vgl. Urteil 4A 660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 134 V 49 E. 4 S. 52, ferner Urteile 2C 740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 bzw. 1C 85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4;), und entspricht verschiedenen gesetzlichen Regelungen (vgl. etwa Art. 44 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG, Art. 138 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 138 Form - 1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
1    Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2    Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3    Sie gilt zudem als erfolgt:
a  bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b  bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4    Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
ZPO, Art. 20 Abs. 2 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG und Art. 38 Abs. 2 bis
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG). Der
Betroffene kann sich dagegen schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet (vgl. Urteil 4A 660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.2).
Sodann erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der erhobenen Einsprachen gegen die Einschätzungsentscheide hätten sich die Steuerpflichtigen in einem Prozessrechtsverhältnis befunden und deshalb mit der Zustellung der Einspracheentscheide rechnen müssen. Diese gälten damit als am siebten Tag der Abholfrist, mithin am 14. Juni 2011, als zugestellt. Folglich habe die Rekursfrist von 30 Tagen (§ 147 Abs. 1 StG) am 15. Juni 2011 zu laufen begonnen und am 14. Juli 2011 geendet, womit der am 18. Juli 2011 deponierte Rekurs verspätet erhoben worden sei.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer stellen das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses nicht in Frage (S. 4 der Beschwerdeschrift). Sie rügen aber als willkürlich und als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wenn das Verwaltungsgericht annehme, sie hätten mit der Zustellung der Einspracheentscheide "gerade im Juni 2011" rechnen müssen. So habe etwa keine Einspracheverhandlung stattgefunden. Sie hätten aber davon ausgehen können, zunächst werde eine Einigungsverhandlung angesetzt. Sodann hätten sich die Veranlagungsverfahren über Jahre hingezogen: Entschieden worden sei im Juni 2011 beispielsweise über Einsprachen betreffend die Steuerperiode 2004; für die Beschwerdeführer sei aber unvorhersehbar gewesen "dass die Einspracheentscheide für sämtliche hängigen Steuerperioden gerade am 7. Juni 2011 verschickt würden".

3.2 Diese Einwände dringen nicht durch: Zunächst wird gemäss unwiderlegter zürcherischer Praxis eine Einspracheverhandlung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt (vgl. § 141 Abs. 2 StG) und die Beschwerdeführer haben, wie das Steueramt vernehmlassungsweise unwidersprochen ausführt, keinen solchen Antrag gestellt. Sodann trifft zwar zu, dass bei der Anwendung der Regeln über die Zustellungsfiktion auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen ist; vom Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden (vgl. Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Das Bundesgericht hat verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet (vgl. Urteil 6B 511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Der hier vergangene Zeitraum gibt keinen Anlass zur Beanstandung, wurden doch die Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2004 - 2007 in den Jahren 2009 und 2010 alle gemeinsam durchgeführt und ergingen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen alle am 21. November 2010
(vorne lit. A), also rund sieben Monate vor der Zustellung der Einspracheentscheide am 7. Juni 2011). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer willkürlichen oder treuwidrigen Anwendung der Zustellungsfiktion gesprochen werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten dem Verwaltungsgericht "ernsthafte Gründe für ihre Auslandsabwesenheit" genannt und diese auch belegt. Es sei deshalb willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annehme, sie hätten die Zustellung der Einspracheentscheide "schuldhaft" verhindert. Ebenso willkürlich sei es, die Fristen nicht wieder herzustellen.
3.3.2 § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz (VO StG) hat folgenden Wortlaut:
1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
3.3.3 Nach der zürcherischen Praxis liegt generell eine schuldhafte Verhinderung vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen Aktes im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste. Trifft dies zu, hat er deshalb bei längerer Ortsabwesenheit geeignete Massnahmen zu treffen, um dessen ordnungsgemässe Zustellung zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Nachsendeauftrag, die Bekanntgabe der Abwesenheit oder der Adressänderung oder durch die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer Vorkehren dieser Art unterlässt, verhindert schuldhaft die Zustellung, und eine Fristwiederherstellung ist ausgeschlossen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage 2006, Rz. 38 und 40 zu § 126 sowie Rz. 40 zu § 129).
3.3.4 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, zwar könne gestützt auf § 15 Abs. 1 VO StG eine versäumte Frist infolge Landesabwesenheit wiederhergestellt werden. Eine solche Fristwiederherstellung setze aber immer voraus, dass die Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen sei. Mit seinem aus Deutschland erteilten Auftrag an die Post, die Abholfrist zu verlängern (recte: die Post bis zum 18. Juni 2011 aufzubewahren [vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 an das Steuergericht]), habe der Ehemann die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung jedoch schuldhaft verhindert, weshalb die Fristwiederherstellung bereits am Erfordernis der Schuldlosigkeit an der eingetretenen Säumnis scheitere.
3.3.5 Inwiefern und unter welchen Umständen die vom Verwaltungsgericht angewendete kantonale Praxis zur - wie das Gericht und die Doktrin sie nennt - "schuldhaften Verhinderung einer Zustellung" in einem konkreten Einzelfall in Willkür umschlagen könnte, kann hier offen bleiben: Als willkürlich gilt ein Entscheid nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 die streitbetroffenen Einspracheentscheide am 18. Juni 2011 persönlich auf der Poststelle in Empfang genommen. Die Rekursfrist für die Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht lief, da die Beschwerdeführer mit der Zustellung der Einspracheentscheide rechnen mussten (vorne E. 3.2), in korrekter Anwendung der Zustellungsfiktion am 14. Juli 2011 ab. Es hätten den Steuerpflichtigen damit mehr als dreieinhalb Kalenderwochen zur Verfügung gestanden, um die Einspracheentscheide fristgerecht beim Steuerrekursgericht anzufechten bzw. anfechten zu lassen. Da es ihnen unter diesen Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln, erscheint es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht eine Fristwiederherstellung als ausgeschlossen betrachtet hat.
Dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren und juristische Laien sind, ändert an diesem Ergebnis nichts: Die erhebliche Formenstrenge und die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht beim Empfang behördlicher Akte hätte ihnen schon aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C 301/2008 vom 16. Oktober 2008 (betreffend Wiederherstellung der Rekursfrist gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2003) bewusst sein müssen.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
sowie Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein