Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1202/2021

Urteil vom 11. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Angriff; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2021 (SB200464).

Sachverhalt:

A.
Am 5. Mai 2019 kurz nach vier Uhr morgens wurde B.________ von Passanten schreiend und verletzt in einem Hinterhof an der U.________strasse in Zürich aufgefunden. Bei den Verletzungen handelte es sich unter anderem um ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur sowie multiple Schnittverletzungen im Gesicht und am Kopf.

B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat erhob am 28. Juli 2020 Anklage gegen A.________ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, B.________ zusammen mit einem unbekannten Komplizen beim Betreten und Verlassen der Bar D.________ mit Pfefferspray attackiert zu haben, ihm bis in den Hinterhof an der U.________strasse gefolgt zu sein und ihn dort mehrfach gezielt gegen den Kopf geschlagen zu haben.

C.
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 25. September 2020 des Angriffs im Sinne von Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Von der Anordnung der beantragten Landesverweisung im Sinne von Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB sah es ab.
Gegen dieses Urteil gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses behandelte die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren. Mit Urteil vom 17. August 2021 sprach es A.________ ebenfalls des Angriffs im Sinne von Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Sämtliche DNA-Profile und sämtliches ED-Material von ihm sei zu löschen bzw. zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz geht gestützt auf die dokumentierten Verletzungen und die Aussagen von B.________ davon aus, dass der Angriff wie in der Anklage beschrieben stattgefunden hat. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. Demnach steht fest, dass B.________ nach dem Verlassen der Bar D.________ von zwei Tätern attackiert und zuerst von hinten sowie hernach wiederholt gegen den Kopf bzw. in das Gesicht geschlagen wurde. Dagegen beanstandet der Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten die Beweiswürdigung, wonach er einer der beiden Angreifer war.

1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem
Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben (Urteile 6B 1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B 56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand des Angriffs gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat. Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB bestraft nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung (Urteile 6B 932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; 6B 636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1).

1.4. Gemäss dem Polizeirapport näherte sich nach dem Eintreffen von Polizei und Sanität an der U.________strasse der nachmalige Zeuge C.________. Er führte aus, dass ein Angestellter der Bar D.________ bzw. der Bar E.________ zu ihm in die neben dem Einsatzort liegende Bar gekommen sei und die Aufnahmen der Videoüberwachung des Hinterhofs habe einsehen wollen. Daraufhin rückten Polizeifunktionäre in die Bar D.________ aus, kontrollierten die zu diesem Zeitpunkt dort anwesenden Personen und nahmen eine "kurze Durchsuchung" vor. Dabei konnte in den Büroräumlichkeiten eine Jacke von A.________ sichergestellt werden, in deren Seitentaschen sich zwei Pfeffersprays befanden. A.________ und sein Bruder begleiteten die Polizisten zwecks Befragung freiwillig auf das Haftsachendetektivbüro.
Da B.________ keine Angaben zu den Tätern machen und den Beschwerdeführer nicht als einen der Angreifer identifizieren konnte, stützt sich die Vorinstanz insofern im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen C.________. Dieser - so das angefochtene Urteil - habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Beschwerdeführer sei am frühen Morgen bei ihm erschienen und habe ihn gefragt, ob er die Videos der Überwachungskameras anschauen könne, weil er im Hinterhof eine Schlägerei mit Pfeffersprayeinsatz gehabt habe. In seiner Zeugeneinvernahme habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Videoaufnahme der Überwachungskamera vom Hinterhof habe sehen wollen unter der Angabe, dass er eine Schlägerei mit einem betrunkenen Kunden gehabt habe, der nicht bezahlt habe. Er habe auch gesagt, dass er jemanden mit Pfefferspray angesprayt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer ihn (C.________) aufgefordert, das Video zu löschen. Nachdem der Beschwerdeführer die Videos gesehen habe, sei er wieder gegangen. Die Vorinstanz erwägt, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen. Die seitens der Verteidigung angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen vermöchten an dieser Folgerung
nichts zu ändern, zumal keine anderweitige plausible Erklärung erfolgt sei, weshalb der Beschwerdeführer rund 20 Minuten nach dem Vorfall Einsicht in das Bildmaterial der Überwachungskamera verlangt habe.
Sodann zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in der Bar D.________ angestellt sei und nach der gegen B.________ verübten Tat dort auch habe angetroffen werden können. In jener Bar sei B.________ zuvor mit "jemandem vom Service" bzw. einer Person, welche die dortigen Mitarbeiter gekannt habe, aneinander geraten. "In selbiger Zeitspanne" sei sodann gegen B.________ Reizstoff eingesetzt worden. Die beim Beschwerdeführer aufgefundenen Pfeffersprays hätten denselben Wirkstoff enthalten und seien angebraucht gewesen. Stehe vor diesem Hintergrund fest, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem gewaltsamen Übergriff gezielt für die fraglichen Videoaufnahmen der Bar F.________ interessiert habe, - so die Erwägung weiter - könnten "diese Ereignisse nicht mehr als voneinander völlig unabhängig betrachtet werden". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur rund 20 Minuten, nachdem B.________ im Hinterhof zusammengeschlagen worden sei, sich dort nach Videoaufnahmen der Überwachungskameras erkundigt habe, lasse sich nur damit erklären, dass er B.________ auf dessen Flucht von der Bar D.________ aus gefolgt sei. Immerhin lägen diese beiden Lokale einige Strassenzüge auseinander. Dies wiederum
beweise aber auch eine Beteiligung am Angriff. Dass B.________ nach dem Verlassen der Bar D.________ von bis dahin unbeteiligten Dritten mit einer derartigen Intensität und grundlos hätte angegangen worden sein sollen, verbleibe angesichts der dargelegten Umstände sowie der zeitlichen Korrelation der Geschehnisse letztlich nur als theoretische Möglichkeit. Selbst wenn der bei B.________ festgestellte Reizstoff nicht abschliessend den beiden Pfeffersprays des Beschwerdeführers zugeordnet werden könne, untermauerten die diesbezüglichen Erkenntnisse im Lichte der Gesamtwürdigung eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Übergriff auf B.________. Es sei deshalb nicht nur davon auszugehen, dass die beiden Angreifer aus dem näheren Umfeld der Bar D.________ stammten, sondern, dass sich der Beschwerdeführer am Angriff aktiv beteiligt habe.
Die Vorinstanz schliesst, es bestünden derart starke Indizien, die für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am tätlichen Übergriff auf B.________ sprächen, dass eine plausible Erklärung hätte erwartet werden dürfen. Eine solche habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geliefert, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aufgrund der aufgezeigten Indizienlage müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer als eine von zwei Personen am tätlichen Übergriff im Hinterhof der Bar F.________ beteiligt habe.

1.5. Liegen wie im hier zu beurteilenden Fall keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich sind (Indizien), auf die zu beweisende Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet Zweifel bestehen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt. Würdigt das Sachgericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen,
inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (siehe zum Ganzen etwa Urteile 6B 790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 f.; 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 f., nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

1.6. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und b EMRK), weil die Vorinstanz davon ausgehe, dass er Pfefferspray gegen B.________ eingesetzt habe.
Die Vorinstanz setzt sich in der Urteilserwägung III./2 ausführlich mit dem Pfeffersprayeinsatz auseinander. Sie erwägt, es sei unbestritten, dass gegen B.________ vor dem tätlichen Übergriff Pfefferspray eingesetzt worden sei. An der oberen Schulterpartie seiner Jacke habe die Substanz "Nonivamid" festgestellt werden können, welche als Wirkstoff in sogenannten "PAVA"-Pfeffersprays verwendet werde. Bei den sichergestellen Pfeffersprays des Beschwerdeführers handle es sich ebenfalls um "PAVA"-Pfeffersprays. Aufgrund des gemessenen Gewichts der Spraybehälter sei davon auszugehen, dass diese benutzt worden seien. Die Verteidigung habe aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich allein anhand dieser Umstände nicht sagen lasse, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei, der Pfefferspray gegen B.________ eingesetzt habe. B.________ habe von einer unbekannten Person gesprochen, welche ihn mit dem Reizstoff besprüht habe. Dieser Mann habe mit ihm, B.________, in der Bar diskutiert. Er habe den Mann noch nie gesehen; er sei gut gebaut, von weisser Hautfarbe und zwischen 40 und 45 Jahre alt gewesen. Auf die Frage, ob er den an der Einvernahme anwesenden Beschwerdeführer erkennen könne, habe B.________ zu Protokoll gegeben: "Ich glaube, der
Angreifer war etwas kleiner. Es könnte sein, dass dieser Mann in der Bar gearbeitet hat. Ich war nicht zum ersten Mal in dieser Bar [...]. Ich glaube, ich habe ihn dort schon ein paar Mal gesehen." Allerdings - so die Vorinstanz weiter - habe C.________ als Zeuge bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber erwähnt habe, dass er Pfefferspray gegen einen Kunden eingesetzt habe. Wenngleich nicht erstellt sei, dass sich der Pfeffersprayeinsatz so ereignet habe, "wie in der Anklage umschrieben", sei somit doch immerhin aufgrund der überzeugenden Zeugenaussagen von C.________ erwiesen, "dass der [Beschwerdeführer] gegen [B.________] einen solchen eingesetzt hat".
Diese Beurteilung hält der Überprüfung durch das Bundesgericht stand. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor:
Zunächst ist zu beachten, dass die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Angriffs nicht auf den Pfeffersprayeinsatz als solchen stützt, sondern diesen lediglich als Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff berücksichtigt (siehe Erwägung 1.4). Dementsprechend verletzt sie aber auch nicht den Anklagegrundsatz oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, obwohl sie den Pfeffersprayeinsatz ausdrücklich nicht "wie in der Anklage umschrieben" zugrunde legt. Denn die Anklageschrift hat den Anklagesachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (so etwa Urteile 6B 780/2021 vom 16. Dezember 2021, nicht zur Publ. vorgesehene E. 2.5; 6B 760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.1; 6B 318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2).
Abgesehen davon ist es aber auch unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Pfeffersprayeinsatz des Beschwerdeführers gegen B.________ für erwiesen hält. Wohl trifft es zu, dass B.________ nicht ausgesagt hat, er sei vom Beschwerdeführer angesprüht worden. Indessen lassen seine - hinsichtlich des Pfeffersprayeinsatzes teilweise inkonsistenten - Aussagen durchaus Raum für die Möglichkeit, dass (auch) der Beschwerdeführer Pfefferspray gegen ihn einsetzte, sei es beim Eingang der Bar, sei es auf dem Weg zur U.________strasse. Der angefochtene Entscheid beruht in diesem Punkt willkürfrei auf der Zeugeneinvernahme von C.________ durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020: Dieser antwortete auf die von der Vorinstanz zitierte Frage 36, was der Beschwerdeführer "zum Pfefferspray" gesagt habe: "Er habe jemanden mit Pfefferspray an gesprayt. Das sagte er zu mir." Angesichts dieser Aussage und mit Blick auf die in der Jacke des Beschwerdeführers gefundenen Pfeffersprays durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen B.________ Pfefferspray eingesetzt hat, und diesen Umstand - auch wenn die Einzelheiten des Einsatzes nicht abschliessend geklärt werden konnten - als Indiz für seine
Beteiligung am Angriff berücksichtigen.

1.7.

1.7.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rund 20 Minuten, nachdem B.________ im Hinterhof der Bar F.________ verletzt aufgefunden worden war, in dieser Bar erschien und sich mit deren Geschäftsführer, C.________, unterhielt. Der Beschwerdeführer moniert indessen, die Vorinstanz stelle hinsichtlich des Inhalts des geführten Gesprächs unzulässigerweise auf die Zeugenaussage von C.________ ab.

1.7.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die freie Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO nicht auf die Aussagen von Personen beschränkt ist, die unmittelbare Wahrnehmungen der verfahrensgegenständlichen Tat gemacht haben. Die Berücksichtigung der Aussagen sogenannter indirekter Zeugen ist im Strafprozess grundsätzlich möglich (siehe Urteil 6B 249/2021 vom 13. September 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie C.________ nicht erneut befragt habe, obwohl dessen Aussagen das ausschlaggebende Beweismittel darstellten und sie mangelhaft zustandegekommen seien.
Gemäss Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (Abs. 2) : a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme
nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B 612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3 und 2.3.5; je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz erwägt, das Urteil hänge nicht in entscheidender Weise vom Aussageverhalten des Zeugen ab, der nur indirekte Angaben zum Tatgeschehen habe machen können, und bereits die Erstinstanz sei daher nicht gehalten gewesen, diesen erneut einzuvernehmen. Dass sie dadurch ihren dargestellten Ermessensspielraum über- oder unterschritten hätte, ist nicht erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, eine erneute Befragung wäre zwingend gewesen, setzt er sich zunächst in Widerspruch dazu, dass er der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens zugestimmt und in der Berufungsbegründung vom 5. März 2021 selbst ausgeführt hat, eine erneute Befragung von C.________ sei "nicht zielführend". Im Übrigen kann er die Erforderlichkeit einer erneuten Einvernahme nach den dargestellten Grundsätzen auch nicht mit dem blossen Hinweis begründen, dass die Zeugenaussage von C.________ das "Hauptbeweismittel" gegen ihn darstelle. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er unter diesem Gesichtspunkt meint, das Zustandekommen der Aussagen sei fehlerhaft, da C.________ trotz unzureichender Deutschkenntnisse von der Polizei ohne Dolmetscher einvernommen worden sei. Denn die Zeugeneinvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2020 fand mit einer Dolmetscherin statt, und die Vorinstanz stellt im Wesentlichen auf die Aussagen ab, die C.________ anlässlich dieser Einvernahme gemacht respektive bestätigt hat (siehe sogleich Erwägung 1.7.4).

1.7.4. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz würdige die Zeugeneinvernahme verkürzt und nicht korrekt. Sie gehe aktenwidrig davon aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber C.________ angegeben, "dass er eine Schlägerei mit einem betrunkenen Kunden gehabt habe, der nicht bezahlt habe", obwohl sich aus den Aussagen von C.________ "kein Beschrieb einer Eigenbeteiligung des Beschwerdeführers" ergebe.
Zu Unrecht: An der polizeilichen Einvernahme sagte C.________ aus, dass der Beschwerdeführer die Videos habe sehen wollen, "weil er eine Schlägerei im Hinterhof gehabt habe", "[m]it Pfefferspray". Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft bestätigte C.________ ausdrücklich, diese Aussagen bei der Polizei gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil somit keine aktenwidrige Wiedergabe der Zeugeneinvernahme zugrunde gelegt. Daran ändert auch nichts, wenn C.________ auf die Frage der Staatsanwältin, was er zu seiner Aussage sage, meinte: "Schlägerei ja, aber nicht mit Pfefferspray. Aber wer gestritten hatte, weiss ich nicht". Denn der zweite Teil dieser Antwort kann ohne Weiteres so verstanden werden, dass C.________ damit zum Ausdruck bringen wollte, der Beschwerdeführer habe wohl seine eigene Beteiligung an der Schlägerei erwähnt, aber nicht alle am Streit beteiligten Personen genannt.

1.7.5. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer rund 20 Minuten nach dem Vorfall Einsicht in das Bildmaterial der Überwachungskameras verlangte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit sie im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von C.________ ihre Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Sie hat nicht etwa übersehen, dass C.________ nicht in allen Punkten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat, misst den "Ungereimtheiten" aber keine entscheidende Bedeutung zu. Dass sie sich mit allen Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, ist nicht erforderlich (siehe BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.

1.8.

1.8.1. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz verletze Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
und Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO sowie Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, indem sie zu seinen Ungunsten würdige, dass er in der Strafuntersuchung wie auch anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.

1.8.2. Die in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es - wie das Bundesgericht unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat - nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B 289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

1.8.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich lediglich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 5. Mai 2019 zur Sache. Diese Aussagen beurteilt die Vorinstanz aufgrund des späteren Rollenwechsels als nicht zulasten des Beschwerdeführers verwertbar, wovon im bundesgerichtlichen Verfahren auszugehen ist. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2019, am 19. Mai 2020 sowie am 7. Juli 2020 als beschuldigte Person einvernommen. In diesem Rahmen machte er, nachdem er gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden war, keine Aussagen zur Sache mehr.
Wenn die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers in ihre Beweiswürdigung einbezieht, ist dies nicht zu beanstanden. Angesichts der Indizienlage, insbesondere des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Bar arbeitet, in der B.________ vor dem Angriff mit "jemandem vom Service" bzw. einer Person, welche die dortigen Mitarbeiter kannte, eine Auseinandersetzung hatte, dass in seiner Jacke zwei Pfeffersprays gefunden wurden und dass er sich 20 Minuten nach dem Vorfall in der Bar F.________ nach Videoaufnahmen der Überwachungskameras erkundigt hat mit der Begründung, er habe eine Schlägerei im Hinterhof gehabt, hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer sachdienliche Hinweise dazu machen würde. Wenn er dies unterliess, durfte die Vorinstanz dies bei der Würdigung der erstellten Indizien mitberücksichtigen.

1.9. Schliesslich belegt der Beschwerdeführer auch nicht, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz insgesamt geradezu willkürlich ist oder gegen den Grundsatz von "in dubio pro reo" verstösst. Mit Blick auf die Gesamtheit der erstellten Indizien ist es vielmehr nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff für erwiesen hält. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass weder Blutanhaftungen an den Kleidern des Beschwerdeführers noch den Beschwerdeführer belastende DNA-Spuren an B.________ sichergestellt werden konnten. Dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers am Angriff auf B.________ nicht im Einzelnen erstellt werden konnte, steht dem Schuldspruch nach Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB nicht entgegen (siehe Erwägung 1.3).

2.
Die Begehren hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Löschung seines DNA-Profils stellt der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Fehlen einer selbständigen Begründung ergibt - nur für den Fall seines Freispruchs. Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger