Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 387/2019

Urteil vom 10. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerin,

gegen

PK-AETAS,
BVG-Sammelstiftung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 25. April 2019 (200 19 97 BV).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1967 geborene A.________ war von Mai 2007 bis November 2016 Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift bei der C.________ GmbH, welche die Einrichtung und Betreuung von Aquarien, den Handel mit Aquarien, Aquariumszubehör sowie Pflanzen und Fischen bezweckt. Ab 1. Januar 2013 war sie bei der C.________ GmbH als Zoofachverkäuferin bzw. Tierpflegerin angestellt und in dieser Eigenschaft (bzw. ab 1. Juni 2013) bei der BVG-Sammelstiftung PK-AETAS berufsvorsorgeversichert.

A.b. Die IV-Stelle Bern, bei welcher sich A.________ am 31. März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihr mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe und ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Die entsprechende Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde auch der PK-AETAS eröffnet. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 1. Februar 2019 erhob A.________ Klage mit dem Rechtsbegehren, die PK-AETAS sei zu verpflichten, ihr sämtliche statutarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu entrichten, insbesondere eine Invaliden- sowie eine Kinderrente und Beitragsbefreiung, rückwirkend ab 1. September 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 % und rückwirkend ab 1. September 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %, zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2019. Mit Entscheid vom 25. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Sie erneuert das im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.

2.

2.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (BGE 123 V 262 E. 3c S. 269). Im Sinne einer Versicherungsklausel besagt die Bestimmung, dass nur Leistungen beanspruchen kann, wer im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (von dauerhaft mindestens 20 Prozent; BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; Urteil 9C 289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215), versichert war (BGE 118 V 95 E. 2b S. 99). Weiter regelt die Norm, dass unter mehreren in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen diejenige leistungspflichtig ist, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419).

2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 f. mit Hinweisen). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). Der zeitliche Konnex setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Er gilt als unterbrochen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 S. 62 f.).

2.3. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG). Der Anspruch entsteht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470).

3.
Streitig und zu prüfen ist vorab die Frage nach der Bindungswirkung der Verfügung vom 19. Januar 2018 für den berufsvorsorgerechtlichen Prozess. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde sie im angefochtenen Entscheid zu Unrecht verneint.

3.1. Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
, 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
und 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69).

3.2. Die Vorinstanz erkannte, die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2018 entfalte insoweit keine Bindungswirkung, als die PK-AETAS geltend mache, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor dem 1. Januar 2013 eingetreten. Der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei deshalb frei zu prüfen. Die Beschwerdeführerin kritisiert, im angefochtenen Entscheid werde die angenommene fehlende Verbindlichkeit nicht begründet. Ohnehin aber habe die um drei Monate verspätete IV-Anmeldung keinen Einfluss auf den relevanten Invaliditätseintritt, weil sie im massgebenden Zeitpunkt - unabhängig davon, ob als invalidenversicherungsrechtlicher Anspruchsbeginn der 1. September 2015 (wegen verspäteter Anmeldung) oder der 1. Juli 2015 gelte (Ablauf des Wartejahres) - bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert gewesen sei.

3.3. Dass die Beschwerdeführerin sowohl im Juli als auch im September 2015 bei der PK-AETAS versichert war, trifft zwar zu, ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht entscheidend. Massgebend für die Frage der Bindungswirkung der Verfügung vom 19. Januar 2018 ist vielmehr, dass ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch aufgrund der IV-Anmeldung vom 31. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG frühestens im September 2015 entstehen konnte (sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG erfüllt war) und sich die IV-Stelle deshalb lediglich für den Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 interessierte. Wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung davor auf das Leistungsvermögen der Versicherten auswirkte, insbesondere wie es um sie in der Zeit ab 1. Januar bzw. 1. Juni 2013 stand (vgl. dazu E. 4 nachfolgend), hatte die IV-Stelle nicht zu prüfen. Soweit die PK-AETAS nun aber gerade eine bis vor den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von 20 % geltend macht, war sie nicht legitimiert, ein Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen (Urteile
9C 289/2016 vom 10. August 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 51 S. 215, und 9C 12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3, in: SVR 2014 IV Nr. 40 S. 141; vgl. auch Urteil 9C 340/2016 vom 21. November 2016 E. 6.2.1). Aus diesem Grund ist der invalidenversicherungsrechtliche Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG für den hier zur Diskussion stehenden berufsvorsorgerechtlichen Anspruch nicht von Bedeutung; er gilt nicht als im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eine diesbezügliche Bindungswirkung der Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde im angefochtenen Entscheid demnach zu Recht verneint.

4.
Streitig ist der von der Vorinstanz nach freier Prüfung auf (spätestens) Februar 2011 festgesetzte Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit.

4.1. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind, weil tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. dazu E. 1). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Gleiches gilt für die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C 765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

4.2. Es steht aufgrund des angefochtenen Entscheides verbindlich fest (vgl. E. 4.1), dass die Beschwerdeführerin seit 1978 an Asthma bronchiale und Allergien auf Pollen sowie auf Tierallergene leidet, wobei die Behandlungsbedürftigkeit des durch die Tierfutter- und Heuschreckenallergene verschlimmerten Asthmas in den Akten spätestens ab Februar 2011 dokumentiert ist (Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, vom 8. Februar und 28. Oktober 2011 sowie des Spitals E.________, Klinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie, vom 7. November 2011 und 9. Januar 2012). Weiter wurde die Versicherte im Dezember 2012 ärztlicherseits (wie bereits in der Vergangenheit) ermahnt, das Zoofachgeschäft nicht mehr zu betreten (Verlaufsbericht des Spitals E.________, Klinik für Rheumatologie, Klinische Immunologie und Allergologie, vom 20. Dezember 2012). RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, gab an, aufgrund des ausgeprägten allergischen Asthmas sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständige und angestellte Zoofachhändlerin seit 2011 nicht mehr zumutbar. Gleiches gelte für die gelernte Tätigkeit als Karosserie-Sattlerin. In einer optimal angepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % (Bericht vom 21. Juli 2015).

4.3. Die Vorinstanz schloss aus diesen medizinischen Gegebenheiten, die sich aus dem Asthma bronchiale ergebende Arbeitsunfähigkeit, welche sich invalidisierend ausgewirkt habe, sei spätestens im Februar 2011 eingetreten. Nach überwiegender Wahrscheinlichkeit habe bei der Versicherten demnach bereits im Zeitpunkt des Beginns des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses am 1. Januar bzw. 1. Juni 2013 (zuvor war sie nicht Arbeitnehmerin der C.________ GmbH) eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) bestanden. Aus diesem Grund sei der erforderliche zeitliche Zusammenhang nicht gegeben und ein Leistungsanspruch gegenüber der PK-AETAS zu verneinen.

4.4. In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges (vgl. dazu BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5 S. 62 f.), welche auf Konstellationen wie die hier vorliegende sinngemäss Anwendung fänden, nicht geprüft habe. Die Reptilien seien ab 1. Januar 2012 aus dem Sortiment gestrichen und ab August 2012 auch nicht mehr im Laden geführt worden. Die Versicherte habe ab 1. Januar 2013 während rund eineinhalb Jahren ununterbrochen und ohne jede krankheitsbedingte Absenz im Zoofachgeschäft arbeiten können (ab 1. Januar 2013 in einem Pensum von 50 % und ab 1. Oktober 2013 in einem solchen von 100 %), bevor sie am 22. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig geworden sei. Damit sei eine allfällig invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2013 hinsichtlich des zeitlichen Konnexes unterbrochen worden. Es gebe keine (echtzeitlichen) Hinweise für eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit während dieser Phase. Die hier interessierende Arbeitsunfähigkeit sei mithin erst am 22. Juli 2014 eingetreten. Seither habe die Arbeitsfähigkeit nie mehr als 30 % erreicht. Im
September 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten schliesslich derart verschlechtert, dass ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Ab diesem Zeitpunkt stehe ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine Rente der Beschwerdegegnerin zu.

4.5. In der Beschwerde wird an sich zutreffend vorgebracht, dass die Grundsätze zur Annahme bzw. Unterbrechung eines engen zeitlichen Zusammenhanges sinngemäss auch gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Versicherungsdeckung angedauert (Urteile 9C 765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C 340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; 9C 420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.1 und 9C 273/2012 vom 20. November 2012 E. 4.1.2). Allerdings vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.5.1. Wie im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich festgestellt wurde (vgl. E. 4.1), war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Beginns des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses am 1. Januar bzw. 1. Juni 2013 (weiterhin) arbeitsunfähig (mindestens zu 20 %). Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz der von der Versicherten bereits im kantonalen Verfahren aufgestellten, nicht weiter belegten Behauptung, wonach sie bis zum 21. Juli 2014 bei der C.________ GmbH voll arbeits- und einsatzfähig gewesen sei (die Lohnbescheinigungen der eigenen Firma vermögen dafür nicht Beweis zu erbringen), keine Bedeutung beigemessen und sich auf die das Gegenteil dokumentierenden medizinischen Akten gestützt hat, wonach die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit lediglich 50 bis 60 % betrug. Daran vermag die Präzisierung in der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift (volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensum ab 1. Januar 2013 und eines 100 %-Pensum vom 1. Oktober 2013 bis 21. Juli 2014) nichts zu ändern.

4.5.2. Die Art des Gesundheitsschadens - Asthma bronchiale stellt eine bei Erwachsenen in der Regel chronische, entzündliche obstruktive Atemwegserkrankung dar (vgl. dazu PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage 2017, S. 164.) - und die prognostische ärztliche Beurteilung, welche im Rahmen der Prüfung des zeitlichen Zusammenhanges ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f. mit Hinweisen), liessen zudem eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv als unwahrscheinlich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als von einer Fortsetzung der Tätigkeit im Zoofachgeschäft, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, nach den Ärzten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer weiteren Verschlimmerung des Asthmas (unter Umständen mit der Gefahr eines Übergangs in ein obstruktives Lungenemphysem; vgl. PSCHYREMBEL, S. 165) zu erwarten war, was der Annahme einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit ebenfalls entgegensteht. Denn rechtsprechungsgemäss zeigt selbst eine längerdauernde Erwerbstätigkeit keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6.1.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345).

4.6. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht der PK-AETAS zu Recht verneint mit der Begründung, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im Februar 2011 eingetreten und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Versicherte noch nicht bei der PK-AETAS versichert war.

5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann