Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_648/2010

Urteil vom 10. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juni 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene S.________ führte seit 1989 im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Betrieb zur Herstellung von Kunststein- und Betonelementen. Im Juni 2005 wandelte er seine Einzelfirma in die X.________ GmbH um, in welcher er als Geschäftsführer fungiert und bis Ende 2005 vier Mitarbeiter nebst seiner Ehefrau beschäftigt waren. Die von seinem Bruder gegründete Y.________ GmbH übernahm auf den 1. Januar 2006 Produktionsmittel der X.________ GmbH und mietete deren Fabrikationsräume. S.________ meldete sich im Oktober 2006 unter Hinweis auf eine Sklerodermie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einem ersten Beschwerdeverfahren (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2008), weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 30. September 2009 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 29 %.

B.
Die Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juni 2010 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheids vom 9. Juni 2010 sei festzustellen, dass er ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums Z.________ vom 16. Juni 2009 - für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1) - festgestellt, der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Staubexposition zu 50 % arbeitsfähig. In erwerblicher Hinsicht hat sie das von der Verwaltung auf Fr. 177'123.- festgesetzte Valideneinkommen bestätigt. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist sie der Auffassung, weil dem Versicherten im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit die administrative Leitung des mittlerweile aufgegebenen Betriebes weiterhin zumutbar gewesen wäre, sei vom Valideneinkommen auszugehen und davon seien die Kosten für die behinderungsbedingte Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters (im Pensum von 65 % für körperlich schwere Arbeiten und von 15 % für administrative Tätigkeiten) abzuziehen. Bei einem resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 114'859.- hat sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % ergeben.

2.2 Der Beschwerdeführer hält das Invalideneinkommen für zu hoch bemessen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Aufgabe des Betriebs sei gesundheitlich bedingt und die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei nicht mit der Führung seines Kleinunternehmens vereinbar.

3.
3.1 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_133/2011 vom 29. April 2011 E. 1); gleiches gilt für die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.3).

3.2 Aus den Verträgen zwischen der X.________ GmbH und der Y.________ GmbH ergibt sich, dass auf den 1. Januar 2006 Produktionsmittel, welche in der Jahresrechnung 2005 mit insgesamt Fr. 34'701.- bilanziert waren (Vorräte/angefangene Arbeiten und mobile Sachanlagen), zum Preis von Fr. 77'100.- verkauft wurden und die Fabrikationshalle vermietet wurde. Damit steht fest, dass der Versicherte resp. die X.________ GmbH auf diesen Zeitpunkt, ab welchem sie nicht mehr über die notwendige Betriebsinfrastruktur verfügte, den Betrieb aufgab. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz verbindlich (E. 1.1) festgestellt hat, es seien "allein Teile des Inventars" verkauft worden.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe verwies das kantonale Gericht im Entscheid vom 6. Februar 2008 auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten. Danach sind einem Leistungsansprecher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2; 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG).
3.3.2 Der Erfolg eines kleinen Handwerksbetriebes, wie ihn der Versicherte führte, hängt massgeblich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten des Betriebsinhabers ab (ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 307, unter Hinweis auf ZAK 1981 44 E. 2). Auch wenn ein wesentlicher Teil dessen Tätigkeit im Bereich der (administrativen) Geschäftsführung liegt, ist in der Regel auch bei den ausführenden Arbeiten das spezifische (berufliche und betriebliche) Wissen und Können des Betriebsinhabers erforderlich. Wie der Versicherte zu Recht vorbringt, sind die Bereiche Betriebsführung und Produktion nicht immer klar zu trennen. Zudem scheint auch die Abklärungsperson der IV-Stelle davon auszugehen, dass in einem solchen Betrieb der Inhaber üblicherweise während des ganzen Arbeitstages anwesend sein muss.
3.3.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erlauben ihm nur noch leichte Tätigkeiten und keinen Aufenthalt in der staubbelasteten Produktionshalle (E. 2.1). Selbst wenn er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich, dass die lufthygienischen Gegebenheiten im Betrieb den Anforderungen genügen, zumal sich auch das Büro laut Abklärungsbericht vom 27. April 2007 in der Werkhalle befindet und regelmässige Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter an deren Arbeitsplatz erforderlich ist. Ausserdem lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, dass die um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich als reduzierte Leistungsfähigkeit bei vollzeitiger Anwesenheit am Arbeitsplatz - wie dies die Abklärungsperson der IV-Stelle im Bericht vom 28. Juli 2009 angenommen zu haben scheint - zu verstehen wäre. Dementsprechend riet auch der behandelnde Arzt bereits vor 2005 zu einer Änderung der beruflichen Situation. Unter den gegebenen Umständen stellt die Aufgabe des Betriebs keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Daran ändert nichts, dass der Abklärungsdienst der IV-Stelle (Berichte vom 27. April und 22. Juni 2007 sowie 28. Juli und 18. September 2009) - wie auch
(implizite) das kantonale Gericht - die Weiterführung des Betriebs für zumutbar gehalten hat. Diesbezüglich ist den Berichten mangels nachvollziehbarer Begründung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Versicherten die Beweiskraft abzusprechen (vgl. Urteile I 202/03 7. April 2004 E. 5.2; I 616/04 28. Februar 2005 E. 2.4; I 327/04 7. April 2006 E. 6.2; je mit Hinweisen).

3.4 Soweit die Vorinstanz das (hypothetische) Invalideneinkommen festgelegt hat, indem sie von einer weiteren Tätigkeit des Versicherten als Betriebsinhaber ausgegangen ist und vom bisherigen Einkommen die Kosten für die behinderungsbedingte Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters abgezogen hat, verletzt sie Bundesrecht. Nachdem der Beschwerdeführer zwar weiterhin Geschäftsführer der X.________ GmbH ist, indessen den Produktionsbetrieb - in zulässiger Weise (E. 3.3.3) - aufgegeben hat (E. 3.2), ist die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit nicht mehr möglich und erst recht der neue Aufbau eines ähnlichen Betriebes nicht zumutbar. Die Restarbeitsfähigkeit lässt sich daher auf dem vom kantonalen Gericht aufgezeigten Weg nicht verwerten. Auf das entsprechend ermittelte Invalideneinkommen kann nicht abgestellt werden.

3.5 Obwohl für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76), kann nicht auf das vom Versicherten im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.________ GmbH erzielte Einkommen abgestellt werden. Ohne die Funktion eines Betriebsinhabers auszuüben (E. 3.2), erledigt er bei dieser Tätigkeit administrative Arbeiten und wirkt - entgegen der ärztlichen Empfehlung - in der Produktion mit, was die Vorinstanz verbindlich (E. 1.1) festgestellt hat. Invalidenversicherungsrechtlich geht es nicht an, für das Invalideneinkommen den Lohn heranzuziehen, welcher durch eine für die Gesundheit offensichtlich schädliche Arbeit erzielt wird. Mangels eines tatsächlich und in zumutbarer Weise erzielten Einkommens ist ein Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen.
3.6
3.6.1 Für die in Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG vorgesehene Gegenüberstellung sind grundsätzlich die hypothetischen Erwerbseinkommen im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend. Jedenfalls aber haben sich die Vergleichseinkommen auf das gleiche Jahr zu beziehen (BGE 128 V 174 E. 4a S. 175; 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.). Die Verwaltung nahm den Einkommensvergleich für das Jahr 2004 vor. Entsprechend dem Beschwerdeantrag (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) - und weil gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen ist, dass die im Gutachten des medizinischen Zentrums Z.________ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens seit Oktober 2006 besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) - ist grundsätzlich das Jahr 2007 massgebend. Da indessen beide Vergleichsgrössen entsprechend der statistischen Einkommensentwicklung anzupassen wären, kann die Invaliditätsbemessung basierend auf den Zahlen für 2004 erfolgen.
3.6.2 Der Beschwerdeführer kann angesichts seiner Behinderung seine spezifischen, auf das Baugewerbe bezogenen Fähigkeiten in dieser Branche kaum mehr einsetzen. Es ist daher vom Totalwert Männer auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) oder 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgeblich ist. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich zunächst ein Jahreseinkommen von höchstens Fr. 69'431.- (LSE 2004, Tabelle TA1; Fr. 5'550.- x 12 : 40 x 41,7).
3.6.3 Von diesem Betrag ausgehend ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob sich die von den Gutachtern des medizinischen Zentrums Z.________ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf eine 55- oder 42-Stunden-Woche bezieht. Der Versicherte selber gab anlässlich der rheumatologischen Untersuchung an, insgesamt vier Stunden täglich zu arbeiten. In der Rechtsprechung werden die in den ärztlichen Berichten und Expertisen enthaltenen Prozentangaben zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich und unabhängig von der anzuwendenden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum bezogen (statt vieler: Urteile 9C_742/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.1; 9C_89/2010 vom 30. März 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), soweit die Ärztin oder der Arzt nicht explizit festhält, dass sich die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem Kontext ergibt (vgl. Urteil I 194/95 vom 15. November 1996 E. 3b). Gemäss dieser Rechtsprechung ist auch bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter des medizinischen Zentrums Z.________ - welche für eine Verweistätigkeit gilt - mangels konkreter Hinweise für eine andere Auffassung davon auszugehen, dass sie sich auf ein
durchschnittliches Arbeitspensum bezieht.
3.6.4 Weiter ist ein Abzug vom Tabellenlohn insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1). Ausserdem wird bei Männern, die gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_399/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.2). Beides trifft hier zu. Angesichts aller Umstände ist ein Abzug von 15 % angezeigt.
3.6.5 Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen auf Fr. 29'508.- festzusetzen (Fr. 69'431.- x 0,5 x 0,85).

3.7 Die übrigen Invaliditätsbemessungsfaktoren werden nicht beanstandet. Bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 83 % ([100 % x 29'508] : 177'123 [vgl. E. 2.1] = 16,65 %) hat der Beschwerdeführer spätestens seit 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2010 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2009 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann