OG von Amtes wegen aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen mit erneutem vollständigem Beweisverfahren und ordnungskonformem Verhandlungsprotokoll. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Sinne von Art. 52
OG aufzufordern, das fehlende Verhandlungsprotokoll der Gerichtsverhandlung vom 23. Juni 2000 ordnungskonform zu erstellen und nachzuliefern.
OG zu behandeln.
OG kommt deshalb nicht in Frage. Die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 1
OG ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin innert 10 Tagen nach Zustellung einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2000 vor dem Obergericht des Kantons Aargau keine angeblich versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Nachdem aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass die Vorinstanz die Aussagen der anlässlich der erwähnten Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen gewürdigt hat, macht die Klägerin im Übrigen zu Recht keine Aktenwidrigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2
OG geltend.
OG). Soweit die Klägerin vorbringt, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ebenso unzulässig sind die Ausführungen der Klägerin, welche sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3 S. 85; 115 II 484 E. 2a S. 485/6 mit Hinweisen).
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 259b |
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| Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: | ||||||
| fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; | ||||||
| auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 259b |
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| Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: | ||||||
| fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; | ||||||
| auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. | ||||||
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| Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter: | ||||||
| fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; | ||||||
| auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. | ||||||
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| fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; | ||||||
| auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. | ||||||
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| fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert; | ||||||
| auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt. | ||||||