Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 786/2021

Urteil vom 11. Februar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2021 (UV.2020.00269).

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene A.________ war vom 11. Juni bis 11. Juli 2018 als Reinigungskraft bei der B.________ GmbH, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 2. Juli 2018 meldete die Versicherte der Suva, am 18. Juni 2018 in der Dusche gestürzt zu sein, wobei sie mit dem Kopf an der Brause aufgeprallt sei. Als betroffene Körperteile gab sie "Kopf, re Bein" an. Am 21. Juni 2018 war eine notfallmässige Behandlung im Spital C.________ erfolgt, das ein postkommotionelles Syndrom diagnostizierte. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 6. September 2018 wurde die Versicherte im Spital D.________, am rechten Mittelfinger operiert. Am 13. Dezember 2018 erfolgte in der Klinik E.________ eine Operation am rechten Ellbogen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 stellte die Suva ihre Leistungen per 30. Juni 2020 ein. Dagegen erhoben die Versicherte und ihr Krankenversicherer Einsprachen. Letzterer zog sie in der Folge zurück. Die Einsprache der Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 3. November 2020 ab.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. September 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leitungen aufgrund der Folgen des Unfalls vom 18. Juni 2018 über den 30. Juni 2020 hinaus auszurichten. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung auf den 30. Juni 2020 bundesrechtskonform ist.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Beizupflichten ist der Vorinstanz insbesondere, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil 8C 319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; Urteil 8C 133/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2.1).

3.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung und Würdigung, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin weder natürlich noch adäquat kausal auf den Unfall vom 18. Juni 2018 zurückzuführen sei, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht der Suva bestehe. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden. hat.

4.

4.1. In somatischer Hinsicht ist einzig noch streitig, ob die Ellbogenproblematik rechts natürlich kausal durch den Unfall vom 18. Juni 2018 verursacht wurde.

4.2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen, med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, sowie Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beide Suva Versicherungsmedizin, hätten in der Aktenbeurteilung vom 7. April 2020 nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass aufgrund des vorhandenen bildgebenden Materials und des Verlaufs keine Folgen des Sturzes vom 18. Juni 2018 ausgewiesen seien. Sie hätten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Radiologen Dr. med. H.________, durchgeführten MRI-Untersuchung des rechten Ellbogens vom 22. Oktober 2018 und der medizinischen Literatur überzeugend aufgezeigt, dass ein Zustand vorliege, wie er regelhaft bei einer chronischen Epicondylopathie vorkomme. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Arztberichte vermöchten hieran nichts zu ändern. Daneben bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ellbogenverletzung. Erstmals habe sie Ellbogenbeschwerden beim Gespräch mit der Suva vom 27. September 2018 erwähnt. Weder in der Schadensmeldung vom 2. Juli 2018 noch in den medizinischen Akten bis zu diesem Gespräch seien
solche Beschwerden erwähnt worden. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin den Ärzten der Klinik E.________ am 9. November 2018 berichtet, direkt nach dem Unfall vom 18. Juni 2018 Kopf- und Rückenschmerzen sowie vor allem ausgeprägte Schmerzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis rechts verspürt zu haben. Ebenso wenig glaubhaft seien die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Suva vom 27. September 2018, wonach für sie klar gewesen sei, dass die Ellbogenschmerzen auf den Unfall zurückzuführen seien, weil sie davor gesund gewesen sei. Denn sie habe bereits nach den Ereignissen in den Jahren 1999 und 2004 eine funktionelle Armparese entwickelt, die im Juni 2018 nach dem Unfall unverändert bestanden habe. Nach dem Gesagten bestünden keine Zweifel an der Beurteilung des med. pract. F.________ und der Dr. med. G.________ vom 7. April 2020. Gestützt darauf sei ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2018 und der Ellbogenproblematik zu verneinen, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht der Suva bestehe.

5.
Der Aktenbeurteilung des med. pract. F.________ und der Dr. med. G.________ vom 7. April 2020 kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1), wie die Beschwerdeführerin geltend macht.

6.
Die Beschwerdeführerin wiederholt auf den Seiten 5 f. Ziff. 7.2.2.1 der letztinstanzlichen Beschwerde praktisch wortwörtlich die in der kantonalen Rechtsschrift auf den Seiten 4 f. Ziff. 6.1 vorgebrachten Argumente. Auf diese blossen Wiederholungen ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C 19/2021 vom 27. April 2021 E. 4).

7.
Die Beschwerdeführerin wendet sodann erstmals vor Bundesgericht ein, med. pract. F.________ habe die Beurteilung vom 7. April 2020 mit "Dr. med." F.________ unterzeichnet, obwohl er nie doktoriert habe. Hierbei handelt es sich um ein unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr die Erhebung dieses Einwands im kantonalen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Er ist somit unbeachtlich (Urteil 8C 267/2021 vom 29. September 2021 E. 5). Hiervon abgesehen figurierte am Schluss der Beurteilung vom 7. April 2020 die Bezeichnung "med. pract." F.________.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kreisarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, sei am 4. Januar 2019 davon ausgegangen, der Befund im Ellbogen rechts mit dem gerissenen Seitenband könne nur unfallbedingt entstanden sein. In der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2019 habe er die Unfallkausalität der Ellbogenverletzung rechts unmissverständlich bestätigt, worauf med. pract. F.________ und der Dr. med. G.________ nicht eingegangen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Bericht vom 4. Januar 2019 um eine bloss vierzeilige Aktennotiz einer Suva-Mitarbeiterin betreffend ihre Besprechung mit Dr. med. I.________ vom 20. Dezember 2018 handelt, welche keine nähere Begründung für seine Auffassung enthält. Auch in der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2019 begründete Dr. med. I.________ nicht, weshalb die Ellbogenverletzung rechts unfallbedingt sein soll. Hiervon abgesehen merkte er an, das Direkttrauma des Ellbogens vom 18. Juni 2018 sei echtzeitlich nicht gemeldet worden (hierzu vgl. E. 9 hiernach).

8.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich erstmals vor Bundesgericht auf den im Internet frei zugänglichen Beitrag, "Bone Bruise" von PD DR. MED. PHILIP CATALA-LEHNEN/JONATHAN HÄUSSER in der Sportärztezeitung 2/17 und auf die dortigen Ausführungen zur Heilungsdauer einer Bone bruise. Dies ist zwar im Lichte von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, veröffentlicht in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20; Urteil 8C 364/2021 vom 17. November 2021 E. 4). Sie vermag damit jedoch nicht darzulegen, inwiefern wenigstens geringe Zweifel an der Beurteilung des med. pract. F.________ und der Dr. med. G.________ vom 7. April 2020 bestehen. Dies gilt auch für ihre übrigen Einwände, mit denen sie im Wesentlichen die eigene Sichtweise wiedergibt, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, was nicht genügt (vgl. SVR 2020 UV Nr. 27 S. 110, 8C 518/2019 E. 5.1; Urteil 8C 304/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.2). Vielmehr wird die Einschätzung des med. pract. F.________ und der Dr. med. G.________ durch das in E. 9 hiernach Gesagte bestätigt.

9.

9.1.

9.1.1. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin erstmals bei der Besprechung mit der Suva am 27. September 2018 - mithin erst rund dreieinhalb Monate nach dem Unfall vom 8. Juni 2018 - angegeben habe, u.a. auf den Ellbogen rechts gefallen zu sein und danach zu Hause diesbezüglich Schmerzen wahrgenommen zu haben. Weder die Schadensmeldung vom 2. Juli 2018 noch die Berichte des Spitals C.________, Institut für Notfallmedizin, vom 21. Juni 2018, des Neurologen Dr. med. J.________, vom 28. Juni 2018, des Dr. med. Dr. sc. nat. K.________, vom 25. August 2018 und des Chirurgen Dr. med. L.________, vom 5. September 2018 enthielten Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 18. Juni 2018 am Ellbogen rechts verletzt und an entsprechenden Beschwerden gelitten hätte.

9.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Schadensmeldung vom 2. Juli 2018 nicht selber ausgefüllt. Sie verfüge zudem über sehr dürftige Kenntnisse im Lesen und Schreiben, weshalb ihr der Wortlauf der Schadensmeldung nicht entgegen gehalten werden könne. Dass die Ellbogenbeschwerden anfänglich nicht aktenkundig gewesen seien, bedeute nicht, dass sie nicht bestanden hätten. Im Rahmen des Berichts des Dr. med. J.________ vom 28. Juni 2018 seien Ellbogensbeschwerden nicht im Vordergrund gestanden, weil er sie neurologisch untersucht habe. Dr. med. L.________ habe am 5. September 2018 kognitive Defizite, insbesondere hinsichtlich Konzentration und Merkfähigkeit festgehalten, was ebenfalls erkläre, dass die Ellbogenverletzung anfänglich nicht dokumentiert gewesen sei.

9.2. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Schadensmeldung vom 2. Juli 2018 selber ausgefüllt hat und nur über sehr dürftige Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Denn hätte sie sich - wie sie vorbringt - beim Unfall vom 18. Juni 2018 am Ellbogen rechts verletzt und danach an entsprechenden Beschwerden gelitten, hätte sie dies wohl im Rahmen der in E. 9.1.1 angeführten ärztlichen Abklärungen bzw. Behandlungen, und nicht erst bei der Besprechung mit der Suva vom 27. September 2018 angegeben. Im Lichte der Beweismaxime, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2), kann eine Ellbogenverletzung rechts beim Unfall vom 18. Juni 2018 nicht als erstellt gelten.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) oder denjenigen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 11).

10.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Suva wäre auch für den theoretischen Fall leistungspflichtig, dass die Ellbogenverletzung nicht durch den Unfall vom 18. Juni 2018 verursacht worden wäre. Dies folge aus Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG, wobei der Umstand, dass die Band-Teilrupturen (in ihrer Gesamtheit) nur unfallbedingt entstanden sein könnten, genügend Indiz wäre für ein initiales Ereignis als Verletzungsursache gemäss BGE 146 V 51 E. 9.2.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat vielmehr gestützt auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil richtig erkannt, dass nicht zu prüfen sei, ob eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorliege, da die von der Beschwerdeführerin angeführten Sehnenpartialrupturen eben nicht durch das von der Suva als Unfall anerkannte Ereignis vom 18. Juni 2018 verursacht worden seien und kein Hinweis auf ein danach eingetretenes initiales Ereignis bestehe (BGE 146 V 51 E. 9).

11.
Da seit 1. Juli 2020 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 18. Juni 2018 und den Ellbogenbeschwerden rechts kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mehr bestand, erübrigt sich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - die Durchführung eines Einkommensvergleichs.

12.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar