Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 610/2009

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
3. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene B.________ meldete sich im Mai 1998 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. Umschulung und eine Rente. Mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab. Ab 1. September 1999 arbeitete B.________ bei der Firma H.________ AG. Ab 25. Mai 2006 war er infolge eines 1995 erlittenen Unfalles zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 2007 auf. Anfang März 2007 meldete sich B.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. liess sie den Versicherten psychiatrisch und rheumatologisch begutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde des B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Juni 2009 sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen und dann zu entscheiden, eventualiter den Fall an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen in einer Eingliederungsstätte zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Gutachten der Dres. med. L.________ und E.________ vom 14. und 15. Februar 2008 zugrunde gelegt. Danach bestehe für eine angepasste leichte Verweistätigkeit nach Umsetzung der Beschwerde lindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Urteil 9C 442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1 mit Hinweis). Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 15. Februar 2008 sei nicht beweiskräftig. Sinngemäss bestehe entgegen der Auffassung des Experten ein invalidisierendes psychisches Leiden (schwere Depression).

3.
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C 932/2008 vom 23. März 2009 E. 3).

4.
4.1 Dr. med. E.________ stellte in seinem Gutachten vom 15. Februar 2008 folgende Diagnosen (nach dem Klassifikationssystem ICD-10 der WHO): Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4); längere depressive Reaktion (F43.21); schwierige familiäre Verhältnisse (Z63.8); erschwerte kulturelle Eingewöhnung (Z60.3); Probleme mit der Berufstätigkeit (Z56); prekäre wirtschaftliche Situation (Z59). Die depressive Reaktion bezeichnete der psychiatrische Experte als schwer, bei Behandlung im stationären Rahmen aber grundsätzlich als reversibel. Die somatoforme Schmerzstörung erachtete er mit zumutbarer Willensanstrengung soweit als überwindbar, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 % nicht überschreiten dürfte.

Die Vorinstanz hat dem Gutachten vom 15. Februar 2008 vollen Beweiswert zuerkannt.

4.2 In der Beschwerde wird insoweit zu Recht vorgebracht, dass die von Dr. med. E.________ unter den Diagnosen aufgeführten krankheitsfremden Faktoren teilweise aktenmässig nicht belegt oder vom psychiatrischen Gutachter überzeichnet werden. Vorab bestehen keine Hinweise auf eine erschwerte kulturelle Eingewöhnung. Ebenfalls kann nicht von einer prekären wirtschaftlichen Situation gesprochen werden. Der Beschwerdeführer äusserte sich Dr. med. E.________ gegenüber dahingehend, finanziell gehe es ordentlich. Er erhalte eine Rente (recte: Taggeld) der Unfallversicherung von ca. Fr. 100.- im Tag. Seine Frau beziehe seit 1998 eine Rente der Invalidenversicherung. Die Kinder seien erwachsen und wohnten nicht mehr zu Hause. Sodann sind die familiären Verhältnisse lediglich insoweit schwierig, als die Ehefrau des Beschwerdeführers als Folge eines Sturzes 1995 invalid ist und seit 1998 eine Rente bezieht. Soweit dieser Umstand nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters Ursache der Depression resp. der lediglich als depressive Reaktion zu bezeichnenden psychischen Störung ist, bestand er somit schon Jahre vor der 2006 eingetretenen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Anderseits gab der Beschwerdeführer an, die Kinder
wohnten in unmittelbarer Nähe und sie würden von ihnen tatkräftig unterstützt. So würden die Haushaltsarbeiten teilweise durch Tochter und Schwiegertochter erledigt. Dr. med. E.________ hielt in seiner Beurteilung denn auch selber fest, es bestünden zufriedenstellende familiäre Umstände. Die noch verbleibenden Probleme mit der Berufstätigkeit bestehen darin, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2007 arbeitslos ist. Auf diesen Zeitpunkt war ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden.

4.3 Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, welche Konsequenzen sich aus dem in E. 4.2 Gesagten ergeben. Soweit er eine höhere psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als 20 % geltend macht und zur Begründung auf vom Gutachten abweichende ärztliche Beurteilungen hinweist, übt er, soweit als Noven nicht ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), ungenügende appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Urteil 9C 442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.2.2 und 4.1).

Dass die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit (auch) gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 15. Februar 2008 festgelegt hat, verletzt somit Bundesrecht nicht. Eine allfällige (weitere) Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2008 ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung (Urteil 9C 469/2008 vom 18. August 2008 E. 4.2 mit Hinweis). Bleibt eine vom Gutachter als notwendig erachtete, lege artis durchgeführte psychotherapeutische Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung des Versicherten erfolglos, kann dies allenfalls Anlass für eine Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung sein (Urteil 9C 386/ 2007 vom 29. August 2007 E. 4.3).

5.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53).

6.
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Hingegen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. M.________ von der Beratungsstelle für Ausländer welcher den Beschwerdeführer vertritt, ist nicht anwaltlich zugelassen (Anwaltsregister des Kantons Zürich, Stand: 28. Juli 2009, abrufbar unter www.obergericht-zh.ch/; BGE 135 V 1 E. 7.4.1 in fine S. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler