Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 280/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist im November 1981 geboren und war im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter am 14. Mai 1998 noch unmündig.
Die A.________AG (Beklagte, Beschwerdeführerin), U.________, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, namentlich Vermögensberatung und -verwaltung.
Sie wurde von der Mutter des Klägers, die ihr im Jahre 1995 einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt hatte, als Willensvollstreckerin eingesetzt und nahm dieses Mandat an. Entsprechend einem testamentarischen Wunsch der Mutter des Klägers wurde ausserdem der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, C.________, von der zuständigen Vormundschaftsbehörde zum Vormund des Klägers bestellt. Die Vormundschaft erlosch mit der Volljährigkeit des Klägers am 29. November 1999.

A.b. Das Mandat der Beklagten wurde auf Ende März 2004 beendet, nachdem sich C.________ und der Kläger zerstritten hatten. Der Kläger erbte von seiner Mutter Aktiven im Werte von Fr. 1'576'998.--. Er verbrauchte für seine Bedürfnisse bis zur Beendigung des Mandats der Beklagten Fr. 445'914.--, so dass ohne Rendite und ohne Verlust ein Restkapital von Fr. 1'121'084.-- hätte vorhanden sein sollen. Tatsächlich verblieb per 31. März 2004 ein Kapital von Fr. 971'844.--.

B.

B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte der Kläger am 19. November 2010 beim Bezirksgericht Meilen Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 378'173.11 nebst Zins zu 5% ab 7. April 2009 zu bezahlen (Klagebegehren 1), und der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu befehlen, ihm innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine überprüfbare und detaillierte Schlussabrechnung unter Ausweis vereinnahmter Retrozessionen sowie einen Schlussbericht über ihre Tätigkeit vorzulegen (Klagebegehren 2).
Zur Begründung brachte der Kläger vor, die Beklagte habe mit einem Teil seines Vermögens pflichtwidrig Optionsgeschäfte getätigt. Den Schaden berechnete der Kläger unter anderem so, dass er die einzelnen Optionsgeschäfte auflistete und die daraus resultierenden Verluste zusammenzählte.

B.b. Das Bezirksgericht Meilen hiess mit Urteil vom 12. März 2015 die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte dazu, dem Kläger Fr. 319'571.10 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2009 zu bezahlen.
Das Gericht kam zum Schluss, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass der Kläger der Verwaltung seines Vermögens durch Optionsgeschäfte in informierter Kenntnis der Bedeutung dieser Transaktionen zugestimmt habe. Da der Kläger durch Auflistung der Verluste (Glattstellung, Bezug der Titel) jedes einzelnen Optionsgeschäftes den Schaden ziffernmässig - nach Korrektur eines Rechenfehlers mit Fr. 430'874.88 - behauptet hatte, hielt das Bezirksgericht die ebenfalls angestellte Vergleichsrechnung mit dem durchschnittlichen Ertrag eines konservativ angelegten Vermögens nach dem Pictet-LFP-Index 93 für Willensvollstrecker für entbehrlich. Zum ziffernmässig behaupteten Schaden führte das Bezirksgericht ein Beweisverfahren durch und kam zum Schluss, dass die nachgewiesenen Verluste auf diesen Positionen unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Gewinne, soweit diese ebenfalls auf pflichtwidrig getätigten Optionsgeschäften beruhten, Fr. 319'571.10 betrug.

B.c. Mit Urteil vom 15. März 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung der Beklagten ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2015.
Das Obergericht kam zum Schluss, es sei unklar geblieben, ob und welche Anlagestrategie die Beklagte mit der Mutter des Klägers vereinbart hatte; jedenfalls habe die Beklagte die bisherige Strategie nicht beibehalten, sondern durch eine aggressivere ersetzt und damit ihre Pflichten verletzt, wobei nicht einmal berücksichtigt werde, dass mit Blick auf die Verhältnisse des Klägers im Vergleich zu seiner Mutter eine Kurskorrektur angebracht gewesen wäre. Das Obergericht folgte sodann der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts darin, dass dem Kläger die Risiken des Optionshandels nicht bewusst waren und er seine Zustimmung daher nicht gültig erteilen konnte; es fügte an, dass wohl selbst bei Zustimmung des Klägers dessen Profil eine aggressive Anlage des Vermögens verboten hätte, woran auch die Genehmigung des Schlussberichts des Vormundes durch die zuständige Vormundschaftsbehörde nichts ändere. In Bezug auf die Bemessung des Schadens bestätigte das Obergericht, dass die von der Beklagten nicht substanziiert behaupteten Gewinne auf Optionen nicht angerechnet werden könnten und die konkrete Berechnung der Verluste massgebend sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2016 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung bejaht und den vereinbarten Haftungsausschluss nicht beachtet; dass der Beschwerdegegner nicht im Bilde war, kritisiert sie ausdrücklich nicht. Zur Schadensberechnung rügt sie, dass nicht das gesamte Portfolio berücksichtigt und kein Vergleichs-Portfolio berücksichtigt worden sei. Zum Kausalzusammenhang beanstandet sie, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der ausgewiesene Verlust nur ein Buchverlust sei und zum Verschulden will sie berücksichtigt haben, dass keine Vorteile angerechnet und die jahrelange Duldung durch den Beschwerdegegner sowie der angeblich selbstlose Einsatz des Organs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden seien. Schliesslich behauptet sie, mit dem Befehl zur Rechenschaft werde von ihr etwas verlangt, das sie nicht schulde bzw. bereits geleistet habe.
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der Streitwert ist offensichtlich erreicht (Art. 74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung - Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG - einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Dabei ist insbesondere die Beweiswürdigung nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2).
Soweit die Beschwerdeführerin den massgebenden Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammenfasst (S. 6-10) bringt sie ausdrücklich keine Rügen vor. Im Übrigen genügt die Kritik der Beschwerdeführerin an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - welche sie im Zusammenhang mit ihren rechtlichen Rügen vorbringt - diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist überdies nicht zu hören, soweit sie ihre rechtlichen Rügen auf einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt stützt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe rechtswidrig angenommen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten als Willensvollstreckerin bzw. Vermögensverwalterin des Beschwerdegegners verletzt habe.

3.1. Die Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber den Erben entspricht derjenigen des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber (BGE 142 III 9 E. 4.1 S. 10). Der Willensvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass der Wille des Erblassers durchgesetzt wird; er hat insbesondere die Erbschaft zu verwalten, die Vermächtnisse auszurichten und die Schulden zu bezahlen (BGE 142 III 9 E. 3.1 S. 12 f.). Soweit der Erblasser nichts Gegenteiliges anordnet, hat der Willensvollstrecker im Rahmen der Verwaltung des Erbschaftsvermögens für die Dauer seiner Tätigkeit grundsätzlich eine Anlagestrategie zu definieren, namentlich wenn das Vermögen erheblich ist und Wertschriften umfasst. Dabei hat er zwar einen gewissen Ermessenspielraum, muss jedoch seine Strategie auf objektive Kriterien stützen und insbesondere berücksichtigen, dass es ihm obliegt, die Vermögenssubstanz bestmöglich zu erhalten. Er muss im Rahmen des Möglichen seine Anlagestrategie auf die Bedürfnisse der Erben ausrichten und berücksichtigen, wie sie ihre Erbteile nach der Teilung nutzen wollen. Er muss daher nach den Umständen eine andere Anlagestrategie wählen, als sie der Erblasser verfolgte. Namentlich wenn eine Neuanlage oder die Liquidation gewisser Bestandteile des
Vermögens erforderlich ist, muss der Willensvollstrecker eine konservative Anlagestrategie wählen (BGE 142 III 9 E. 5.2.1 S. 11; vgl. auch 4A 364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.7.3).

3.2. Im vorliegenden Fall durfte die Beschwerdeführerin als Willensvollstreckerin entgegen ihrer Ansicht die von der Erblasserin früher bei der Erteilung eines Vermögensverwaltungsauftrags für ihre eigenen Verhältnisse gewählte Anlagestrategie nicht einfach weiterführen. Sie war vielmehr verpflichtet, das Vermögen nunmehr im Interesse des Erben und unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse zu verwalten. Dabei ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausgewiesen, dass Umstände hätten vorliegen können, die ein Abweichen von der grundsätzlich im Rahmen der Willensvollstreckung ohnehin gebotenen konservativen Anlagestrategie hätten rechtfertigen können. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Erblasserin ausdrücklich eine davon abweichende, aggressivere Anlagestrategie für das Willensvollstreckermandat angeordnet hätte, so dass sich die Frage nicht stellt, inwieweit die Beschwerdeführerin gestützt darauf die umstrittenen Geschäfte hätte vornehmen dürfen. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Willensvollstreckermandats nicht berechtigt war, die von der Erblasserin gewählte Strategie unbesehen weiterzuführen, kann auch dahin gestellt bleiben, ob die
Erblasserin mit ihrem früheren Mandat tatsächlich die von der Beschwerdeführerin behauptete Strategie wählte. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 11-23) sind unerheblich.

3.3. Der Begründung der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, wie die im früheren Vermögensverwaltungsvertrag mit der Erblasserin enthaltene Klausel, mit der "jegliche weitergehende Haftung der Beschwerdeführerin aus der Tätigkeit als Vermögensverwalterin ausgeschlossen ist" konkret lautete und weshalb diese auch im Rahmen der Anlagestrategie hätte gelten können, zu deren Wahl die Beschwerdeführerin im Interesse des Beschwerdegegners verpflichtet war. Da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400), ist die Rüge des Haftungsausschlusses nicht zu hören. Schliesslich hält die Beschwerdeführerin zwar im Grundsatz daran fest, dass der Beschwerdeführer die umstrittenen Geschäfte genehmigt habe, anerkennt jedoch, dass die gegenteilige Beweiswürdigung der Vorinstanz mindestens nicht willkürlich ist. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt mit dem Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit den umstrittenen Optionsgeschäften ihre Pflichten als Willensvollstreckerin verletzt.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Schaden rechtsfehlerhaft berechnet, indem sie nur die Verluste aus den Optionsgeschäften berücksichtigt und das von ihr verwaltete Vermögen nicht gesamtheitlich betrachtet habe.

4.1. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (Urteil 6B 1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.3.1 [zur Publikation bestimmt] mit Verweis auf BGE 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdegegner hat die Verluste aus den pflichtwidrigen Anlagegeschäften konkret behauptet und die Vorinstanz hat sie ihm insoweit zugesprochen, als diese konkret bewiesen sind. Die Verminderung der Aktiven im Vermögen des Beschwerdegegners, die durch die pflichtwidrigen Optionsgeschäfte entstanden sind, sind damit konkret ausgewiesen. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass eine Schätzung - namentlich aufgrund eines Vergleichs mit der durchschnittlichen Entwicklung eines hypothetischen, rechtskonform angelegten Vermögens - gegenstandslos ist, wenn eine konkrete Bezifferung möglich und wie hier tatsächlich ausgewiesen ist. Dass die Beschwerdeführerin dabei allfällige Gewinne im Vermögen des Beschwerdegegners aus vergleichbar pflichtwidrigen Geschäften im kantonalen Verfahren prozesskonform behauptet und nachgewiesen hätte, rügt sie nicht. Ihre Behauptung, ein Gewinn aus Optionsgeschäften ergebe sich aus den im Recht liegenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche jede einzelne Transaktion auswiesen, gilt als neu (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und vermag jedenfalls keine willkürliche Feststellung des Prozessachverhalts durch die Vorinstanz auszuweisen. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit Gewinne vom ziffernmässig
nachgewiesenen Verlust in Abzug gebracht werden können. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin darin nicht gefolgt werden, dass Gewinne aus rechtmässig getätigten Anlagegeschäften mit Verlusten aus rechtswidrig vorgenommenen Geschäften verrechnet werden können. Nur soweit Gewinne bei rechtmässiger Verwaltung des Vermögens nicht angefallen wären, mithin aus pflichtwidrig getätigten Geschäften herrühren, können sie mit gleichartigen Verlusten verrechnet werden. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund auch zu Recht eine gesamtheitliche Betrachtung der Vermögensentwicklung abgelehnt, wie sie die Beschwerdeführerin befürwortet. Es stellt sich daher die Frage nicht, welche Indizes für eine Vergleichsrechnung gegebenenfalls heranzuziehen wären. Die Rüge, der Schaden sei im angefochtenen Urteil rechtswidrig berechnet worden, ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Kausalzusammenhang und Verschulden ", der Vermögensverlust per Ende März 2004 sei lediglich ein Buchverlust und den Beschwerdegegner würde ein erhebliches Selbstverschulden treffen, wenn er die Werte kurz nach Vertragsbeendigung veräussert hätte, zumal die Kurse für die Wertschriften in den Depots des Beschwerdegegners bis Dezember 2006 erheblich gestiegen seien. Beim Verschulden will sie als Reduktionsgründe das jahrelange Dulden des Beschwerdegegners und das uneigennützige Handeln ihres Organs beachtet haben.

5.1. Nach Art. 404 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR kann der Auftrag jederzeit beendet werden (vgl. BGE 115 II 464 E. 2), weshalb die Beschwerdeführerin nicht geltend machen kann, das Depot hätte sich wieder erholt und der Schaden wäre bei späterer Vertragsbeendigung nicht eingetreten; mit diesem Einwand ist sie unbesehen darum ausgeschlossen, ob ein Anlagehorizont vereinbart wurde (vgl. Urteil 4A 364/2013 vom 5. März 2014 E. 11.1; 4A 351/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner war nicht verpflichtet, die für ihn verfehlte Anlagestrategie durchzuhalten, zumal es im Kündigungszeitpunkt rein spekulativ gewesen wäre, damit auf eine Erholung des Depotwerts zu setzen.

5.2. Die Beschwerdeführerin hat nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht bewiesen, dass der Beschwerdegegner ausreichend über die Risiken des Optionshandels informiert war. Dass die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu dieser Frage mindestens dem Willkürvorwurf standhält, anerkennt die Beschwerdeführerin zu Recht. Wenn sie dennoch aus der "jahrelangen Duldung" ihrer Anlagen durch den Beschwerdegegner einen "Haftungsreduktionsgrund" ableiten will, so verkennt sie, dass ein jahrelanges Dulden nur insoweit als Einverständnis gelten kann, als die Tragweite des geduldeten Verhaltens erkannt wird. Mit ihrer Ansicht, der Beschwerdegegner hätte das Risiko mit der Zeit erkennen müssen, macht aber die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend, sie habe eine hinreichende Information aufgrund der Umstände annehmen dürfen.

5.3. Schliesslich hat die Vorinstanz für die Schadenersatzbemessung aus dem Willensvollstreckermandat der Beschwerdeführerin zutreffend für unerheblich erachtet, dass sich ihr Organ als Vormund und "väterlicher Freund" des Beschwerdegegners in vielen Belangen um diesen persönlich gekümmert hat. Dass die Beschwerdeführerin selbst das Mandat aus Gefälligkeit oder ohne Entgelt geführt hätte, behauptet sie nicht und ergibt sich insbesondere aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht. Ein Herabsetzungsgrund nach Art. 43 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
. OR ist nicht ersichtlich.

6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich ihre Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussabrechnung und eines Schlussberichts.

6.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die abschliessende Rechnungslegung durch die jährliche Berichterstattung nicht ersetzt werde und Standard sei. Sie hat daher die Verpflichtung der Beschwerdeführerin mit der ersten Instanz bestätigt, einen korrekten Abschluss zu liefern.

6.2. Die Vorinstanz hat damit den Einwand der Beschwerdeführerin verworfen, wonach sie in ihren jährlichen Berichten alle Informationen bereits geliefert habe, welche der Beschwerdegegner verlange. Die Wiederholung ihres Einwands in der vorliegenden Beschwerde ändert nichts daran, dass sie zu Recht zur Erstellung auch einer abschliessenden Rechenschaft verpflichtet ist.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat dem Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni