Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 755/2018

Urteil vom 11. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. Oktober 2018 (VBE.2018.169).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1964 geborene A.________ war als administrative Leiterin der B.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 18. August 2016 liess sie über ihre Arbeitgeberin einen "Rückfall" vom 11. August 2016 melden. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten). Zum Unfallhergang und Schadendatum befragt, gab die Versicherte an, der Unfall hätte sich bereits am 14. Mai 2016 ereignet. Sie sei bei Gartenarbeiten aus dem Gleichgewicht geraten und auf ihr Gesäss gestürzt. Dieser Unfall hätte zu Schmerzen und einer Prellmarke am Rücken geführt. Daraufhin hätte jedoch keine medizinische Konsultation oder Behandlung stattgefunden.

A.b. Anfangs August 2016, als die Versicherte eine sanfte Drehbewegung im Rahmen einer Yoga-Übung durchführte, traten starke Schmerzen im Rücken auf. Am 11. August 2016 wurde im radiologischen Zentrum C.________ bei "rezidivierenden Rückenschmerzen" und "Verdacht auf Diskushernie" eine CT-gesteuerte Infiltration durchgeführt. Im weiteren Verlauf traten zuerst Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Gesässes, später dann ein Cauda-Equina-Syndrom auf, das am 6. September 2017 eine operative Entfernung der nach kaudal luxierten Diskushernie erforderte. Aufgrund einer Rezidivdiskushernie musste die Versicherte am 14. September 2017 erneut operiert werden.

A.c. Nach Rücksprache mit der Kreisärztin Dr. med. D.________ stellte die Suva mit Verfügung vom 29. September 2017 die gesetzlichen Leistungen ein. Begründend führte sie aus, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei spätestens am 14. Februar 2017 wieder erreicht gewesen. Der Fallabschluss werde per 6. September 2017 vorgenommen. Die Operation vom 5. (recte: 6.) September 2017 könne nicht übernommen werden. Auf Einsprache hin bestätigte sie nach nochmaliger Rücksprache mit der Kreisärztin die angefochtene Verfügung mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Oktober 2018 ab.

C.
A.________ lässt hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2018 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 6. September 2017 hinaus verneinte und auch die Ablehnung der Operationskosten vom 6. September 2017 bestätigte.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG), bei Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV) korrekt dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben ist das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie die Ausführungen zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Gleiches gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), für Aktenbeurteilungen im Besonderen (Urteil 9C 558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen) und bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.

3.2. Gemäss den weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, 8C 1020/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2017 zur Auffassung, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen des Unfallereignisses vom 14. Mai 2016 eine leichte Prellung des Gesässes sowie der lumbalen Wirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei erheblichen vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zugezogen. Die Drehbewegung bei einer Yoga-Übung anfangs August 2016 sei geeignet gewesen, Schmerzen der vorbestehenden bekannten Diskushernie L5/S1 auszulösen. Im MRI vom 11. August 2016 habe sich sodann einzig die vorbestehende bekannte Diskushernie L5/S1 ohne Kompression der S1-Wurzel gezeigt, womit die Folgen des ursprünglichen Sturzes vom 14. Mai 2016 zu diesem Zeitpunkt bereits als abgeklungen und der Status quo sine als erreicht gelten könnten. Die Vorinstanz erwog weiter, weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten würden sich Hinweise ergeben, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 17. Oktober 2017 erwecken könnten. Demnach sei davon auszugehen, dass der Unfall vom 14. Mai 2016 eine
vorübergehende Verschlimmerung ausgelöst habe, die spätestens am 11. August 2016 wieder abgeklungen gewesen sei. Der medizinische Sachverhalt erscheine hinreichend abgeklärt, so dass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden könne. Ebenso verneinte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Infiltration gestützt auf Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG i.V.m. Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG, zumal es keine Behandlung von Unfallfolgen gewesen sei. Auf die Rechtsfrage, ob die Infiltration vom 11. August 2016 den Unfallbegriff erfülle, ging die Vorinstanz nicht weiter ein, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter verschiedenen Gesichtspunkten den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung vom 17. Oktober 2017.

4.2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie zunächst geltend, die (begründete) Beurteilung der Kreisärztin sei erst im Einspracheverfahren erfolgt. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sie auf die Pflicht der Verwaltung hinweist, wonach die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes notwendigen Abklärungen grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren verschoben werden dürfen, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck verlöre, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374; 125 V 191 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Entsprechend darf die Verwaltung nicht zunächst eine Verfügung mit einer Standard-Begründung erlassen, um in der Folge erst im Einspracheentscheid die im konkreten Fall massgeblichen Gründe für die behördliche Anordnung anzuführen und die Begründung damit gleichsam nachzuschieben. Vielmehr hat sie die Verfügung mit erkennbarer Bezugnahme auf die getätigten Abklärungen zu begründen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105 E. 3.3, 8C 413/2008; 8C 410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.1). Fehl geht indessen die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin, die entscheidrelevanten Abklärungen seien erst im Einspracheverfahren getätigt worden. Den Akten ist vielmehr zu
entnehmen, dass die wesentlichen Abklärungen vor der Verfügung vom 29. September 2017 erfolgten. So bat die Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 die Kreisärztin um Stellungnahme zu den versicherungsmedizinischen Kausalitätsfragen. Diese beantwortete sie am 23. September 2017 - zwar knapp - aber doch mit der notwendigen Klarheit im Hinblick auf die leistungseinstellende Verfügung vom 29. September 2017 und deren Begründung. Hiermit war der Sachverhalt genügend abgeklärt. Auf Einsprache hin erfolgte lediglich noch die ausführlichere Beurteilung der Kreisärztin vom 17. Oktober 2017, was nicht zu beanstanden ist.

4.2.2. Aus materiellrechtlicher Sicht bemängelt die Beschwerdeführerin ferner, Dr. med. D.________ habe sich nicht mit dem ärztlichen Bericht des Dr. med. E.________, FMH Facharzt für Neurologie, vom 13. Oktober 2016 auseinandergesetzt. Dieser habe festgehalten, dass anlässlich des Sturzes im Garten das Iliosakralgelenk verschoben und die Hernie wieder herausgedrückt worden sei. Die Beschwerdeführerin macht mithin geltend, es liege - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - keine vorübergehende, sondern eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor. Eine neutrale Lektüre des erwähnten Berichts zeigt indessen, dass der Neurologe die von der Beschwerdeführerin zitierten Angaben unter dem Titel "Anamnese" aufgeführt hat. Es handelt sich mit anderen Worten um die Wiedergabe der Ausführungen der Patientin. In der "Beurteilung", und somit im wesentlichen Teil des Berichts, hielt er hingegen fest, dass das aktuelle Ausfallsyndrom nur dann als Unfallfolge zu gelten habe, wenn auch die Diskushernie als unfallbedingt anerkannt sei. Hierzu nahm Dr. med. D.________ ausführlich Stellung und zeigte nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine Diskushernie L5/S1 bereits seit dem Jahr 2009 bildgebend
dokumentiert sei, und dass der Unfall vom 14. Mai 2016 keine unfallkausalen strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe, sondern eine leichte Prellung des Gesässes sowie der lumbalen Wirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei erheblichen vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Da zum Zeitpunkt des MRI vom 11. August 2016 keine Folgen des ursprünglichen Sturzes vom 14. Mai 2016 (wie Hämatome, Ödeme oder ähnliche Veränderungen) nachweisbar seien, sei der Status quo sine bereits erreicht gewesen. Dies korreliert im Übrigen mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt keine medizinische Behandlung in Anspruch nahm und auch nicht arbeitsunfähig war. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.6 S. 471, 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., 122 V 157 E. 1d S. 162). Demnach ist der Aktenbeurteilung vom 17. Oktober 2017 volle Beweiskraft zuzusprechen.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG, zielen ihre diesbezüglichen Vorbringen ins Leere. Wie die Vorinstanz richtig darlegte, ist gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ erstellt, dass der Status quo sine zum Zeitpunkt der CT-gesteuerten Infiltration vom 11. August 2016 bereits erreicht war, so dass es sich bei dieser medizinischen Massnahme nicht um eine Behandlung von Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG handelte. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst zu diesem Zeitpunkt mit der Erbringung der Versicherungsleistungen begonnen hat, ändert am Ergebnis nichts. Denn gemäss Rechtsprechung hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf die Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384), was sie nach Abklärung der medizinischen Sachlage auch tat. Entgegenkommenderweise verzichtete sie dabei auf eine Rückforderung der seit dem 11. August 2016 zu Unrecht erbrachten Leistungen.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt. So habe sie unterlassen zu prüfen, ob es sich bei der erneut aufgetretenen Diskushernie um einen Rückfall bzw. um eine Spätfolge der Unfälle vom 27. Dezember 2008 und 16. August 2014 handelt.

4.4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren (SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C 637/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C 677/2007 E. 2.3.1). Ist die Diskushernie allerdings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil 8C 571/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2.3 mit Hinweis; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1,
8C 677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen).

4.4.3. Im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 legte die Beschwerdegegnerin schlüssig dar, weshalb das Ereignis vom 14. Mai 2016 nicht als Rückfall oder Spätfolge der (Bagatell-) Unfälle vom 27. Dezember 2008 und 16. August 2014 gelten könne. Bei beiden Unfällen, die ebenfalls die Lendenwirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes betrafen, hat die Beschwerdegegnerin kurzfristige Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder) erbracht, letztmals im September 2014. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Unfallversicherer für eine Diskushernie, die durch den Unfall ausgelöst, nicht aber verursacht wird, lediglich für den dadurch ausgelösten Beschwerdeschub Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Für spätere Rezidive ist er nur dann leistungspflichtig, wenn eindeutige Brückensymptome aktenkundig ausgewiesen sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99] mit Hinweis; Urteil 8C 281/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.2.1). Da weder die Beschwerdeführerin Brückensymptome geltend macht noch entsprechende Hinweise in den Akten bestehen, durfte die Beschwerdegegnerin eine über den 6. September 2017 hinausgehende Leistungspflicht unter dem Titel eines Rückfalls gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung vom 17. Oktober 2017 verneinen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, als sie die Leistungseinstellung per 6. September 2016 bestätigte und insbesondere die Kosten für die Operation vom 6. September 2016 ablehnte.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu