Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5465/2018

law/rep

Urteil vom 11. November 2020

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Sara Noth-Lenherr,
Parteien
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, gelangte am 12. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien, befragte ihn zum Reiseweg und (teils am folgenden Tag) summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 wies ihn das SEM für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 12. Mai 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an.

Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Werdegangs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in D._______ (Northern Province, Distrikt E._______) geboren, wo er bis im Jahr 2008 gelebt habe. Anschliessend habe er in F._______ gelebt, bis er im Februar 2010 nach G._______ im Jaffna-Distrikt gezogen sei, indessen seit November 2011 an der (...) University in H._______ (...) studiert habe. Im Februar 2015 sei er nach H._______ gezogen, während seine Familie in G._______ in Jaffna geblieben sei. Er sei im Besitze eines (...).

An der (...) University in H._______ sei er (...) der Studentenvereinigung an der (...) gewesen.

Am 27. November 2014 hätten er und viele andere Studenten am Heldengedenktag teilgenommen. Im Februar 2015 seien er und weitere Studenten wegen ihrer früheren Teilnahme am Heldengedenktag von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) festgenommen worden. Dabei sei er selbst im Lager von I._______ über seine Familie befragt worden, wobei er erklärt habe, dass einer seiner Brüder in J._______ lebe und ein anderer den Heldentod gestorben sei. Anschliessend sei er geschlagen worden. Man habe ihn davor gewarnt, weiterhin derartige Anlässe zu besuchen. Am Abend desselben Tages sei er freigelassen worden.

Nach der Vergewaltigung und anschliessenden Ermordung einer tamilischen Schülerin namens K._______ hätten er und weitere Studenten am 21. Mai 2015 eine Demonstration an der Uni organisiert und auch daran teilgenommen. Er habe damals Handplakate verfertigt und diese an Demonstrationsteilnehmer verteilt. Ausserdem habe er in seiner Eigenschaft als (...) der Studentenvereinigung eine Rede gehalten, die Regierung aufgefordert, Massnahmen gegen die Täter zu ergreifen und dabei viele revolutionäre Sprüche gemacht. Mitglieder der EPDP (Eelam People's Democratic Party) und des CID seien damals vor Ort gewesen und hätten die Teilnehmer der Veranstaltung beobachtet. In der Folge sei die Polizei eingeschritten und habe die Demonstration durch Einsatz von Tränengas aufgelöst. Er und ein paar weitere Kommilitonen seien aus Angst auf dem Universitätsgelände geblieben. Gegen Abend habe er einen Anruf eines Freundes erhalten, der ihm erzählt habe, er (der Beschwerdeführer) sei in seiner Wohnung in H._______ gesucht worden. Daraufhin habe der (...) der Studentenvereinigung, L._______, ein Parlamentsmitglied namens M._______ kontaktiert und diesem erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) und ein paar Kommilitonen Probleme hätten. Später habe der Fahrer N._______ des besagten Parlamentariers ihn und fünf Gefolgsleute in einem Van in ein Haus gebracht, wo sie sich mehr als zwei Monate lang versteckt hätten. M._______ habe sie dort drei Male besucht und sie gefragt, ob sie Interesse daran hätten, ihn bei den Parlamentswahlen von 2015 zu unterstützen. Er habe in der Folge unter den Studenten Propaganda für diesen Parlamentarier gemacht und dabei betont, wie wichtig es sei, Tamilen zu wählen. Die Studenten hätten die Propaganda weiterverbreitet. Irgendwie hätten Angehörige des sri-lankischen Militärs mitbekommen, dass er Propaganda für diesen Parlamentarier gemacht habe. Zudem hätten sich Angehörige des CID am 10. August 2015 bei N._______ nach ihm und den fünf weiteren Studenten erkundigt. Aus Angst vor einer Festnahme hätten er und die fünf Mitstreiter ihr Versteck verlassen. Er selbst habe sich nach Colombo begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Am 4. Oktober 2015 habe er seine Heimat mit Hilfe eines Schleppers mittels eines gefälschten sri-lankischen Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung Doha (Qatar) verlassen können. Anschliessend sei er in die Türkei und von dort in einem Auto via unbekannte Länder am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt.

Nach seiner Ausreise sei auch seine Cousine O._______ vergewaltigt und ermordet worden, worauf deren Mutter und Geschwister hätten nach P._______ flüchten müssen.

Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er Angst davor, gefoltert und ermordet zu werden. Es existiere immer noch ein Polizeiposten in der Nähe der Universität in H._______. Die Tamilen hätten immer noch Probleme mit dem CID und der Polizei. Es seien (im Oktober 2016) auch zwei Studenten (an der Universität von Jaffna) von sri-lankischen Polizisten erschossen worden.

Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine sri-lankische Identitätskarte vom 1. Juli 2008, seine Geburtsurkunde, seinen Studentenausweis vom 17. Oktober 2011, ein Zulassungsschreiben der (...) University vom 17. Oktober 2011 sowie ein General Certificate of Education (Advanced Level) Examination vom 18. Dezember 2012 ein. Weiter reichte er Kopien eines Zeitungsartikels vom 22. Mai 2015 und eines Internetartikels vom 21. Mai 2015 über die Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, mehrerer Zeitungs- beziehungsweise Internetartikel über zeitgleiche weitere Demonstrationen, an denen er nicht teilgenommen habe, sowie weitere Internetartikel zu den Akten, in denen über die Tötung eines Sozialarbeiters durch Sicherheitskräfte, Festnahmen von Personen aus H._______ am Flughafen in Colombo und über die Festnahme von zwei Jugendlichen tamilischer Ethnie in H._______ wegen Heldentag-SMS berichtet wird.

B.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 - eröffnet am 23. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur erneuten Überprüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerdeführer fügte der Eingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Vereins (...) vom 13. September 2018 sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei.

D.
Mit Schreiben vom 26. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 27. September 2018 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte dessen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. Oktober 2018 ein.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies dabei auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.

G.
Mit Begleitschreiben vom 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Kopien eines Schreibens der (...) University, Sri Lanka, vom 25. September 2018 sowie eines Arbeitsblatts der Studentenvereinigung ein. Ergänzend führte er aus, er habe via Viber seinen Freund Q._______ kontaktiert, der noch Student an der (...) University sei. Er habe diesen um eine Bestätigung gebeten, dass er (der Beschwerdeführer) Mitglied beziehungsweise (...) der Studentenvereinigung an der dortigen Universität gewesen sei. Der besagte Freund habe ihm daraufhin Kopien eines Schreibens der (...) University und eines Arbeitsblatts der Studentenvereinigung, wo er als (...) aufgeführt sei, per DHL in die Schweiz geschickt. Hinsichtlich des Arbeitsblatts hielt der Beschwerdeführer fest, die Studentenvereinigung habe jeweils diese Vorlage benutzt, um Mitteilungen an die Studenten zu machen. Auf diese Weise seien auch die von der Studentenvereinigung organisierten Demonstrationen an die Studenten kommuniziert worden. Er werde versuchen, die Originale der eingereichten Dokumente zu beschaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

4.

4.1

4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, er sei im Februar 2015 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Heldengedenktag vom 27. November 2014 verhaftet, dabei verwarnt und anschliessend wieder freigelassen worden. Bei der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, er sei anlässlich seiner Festnahme im Februar 2015 zusätzlich geschlagen worden. Angesichts der Wichtigkeit solcher Asylgründe sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nicht bereits in der BzP erwähnt habe, weshalb sie als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft bewertet werden müssten, zumal die entsprechenden Ausführungen in der einlässlichen Anhörung auch unsubstantiiert geblieben seien.

4.1.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der BzP immer wieder mit dem Hinweis unterbrochen worden, bei der Bundesanhörung die Gelegenheit zu erhalten, seine Asylgründe ausführlicher darlegen zu können. Er habe diese Unterbrechungen im Protokoll der BzP indessen nicht anmerken lassen, da er sich der Konsequenzen dieser Unterlassung damals nicht bewusst gewesen sei. Dies sowie die Tatsache, dass die Befragung in der BzP nur summarisch gewesen sei, lasse die erst bei der Anhörung geltend gemachte Gewaltanwendung nicht als nachgeschoben erscheinen, sondern stelle vielmehr eine Konkretisierung seiner Ausführungen bei der BzP dar (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.2).

4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach sich die geltend gemachten Schläge anlässlich der behördlichen Befragung des Beschwerdeführers im Februar 2015 als unglaubhaft erweisen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe in freier Rede vorzutragen und seine Ausführungen auf einer halben Protokollseite festgehalten wurden (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01). Anschliessend wurden ihm Zusatzfragen gestellt, wobei der Beschwerdeführer zweimal auf seine Verhaftung im Februar 2015 zu sprechen kam, um beide Male lediglich zu erwähnen, er sei verwarnt worden (vgl. act. A3/12 S. 8 Ziff. 7.01). Die lässt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung darauf schliessen, dass seine erst bei der Bundesanhörung gemachte Aussage, er sei anlässlich der Befragung im Februar 2015 auch physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen (vgl. act. A11/15 S. 4 F25 i.V.m. S. 9 F65 und S. 12 F100), nicht glaubhaft ist.

4.2

4.2.1 Das SEM hält weiter fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeiten anlässlich der Demonstration der Studentenschaft in H._______ vom 21. Mai 2015 aus Anlass der Ermordung einer tamilischen Schülerin seien teils widersprüchlich, teils unsubstantiiert ausgefallen. Im Einzelnen führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, er habe in seiner Eigenschaft als (...) der Studentenvereinigung an besagter Demonstration eine Rede gehalten und dabei viele revolutionäre Sprüche gemacht (vgl. act. A3/12 S. 7). In der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber nicht geltend gemacht, eine solche Rede gehalten zu haben und auf Nachfrage hin habe er explizit verneint, dass er damals als Redner aufgetreten sei (vgl. act. A11/15 S. 8). Soweit er in der einlässlichen Anhörung geltend gemacht habe, bei dieser Demonstration als Organisator gewirkt und Handplakate gemacht zu haben, seien seine diesbezüglichen Ausführungen auch auf Nachfrage hin "flach und wenig substantiiert" geblieben. Sie gingen nicht über das hinaus, was jede andere Person in gleicher Weise erzählen könnte, ohne den Sachverhalt selbst erlebt zu haben (vgl. act. A11/15 S. 5 f. und S. 7 f., Antw. auf Fragen F29, F33 f., F41, F53 und F57 bis F59). Die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten führten deshalb zum Schluss, dass er keine
massgebliche politische Rolle bei den Demonstrationen gegen den Tod von K._______ eingenommen habe, sondern allenfalls als einfacher Teilnehmer anwesend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es auch nicht als glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte ihn im Zusammenhang mit der vorerwähnten Demonstration gesucht hätten.

4.2.2 In der Beschwerde wird diesbezüglich eingewendet, der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, er habe während der Demonstration vom 21. Mai 2015 eine Rede gehalten. Vielmehr habe er damals Parolen gerufen, wobei er in diesen Parolen revolutionäre Sprüche verwendet habe. Revolutionäre Sprüche würden üblicherweise nicht in einer Rede vor Publikum verwendet, wohl aber als Rufe aus der Menschenmenge heraus. Entsprechend sei die protokollierte Stelle in der BzP, er habe eine Rede gehalten, wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.3). Die Vorinstanz erblicke weiter einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits gesagt habe, er habe bei der Demonstration als Organisator gewirkt, um andererseits zu behaupten, er habe sich in dieser Zeit versteckt und keine politischen Aktivitäten durchgeführt. Das SEM verkenne dabei, dass es sich bei der Organisation und Teilnahme an genannter Demonstration um ein zeitlich vorgängiges Ereignis handle. Er habe sich erst nach dieser Demonstration aus Angst vor einer erneuten Festnahme versteckt. Folglich habe er auch keine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit gemacht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.4, Abs. 3).

4.2.3

4.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht, wonach der Widerspruch bezüglich einer von ihm an der Demonstration vom 21. Mai 2015 persönlich gehaltenen beziehungsweise nicht gehaltenen Rede auf einem Übersetzungsfehler beruhe. So ist dem Protokoll der BzP zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe bei diesem Anlass eine Rede gehalten, weil er (...) des Studentenflügels an der (...) der Universität gewesen sei. Die Protokollstelle legt somit die Annahme nahe, der Beschwerdeführer sei damals aufgrund seiner gehobenen Stellung innerhalb der Studentenvereinigung als öffentlicher Redner aufgetreten. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass er in dieser Rede viele revolutionäre Sprüche verwendet habe. Er brachte damit zum Ausdruck, die revolutionären Sprüche in seine Rede integriert zu haben. Die Annahme in der Beschwerde, revolutionäre Sprüche würden "üblicherweise nicht in einer Rede vor Publikum verwendet", stösst somit ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP bestätigte, er habe den Dolmetscher gut verstanden (vgl. act. A3/12 S. 8 Ziff. 9.02), und erklärte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. act. A3/12 S. 8/9). Darauf muss er sich behaften lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rolle als Redner bei der Bundesanhörung nicht (mehr) erwähnte, lässt letztlich nur den Schluss zu, es sei ihm bei der Bundesanhörung nicht mehr bewusst gewesen, dass er bei der BzP noch das Gegenteil behauptet habe. Die hieraus resultierende Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer sei damals offensichtlich nicht als Redner aufgetreten, ansonsten kongruente Antworten zu erwarten gewesen wären, ist nicht somit zu beanstanden.

4.2.3.2 Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Unterstellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner politischen Tätigkeiten widersprochen, beruhe auf einer Vermengung unterschiedlicher Zeitebenen, ist folgendes anzufügen: Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass das SEM verkannt hätte, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration am 21. Mai 2015 und das hieran anschliessende Aufsuchen eines Verstecks zwei chronologisch aufeinander folgende Sachverhaltselemente darstellen. Die Vorinstanz erblickte vielmehr einen Widerspruch hinsichtlich geltend gemachter politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers darin, dass dieser einerseits geltend machte, während seines Aufenthalts in einem Versteck Wahlpropaganda zugunsten eines Parlamentariers betrieben zu haben, um an anderer Stelle ein entsprechendes politisches Engagement zu verneinen (vgl. hierzu nachfolgend E. 4.3). Das SEM hält in seiner Verfügung allerdings fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rolle als angeblicher Mitorganisator der Demonstration vom 21. Mai 2015 seien auch auf Nachfrage hin "flach und wenig substantiiert" ausgefallen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht bestritten, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist.

4.2.3.3 Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass er sich im Rahmen der studentischen Demonstration vom 21. Mai 2015 aus Anlass der Vergewaltigung und Ermordung einer tamilischen Schülerin politisch exponiert hat, weshalb grundsätzlich nicht ersichtlich ist, weshalb er in diesem Zusammenhang seitens der sri-lankischen Behörden gesucht werden sollte.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich aus Angst vor einer drohenden Festnahme durch die sri-lankischen Behörden mit mehreren Kommilitonen aus der Studentenverbindung - darunter auch deren (...) und (...) - mehrere Monate lang in einem vom Parlamentarier M._______ organisierten Haus versteckt. Ungeachtet letzterer Ausführungen (vgl. E. 4.2) ergeben sich indessen auch im Zusammenhang mit seinem angeblich zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in einem Versteck überwiegende Zweifel an seinem diesbezüglichen Sachvortrag.

4.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Propagandatätigkeiten zugunsten des Parlamentariers M._______ gemacht. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe auf die Anfrage des Parlamentariers hin, ob er und seine Mitstudenten ihn bei den anstehenden Parlamentswahlen unterstützen würden, in der BzP ausgesagt, er habe unter den Studenten Propaganda für diesen Parlamentarier gemacht und er habe dabei betont, wie wichtig es sei, Tamilen zu wählen. Die Studenten hätten die Propaganda weiterverbreitet (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01). Demgegenüber habe er bei der einlässlichen Anhörung verneint, solche Propagandatätigkeiten zugunsten dieses Parlamentariers verrichtet zu haben, weil er sich versteckt gehalten habe. Er habe auch keinen Kontakt zu anderen Studenten gehabt (vgl. act. A11/15 S. 13).

4.3.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es liege faktisch kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers vor: So hätten die Mitglieder seiner Studentenvereinigung sehr wohl Wahlpropaganda für diesen Parlamentarier betrieben; er selber habe dies nicht tun können, da er sich im fraglichen Zeitpunkt ja versteckt gehalten habe und aus Angst nicht nach draussen gegangen sei (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 3.4, Abs. 1 und 2).

4.3.4

4.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Darstellung nicht anschliessen. Zwar leuchtet grundsätzlich ein, dass der Beschwerdeführer, der im fraglichen Zeitpunkt versteckt gelebt haben will, nicht in der Öffentlichkeit Wahlpropaganda für den Parlamentarier M._______ tätigen konnte. Seine Aussagen in der BzP sind aber ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass er auf die Anfrage von M._______ hin aus dem Versteck heraus die Propagandaarbeiten zu dessen Gunsten initialisiert und koordiniert habe. Nur vor diesem Hintergrund ergibt seine weitere Aussage in der BzP, die Studenten hätten die Propaganda weiterverbreitet (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.02), überhaupt einen Sinn. Bei der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber, er habe auf entsprechende Anfrage von M._______ zwar Wahlunterstützung zugesagt, diesem dann aber nicht geholfen (vgl. act. A11/15 S. 13 F106). Ausserdem habe er damals keinen Kontakt zu anderen Studenten gehabt (vgl. act. A11/15 S. 13 F110). Letztere Aussagen würden nun aber bedeuten, dass er sich in keiner Weise, nicht einmal als Initiator und Koordinator entsprechender Bemühungen nach aussen hin, für den Parlamentarier eingesetzt hätte. Diese Interpretation wird zusätzlich durch seinen Hinweis untermauert, er habe damals keinen Kontakt zu den anderen Studenten gehabt (vgl. act. A11/15 S. 13 F110). Der Widerspruch in seinen Angaben hinsichtlich der Frage, ob er sich als Urheber entsprechender Bemühungen eingesetzt habe oder nicht, bleibt demnach bestehen.

4.3.4.2 Unplausibel mutet sodann die Behauptung des Beschwerdeführers an, Angehörige des CID hätten sich beim Fahrer des Parlamentariers M._______ nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. act. A11/15 S. 9 F67). Zunächst bleibt unerfindlich, wie Angehörige des CID herausgefunden haben sollten, dass der Fahrer überhaupt in Verbindung mit dem Beschwerdeführer und seinen fünf Kommilitonen gestanden habe. Hätten sie davon gewusst, hätten sie den Fahrer des Parlamentariers mit Sicherheit nicht auf den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner fünf Mitstudenten angesprochen, da sie damit ihr Vorhaben, des Beschwerdeführers und seiner fünf Gefolgsleute habhaft zu werden, in geradezu dilettantischer Manier zunichtegemacht hätten.

4.3.4.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich unter den geschilderten Umständen mehr als zwei Monate in einem Versteck aufgehalten, spricht letztlich auch dessen pauschale Behauptung, M._______ habe ihn nicht weiter schützen können (vgl. act. A11/15 S. 10 F80). Zur Begründung seines diesbezüglichen Vorbringens führte er lediglich an, er habe diesen nicht persönlich gekannt (vgl. act. A11/15 S. 10 F78). Letztere Behauptung steht indessen in diametralem Widerspruch zu seiner Aussage an anderer Stelle, M._______ habe ihn und seine fünf Mitstudenten in ihrem Versteck dreimal besucht und dabei um Wahlhilfe gebeten (vgl. act. A11/15 S. 13 F106).

4.4 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht. Daran vermag auch das am 9. Oktober 2018 zu den Akten gereichte Schreiben der (...) University vom 25. September 2018 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wegen seiner Teilnahme am Heldengedenkfeiertag vom 27. November 2014 behördlich festgenommen, geschlagen, gefoltert und anschliessend wieder freigelassen worden sei, und seit seiner führenden Teilnahme an einer studentischen Protestkundgebung im Gedenken an die Ermordung und Vergewaltigung einer jungen Schülerin im Mai 2015 nunmehr behördlich gesucht werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das besagte Dokument lediglich als Fotokopie vorliegt und folglich zum Vornherein keine Prüfung auf Fälschungsmerkmale zulässt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer es bis heute trotz entsprechender Verlautbarungen unterlassen, ein entsprechendes Original nachzureichen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass entsprechende Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Auch angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers kommt dem Dokument bestenfalls der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens ohne massgeblichen Beweiswert zu.

4.5

4.5.1 Das SEM stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, wegen der Demonstrationsteilnahme im Mai 2015 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt zu haben. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Auf des Beschwerdeführers Fall bezogen sei festzustellen, dass er über eine Identitätskarte verfüge, die bei den Asylakten liege. Zudem hätten ihm die sri-lankischen Behörden Jahr 2013 auch einen Reisepass ausgestellt, der sich laut seinen Aussagen bei seinen Eltern in Sri Lanka befinde (vgl. act. A3/12 S. 6 Ziff. 4.2). Seine Identität sei daher klar und werde die sri-lankischen Behörden nicht zu Abklärungen veranlassen. Seine eintägige Festhaltung im Februar 2015 sei nicht als genügend intensiv zu erachten, um asylrelevant zu sein. Ebenso allfällige nachfolgende Beobachtungen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe er, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft machen können. Er habe nach Kriegsende im Jahr 2009 bis August (recte: Oktober) 2015 in Sri Lanka gewohnt, ohne erhebliche Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren - wie der Umstand, dass einer seiner Brüder im Krieg als LTTE-Mitglied gestorben sei - hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch der bedauernswerte Umstand, dass seine Cousine gemäss seinen Aussagen nach seiner Ausreise vergewaltigt und ermordet worden sein solle, sei bezüglich seiner eigenen Person nicht als Risikofaktor zu werten, da das Ereignis - abgesehen davon, dass eine mit ihm verwandte Person betroffen worden sei - in
keinem direkten Zusammenhang mit ihm selbst stehe. Die von ihm geltend gemachte Tötung von zwei Studenten stehe ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit ihm, weshalb der Vorfall ebenfalls kein Gefährdungselement für ihn darstelle. Weiter könne er aus dem allgemeinen Hinweis auf Probleme der Studenten mit den Behörden und den Polizeiposten in der Nähe der Universität in H._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhalte es sich mit weiteren eingereichten Internetartikeln (Tötung eines Sozialarbeiters durch Sicherheitskräfte; Festnahmen von Personen aus H._______ am Flughafen in Colombo; Festnahme von zwei Jugendlichen tamilischer Ethnie in H._______ wegen Heldentag-SMS). Somit bestehe insgesamt betrachtet kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

4.5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Koordinationsurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine nicht abschliessende Liste von schwachen und starken Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Verbindungen zu den LTTE, regimekritische exilpolitische Aktivitäten, frühere Verhaftungen, Haftbefehle, gerichtliche Anordnungen, eröffnete Strafverfahren, fehlende Identitätspapiere, zwangsweise Rückführungen, Narben und eine lange Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land) aufgelistet (vgl. a.a.O. E. 8.3 bis 8.5). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Feierlichkeiten zum Heldentag am 27. November 2014 im Februar 2015 festgenommen worden sei. Er habe in diesem Zusammenhang auch glaubhaft gemacht, befragt, geschlagen, bedroht, verwarnt und wieder freigelassen worden zu sein. Trotz dieser Verwarnung habe er später eine Demonstration aus Anlass der Vergewaltigung und Ermordung einer jungen Schülerin namens K._______ organisiert und sei deswegen in der Folge behördlich gesucht worden, weshalb er sich habe verstecken müssen. Schliesslich hätten sich die Sicherheitskräfte beim Fahrer des sein Versteck organisierenden Parlamentariers nach seinem Verbleib erkundigt. Aus Angst, die sri-lankischen Sicherheitskräfte könnten sein Versteck herausgefunden haben, seien er und seine Mitstreiter deshalb mit Hilfe dieses Fahrers am 10. August 2015 nach Colombo gelangt, wo er seine Heimat schliesslich Angang Oktober 2015 auf dem Luftweg habe verlassen können. Aufgrund seiner Schilderungen sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4).

Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung nicht anschliessen können, sei das vorliegende Verfahren zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei nämlich fraglich, inwieweit die Vorinstanz überhaupt verlässlich habe beurteilen können, dass seine eintägige Festhaltung im Februar 2015 den Anforderungen an eine hinlängliche Intensität seiner Verfolgung nicht genüge, habe er doch bei der Bundesanhörung zusätzlich erwähnt, geschlagen und bedroht worden zu sein. Ausserdem sei er weder zur Situation im Camp noch zu den Umständen seiner Befragung einlässlich befragt worden. Ferner habe die Vorinstanz auch keine Fragen zu den Umständen des Heldentods seines Bruders sowie zu ihrem persönlichen Verhältnis zueinander gestellt. Weiter bleibe unklar, welche Personen mit ihm (im Februar 2015) verhaftet worden seien beziehungsweise wer sich mit ihm versteckt gehalten habe. Schliesslich habe er angegeben, während seines Aufenthalts im Versteck von der Polizei an der Uni gesucht worden zu sein. Entsprechende Anschlussfragen des SEM seien jedoch unterblieben (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 5).

4.5.3 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka behördlich gesucht worden zu sein.

Soweit er geltend macht, er sei im Februar 2015 wegen seiner früheren Teilnahme am Heldengedenktag im November 2014 kurzzeitig festgehalten und verhört worden, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er damals lediglich davor gewarnt worden ist, weiterhin entsprechende politische Aktivitäten auszuüben. Solche vermochte er in der Folge nicht glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, dass er bei seiner Anhörung im Februar 2015 ausgesagt haben soll, einer seiner Brüder sei als Märtyrer für die LTTE gestorben, lässt nicht auf ein asylrelevantes politisches Profil schliessen. Gemäss Rechtsprechung führt die Verwandtschaft zu früheren oder aktuellen LTTE-Mitgliedern oder -Sympathisanten nicht per se zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, zumal dann nicht, wenn die verwandte Person längst verstorben ist. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinem Alter und Geschlecht, seiner Herkunft aus dem Norden sowie dem Umstand, dass er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, kann er keine Gefährdung ableiten.

Auch die politischen Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers in Sri Lanka eingetreten sind, lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle einer Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-4285/2017 vom 6. Juli 2020 E. 7.8.2).

4.6 Vor dem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend erstellt haben soll. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Februar 2015 kurzzeitig festgenommen und dabei davor gewarnt worden sein soll, weiterhin politisch aktiv zu sein, vermag kein aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person zu begründen. Demgegenüber ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er infolge seiner (angeblichen) Teilnahme an einer Demonstration im Gedenken an eine getötete Schülerin im Mai 2015 in den Fokus behördlichen Interesses geraten und in der Folge behördlich gesucht worden sein soll. Ausserdem erfüllt er auch kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich deshalb als unbegründet.

4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler das Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil das BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in der Nord- und in der Ostprovinz gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Ausserdem verfügt er mit seinen Eltern, einem Bruder sowie Tanten und Cousins über zahlreiche Verwandte in seiner Heimat, weshalb vom Bestehen eines hinreichenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist. Sein Vater betreibt Landwirtschaft in G._______ (vgl. act. A3/12 S. 5 Ziff. 3.01 i.V.m. act. A11/15 S. 3 F12 und F16). Ausserdem werden seine Familienangehörigen in Sri Lanka finanziell von seinem in J._______ wohnhaften Bruder unterstützt (vgl. act. A11/1 S. 3 F16). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute schulische Ausbildung sowie über einen universitären Abschluss in (...) (vgl. act. A11/15 S. 3 F17-F19). Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gute Voraussetzungen mitbringt, um sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

6.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.385
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.385
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.386
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.387
AsylG gewährt wurden und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.
Der mit Verfügung vom 27. September 2018 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die am 24. September 2018 eingereichte Gesamtkostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von neun Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50. - auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht - unter Einschluss der Eingabe vom 9. Oktober 2018 - als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde. Für das Beschwerdeverfahren sind der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'453.95 sowie eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.-, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag; gerundet) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'500.-.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann