Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 443/2017

Urteil vom 11. Januar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 (AB.2016.00001).

Sachverhalt:

A.
Die u.a. im Bereich Informatik und Unternehmensberatung tätige A.________ GmbH ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma sind seit... B.________ und C.________. Diese sind als Inhaber der Einzelfirma D.________ bzw. E.________ ebenfalls bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (vorher bei der Ausgleichskasse Zug) als Selbständigerwerbende registriert. Eine Arbeitgeberkontrolle im Mai 2015 ergab, dass die A.________ GmbH 2013 verschiedene Zahlungen an die beiden Firmen bzw. deren Inhaber erbracht hatte. Darauf erhob die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 3. Juli 2015 u.a. paritätische und FAK-Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 46'390.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 fest.

B.
Die Beschwerde der A.________ GmbH wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH, der Gerichtsentscheid vom 8. Mai 2017 und der Einspracheentscheid vom 20. November 2015 seien aufzuheben; es sei festzustellen, dass ihre Zahlungen an B.________ und C.________ keinen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über die allfällige Nachzahlung neu verfüge.

Die Ausgleichskasse ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Feststellungsbegehren in der Beschwerde geht nicht über den Hauptantrag auf Aufhebung von Gerichts- und Einspracheentscheid hinaus und ist daher zulässig.

2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C 650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 1.1 mit Hinweis). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die willkürlich sein muss (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445), gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerdeführerin 2013 unter dem Titel "Lizenzgebühren" bzw. "Lizenzkosten" erbrachten Zahlungen von vier Mal je Fr. 41'666.67 (nach Abzug der Mehrwertsteuer von 8 %) an die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer als Inhaber der Einzelfirma D.________ bzw. E.________ als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG qualifiziert hat.

4.
Die Vorinstanz hat nach Darlegung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (zur Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit statt vieler Urteil 9C 250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweisen) im Wesentlichen erwogen, die Verbuchung der Zahlungen sei in regelmässigen Abständen und in stets identischem Umfang von zwei Mal Fr. 41'666.67 in den Monaten Januar, April, Juni und Oktober 2013 im Konto "Materialaufwand" vorgenommen worden. Dabei habe es sich um die einzige Einnahmequelle der beiden Einzelfirmen gehandelt. Deren Gewinn- und Verlustrechnung wiesen einen Gesamterlös von (lediglich) Fr. 166'666.68 bzw. Fr. 149'504.10 aus. Somit habe ein tatsächliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Aufgrund der Akten sei nicht ausgewiesen, dass die beiden Gesellschafter und gleichzeitigen Inhaber je einer Einzelfirma für ihre ausschliessliche Tätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin ein massgebliches Unternehmerrisiko übernommen hätten. Umgekehrt spiele aufgrund dieser personellen Identität das Kriterium der Weisungs (un) gebundenheit nur eine untergeordnete Rolle. Sodann sei aufgrund der Akten eine Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten als Organ und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wofür
insgesamt lediglich 20 Stunden im Monat angefallen sein sollen, was nicht glaubhaft sei, und anderen allenfalls selbständigen Informatik- und Beratungstätigkeiten nicht möglich, worauf bereits bei der letzten Arbeitgeberkontrolle im November 2010 hingewiesen worden sei. Ebenso fehle eine Aufgliederung der an sie ausbezahlten Entschädigungen. Das Vorbringen, wonach die Gesellschafter ihre Geschäftsführertätigkeit gratis verrichtet hätten, sei nicht glaubhaft. Die buchungsmässige Bezeichnung der Zahlungen als Lizenzgebühren- oder -kosten deute zwar darauf hin, dass es sich um Einkommen aus der wirtschaftlichen Nutzung einer "Erfindung" bzw. von selbstentwickelten Softwareprogrammen handle. Soweit die Inhaber der Einzelfirmen die Auswertung der Programme jedoch über die Rechtsform der von ihnen beherrschten juristischen Person ausübten, arbeiteten sie als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindung mit, ohne dass sie ein massgebliches Unternehmerrisiko trügen. Die ihnen ausbezahlten Lizenzgebühren träten an die Stelle eines ordentlichen Lohnes.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, die Beweise in unhaltbarer Weise gewürdigt und die Abgrenzung unselbständiger von selbständiger Erwerbstätigkeit bundesrechtswidrig vorgenommen. Ihre Vorbringen sind im Hauptstreitpunkt (Rechtsnatur der 2013 erbrachten Zahlungen an die Einzelfirmen der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer) nicht stichhaltig:

5.1. Der Umstand, dass die "Vergütungen (...) je nach Geschäftsgang von Jahr zu Jahr massiv schwanken" können, wie geltend gemacht wird, spricht nicht gegen die Regelmässigkeit der Zahlungen. Auch tiefere oder höhere Entschädigungen können (mehr oder weniger) regelmässig fliessen. Abgesehen davon kommt diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso wenig kann aus schwankenden Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Einzelunternehmen bzw. deren Inhaber allein auf ein beträchtliches Unternehmerrisiko geschlossen werden.

5.2. Weiter zeigen die von der Vorinstanz eingeholten Akten der Beschwerdegegnerin, welche die Einzelfirmen der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffen, dass deren von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2008 bis 2013 (vgl. Art. 23
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV) durchwegs deutlich tiefer waren als die Entgelte gemäss der in diesem Verfahren - zulässigerweise (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - eingereichten, nicht datierten Tabelle betreffend "Erfolgswirksame Auszahlungen an D.________ und E.________" von 2003 bis 2014. Daraus ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere einschlägiger Belege, zu folgern, dass sie für keine anderen Kunden in nennenswerter Weise tätig waren. Der Umstand, dass die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer im Rahmen ihrer Einzelfirmen im Wesentlichen einzig für die Beschwerdeführerin tätig waren, ist ein gewichtiges Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit, und zwar umso mehr, als sie unbestrittenermassen kein eigenes Personal beschäftigten. Ihr Unternehmerrisiko ist vergleichbar mit dem Risiko eines Stellenverlusts oder einer Pensenreduktion aus (betriebs-) wirtschaftlichen Gründen bei einem Arbeitnehmer.

5.3. Sodann ist für die Frage der Rechtsnatur der Zahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Gesellschafter als Inhaber der beiden Einzelfirmen, welche die Beschwerdegegnerin der paritätischen Beitragspflicht unterwarf, nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang diese als Geschäftsführer tätig waren und ob sie sich dafür entschädigen liessen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob in den Äusserungen des Revisors im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle im November 2010 betreffend die Jahre 2005 bis 2009 die Zusicherung zu erblicken war, dass die "bisherige Verbuchungs- und Abrechnungsweise", d.h. keine "Aufgliederung der an ihre Organe ausbezahlten Entschädigungen", rechtskonform war. Massgebend ist, dass die Rechtsbeständigkeit früherer Beitragsverfügungen grundsätzlich längstens bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres reichte (BGE 124 V 150 E. 7a S. 152). Damit verbleibt kein Raum für den von der Beschwerdeführerin angerufenen öffentlichen-rechtlichen Vertrauensschutz (BGE 121 V 65 E. 2a-b S. 66 f.). Im Übrigen liegt kein Grenzfall vor, sondern die dargelegten Umstände sprechen klar dafür, dass es sich bei ihren Zahlungen für die nicht zur eigentlichen Geschäftsführung gehörenden Tätigkeiten der beiden Gesellschafter um
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Unter diesen Umständen rechtfertigen namentlich Praktikabilitätsüberlegungen nicht, diese erst für die Zeit nach der Arbeitgeberkontrolle vom 27. Mai 2015 als solche zu erfassen.

Die Beschwerde ist somit im Hauptpunkt unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Eventualstandpunkt, dass die Zahlungen an ihre Gesellschafter und Geschäftsführer um eine angemessene Unkostenentschädigung reduziert werden.

6.1. Nach Art. 9
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2).

6.1.1. Die Vorinstanz hat die beantragte Berücksichtigung von Unkosten bei der Ermittlung des massgebenden Lohnes mit der Begründung abgelehnt, bei der Arbeitgeberkontrolle vom 3. November 2010 sei festgestellt worden, dass die Gesellschafter kein Gehalt aus der Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen hätten, und auf die Rechtsnatur von Zahlungen an die Organe hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auch in den Folgejahren von einer "Aufgliederung der an ihre Organe ausbezahlten Entschädigungen" abgesehen, was sie sich anzurechnen habe.

6.2. Die vorinstanzliche Argumentation verletzt Bundesrecht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt. Kann sie sich nicht auf die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle im November 2010 als richtig erachtete Nichtdeklaration der Zahlungen an die Einzelfirmen ihrer Gesellschafter als beitragspflichtiger massgebender Lohn berufen (E. 5.3), kann ihr umgekehrt nicht das Recht abgeschnitten werden, geltend zu machen, dass darin auch eine Unkostenentschädigung enthalten war, welche in Abzug zu bringen ist. Die Unklarheit betreffend den Umfang der Tätigkeit, die der Geschäftsführung zuzurechnen ist, kann nicht dazu führen, Art. 9
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 9 Unkosten - 1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
1    Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.72 Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.73
2    Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3    ...74
AHVV von vornherein die Anwendung zu versagen. Die Beschwerdegegnerin wird entsprechende Abklärungen vorzunehmen haben und danach die Beiträge für 2013 neu festsetzen. Die Beschwerdeführerin ist an ihre Mitwirkungspflichten zu erinnern (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG; Urteil 9C 238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1).

Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Parteien die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 20. November 2015 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 2'300.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 1'200.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler