Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6978/2018

Urteil vom 11. August 2020

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______,

B._______,

C._______,
Parteien
Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) machten geltend, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten während der letzten Jahre vor ihrer Ausreise in der Stadt D._______ in der gleichnamigen Provinz gewohnt.

A.b Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er habe seinen Heimatstaat zusammen mit seinen vier Kindern (dem Beschwerdeführer 2, dem Sohn E._______ [N {...} bzw. D-6987/2018], dem Sohn F._______ [N {...} bzw. D-7000/2018] und der Tochter G._______ [N {...}]) am (...) 2015 illegal in Richtung H._______ verlassen. Von dort seien sie mithilfe von Schleppern am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer 1 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18. Mai 2017.

Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, sein Sohn J._______ (N {...}) habe mit einem Angehörigen einer lokal einflussreichen Familie gestritten. Daraufhin seien Mitglieder dieser Familie, darunter K._______, zum Haus von J._______ gefahren und K._______ habe den bei J._______ zu Besuch weilenden Sohn L._______ des Beschwerdeführers 1 erschossen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen dieser Familie habe er seine Tochter G._______ und seinen minderjährigen Sohn C._______ zu Hause abgeholt und zu seiner Schwägerin gebracht. Auch seine Söhne F._______ und E._______ seien ihm auf sein Geheiss und zu ihrer Sicherheit gefolgt. Von diesem Versteck aus hätten sie die Ausreise angetreten. Anlässlich der Anhörung brachte er zudem erstmals vor, Mitglieder der M._______ hätten ihm (Beschwerdeführer 1), der als (...) arbeite, mehrmals angeboten, als Spitzel für sie zu arbeiten. Dies habe er aber jeweils abgelehnt.

A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie erinnere sich nicht an das Datum ihrer Ausreise. Sie sei am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Am (...) 2015 suchte sie im EVZ I._______ um Asyl nach. Am 21. Oktober 2015 fand die BzP statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18. Mai 2017.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, zwischen ihrem Sohn J._______ und einem Mitglied der Familie von K._______ sei es kurz vor ihrer Ausreise in einem (...) zu einem Streit gekommen. Anschliessend seien Angehörige der Familie von K._______ zum Haus von J._______ gefahren und hätten dort ihren Sohn L._______ erschossen, als sie sich mit diesem bei J._______ zu Besuch aufgehalten habe. Daraufhin sei sie aus Angst vor weiteren Übergriffen der Familie von K._______ auf die von ihrem Ehemann geschilderte Art über H._______ in die Schweiz gereist.

A.d Der Beschwerdeführer 2 brachte vor, er erinnere sich nicht an das Datum seiner Ausreise, sie seien aber (...) Tage nach der Tötung seines Bruders L._______ ausgereist. Er sei am (...) 2015 in die Schweiz gelangt. Am 11. Dezember 2015 2015 fand die BzP statt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18. Mai 2017.

Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, kurz vor der Ausreise sei L._______ im Haus seines Bruders J._______ von einer Drittperson umgebracht worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen des Täters oder dessen Familienangehöriger sei er von seinem Vater zu seiner Tante gebracht worden. Von dort sei er zusammen mit seinen Eltern auf die von seinem Vater geschilderte Art in die Schweiz gereist.

A.e Am 19. Mai 2017, 17. Juli 2017 und 9. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer 1 ärztliche Berichte bezüglich seines Gesundheitszustands zu den Akten.

A.f Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre irakischen Identitätskarten ein.

A.g Am 3. September 2018 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör bezüglich der Asylverfahren der sich im selben Verfolgungszusammenhang in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen J._______, G._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Beizugs- respektive Verweiserdossiers). Am 12. September 2018 wurde bezüglich E._______ eine Stellungnahme zu den Akten gereicht.

A.h Am 18. September 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführenden (Eltern) auf, betreffend ihren Gesundheitszustand einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der Beschwerdeführer 1 reichte am 9. Oktober 2018 einen solchen ein. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung ersucht.

B.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 8. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem lehnte es einen Antrag auf Einsicht in die internen Anträge betreffend vorläufige Aufnahme (VA-Anträge) in den Verfahren N (...) (J._______) und N (...) (G._______) ab.

Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Der Beschwerdeführer 1 habe bei der BzP gesagt, sein Sohn L._______ sei nach seiner angeblichen Ermordung von den irakischen Behörden in ein Spital gebracht worden. Bei der Anhörung habe er dies auf konkrete Nachfrage bestritten. Die angebliche Ermordung von L._______ habe er ebenfalls unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe er angegeben, von einem Auto aus sei auf das Haus seines Sohnes J._______ geschossen worden und dabei sei L._______ getötet worden. Dagegen habe L._______ gemäss der Schilderung bei der Anhörung den Streitgegnern die Tür des Hauses von J._______ geöffnet, nachdem jene dort angeklopft hätten, woraufhin er von ihnen erschossen worden sei. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wer hinter der Ermordung von L._______ stecken könnte. Dagegen habe er bei der Anhörung erklärt, es sei ein Mitglied einer einflussreichen und politischen Partei im Nordirak namens K._______ gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, damals hätten (...) Personen das Haus von J._______ angegriffen und L._______ getötet. Auf Nachfrage bei der Anhörung habe sie sich an die Anzahl der Angreifer nicht mehr zu erinnern vermocht, obwohl sie bei der angeblichen Ermordung von L._______ ebenfalls anwesend gewesen sein wolle.

Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens - Ermordung von L._______ durch K._______, einem Mitglied einer politisch einflussreichen Familie im Nordirak, befürchtete Anschlussverfolgung durch K._______ und seine Familienangehörigen - auf.

Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer 1 erstmals geltend gemacht, Mitglieder der kurdischen M._______ hätten von ihm verlangt, als Spitzel für sie zu arbeiten, was er jeweils verweigert habe; vielleicht hätte er deshalb den Zorn der M._______ auf sich gezogen und die angebliche Ermordung von L._______ könnte in diesem Zusammenhang stehen. Indessen - so das SEM - habe er bei der BzP von diesen Anwerbungsversuchen und möglichen Konflikten mit der M._______ überhaupt nichts geltend gemacht. Zudem sei er dort nach weiteren Asylgründen gefragt worden, was er verneint habe. Seine damaligen Aussagen seien ihm rückübersetzt worden und er habe deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Seine Behauptung, wonach die Ermordung von L._______ allenfalls ein Racheakt von M._______-Mitgliedern darstellen könnte, sei somit als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu erachten.

Der Beschwerdeführer 1 sei bereits bei der BzP aufgefordert worden, sich detailliert zur angeblichen Tötung von L._______ zu äussern. Seine freie Schilderung dazu sei aber bloss allgemein ausgefallen. Auch bei der Anhörung sei er diesbezüglich zu einer umfassenden Schilderung aufgefordert worden. Seine Angaben seien aber ebenfalls substanzarm und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Insbesondere vermöge seine Rechtfertigung, wonach ihm sein Sohn J._______ nichts darüber mitteilen wolle, nicht zu überzeugen und sei als Schutzbehauptung zu werten.

Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung den gesamten Tathergang - die Tötung von L._______ - ebenfalls wenig lebensnah und mit Einzelheiten versehen geschildert, obwohl sie sich damals im Haus von J._______ aufgehalten haben wolle und somit Zeugin des angeblichen Mordes gewesen sei. Ihr Aussageverhalten in den entsprechenden Textpassagen des Protokolls der Anhörung hinterlasse jedenfalls nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem.

Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 zur angeblichen Ermordung seines Bruders seien ebenso substanzarm ausgefallen. So habe er nicht mitzuteilen vermocht, weshalb und unter welchen Umständen genau L._______ umgebracht worden sei. Bei der Anhörung habe er sich dahingehend gerechtfertigt, dass ihm sein Vater nicht mehr mitgeteilt habe. Auch dieses Aussageverhalten erachte das SEM als Schutzbehauptung.

Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorerwähnten Kernvorbringen.

Insoweit die Beschwerdeführenden auf die Vorbringen ihrer Familienangehörigen in deren Befragungen hinwiesen, hielt das SEM nach Durchsicht der Verweiserdossiers Folgendes fest:

Das Asylgesuch von J._______ sei mit Entscheid vom (...) 2017 rechtskräftig abgelehnt, jedoch die vorläufige Aufnahme seiner Familie wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung angeordnet worden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass der behauptete Streit zwischen J._______ und K._______ sowie dessen Familienverband nicht der Wahrheit entspreche.

Das Asylgesuch von G._______ sei mit Entscheid vom (...) 2017 ebenfalls abgelehnt worden, bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung. Zum einen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass die geschilderten Umstände des Todes von L._______ nicht glaubhaft seien, zum andern habe es auch die damit verbundenen und befürchteten Übergriffe durch K._______ auf die anderen Familienmitglieder als unglaubhaft erachtet.

Das SEM habe das Asylgesuch von E._______ am (...) 2016 abgelehnt, da es dessen Kernvorbringen - Streit mit der Familie eines nordirakischen Regierungsangestellten namens K._______, Tötung von L._______ durch K._______, Befürchtung, ebenfalls zukünftig Übergriffen von K._______ ausgesetzt zu sein - als unglaubhaft erachtet habe. Diesen Entscheid habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2018 kassiert, mit der Begründung, dass das SEM die Verweiserdossiers der anderen Familienangehörigen nicht beigezogen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zwischenzeitlich habe das SEM das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM werde das Asylgesuch mit Entscheid vom selben Datum wie demjenigen der Beschwerdeführenden erneut ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen.

Das Asylverfahren von F._______ sei erstinstanzlich noch hängig. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle habe ergeben, dass die geltend gemachten Kernvorbringen - Tötung von L._______ durch K._______, befürchtete Verfolgung der gesamten Familie durch K._______ - Unglaubwürdigkeitselemente enthielten. Daher werde das SEM das Asylgesuch von F._______ mit Entscheid vom selben Datum wie demjenigen der Beschwerdeführenden ebenfalls ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen.

Das SEM habe den Beschwerdeführenden am 3. und 18. September 2018 Akteneinsicht in die vier vorerwähnten Verfahren gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu hätten sie sich am 12. September 2018 und 8. Oktober 2018 wie folgt geäussert:

Das Vorgehen des SEM weise Zeichen von Voreingenommenheit und Befangenheit auf, weil es in seinen Verfügungen vom 3. und 18. September 2018 den Asylentscheid bereits vorweggenommen habe. Folglich müsse das Dossier einem anderen Sachbearbeiter zugeteilt werden. Zudem habe das SEM auch im Verweiserdossier von J._______ beziehungsweise bei dessen Asylentscheid die Dossiers der anderen Familienangehörigen nicht beigezogen. Eine Gesamtwürdigung sämtlicher Dossiers aller Familienangehörigen zeige eindeutig, dass die Fluchtmotive sämtlicher Angehörigen glaubhaft dargelegt worden seien. Zudem hätte das SEM auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung die Dossiers aller Familienangehörigen berücksichtigen müssen. Das SEM habe es unterlassen zu begründen, wieso einige Familienmitglieder vorläufig aufgenommen worden seien, währenddessen die anderen in den Nordirak ausgeschafft werden sollten. Diesbezüglich verlangten die Beschwerdeführenden Einsicht in die VA-Anträge der vorläufig aufgenommenen Familienangehörigen J._______ und G._______ sowie Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Unter Berücksichtigung der bereits vorläufig aufgenommenen Angehörigen stelle sich auch der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden und E._______ als unzumutbar dar. Des Weiteren habe das SEM es unterlassen, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit den bereits (...)jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu berücksichtigen. Die Trennung und Wegweisung von einigen der bereits vorläufig aufgenommenen Familienangehörigen stelle eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK dar. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer 1 auf seine gesundheitlichen Probleme. Er befinde sich seit dem (...) 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. In einem Arztbericht vom 5. Oktober 2018 werde ihm eine posttraumatische und psychosoziale Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, arterielle Hypertonie sowie Neurodermitis bescheinigt. Im Bericht werde festgehalten, dass seine psychischen Beschwerden auf Ereignisse im Nordirak zurückzuführen seien (Ermordung von L._______ durch bewaffnete Männer der M._______, Machtlosigkeit, die Mörder zur Justiz zu bringen) und solche Beschwerden im Nordirak nicht adäquat behandelbar seien.

Das SEM lehnte die Einsicht in die VA-Anträge von G._______ und J._______ ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei diesen um interne Aktenstücke handle, die nicht der Akteneinsicht unterlägen, was im Übrigen dem Rechtsvertreter aus anderen Asylverfahren bekannt sei. In seiner Verfügung vom 3. September 2018 habe das SEM nach einer Gesamtwürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dem Rechtsvertreter mitgeteilt, wie es in den noch hängigen Verfahren (der Beschwerdeführenden sowie von E._______ und F._______) entscheiden werde und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Mit diesem Vorgehen habe es lediglich die Anweisungen im Kassationsurteil vom (...) 2018 umgesetzt. Der Umstand, dass es bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu einem anderen Schluss als der Rechtsvertreter gelange, stelle jedoch keine Befangenheit dar, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöge. Daher seien die Ungereimtheiten, welche sich in den Aussagen der vier Kinder der Beschwerdeführenden (Eltern) hinsichtlich der vorliegenden Kernvorbringen ergäben, mit den Rechtfertigungen in den Eingaben vom 12. September 2018 und 9. Oktober 2018 nicht widerlegt. Zusammenfassend gelange das SEM zum Schluss, dass sich aus den Verweiserdossiers der vier Kinder keine glaubwürdigen Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden entnehmen lasse. Bezüglich der anderen in den beiden Stellungnahmen erhobenen Einwände verwies das SEM auf seine nachfolgenden Erwägungen zur Wegweisung.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses anzusetzen. Der Eingabe lagen nebst einer Fürsorgebestätigung ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2018, je ein ärztlicher Bericht vom 22. Oktober 2018 betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin sowie ein Referenzschreiben vom 19. November 2018 betreffend die Familie bei.

Die Beschwerdeführenden führten aus, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen sei. Insbesondere seien ihre Schilderungen des Sachverhalts nicht widersprüchlich und zeugten von persönlich Erlebtem. Die Verfolgung durch K._______ und seine Komplizen sei asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 teilte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeunterlagen enthielten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die formellen Rügen im Zusammenhang mit den Verweiserdossiers wies das SEM unter Verweis auf seine entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zurück. Die Rechtfertigungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten deren widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen nicht aufzulösen und liessen sich zudem nicht mit den Aussagen der anderen Familienangehörigen vereinbaren. Aus den ins Recht gelegten Zeitungsartikeln zur allgemeinen Lage liessen sich keine Hinweise auf eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführenden entnehmen. Bezugnehmend auf den Arztbericht vom 22. Oktober 2018 und die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes führte das SEM aus, es habe sich damit bereits in seinem Entscheid vom 1. November 2018 auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Nordirak auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Beschwerden als zumutbar zu qualifizieren sei, da diese dort behandelt werden könnten.

F.
Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Replik vom 4. Januar 2019, das SEM habe die beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Arztberichte um einen Monat ignoriert und behaupte wider besseres Wissen, den Arztbericht vom 22. Oktober 2018 in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt zu haben. Deshalb sei diese aufzuheben. Der Arztbericht sei insbesondere deshalb von herausragender Bedeutung, weil er einen Beweis für die sehr ungünstige Situation der Beschwerdeführenden im Fall der Rückkehr in den Irak darstelle. Das SEM unterlasse weiterhin die Prüfung, ob und inwiefern besonders begünstigende Umstände vorlägen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak ermöglichen würden. Solche seien zu verneinen, da der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einen ungünstigen Faktor darstelle. Dieser würde durch keinen einzigen besonders günstigen Faktor aufgehoben. Im Übrigen vermöchten die Ausführungen des SEM den Argumenten in der Beschwerde nichts Konkretes entgegenzusetzen. Schliesslich habe es die aktuelle Situation in der Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan Regional Government [KRG; KRG-Region]) nicht gewürdigt.

G.
Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2020 wurde das SEM um Einreichung einer zweiten Vernehmlassung ersucht.

I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 führte das SEM aus, in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht ([...]) vom 22. Oktober 2018 werde unter anderem festgehalten, dass diese an einer depressiven Entwicklung mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) leide und deswegen in regelmässiger Therapie bei Dr. N._______ in Behandlung sei. Aus der bisherigen Aktenlage und den eingereichten ärztlichen Unterlagen ginge indessen nicht hervor, dass diese psychischen Beschwerden mit allfälligen Ereignissen im Herkunftsland beziehungsweise der dort geltend gemachten Asylvorbringen zusammenhingen. Zudem habe das SEM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, was diese in der Beschwerde nicht plausibel widerlegt habe. Auch habe sie keine detaillierten fachärztlichen Berichte eingereicht, die zu einem anderen Schluss führen würden. Aufgrund dieser Sachlage dürften ihre psychischen Beschwerden in erster Linie eine Reaktion im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid darstellen. Solche vermöchten den Vollzug einer Wegweisung nicht zu verhindern. Vorliegend sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ins Heimatland weniger an den psychischen Symptomen leiden werde, weil sie sich wieder in ihrer gewohnten Umgebung mit den ihr bekannten Personen und ihrem vertrauten Kulturkreis befinden werde. Des Weiteren gehe das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung davon aus, dass in der KRK-Region die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei und psychische Erkrankungen (wie PTBS) adäquat behandelbar seien, so dass gemäss SEM eine allfällige (Weiter-)Behandlung und medikamentöse Versorgung der Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Zudem wies das SEM auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hin. Sodann sei die Erkrankung der Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus Typ 2 schon längere Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Nordirak diagnostiziert worden. Sie sei deswegen dort bereits in Behandlung gewesen. Im O._______ in D._______ bestünde die Möglichkeit der Behandlung dieser Erkrankung. Des Weiteren sei Diabetes gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-373/2019 vom 28. März 2019 im Nordirak behandelbar. Hinsichtlich der weiteren Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung verwies die Vorinstanz auf ihre entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wo sie insbesondere festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer 1 in D._______ über ein umfangreiches Beziehungsnetz verfüge, da sich (...) Brüder, (...) Schwestern sowie (...) verheiratete Töchter von ihm dort aufhielten. Zudem seien ebenfalls mit Entscheiden vom 1. November 2018 auch die Asylgesuche der beiden volljährigen Söhne F._______ und
E._______ abgelehnt und deren Wegweisung in den Nordirak verfügt worden. Folglich könne die Beschwerdeführerin zusätzlich auf deren Unterstützung zählen. Unter diesen Rahmenbedingungen seien keine glaubhaften Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Daher erachte das SEM den Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.

J.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 unter Beilage eines Arztberichts vom 24. Februar 2020 fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine koronare Herzkrankheit diagnostiziert und mit Eingriffen interventionell therapiert worden sei. Dabei handle es sich um eine gravierende, noch nicht Gegenstand des Asylverfahrens gewesene Verschlimmerung ihres physischen Gesundheitszustands. Deshalb seien die Akten zur Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG an das SEM zu senden. Aus dem Arztbericht gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige psychiatrische Betreuung benötige, nebst regelmässiger fachärztlicher Kontrollen beim Kardiologen, Endokrinologen und Diabetologen. Auch die Schilddrüsenfunktion müsse kontrolliert werden, wobei diesbezüglich weitere Angaben über die entsprechende Therapie noch ausstünden. Durch die massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dränge sich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf. Dieser wäre es im Irak nicht möglich, Zugang zu den entsprechenden medizinischen Behandlungen - insbesondere in dieser kombinierten Form - zu erlangen. Die "medizinische Grundversorgung" wäre nicht ausreichend. Ausserdem gehe aus den beiden gleichzeitig bezüglich des Beschwerdeführers 1 eingereichten Arztberichten vom 24. Februar 2020 und 15. Juli 2019 hervor, dass auch dieser unter schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Gesundheitsproblemen leide. Die Beschwerdeführenden hätten im Nordirak nicht den notwendigen Zugang zur medizinischen Behandlung und würden in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten. Zudem könnten sie nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen.

K.
Am 10. März 2020 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung.

L.
Das SEM führte in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2020 aus, bezüglich der Beschwerdeführerin werde dieser im Arztbericht vom 24. Februar 2020 neu eine koronare Herzkrankheit attestiert. Daneben werde auf die bereits bekannten Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ 2, psychische Beschwerden) verwiesen. Im ärztlichen Bericht des Beschwerdeführers 1 werde ebenfalls auf die bereits aus dem erstinstanzlichen und Beschwerdeverfahren bekannten Krankheitsbilder, namentlich psychische Beschwerden, Bluthochdruck, Kreislaufinstabilität und Helicobactergastritis, verwiesen. Dazu hielt das SEM unter vorgängigem Hinweis auf seine Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 fest, dass Herzerkrankungen im P._______, einer Abteilung des kardiologischen Zentrums des O._______ Hospitals in D._______, behandelbar seien, da dort die dafür notwendige Infrastruktur (Ärzte, Diagnoseapparate, Medikamente) vorhanden sei. Dazu verwies das SEM namentlich auf einen Bericht des britischen Innenministeriums (UK Home Office) vom Mai 2019. Auch darin werde die Behandelbarkeit von Diabetes und Magen-Darmerkrankungen im Nordirak bestätigt. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bereits im Irak wegen Diabetes in Behandlung gewesen und habe dort auch die notwendigen Medikamente erhalten. Bezüglich der geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers 1 wies das SEM erneut auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hin, die nicht nur in der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen könne. Im Übrigen handle es sich bei den Beschwerdeführenden um Mitglieder eines grösseren familiären und verwandtschaftlichen Familienverbands, welcher im Nordirak über ein umfangreiches Beziehungsnetz verfüge. Des Weiteren hätten sich die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die kostspielige Ausreise aus dem Irak finanzieren und allesamt die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Anwalts leisten können. Diese gesamten Umstände zeigten mit Nachdruck auf, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und ihren Familienangehörigen um einen für nordirakische Verhältnisse überdurchschnittlich gut situierten Familienverband handle. Schliesslich wurde erneut auf die negativen Asylentscheide vom 1. November 2018 bezüglich der volljährigen Söhne F._______ und E._______ hingewiesen, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführenden zählen könnten. Unter diesen Rahmenbedingungen erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung - auch in Berücksichtigung der neu eingereichten ärztlichen Berichte vom 24. Februar 2020 - auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.

M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach erstreckter Frist warfen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2020 dem SEM vorab eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor, da es sich in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 weitgehend auf bereits früher aufgestellte Behauptungen beschränke, ohne weitere Abklärungen und Würdigungen betreffend die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Im Übrigen verwiesen sie auf ihre bisherigen Vorbringen.

N.
Auf die mit den Eingaben der Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).

3.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG).

3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. a.a.O. N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

3.4 Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem es unterlassen habe, ihr Gesuch vom 9. Oktober 2018 um Erstreckung der ihnen mit Verfügung vom 18. September 2018 gesetzten Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts formell in einer Zwischenverfügung oder in der angefochtenen Verfügung zu behandeln respektive in Letzterer dazu lediglich festgehalten habe, dass sich das "Abwarten weiterer medizinischer Unterlagen" erübrige. Der Rechtsvertreter habe den Arztbericht vom 22. Oktober 2018 betreffend die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 eingereicht. Die angefochtene Verfügung sei ihm am 8. November 2018 zugestellt worden. Somit sei der Arztbericht vor deren Zustellung beim SEM eingegangen. Spätestens nach Eingang dieses Arztberichts hätte das SEM die angefochtene Verfügung aufheben und den Arztbericht zwingend berücksichtigen beziehungsweise diese aufheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung wieder aufnehmen müssen. Zudem wird auf einen als Beschwerdebeilage eingereichten Arztbericht (vom 22. Oktober 2018) betreffend Hauterkrankung des Beschwerdeführers 1 verwiesen. Dieser Arztbericht müsse nach der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ebenfalls zwingend berücksichtigt werden. Auch diesbezüglich habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich sei unklar, was mit dem am 5. November 2018 eingereichten Arztbericht geschehen sei. Jedenfalls sei er dem Rechtsvertreter nicht zurückgeschickt worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob dieser Arztbericht vom SEM korrekt paginiert worden sei.

Hinsichtlich des vom SEM am 18. September 2018 eingeforderten Arztberichts ist festzuhalten, dass dieser potenziell Hinweise auf bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsame Umstände hätte liefern können. Im Falle eines solchen Arztberichts wäre durch das Unterlassen der vorgängigen Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs beziehungsweise dessen Behandlung durch das SEM erst in der das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden Verfügung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Vorliegend verhält es sich aber insofern anders, als in dem am 5. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht - derjenige bezüglich des Beschwerdeführers 1 war fristgerecht eingereicht worden - lediglich die von ihr anlässlich der BzP (vgl. act. [...]) und der Anhörung (vgl. act. [...]) detailliert geschilderten gesundheitlichen Probleme bestätigt werden (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie). Zudem datiert der Arztbericht vom 22. Oktober 2018 und die Beschwerdeführenden wären aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG gehalten gewesen, diesen unbesehen des nicht beantworteten Fristerstreckungsgesuchs umgehend einzureichen. Dasselbe gilt für den erst mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht bezüglich der Hauterkrankung des Beschwerdeführers 1, zumal dieses Dokument am selben Datum ausgestellt wurde. Demnach vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass ihre Eingabe vom 5. November 2018 noch vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018, deren Versand am selben Tag erfolgte, beim SEM eintraf, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass die Paginierung in korrekter Weise erfolgt ist. Da den Beschwerdeführenden das Replikrecht zur Vernehmlassung gewährt wurde, konnte die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, und da ihnen dadurch kein Nachteil entstanden ist, ist die vorliegend als nicht besonders schwerwiegend einzustufende Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Mithin erweisen sich auch die weiteren diesbezüglich erhobenen formellen Rügen als unbegründet.

3.6 Bezüglich der weiteren, im Zusammenhang mit den Beizugsdossiers (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweisen die Beschwerdeführenden auf ihre Eingabe vom 9. Oktober 2018 an das SEM. Darin führten sie im Wesentlichen in Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 12. September 2018 aus, das SEM habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. September 2018 betreffend die Beizugsdossiers mit der Formulierung, dass es die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen werde, seinen Entscheid bereits vorweggenommen. Damit habe es zudem seine Befangenheit zum Ausdruck gebracht. Des Weiteren sei es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung im Nordirak ausgegangen. Zudem habe es sich nicht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von E._______ mit Kassationsurteil D-785/2017 vom 16. August 2018 das SEM angewiesen, die noch hängigen Asylverfahren der Familienangehörigen (Beschwerdeführende und F._______) zeitlich und sachlich koordiniert zu behandeln und unter Beizug der Akten der konnexen Verfahren eine rechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dieser Anweisung kam das SEM mit seiner auch für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden und von F._______ bestimmten Verfügung vom 3. September 2018 wie folgt nach: Nach einleitendem Hinweis auf die dem Kassationsurteil zugrunde liegenden materiellen Kernvorbringen von J._______ (Anschlussverfolgung im Zusammenhang mit J._______), welche es in seinem ablehnenden Entscheid vom (...) 2016 als unglaubhaft erachtet habe, hielt das SEM fest, dass es das Asylgesuch von E._______ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum wesentlichen Inhalt der Verweiserdossiers (J._______, G._______, Beschwerdeführende und F._______) erneut ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen werde. Zur Begründung fasste es den Stand der Asylverfahren von J._______, G._______, den Beschwerdeführenden und F._______ kurz zusammen, wobei es sich zu den Kernvorbringen äusserte. Hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren (Beschwerdeführende und F._______) wurde unter Hinweis auf Unglaubwürdigkeitselemente bezüglich der jeweiligen Kernvorbringen ein negativer Entscheid in Aussicht gestellt. Mit seiner Verfügung vom 3. September 2018 liess das SEM dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Akten (Befragungsprotokolle) der erwähnten Familienangehörigen (J._______, G._______, Beschwerdeführende und F._______) zukommen. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz der Rechtsprechung des Gerichts zum Aktenbeizug bei geltend gemachter Anschlussverfolgung in gebührender Weise Rechnung getragen. Namentlich hat sie dem Rechtsvertreter das Beizugsergebnis mitgeteilt und dieses in Würdigung der Vorbringen der betreffenden Familienangehörigen begründet. Mithin erweisen sich die diesbezüglichen formellen Rügen als unbegründet.

3.7 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht dadurch verletzt, dass es ihnen keine Einsicht in die VA-Anträge von J._______ und dessen Familie sowie von G._______ gewährt habe. Mit ihrer anhaltenden Weigerung, inhaltlich auf die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dieser Familienangehörigen einzugehen, habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt und verhalte sich willkürlich. Das SEM habe nicht offengelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug betreffend gewisse Familienangehörige zumutbar sei und betreffend andere nicht. Zudem habe es den Beschwerdeführenden durch die Verweigerung der Akteneinsicht verunmöglicht, sich zu den behaupteten Unglaubhaftigkeiten zu äussern.

Diese Ausführungen der Beschwerdeführenden finden sich sinngemäss bereits in ihren Eingaben vom 12. September 2018 und 9. Oktober 2018, mit denen Akteneinsicht beantragt wurde. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass es sich bei den VA-Anträgen um interne Aktenstücke handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterlägen. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden verwies es auf seine Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen grundsätzlich zu beziehungsweise sind nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die internen VA-Anträge vorliegend inhaltlich ausschliesslich auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis des SEM abstützten, während auf die individuelle Situation der betroffenen Personen mit Ausnahme, dass es sich um Familien handle, nicht weiter Bezug genommen wurde. Abgesehen davon wurden die individuellen Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme von J._______ und dessen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, im Asylentscheid dieser vom selben Rechtsvertreter vertretenen Familie erwähnt. Somit gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen fehl.

3.8 Sodann werden Verletzungen der Abklärungspflicht gerügt.

3.8.1 Dazu wird zunächst ausgeführt, die Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2017 hätten zu lange gedauert, wobei insbesondere die unlogische Reihenfolge der Befragungen schwer wiege. Zuerst sei die Beschwerdeführerin, danach der damals (...)-jährige Beschwerdeführer 2 und erst am Schluss der Beschwerdeführer 1 angehört worden, dessen Anhörung bis (...) Uhr gedauert habe. Damit sei offensichtlich, dass der gesamte Anhörungstag viel zu lang gedauert habe. Das Anhörungsteam sei übermüdet gewesen, weshalb die einwandfreie Anhörung nicht gewährleistet gewesen sei. Insbesondere hätte die Anhörung des Beschwerdeführers 2 auf den Schluss verlegt werden sollen, zumal sich durch das "Reinquetschen" von dessen Anhörung zwischen diejenigen seiner Mutter und seines Vaters der Beginn der Anhörung des Letzteren auf (...) Uhr verzögert habe. Dies sei nicht seriös, zumal das Anhörungsteam zum damaligen Zeitpunkt bereits seit rund sechs Stunden tätig gewesen sei.

Es trifft zu, dass die letzte Anhörung um (...) Uhr endete. Es erschliesst sich jedoch nicht, was eine andere Reihenfolge der Anhörungen an diesem Umstand geändert hätte, abgesehen davon, dass es dem SEM frei steht, die Reihenfolge festzulegen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die erste Anhörung um (...) Uhr begann und die einzelnen Anhörungen (...) Stunden und (...) Minuten (Beschwerdeführerin), (...) Stunde und (...) Minuten (Beschwerdeführer 2) und (...) Stunden und (...) Minuten (Beschwerdeführer 1) dauerten. Den Anhörungsprotokollen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Anhörungsteam übermüdet gewesen wäre oder die Anhörungen nicht einwandfrei gewährleistet gewesen wären. Mithin wurde die Abklärungspflicht nicht verletzt.

3.8.2 Das SEM habe die Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden rund anderthalb Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt worden seien. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Verschleppung des Verfahrens, welche auch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und eines fairen Verfahrens verstosse. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bestehe auch darin, dass das SEM nach der Durchführung der Anhörungen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weitere anderthalb Jahre habe verstreichen lassen und sein Entscheid wegen dieser weiteren Verschleppung erst rund drei Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche ergangen sei.

Eine Dauer von anderthalb Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.2.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4).

3.8.3 Schliesslich habe das SEM seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es im Zusammenhang mit der Nichtbehandlung des Fristerstreckungsgesuchs zur Einreichung medizinischer Unterlagen abzuklären unterlassen habe, ob gestützt auf den Arztbericht vom 22. Oktober 2018 die notwendige medizinische Versorgung im Nordirak existiere und für die Beschwerdeführerin zugänglich sei.

Diese Rüge ist unbegründet. Dazu ist auf Erwägung 7.4.3.3 nachstehend zu verweisen. Dasselbe gilt für die weiteren bezüglich des Vollzugs der Wegweisung erhobenen Rügen der Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht.

3.9 Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge der Gehörsverletzung nicht durchdringen, geht auch die Rüge ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots vor.

3.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet beziehungsweise als geheilt. Die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.

5.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift trifft nicht zu, dass aus der Abweisung des Asylgesuchs von J._______ nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. So liegt den Asylvorbringen aller Familienangehörigen derselbe Verfolgungszusammenhang zugrunde und wurde bezüglich E._______ der negative Entscheid des SEM vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung namentlich mit der Begründung kassiert, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich und sachlich zu koordinieren, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung getroffen werden dürfen. Dieser Anweisung mit seiner Verfügung vom 3. September 2018 nachgekommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g sowie E. 3.6), durfte das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzend auch auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren von J._______ Bezug nehmen. Abgesehen davon hat das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der einzelnen beschwerdeführenden Personen beziehungsweise bei jedem einzelnen Gesuch geprüft. Somit erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführenden als unbehelflich.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich des Tathergangs der geltend gemachten Tötung von L._______ und der Frage, ob das Opfer nach der Tat in ein Spital eingeliefert worden sei, einwendet, er sei weder bei der Tat noch bei der Einlieferung ins Spital anwesend gewesen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er damit die Widersprüche zwischen seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung beziehungsweise seine diesbezüglich voneinander abweichenden Schilderungen nicht plausibel zu erklären vermag. Auch sein Einwand, bezüglich der Frage der Spitaleinlieferung sei es bei der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen, woraufhin die Befragerin mit einer Suggestivfrage einen Widerspruch konstruiert habe, verfängt nicht. So wurde der Beschwerdeführer 1 zunächst gefragt, ob er wisse, was mit L._______ passiert sei, nachdem er angeschossen worden sei. Darauf antwortete er, die Nachbarn hätten L._______ auf den Friedhof gebracht und bestattet (vgl. act. [...]). Auf die Anschlussfrage, ob der angeschossene L._______ auch im Spital, bei der Polizei, den Behörden etc. gewesen sei, machte der Beschwerdeführer 1 Ausführungen zu den Eigenheiten der Funktionsweise der nordirakischen Administration, ohne die ihm konkret gestellte Frage zu beantworten (vgl. a.a.O. [...]), woraufhin die weitere Frage "Also hat man L._______ nicht in ein Spital oder zu einem Arzt gebracht?" lautete, die er mit "Nein" beantwortete (vgl. a.a.O. [...]). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann aus seiner Antwort auf die Anschlussfrage nicht geschlossen werden, dass er diese nicht verstanden habe und es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Aus dem Umstand, dass die Befragerin aus dieser Antwort schloss, L._______ sei nicht in ein Spital oder zu einem Arzt gebracht worden, und sie ihre nächste Frage entsprechend suggestiv formulierte, kann deshalb nicht abgeleitet werden, sie habe mittels einer Suggestivfrage einen so nicht existierenden Widerspruch konstruiert. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Frage abweichend zu beantworten, falls er den von der Befragerin aus seiner vorangegangenen Antwort gezogenen Schluss als nicht zutreffend erachtet hätte.

5.4 Der Beschwerdeführer 1 wendet weiter ein, betreffend die Urheberschaft der geltend gemachten Ermordung von L._______ liege kein Widerspruch vor, habe er doch bereits bei der BzP geschildert, dass die Tat durch Personen im Umfeld der nordirakischen Behörden und die regierende Partei erfolgt sei. Auch dieses Argument wirke konstruiert und sei nicht stichhaltig. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 diesbezüglich keine Widersprüche vorwarf, sondern seine Behauptung, bei der Ermordung von L._______ könnte es sich um einen Racheakt von M._______-Mitgliedern gehandelt haben, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtete. Diese Einschätzung durch das SEM ist nicht zu beanstanden. Bei der BzP erklärte der Beschwerdeführer 1, er wisse nicht, wer hinter der Ermordung von L._______ stecke, ob der Barzani-Clan oder ein anderer Clan (vgl. act. [...]), derweil er bei der Anhörung die Vermutung äusserte, es könnte sich um einen Racheakt der M._______ handeln, wobei der Streit mit J._______ bewusst angefangen worden sei, weil der Beschwerdeführer 1 zuvor mehrere Angebote, als Spitzel für die M._______ tätig zu werden, abgelehnt habe (vgl. act. [...]). Dazu führte das SEM zutreffend aus, er habe bei der BzP von diesen Anwerbungsversuchen und möglichen Konflikten mit der M._______ nichts erwähnt und auch die Frage nach weiteren Asylgründen verneint.

5.5 Zu Beginn der BzP wurde der Beschwerdeführer 1 darauf hingewiesen, hinsichtlich seiner Gründe summarisch das Wichtige zu schildern - eine Vertiefung könne später in einer anderen Befragung erfolgen (vgl. act [...]). Insofern trifft sein Einwand gegen den von der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Substanz in seinen Aussagen erhobenen Vorwurf zu, er sei entgegen den Ausführungen des SEM nicht bereits bei der BzP aufgefordert worden, sich detailliert zur geltend gemachten Tötung von L._______ zu äussern. Dennoch hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diesbezüglich seine freie Schilderung bloss allgemein ausgefallen sei. Dagegen vermag er aus seinem weiteren Einwand, er sei bei der Tat nicht anwesend gewesen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da er den Tathergang bei der Anhörung ebenfalls subtanzarm und zudem abweichend von seinen Aussagen bei der BzP schilderte (vgl. auch E. 5.3).

5.6 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf, ihr Aussageverhalten bei der Anhörung hinterlasse nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem, damit, dass sie entgegen den Ausführungen des SEM nicht Zeugin gewesen sei, da sie sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht bei der Tür, sondern weiter hinten im Haus befunden habe. Damit vermag sie indessen die Feststellung des SEM, dass sie den Tathergang wenig lebensnah und detailreich geschildert habe, nicht zu relativieren.

5.7 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 wird eingewendet, dieser sei zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ermordung von L._______ erst (...) Jahre alt gewesen. Zudem hätten seine Eltern erklärt, die übrigen Söhne nicht detailliert über die Hintergründe zu informieren, da sie befürchtet hätten, dass es sonst zu einer weiteren Eskalation kommen könnte. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer 2 seine substanzarmen Aussagen nicht mit seinem jungen Alter zum Tatzeitpunkt zu relativieren vermag. Zudem hatte er sich bereits bei der Anhörung dahingehend gerechtfertigt, dass ihm sein Vater nichts mehr mitgeteilt habe. Unter diesen Umständen ist sein Aussageverhalten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten.

5.8 Nach dem Gesagten vermögen die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Das Gericht hat die Dossiers der vier Kinder J._______, G._______, E._______ und F._______ auf Beschwerdeebene beigezogen. Nach Durchsicht der Beizugsdossiers ergeben sich erhebliche Zweifel an den in diesen Verfahren von den Familienangehörigen geltend gemachten identischen Kernvorbringen. Deshalb vermögen die Beschwerdeführenden auch aus diesen beigezogenen Asylakten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.9 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

7.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3

7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine ihnen allfällig drohende konkrete Gefahr konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte.

7.3.4 Die Beschwerdeführenden wandten ein, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten im Irak mit den Kindern, insbesondere mit G._______, zusammengelebt. Deshalb würde bei einem Auseinanderreissen der Familie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt.

Diesbezüglich führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, die vorliegende Konstellation werde vom Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gar nicht erfasst. Der Beschwerdeführer 1 stehe in keinem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu J._______ und G._______, welche in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, sondern bloss eine vorläufige Aufnahme verfügten, und würde zusammen mit seinen beiden erwachsenen Söhnen in den Nordirak weggewiesen.

7.3.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4

7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (D._______, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der
Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Im Referenzurteil E-3737/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis überprüft und festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Auch aus den zahlreichen im Internet veröffentlichen Medienberichten zur aktuellen Lage in der KRG, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, vermögen die Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.3, E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H. und D-373/2019 vom 28. März 2019 E. 4.6.1).

7.4.3

7.4.3.1 Das SEM bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden in den Nordirak auch in individueller Hinsicht und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer 1 verfüge in D._______ über ein umfangreiches Beziehungsnetz, da sich (...) Brüder, (...) Schwestern sowie (...) verheiratete Töchter von ihm noch dort aufhielten. Mit diesen Angehörigen stehe er von der Schweiz aus in Kontakt. Im Weiteren würden die Asylgesuche von F._______ und E._______ vom SEM mit Entscheiden vom selben Datum wie dem der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegweisung in den Nordirak verfügt. Folglich könnten sie zusätzlich auf die Unterstützung dieser beiden volljährigen Söhne zählen. Gemäss seinen Aussagen sei er vor seiner Ausreise als (...) tätig gewesen, habe seine eigene wirtschaftliche Situation als gut bezeichnet beziehungsweise keine finanziellen Sorgen gehabt, verfüge in D._______ über ein eigenes Haus und sein Schwager sei in D._______, dem er sein (...) verkauft habe, im (...) tätig. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich mit seiner Familie während mehrerer Wochen in Q._______ aufgehalten und dort eine Wohnung gemietet, wobei er für diese finanziellen Ausgaben persönlich aufgekommen sei. Diese gesamten Umstände zeigten auf, dass es sich bei seiner Familie um einen für nordirakische Verhältnisse überdurchschnittlich gut situierten Familien- und Verwandtschaftsverband mit weitreichendem Beziehungsnetz handle. Aus den bereits verfügten vorläufigen Aufnahmen von J._______ und G._______ aus individuellen Gründen könne nicht auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung des gesamten Familienverbandes geschlossen werden. Dem Wegweisungsvollzug stehe der (...)jährige Aufenthalt der Familie in der Schweiz und die damit verbundene geringe Integration nicht entgegen. Sodann schloss das SEM unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1 bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage im Zusammenhang mit den in den ärztlichen Berichten dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (rezidivierende depressive Störung, PTBS, psychosoziale Belastungssituation, arterielle Hypertonie, Neurodermitis) aus. Diese erschienen nicht als derart schwer, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet wäre. Das SEM ging von einer adäquaten Behandelbarkeit im Nordirak aus, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen seien. Die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der aufgezeigten gesundheitlichen Probleme sei im Nordirak ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Zudem dürfte die Behandlung in der Muttersprache durch
eine mit der heimatlichen Kultur vertraute Person dem Behandlungserfolg zusätzlich förderlich sein. Ausserdem könne der Beschwerdeführer 1 für die Anfangsphase der Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Auch die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Bluthochdruck, Zuckerkrankrankheit) seien im Nordirak, insbesondere im O._______ Hospital in D._______, behandelbar, da dort die dafür notwendige Infrastruktur (Ärzte, medizinische Einrichtungen, Medikamente) vorhanden sei. Unter diesen Umständen seien keine Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage bringen würden. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung aller Umstände als zumutbar. Deshalb erübrige sich das Abwarten weiterer medizinischer Unterlagen zu den bereits bekannten und vorgenannten gesundheitlichen Beschwerden.

7.4.3.2 Demgegenüber wurde die Zumutbarkeit der Wegweisung in der Beschwerdeschrift bestritten. Den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr in den Irak eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben, was sie daran hindern würde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Im Zusammenhang mit den schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen. Im Irak sei der Zugang zu den medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet. Auch die behandelnden Ärzte erachteten die Wegweisung als nicht zumutbar. Insbesondere für die Beschwerdeführerin seien regelmässige augenärztliche, endokrinologische und hausärztliche Kontrollen sehr wichtig. Das SEM hätte abklären müssen, ob sie im Irak Zugang zu dieser medizinischen Betreuung habe. Der Wegweisungsvollzug sei auch aufgrund der langjährigen Auslandabwesenheit der Beschwerdeführenden unzumutbar. Dabei hätten sich die Kinder in der Schweiz gut integriert, wobei auf ein als Beweismittel eingereichtes Referenzschreiben verwiesen wurde.

7.4.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführenden in den Nordirak sprechen könnten. Dazu ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen des SEM zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vermögen daran nichts zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde durch die
Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung vollständig abgeklärt. Dies betrifft insbesondere die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden im Nordirak. Sodann begründen diese mit keinem Wort, weshalb ihnen dort der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen verwehrt werden sollte. Entgegen ihren Ausführungen hat das SEM auch die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (koronare Herzkrankheit) gewürdigt. Es hat sich dazu in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2020 geäussert (vgl. Sachverhalt Bst. L). Mithin erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Abklärungs- und Begründungspflicht als unbegründet. Zwar sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden mit Blick auf die Frage der Reintegrationsmöglichkeiten nicht als "begünstigend" zu qualifizieren. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sie zum grössten Teil bereits bei der Ausreise aus dem Irak bestanden. Indessen liegen begünstigende individuelle Faktoren vor, welche den Malus der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuwiegen vermögen. Diesbezüglich ist zum einen auf das familiäre und verwandtschaftliche Beziehungsnetz namentlich des Beschwerdeführers 1 zu verweisen. Dieses wird durch den Umstand, dass J._______ und G._______ zwischenzeitlich in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, in seiner Tragfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, umso weniger, als die Beschwerden von E._______ und F._______ mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden und der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist. Zum andern sind die nicht bestrittenen überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden als begünstigender individueller Faktor zu berücksichtigen. Des Weiteren ist bezüglich der geltend gemachten Integration vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Zudem vermögen die Beschwerdeführenden aus dem diesbezüglich eingereichten Referenzschreiben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich dieses Beweismittel nicht auf sie selbst, sondern auf andere Familienangehörige bezieht. Abgesehen davon enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass die Integration des während seines Aufenthalts in der Schweiz volljährig gewordenen Beschwerdeführers 2 so weit fortgeschritten wäre, dass dessen Reintegration im Nordirak zu schwierig wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Umstände ist es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten, in den Nordirak, wo sie sich bereits vor ihrer Ausreise aufgehalten haben, zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht - abgesehen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit eingereichten Arztberichten - nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der erwähnte Mangel konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

10.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (besagte Verletzung des rechtlichen Gehörs) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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