Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 692/2010

Urteil vom 10. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1980 geborene H.________ war bei der Firma X.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 3. September 2006 fuhr ein Motorradfahrer frontal in das von ihm korrekt gelenkte Auto, worauf Ersterer verstarb. Die Rehaklinik Y.________ diagnostizierte beim Versicherten am 25. Januar 2007 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), einen dringenden Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit wahrscheinlich schwerem dissoziativen Zustandsbild und ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Die Rehaklinik Z.________ diagnostizierte am 23. Januar 2008 eine schwere PTBS nach obigem Unfall, ein schweres dissoziatives Zustandsbild, eine chronische okzipitale Schmerzsymptomatik und chronische Fehlhaltung. Die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG), Ambulatorium Fricktal, gaben am 27. Juni 2008 an, das klinische Beschwerdebild spreche nicht für eine PTBS (ICD-10: F43.1), sondern für einen dissoziativen Stupor; gleichzeitig bestehe Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Am 14. April 2009 gaben die PDAG an, die Möglichkeiten, das Zustandsbild mit weiterer Behandlung wesentlich zu verbessern, seien äusserst
gering. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 stellte die SUVA die Leistungen per 30. Juni 2009 ein. Die dagegen vom Versicherten und seinem Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Juni 2010 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen, eventuell eine Unfallrente, auszurichten; es sei eine interdisziplinäre unabhängige Begutachtung einzuholen.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung; das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung (Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG) erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der Begründungspflicht für die Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) im Besonderen richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Darauf wird verwiesen.

3.
Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanz, beim Versicherten lägen keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen vor. Weiter wird die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 30. Juni 2009 und die gleichzeitige Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) vom Versicherten nicht substanziiert bemängelt und ist aufgrund der Akten korrekt. Zudem ist nicht strittig, dass die adäquate Unfallkausalität seines Gesundheitsschadens nach der Praxis für psychische Unfallfolgen - mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) - zu prüfen ist. Die Vorinstanz durfte die Frage der natürlichen Unfallkausalität offen lassen, da die Adäquanz zu verneinen ist (E. 4 f. hiernach; BGE 135 V 465).

4.
4.1 Umstritten ist als Erstes die Unfallschwere. Diese ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, die bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil 8C 935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1).

4.2 Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. Oktober 2006 lässt sich zum Unfallhergang Folgendes entnehmen: Der Versicherte war am 3. September 2006 korrekt mit seinem Auto - worin auch seine Tante, seine Schwester und sein damals vierjähriger Sohn sassen - unterwegs, als es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Motorrad, welches ein Wohnmobil zu überholen versuchte, kam. Der Motorradfahrer schlug an der Front des Autos des Versicherten auf, wurde über die Motorhaube und die Leitplanke geschleudert und verstarb an der Unfallstelle. Die übrigen Beteiligten wurden nicht verletzt. Der Motorraum des Autos des Versicherten geriet in Brand, der von einer Drittperson mit einem Handlöschgerät gelöscht werden konnte. Das auf der Strasse liegende Motorrad wurde nach dieser Kollision vom Wohnmobil leicht gerammt.

Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erwogen, dass dieser Unfall als im engeren Sinn mittelschwer zu qualifizieren ist. Umstände, welche die Annahme eines mittelschweren Ereignisses im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar eines schweren Unfalls rechtfertigen würden, liegen - entgegen der Auffassung des Versicherten - nicht vor, zumal der Tod des Motorradfahrers nach geltender Praxis diesbezüglich irrelevant ist (E. 4.1 hievor; betreffend Frontalkollisionen vgl. Urteile 8C 964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2 und 5.2.1, 8C 792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 7.2.2 und 8C 786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.6.3). Zu keiner anderen Beurteilung führen die an der Unfallstelle erstellten Fotos mit den Fahrzeugschäden, insbesondere dem Brandschaden am Auto des Versicherten. Gleiches gilt für das von ihm angerufene Urteil 8C 633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2; der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Nach dem Gesagten kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn zumindest drei der sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C 897/2009]; Urteil 8C 935/2009 E. 4.1.3).

5.
5.1 Weiter hat die Vorinstanz eingehend und zutreffend erwogen, dass das - objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilende - Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc) erfüllt ist, aber nicht in ausgeprägter Form. Sie hat hierbei berücksichtigt, dass der Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Motorraum des Autos des Versicherten in Brand geriet, welcher aber rasch mit einem Handlöschgerät gelöscht werden konnte. Trotz dieser Umstände kann das Kriterium jedenfalls nicht als "besonders ausgeprägt" erfüllt gelten (ebenso Urteil U 137/96 vom 18. Februar 1997 E. 2b betreffend Kollision eines Lieferwagens mit einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorradfahrer, der am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag). Nicht belegt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wie erstarrt, unfähig sich zu bewegen oder zu reagieren, im brennenden Auto geblieben, sodass ihn seine Tante und Schwester hätten herauszerren müssen; danach habe er immer noch das Gefühl gehabt im brennenden Auto zu stecken. Denn in der rund 1 ½ Stunden nach dem
Unfall erfolgten polizeilichen Einvernahme gab er an, sie seien alle sofort aus dem Fahrzeug gestiegen; als der Brand gelöscht gewesen sei, habe er nach dem Motorradfahrer Nachschau gehalten, worauf ihm andere Leute gesagt hätten, er sei tot; er sei nervös und aufgebracht gewesen, habe sich erst mal hinsetzen müssen und habe danach seinem Vater telefoniert, der seine Mitfahrer abgeholt habe.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus den Umständen, dass seine Ehefrau zwei Tage vor dem Unfall ihren zweiten Sohn zur Welt gebracht habe und sein älterer Sohn im Auto mitgefahren sei. Zum letztgenannten Punkt ist festzuhalten, dass keine der mit dem Versicherten mitfahrenden Personen verletzt wurden (vgl. Urteile 8C 277/2010 vom 24. September 2010 E. 9 und U 307/06 vom 14. Februar 2007 E. 5).

5.2 Die vorinstanzliche Verneinung der weiteren Adäquanzkriterien ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Versicherten beim Unfall vom 3. September 2006 erlittene HWS-Distorsion kann aufgrund der Akten nicht als schwere oder besondere Art einer Verletzung qualifiziert werden; demnach kann offen bleiben, ob sie sachlogisch überhaupt zu berücksichtigen ist (hierzu vgl. Urteil 8C 110/201 18. März 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Ebenso können - organisch bedingt - keine ungewöhnlich lange Dauer der medizinischen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen, kein schwieriger Heilungsverlauf und keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Demnach besteht kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem psychischen Leiden des Versicherten. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht durchzuführen, da hiervon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar