Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6121/2011

Urteil vom 11. Dezember 2012

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

A._______,

Parteien vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung.

Sachverhalt:

A.
Am 5. April 2010 reichte A._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine als "Klage" betitelte Eingabe ein, in der er vom Bund Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 200'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 1990 verlangte. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern ab Januar 1989 seien seine Guthaben nicht berücksichtigt bzw. zu Unrecht verrechnet worden. Die damalige Staatsanwältin des Kantons Tessin, Carla del Ponte, habe im Zusammenhang mit dieser Liquidation und seiner Verurteilung im Jahr 1990 verschiedene Verbrechen - wie z.B. Betrug, Unterdrückung von Dokumenten, Diebstahl und Amtsmissbrauch - begangen. Bundesrat Hans-Rudolf Merz habe in der Folge mit Verschleierungen und Verschleppungen zum Schutze von Carla del Ponte die definitive Liquidation der Bank zu verhindern versucht und sich damit selber zum Verbrecher gemacht.

B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 informierte das EFD A._______ über die Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs und forderte ihn auf, sein Gesuch um Schadenersatz zu ergänzen und die geltend gemachten Geschehnisse zu belegen.

C.
In der Folge gelangte A._______ mit zahlreichen Eingaben an das EFD und hielt in Wiederholung und Ergänzung seiner Schilderungen am Schadenersatzbegehren fest.

D.
D.a Am 23. September 2011 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Zusammenhang mit seinem am 5. April 2010 beim EFD gestellten Schadenersatzbegehren geltend (Verfahrensnummer: A-5399/2011).

D.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 wies das EFD das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 5. April 2010 ab und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine haftungsbegründende Tätigkeit eines Bundesbeamten oder einer Bundesbehörde ersichtlich. Der Umstand, dass die in einem Strafverfahren im Jahr 1990 zuständige Staatsanwältin, Carla del Ponte, später zur Bundesanwältin gewählt worden sei, mache Handlungen, die sie als Staatsanwältin des Kantons Tessin vorgenommen habe, nicht zu Handlungen einer Bundesbeamtin. Zudem sei aufgrund der Schilderungen von A._______ nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Schaden entstanden sei und worin eine rechtswidrige Handlung erblickt werden könne. Schliesslich seien sowohl die relative einjährige als auch die absolute zehnjährige Frist zur Anmeldung allfälliger Forderungen im Zusammenhang mit der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern in den Jahren 1989 bis 1994 abgelaufen. Die geltend gemachten Ansprüche seien damit offensichtlich verwirkt.

D.c Nachdem mit der Verfügung vom 31. Oktober 2011 das schutzwürdige Interesse von A._______ an der Beurteilung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. September 2011 dahingefallen war, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-5399/2011 mit Entscheid vom 4. November 2011 abgeschrieben.

E.
Am 9. November 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2011 sowie die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 72'823'906.20. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, er habe in den eingereichten Unterlagen wiederholt auf die Versäumnisse und rechtswidrigen Handlungen der einzelnen Amtspersonen hingewiesen und dies u.a. mit Urteilen dokumentiert. Anscheinend habe das EFD diese Akten nicht richtig interpretiert. Die Schadenersatzforderung beziehe sich einerseits auf sein im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Unrecht verrechnetes Guthaben in der Höhe von Fr. 12'288'414.90. Darin sei ein Reugeld von Fr. 8'000'000.-- enthalten, das ihm von der ehemaligen Staatsanwältin des Kantons Tessin, Carla del Ponte, als Entschädigung und zur Entlastung ihres Gewissens zugestanden worden sei, weil sie ihn trotz seiner Unschuld verurteilt habe. Die Schadenersatzforderung beinhalte andererseits einen Betrag von Fr. 35'000'000.--, der ihm vom Banker Ralph Schmid im Jahr 2007 als Schadenersatz an die zuständige Behörde überwiesen und vom damaligen Finanzminister Hans-Rudolf Merz nicht weitergeleitet worden sei.

F.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein an alle National- und Ständeräte sowie verschiedene Pressestellen gerichtetes Schreiben ein, in welchem er unter weitschweifigen Ausführungen insbesondere das Verhalten der Bundesräte beanstandet. Beigelegt sind diverse nicht in ein Aktenverzeichnis aufgenommene Unterlagen.

G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 beantragt das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2011.

H.
Am 27. August 2012 beantwortet das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage des - nunmehr durch die B._______ vertretenen - Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens.

I.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellt dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2012 eine Eingabe des Beschwerdeführers und diverse Akten zu.

Am 9. November 2012 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Kenntnis eingereicht.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 31. Oktober 2011, mit welcher sein Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG).Während die relative Frist von einem Jahr an die Kenntnis des Schadens anknüpft, läuft die absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts (BGE 136 II 187 E. 7.1 und 7.5). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (BGE 133 V 14 E. 6). Betreffend die Kenntnis des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

Bei der relativen einjährigen Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG handelt es sich um eine Verwirkungs-, und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6, je mit Hinweisen; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Auflage, Basel 2006,Rz. 183). Wird sie nicht eingehalten, geht der Entschädigungsanspruch daher unter (BGE 126 II 145 E. 2a). Verwirkbare Ansprüche können im Gegensatz zu verjährbaren Ansprüchen grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden. Sie sind von Amtes wegen zu berücksichtigen; ist der Staat jedoch Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung, wird - um die Rechtsfolgen des raschen Fristablaufs zu mildern - die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sein Schadenersatzbegehren auf ein im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Unrecht verrechnetes Guthaben bezieht, ist zu beachten, dass ihm mit Verfügung zum Kollokationsplan vom 25. Mai 1993 die Verrechnung seiner Guthaben und die vollständige Abweisung als Gläubiger mitgeteilt wurde. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden war somit spätestens in diesem Zeitpunkt bestimmbar, weshalb mit der beinahe 17 Jahre später erfolgten Einreichung des Staatshaftungsbegehrens am 5. April 2010 die einjährige Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG deutlich verpasst und demzufolge
- wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - ein allfälliger Anspruch verwirkt war.

3.2.2 Was den geltend gemachten Schadensposten von Fr. 35'000'000.-- anbelangt (angeblich handelt es sich dabei um eine von Ralph Schmid geleistete und vom ehemaligen Bundesrat Hans-Rudolf Merz als Finanzminister nicht weitergeleitete Schadenersatzzahlung), ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 von einem solchen Schaden ausgegangen ist. Entsprechend hatte er damals auch ein - erfolglos gebliebenes - gerichtliches Verfahren gegen Hans-Rudolf Merz angestrengt. Da der Beschwerdeführer demnach bereits im Jahr 2007 Kenntnis vom behaupteten Schaden hatte, war die einjährige Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG im Zeitpunkt der Einreichung des Staatshaftungsbegehrens am 5. April 2010 abgelaufen und ein allfälliger Staatshaftungsanspruch verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass die Verwirkung nicht eintreten könne, solange die Bankenliquidation nicht abgeschlossen sei, ist dies unzutreffend, weil verwirkbare Ansprüche grundsätzlich weder gehemmt noch erstreckt werden können (vgl. E. 3.1 hiervor).

3.2.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangen, die einjährige Frist von Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG sei mit Einreichung des Schadenersatzbegehrens am 5. April 2010 versäumt worden und allfällige Staatshaftungsansprüche seien demzufolge verwirkt.

4.
Abgesehen von der eingetretenen Verwirkung ist zu bemerken, dass auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Guthaben im Rahmen der Liquidation der Spar- und Hypothekenbank Luzern zu Unrecht verrechnet worden sei, im vorliegenden Staatshaftungsverfahren ohnehin nicht eingegangen werden könnte. Denn die Verrechnung der Guthaben bildete - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.1 hiervor) - Gegenstand der Verfügung zum Kollokationsplan vom 25. Mai 1993 und wäre entsprechend der Rechtsmittelbelehrung anfechtbar gewesen. Dass es der Beschwerdeführer seinerzeit anscheinend unterlassen hatte, das gegen die Verfügung offen stehende Rechtsmittel zu ergreifen, hat er sich selber zuzuschreiben. Eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung und damit ein "Nachholen" der versäumten Rechtsmittelerhebung ist im vorliegenden Verantwortlichkeitsprozess jedenfalls ausgeschlossen (vgl. Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.
Obschon die Beschwerde bereits aus den erwähnten Gründen abzuweisen ist und sich deshalb Weiterungen erübrigen würden, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass auch eine materielle Prüfung des Schadenersatzbegehrens zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

5.1Voraussetzung für die Haftung des Bundes ist, dass ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Folgende Tatbestandsmerkmale müssen dabei kumulativ erfüllt sein: (quantifizierter) Schaden, Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit, Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens sowie adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und dem eingetretenen Schaden (vgl. zu den Staatshaftungsvoraussetzungen im Allgemeinen BVGE 2010/4 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 62 Rz. 10 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 2238 ff.).

5.2 Der Beschwerdeführer hat trotz der vorinstanzlichen Aufforderung, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu konkretisieren und zu belegen, nicht substanziiert dargelegt, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sein soll. Soweit seine Ausführungen dazu überhaupt verständlich sind, basieren sie einzig auf seiner subjektiven Wahrnehmung des Vorgefallenen und finden keine verlässliche Stütze in den Akten. Abgesehen vom nicht erbrachten Nachweis eines Schadens ist auch kein haftungsbegründendes Verhalten eines Bundesbeamten oder einer Bundesbehörde dargetan oder ersichtlich. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen hat, gelten die von Carla del Ponte im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1990 als Staatsanwältin des Kantons Tessin vorgenommenen Handlungen nicht als solche einer Bundesbeamtin, woran auch ihre spätere Wahl zur Bundesanwältin nichts ändert. Selbst wenn die pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe gegenüber Carla del Ponte zutreffen würden, wäre deshalb eine Haftung des Bundes ausgeschlossen. Hinsichtlich der vorausgesetzten Widerrechtlichkeit ist sodann zu beachten, dass vorliegend kein Eingriff in ein absolutes Recht, sondern bloss eine Vermögensschädigung in Frage steht. Eine solche wäre indessen nur dann wiederrechtlich, wenn sie auf einer Verletzung einer Schutznorm beruht, die nach ihrem Zweck gegen derartige Schäden schützen soll (BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 8.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Ansatz auf, worin eine Amtspflichtverletzung liegt oder welche Schutzbestimmung betroffen sein könnte; eine solche ist denn auch nicht zu erkennen. Da nach dem Gesagten kein widerrechtliches Verhalten eines Bundesbeamten bzw. einer Bundesbehörde vorliegt und auch kein haftpflichtrechtlich massgebender Schaden ersichtlich ist, kann schliesslich auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sein. Eine Staatshaftung ist demnach - unabhängig von der ohnehin eingetretenen Verwirkung (vgl. E. 3.2 hiervor) - auch in materieller Hinsicht zu verneinen.

6.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftungsansprüche unbegründet sind und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- sind ihm demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.

8.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

9.
Die nachfolgenden Kopien von Aktenstücken gehen mit dem Urteil ans EFD:

- Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers an die Instruktionsrichterin vom 27. September 2012 inkl. dort beigelegtes Schreiben des Beschwerdeführers (letzteres ohne Beilagen),

- Schreiben der Vertreterin des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2012 (ohne Beilagen, da diese identisch sind mit den Beilagen zum obigen Schreiben),

- Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 28. September 2012,

- am 9. November 2012 - wohl durch den Beschwerdeführer - dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Unterlagen, soweit sie das EFD nicht bereits bei seinen Akten hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 7'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die in E. 9 genannten Aktenstücke gehen in Kopie zur Kenntnis an die Vorinstanz.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-024; Gerichtsurkunde; Beilagen gemäss E. 9)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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