Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 925/2009

Urteil vom 11. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bloch,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
2. B._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Wolfram Kuoni,
3. C._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alberto Ferrari,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Herausgabe von eingezogenen Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 10. September 2009 im Berufungsverfahren:
"2. Aus dem mit Depotsperre der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 17. März 2003 gesperrten Depot Nr. xxxx-xxxxxx-yy-3 bei der D._________ Bank, Depotinhaber X._________, wird dem Geschädigten 1 B._________ der Betrag von USD 300'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. September 2002 und dem Geschädigten 3 C._________ der Betrag von USD 200'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. September 2002 beziehungsweise der Gegenwert dieser Beträge in Wertschriften oder sonstigen Anlagen, gegebenenfalls anteilsmässig, auf erstes Verlangen herausgegeben. Die Depotsperre wird anschliessend aufgehoben."

B.
Gegen diesen Beschluss führt X._________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, es seien Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts sowie die am 17. März 2003 angeordnete Depotsperre für die Kundenbeziehung xxxx-xxxxxx-4 (Depot xxxxxx-yy-1 bzw. xxxxxx-yy-3) bei der D._________ Bank, Depotinhaber X._________, zu seinen Gunsten aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2010 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zuerkannt worden.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Beschwerdegegner 1 (A._________) verzichten auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde. Die Beschwerdegegner 2 (B._________) und 3 (C._________) beantragen demgegenüber im Wesentlichen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, die Beschwerde sei abzuweisen, Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts sei zu bestätigen und es seien ihnen die gesperrten Vermögenswerte im Umfang von USD 300'000.-- bzw. USD 200'000.-- zuzüglich Zins bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Wertschriften oder sonstigen Anlagen herauszugeben.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Herausgabe der in seinem Depot bei der D._________ Bank beschlagnahmten Vermögenswerte an die Geschädigten B._________ (Kontobeziehung "E._________") und C.________ (Kontobeziehung "F._________ Ldt."). Als formeller Inhaber des Depots ist er durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in seinen Rechten berührt. Da er sich überdies am kantonalen Verfahren beteiligte, ist er nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt (siehe Urteile des Bundesgerichts vom 8. Februar 2006 6P.117/2005/ 6S.363/2005 E. 1.2 zur staatsrechtlichen Beschwerde sowie vom 19. Februar 2001, 6S.667/2000 E. 2c; ebenso BGE 115 IV 175 E.2).

2.
In Anwendung von Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB beurteilt die Vorinstanz den strittigen Dritteinziehungsvorgang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der einheitlichen Rechtsanwendung nach neuem Recht. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen zu Recht keine Einwendungen.

3.
Nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sinn und Zweck der Einziehung besteht im Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter - der Begünstigte oder, unter Vorbehalt von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB, auch ein Dritter (FLORIAN BAUMANN, BSK-Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 70/71 N. 46/47) - im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Deliktisch erlangte Vermögenswerte werden daher abgeschöpft (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; 125 IV 4 E. 2 a/aa; 117 IV 107 E. 2a, je mit Hinweisen).

Die Einziehung gelangt im Falle des Dritterwerbs gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB allerdings dort an ihre Grenze, wo der Dritte die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe und unter Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung erworben hat, oder wenn die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. In diesen Fällen ist der Dritte in seinem Besitz geschützt. E contrario folgt aus der Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe (bösgläubig) oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N. 47).

4.
Gemäss Vorinstanz ist erstellt, dass A._________ USD 200'000.-- vom Konto "F._________ Ltd." (Geschädigter C._________) und USD 300'000 vom Konto "E._________" (Geschädigter B._________) in betrügerischer Weise abdisponierte und die genannten Beträge am 17. September 2002 auf das Konto Nr. xxxx-xxxxxx-yy-1 des Beschwerdeführers bei der D._________ Bank zu dessen Gunsten überweisen liess. Mit den überwiesenen USD 500'000.-- und den auf dem fraglichen Konto des Beschwerdeführers bereits vorhandenen Geldern seien am 25. September 2002 Fondsanteile für USD 599'999.78 gekauft und im umgebuchten Depot Nr. xxxx-xxxxxx-yy-3 des Beschwerdeführers gelagert worden. Die Überweisungen seien als Teil eines Betrugs erfolgt und die erwähnten Beträge im Umfang von insgesamt USD 500'000.-- folglich durch eine Straftat erlangt worden. Sie bzw. ihr Gegenwert in Wertschriften oder sonstigen Anlagen seien deshalb aus dem Depot Nr. xxxx-xxxxxx-yy-3 zu Lasten des Beschwerdeführers an die beiden Geschädigten herauszugeben, da dessen Darstellung zum Erwerb der USD 500'000.-- in Anbetracht seiner hierzu erfolgten ungereimten Angaben und des Fehlens von plausiblen schriftlichen Belegen nicht glaubhaft sei und sich aus den eingereichten Unterlagen ein
Zusammenhang zwischen den auf seinem Konto eingegangenen USD 500'000.-- und den von ihm angeblich geleisteten Zahlungen an verschiedene Personen in Nigeria im Umfang von NGN 65'000'000.-- nicht erstellen lasse (angefochtener Beschluss, S. 23/24). Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB komme folglich nicht zum Zuge.

5.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Beschluss in verschiedener Hinsicht Bundesrecht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer unzureichenden Begründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), und beruht er auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.

5.1 Das rechtliche Gehör auferlegt dem Richter die Pflicht, seine Entscheide zu begründen, so dass der Betroffene sie verstehen und gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss der Richter wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen er sich leiten liess und auf welche er seinen Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). Dass sich der Richter mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich aus seinem Entscheid ergibt, dass und warum er die Darstellung einer Partei für nicht stichhaltig erachtet. Insoweit kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2).

5.2 Die Begründung im angefochtenen Beschluss zur Einziehung der auf dem fraglichen Konto bei der D._________ Bank liegenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, zumal sich die Vorinstanz mit zentralen Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt. Dies gilt einmal für sein Vorbingen, er habe für den Devisenkauf von USD 500'000.-- das Geldwechselsystem im Graumarkt (Wechselstuben) benützt, was in Nigeria geschäftsüblich sei und der Tagesordnung entspreche. Gerade grössere Beträge würden aufgrund der beschränkten Devisenvorräte der offiziellen Banken regelmässig über private Broker gewechselt. Bei dieser Art von Wechselgeschäft blieben die Dollar im Ausland, die Naira (NGN) umgekehrt im Inland. Der Ausgleich in Landeswährung erfolge in bar oder - wie hier geschehen - per Check in Nigeria über den Geldwechsler. Ebenso wenig befasst sich die Vorinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers, er habe die im Rahmen des Devisenkaufs (über den Geldwechsler) offensichtlich eingeschalteten weiteren Personen nicht gekannt und die USD 500'000.--, welche über eine Kette von Anweisungen zu ihm gelangten, im Rahmen eines Rechtsvorgangs ohne Konnex zur Tathandlung erworben. Er moniert in der Folge
denn auch zu Recht, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergebe, aufgrund welcher gewichtiger Indizien er auf eine deliktische Herkunft der auf sein Konto überwiesenen USD 500'000.-- hätte schliessen müssen. Der Beschwerdegegner 3 (C._________) räumt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde (S. 25, 21) insoweit ein, dass die Vorinstanz weder "explizit auf die (angeblich) fehlende Unkenntnis des kriminellen Hintergrundes durch den Beschwerdeführer Bezug genommen" noch sich mit dem "Aspekt der Unkenntnis der Einziehungsgründe direkt auseinandergesetzt" habe, (was nach Auffassung des Beschwerdegegners 3 für sich alleine allerdings nicht ausreicht, um auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen). Schliesslich spricht sich die Vorinstanz auch nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, er habe eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, wobei er Belege, u.a. mehrere Checks und ein "Letter of Undertaking" vom 2. Oktober 2002 ins Recht legt, in welchem (vom Geldwechsler des Beschwerdeführers) bestätigt wird, dass es sich bei der erhaltenen Summe von NGN 65'000'000 um den Gegenwert von USD 500'000.-- handle. Weil eine Auseinandersetzung mit diesen Punkten im angefochtenen Entscheid nicht oder nur unzureichend
erfolgt, ist es nicht möglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB erfüllt sind oder nicht. Die Vorinstanz hat mithin gegen die in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV statuierte Begründungspflicht verstossen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet.

5.3 Im Übrigen verkennt die Vorinstanz - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - auch die Beweislastverteilung im Einziehungsverfahren, indem im angefochtenen Beschluss zur Hauptsache lediglich die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird und die Vorinstanz damit davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer müsse seinen guten Glauben und die Gegenleistung beweisen. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat doch der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2006 6P.117/2005/6S.363/2005 E. 2.3). Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig.

6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Beschluss (Dispositivziffer 2) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Über die weiteren Rügen braucht nicht befunden zu werden. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Für die Gerichtskosten und die Entschädigung des Beschwerdeführers haben die unterliegenden Parteien aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), wobei der auf den Kanton Zürich (Oberstaatsanwaltschaft) entfallende Kostenanteil nicht zu verlegen ist (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die übrigen Kosten sind den privaten Beschwerdegegnern 2 (B._________) und 3 (C._________), welche die Abweisung der Beschwerde beantragen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Entschädigung des obsiegenden Beschwerdeführers ist, je zur Hälfte, vom Kanton Zürich sowie den unterliegenden privaten Beschwerdegegnern 2 und 3 zu tragen. Diese tragen unter sich die Entschädigung wiederum je zur Hälfte bei solidarischer Haftbarkeit.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen .

2.
Den privaten Beschwerdegegnern 2 (B._________) und 3 (C._________) werden die Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- bei solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die privaten Beschwerdegegner 2 (B._________) und 3 (C._________) werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 750.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten. Bei Uneinbringlichkeit wird der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill