Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 463/2017

Urteil vom 10. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Cornelia Dippon.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2017 (VWBES.2017.116).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________ (geb. 1968) und A.________ (geb. 1968; Beschwerdeführer) heirateten im Oktober 1995. Sie sind die Eltern der beiden Töchter D.________ (geb. 1997) und B.________ (geb. 2002). Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 schied das Richteramt Olten-Gösgen die Ehe. Die elterliche Sorge über die beiden Töchter beliess es bei beiden Elternteilen, die (faktische) Obhut übertrug es der Kindsmutter. Eine bereits im Eheschutzverfahren errichtete Erziehungsbeistandschaft führte das Richteramt fort. Beistand war G.________.

A.b. Am 24. Juni 2016 verstarb C.________. In der Folge eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) ein Kindesschutzverfahren betreffend die Obhut über B.________ und allfällige weitere Massnahmen. Am 19. September 2016 ernannte die KESB für B.________ in der Person von Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Verfahrensbeiständin. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 entzog die KESB A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ und brachte diese bei E.________ unter, dem letzten Lebenspartner der verstorbenen Kindsmutter, bei dem die beiden Töchter leben. Des Weiteren entliess die KESB den bisherigen Beistand aus seinem Amt, setzte H.________ als neue Beiständin ein und legte deren Aufgaben fest. Ausserdem entzog sie A.________ die Befugnis zur Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.________ und zu deren Vertretung in administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr.

B.
Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen beantragte er die Aufhebung des Entscheids der KESB sowie der Beistandschaft über B.________. Mit Urteil vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ebenso ab, wie das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem wies es A.________ an, die finanziellen Angelegenheiten der Tochter an die Beiständin zu übertragen.

C.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 ist A.________ mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht gelangt:

"1. Das Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers und der betroffenen Person an die Vorinstanz zurück zu weisen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens über die Zumutbarkeit des Umzugs von B.________ zum Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurück zu weisen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Aufhebung allenfalls Neuregelung der Beistandschaft an die Vorinstanz zurück zu weisen.
5. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung einer Mediation/systematische[n] Familientherapie an die Vorinstanz zurück zu weisen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch im Verfahren vor dem Bundesgericht zu gewähren."

Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 hat die KESB den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat am 26. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. B.________ hat am 5. April 2018 beantragt, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, seien deren Ziffern 1 bis 5 abzuweisen. Die Ziffer 6 sei in das Ermessen des Gerichts zu legen. A.________ hat hierzu am 24. April 2018 unaufgefordert Stellung genommen und dabei an seinen Anträgen festgehalten. Diese Eingabe ist den weiteren Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Die Angelegenheit ist an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10. Juli 2018 öffentlich beraten und das Urteil anschliessend an die Beratung und die Abstimmung mündlich eröffnet worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Beistandschaft und weitere Kindesschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf sie ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Person hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Zur Beistandschaft führt der Beschwerdeführer aus, die Beiständin habe die Aufgabe, die Umsetzung des Kontaktrechts zu begleiten und bei Schwierigkeiten einzugreifen. Bisher habe sie sich aber nur um die Finanzen gekümmert und dem Beschwerdeführer "Hiobsbotschaften" überbracht. Von einer Hilfestellung oder einer vermittelnden Funktion könne keine Rede sein. Deswegen sei die Beistandschaft neu zu regeln. Ausserdem sei die aktuelle Beiständin für den Beschwerdeführer "nicht tragbar". Damit ist der Beschwerde zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Führung der Beistandschaft und der Person der Beiständin nicht einverstanden ist. Es finden sich aber keine Ausführungen dazu, weshalb die Ernennung von H.________ zur neuen Beiständin und die Ausgestaltung von deren Aufgaben - dies allein ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5, 457 E. 4.2) - bundesrechtswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht und es ist insoweit nicht darauf einzutreten.
Den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG vermag die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung einer Mediation bzw. systematischen Familientherapie ebenfalls nicht zu genügen. Auch diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtswidrigkeit und führt einzig aus, es sei "nicht einzusehen, weshalb ein urteilsfähiges 15-jähriges Kind nicht dazu verpflichtet werden kann, [sich] zwecks Familienzusammenführung" einer entsprechenden Massnahme zu unterziehen. Zusätzliche Ausführungen finden sich zwar in der Eingabe vom 24. April 2018. Diese sind indessen nicht fristgerecht erfolgt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Der Beschwerdeführer stellt unter dem Titel "Sachverhalt" sehr ausführlich dar, was sich seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall zugetragen hat. Insbesondere geht er im Einzelnen auf das Verhältnis zu seiner Tochter und den bisherigen Lauf des Verfahrens ein. Er beschränkt sich allerdings darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und sie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen, ohne diesem eine willkürliche oder sonst wie Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten und die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer andernorts dagegen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht geltend macht, ist darauf an gegebener Stelle einzugehen.

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Die Verfahrensbeteiligten verweisen in ihren verschiedenen Eingaben auf die "aktuelle Situation" bzw. neue Umstände, welche nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind. So auf den Umzug des Beschwerdeführers von U.________ nach V.________ und den Abbruch des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Beschwerdeführer hat dazu zudem weitere Unterlagen eingereicht. Hierbei handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.
Ebenfalls nicht weiter beachtlich sind die vom Verwaltungsgericht - ihm kommt keine Parteistellung zu (HANSJÖRG SEILER, in: Seiler et al. [Hrsg.]: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG mit Hinweis auf BGE 139 III 471 E. 3.3) - eingereichten Unterlagen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend, weil das Verwaltungsgericht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt und nicht bestritten ist, hat der Beschwerdeführer bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung beantragt. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab und führte einzig eine nicht öffentliche Instruktionsverhandlung durch. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich sodann nicht entnehmen, dass bereits vor der KESB eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte. Damit stellt sich die Frage von vornherein nicht, ob der Konventionsgarantie durch eine solche Verhandlung bereits Rechnung getragen wurde.

2.2. Mit dem aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK fliessenden Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung setzte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen bereits im Entscheid BGE 142 I 188 in grundsätzlicher Hinsicht auseinander. Der Entscheid betraf einen altrechtlichen Obhutsentzug - dieser entspricht dem hier strittigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (BGE 142 III 612 E. 4.1, 617 E. 3.2.2) - und die Fremdplatzierung von drei Kindern. Dabei hielt das Bundesgericht fest, die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, gelte nicht absolut. Zunächst könnten die Parteien - explizit oder stillschweigend - auf eine solche Verhandlung verzichten. Wie in jenem Fall trifft dies vorliegend jedoch nicht zu. Sodann seien Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergebe. Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstünden, würden grundsätzlich in die Ausnahmekategorie des "Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien" fallen (mit Hinweis auf das Urteil B und P gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und 35974/97
vom 24. April 2001 § 38). Stehe demgegenüber eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne in Streit, in welcher sich nicht Private gegenüberstünden, sondern der Staat und ein Privater, wie dies bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die Öffentlichkeit nicht pauschal unter dem Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung (mit Hinweis auf das Urteil Moser gegen Österreich Nr. 12643/02 vom 21. September 2006 § 97; zum Ganzen BGE 142 I 188 E. 3.1.1).

2.3. Ausgehend von diesem Entscheid bejahte das Verwaltungsgericht vorliegend einen über den Schutz des Privatlebens hinausgehenden besonderen Grund, der es rechtfertige, die Öffentlichkeit vom Verfahren auszuschliessen: Es seien die Interessen einer besonders verletzlichen Jugendlichen zu berücksichtigen, die erst kürzlich ihre Mutter verloren habe und sich in einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen ihres Vaters und ihrem eigenen Interesse am Verbleib am bisherigen Wohnort befinde. Wie die Verfahrensbeiständin ausführe, belaste das Verfahren B.________ stark und es sei "in keinem Fall in [deren] Sinn [...], wenn ihre Geschichte an die Öffentlichkeit gezogen würde". Der Schutz des Privatlebens und die Interessen der Jugendlichen seien daher höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Auch die KESB verweist auf die Verletzlichkeit von B.________. Das Kind sei bereits durch den Tod der Mutter schwer getroffen und solle nun nicht öffentlich gegen den Kindsvater auftreten müssen, um die bisherige Wohnsituation beibehalten zu können. Ausserdem bringt die KESB vor, dass sich im Verfahren "materiell" B.________ und ihr Vater und damit zwei
Privatpersonen gegenüberstehen würden. Letzteres macht auch B.________ geltend. Sie weist ausserdem darauf hin, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass "die Öffentlichkeit der Verhandlung am Ablauf oder gar am Urteil des Verwaltungsgerichts etwas geändert hätte". Dies sei denn auch nicht der Fall.

2.4. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf die Bedeutung öffentlicher Verfahren im Bereich des Kindesschutzes. "Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden [würden sich] gerne hinter dem Amtsgeheimnis verstecken und [nicht] zu ihren familienfeindlichen Entscheiden [...] stehen wollen". Gerade bei strittigen Entscheiden sei sicherzustellen, dass keine "Geheimjustiz stattfind[e]" und der Anspruch auf ein faires Verfahren eingehalten werde. Richtig sei, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit einer besonderen Begründung bedürfe. An einer solchen fehle es: Die Tochter sei ein altersgerecht entwickeltes und intelligentes Mädchen. Sie sei in ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigt und zeige keine Verhaltensauffälligkeiten. Auch allfällige Belastungen der Tochter durch das Verfahren seien nicht vor dem Hintergrund des Kindeswillens zu sehen, sondern unter dem Aspekt, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Schutz der Privatsphäre vor der Öffentlichkeit bestehe, was nicht der Fall sei. In Kindesschutzverfahren spielten Loyalitätskonflikte sodann immer eine Rolle, sodass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, weil ein solcher Konflikt bestehe. Ansonsten sei in keinem Fall mehr eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen. Die Tochter befinde sich zudem einzig in einem Konflikt zwischen den Interessen des Vaters und denjenigen der Schwester, die den "Kampf ihrer verstorbenen Mutter gegen den Beschwerdeführer fortsetz[e]". Auch der Verlust der Mutter begründe keine besondere Schutzwürdigkeit von B.________. Ein solch trauriger Schicksalsschlag könne von Jugendlichen, "die in der Regel starke Lebensgeister" hätten, überwunden werden.

2.5. Nicht zu überzeugen vermag die Einschätzung der KESB und von B.________, wonach eine familienrechtliche Angelegenheit vorliege, in der sich zwei Familienmitglieder gegenüberstehen: Zwar ist insoweit eine besondere Situation gegeben, als zu entscheiden ist, ob B.________ künftig bei ihrem Vater leben wird oder weiterhin im Umfeld der verstorbenen Mutter. Diese Konstellation gleicht einem Streit zwischen den Eltern um die Betreuung eines Kindes. Ausserdem entspricht die strittige Massnahme den Wünschen der Tochter, womit auch ein Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und denjenigen des Vaters gegeben ist. Dennoch steht formal der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes nach Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB und damit eine (hoheitliche) Kindesschutzmassnahme in Streit (vgl. dazu hinten E. 4.1-4.3). Die strittige Massnahme hat denn auch zur Folge, dass das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, auf die Behörde übergeht (zum alten Recht aber nach wie vor massgebend: BGE 128 III 9 E. 4a; Urteile 5A 736/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2; vgl. weiter Urteile 5A 550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2; 5A 402/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 13 zu Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
/314b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.

ZGB mit Hinweisen). Zudem traf die KESB auch Massnahmen im Zusammenhang mit der Beistandschaft. Diese sind zwar nicht mehr zu beurteilen (vorne E. 1.2), unterstreichen aber den hoheitlichen Charakter der vorliegenden Angelegenheit. Damit steht eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinn in Streit und es ist eine besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Die Öffentlichkeit kann nicht pauschal mit Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden.

2.6. Ob ein solch besonderer Grund gegeben ist, beurteilt sich, wie immer beim Entscheid über das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteile Ramos Nunes de Carvalho e SA gegen Portugal Nr. 55391/13, 57728/13 und 74041/13 § 93; Nikolova und Vandova gegen Bulgarien Nr. 20688/04 § 68; Diennet gegen Frankreich Nr. 18160/91 vom 26. September 1995 § 34; WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 288). Bei der im Rahmen dieses Entscheids vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der massgebenden Umstände (ausführlich: GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 Rz. 89 ff. S. 522 f., mit Hinweis auf das Urteil Campbell und Fell gegen Vereinigtes Königreich Nr. 7819/77 und 7878/77 vom 28. Juni 1984 § 87; FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK, 2. Aufl. 2015, N. 68 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft dessen Entscheid daher nur mit Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:
Der für B.________ unstrittig einschneidende Tod ihrer Mutter liegt noch nicht lange zurück. Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach das Kind eines besonderen Schutzes bedarf und ihm die mit einer öffentlichen Verhandlung verbundenen Belastungen zu ersparen sind. Zumal das vorliegende Verfahren durch das Versterben von C.________ veranlasst wurde, mit diesem also in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, und damit mit einer besonders hohen Belastung des Kindes verbunden ist. Dies vermag der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf die "in der Regel starken Lebensgeister" von Jugendlichen von vornherein nicht in Frage zu stellen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist sodann zu berücksichtigen, dass B.________ sich den einander widersprechenden Interessen ihrer engsten Angehörigen ausgesetzt sieht und sie selbst sich den Wünschen des Vaters widersetzt. Die sich hieraus ergebende Spannungslage erhöht die für das Kind mit einer öffentlichen Verhandlung verbundenen Belastungen nochmals. Das für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechende Interesse der betroffenen Jugendlichen ist in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sodann explizit als ein den Ausschluss einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigendes Interesse
anerkannt (vgl. etwa Urteil B und P gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und 35974/97 vom 24. April 2001 § 38). Unter diesen Umständen kommt entgegen dem Beschwerdeführer der unbestrittenen Tatsache, dass B.________ gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist, es sich bei ihr vielmehr um eine "sympathische, intelligente, vernünftige und reife Jugendliche" handelt, keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber zwar grundsätzlich zu Recht auf das in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zum Ausdruck kommende Prinzip der Justizöffentlichkeit und namentlich auf die damit verbundene Absage an jede Form einer der öffentlichen Kontrolle entzogenen Geheimjustiz (vgl. dazu Urteile Malofeyeva gegen Russland, Nr. 36673/04 vom 30. Mai 2013 § 105; Kharbrova gegen Russland Nr. 18498/04 vom 2. Oktober 2012 § 48; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesem Prinzip kommt grundsätzlich zwar zentrale Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, weshalb es vorliegend entscheidendes Gewicht hätte. Ganz im Gegenteil: Zwar ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem Verfahren beteiligt. Dennoch steht eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliegt der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele verfolgt (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3; jüngst Urteil 1B 87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2; allgemein zur Funktion des Strafrechts vgl. GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 2 S. 31 ff.). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit die Interessen von B.________ an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen.

2.7. Nach dem Ausgeführten hat das Verwaltungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten und ist es nicht zu beanstanden, dass es auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtete. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Damit ist auch von vornherein nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die Tochter nicht im Rahmen einer derartigen Verhandlung persönlich anhörte, wie Ersterer dies für den Fall der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (vgl. Rechtsbegehren, Ziffer 2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Instruktionsrichter des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Gerichtsschreiberin hätten in den Ausstand treten müssen und macht auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV geltend. Er begründet dies mit dem bisherigen Verhalten des Instruktionsrichters, namentlich mit dessen Auftreten an der Instruktionsverhandlung vom 20. April 2017. Der Instruktionsrichter habe ihn zum Rückzug der Beschwerde gedrängt und damit den Anschein der Befangenheit begründet.

3.2. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor den Kindesschutzbehörden und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 443 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 443 - 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
1    Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2    Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.483
3    Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.484
. ZGB) regeln den Ausstand von Gerichtsmitgliedern nicht (Urteil 5A 462/2016 vom 1. September 2016 E. 2.1). Einschlägig sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB). Im Kanton Solothurn finden die §§ 92 f. des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO/SO; BGS 125.12) Anwendung (vgl. § 145 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB/SO; BGS 211.1] und § 8 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO; BGS 124.11]).
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Ausserhalb der Teilbereiche von Art. 95 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG kann mit Bezug auf kantonales Recht nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Der Beschwerdeführer sieht die Mindestgarantie der EMRK und der BV zum Anspruch auf Beurteilung seiner Sache durch ein unbefangenes Gericht als verletzt an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid diese Mindestgarantie einhält. Die Bestimmungen der EMRK und der BV besitzen insoweit dieselbe Tragweite (BGE 139 I 121 E. 4.1; 138 I 1 E. 2.2), was vorliegend nicht in Frage gestellt wird.

3.3. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1; 139 III 443 E. 2.1.2).
Ein Ausstandsgrund ist unverzüglich geltend zu machen, mithin bei erster Gelegenheit nach dessen Kenntnisnahme. Ansonsten verwirkt das Recht auf seine Anrufung. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte geltend gemacht werden können (BGE 140 I 240 E. 2.4; 139 III 120 E. 3.2.1).

3.4. Obgleich der Beschwerdeführer den Ausstand sowohl des Instruktionsrichters als auch der Gerichtsschreiberin verlangt, führt er einzig aus, weshalb beim Richter der Anschein der Befangenheit bestehe. Zu der Gerichtsschreiberin äussert er sich nicht. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 sowie vorne E. 1.3). Die angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters begründet der Beschwerdeführer mit dessen Verhalten während des Verfahrens, namentlich an der Instruktionsverhandlung vom 20. April 2017. Er soll dem Beschwerdeführer den Beschwerderückzug nahe gelegt und erheblichen Druck auf diesen ausgeübt haben. Weshalb der Beschwerdeführer dies erst vor Bundesgericht vorbringt und er den Ausstand des Instruktionsrichters nicht umgehend beantragt hat, führt er nicht aus. Ein Grund für dieses Zuwarten ist auch nicht offensichtlich: Gelegenheit zum Vorbringen des Ausstandsgrundes hätte der Beschwerdeführer bereits an der Instruktionsverhandlung vom 20. April 2017 gehabt. Ein Ablehnungsbegehren hätte er auch in den darauf folgenden Tagen schriftlich stellen können. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, hat er das Recht zur Anrufung des
Ablehnungsgrundes verwirkt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

4.1. In der Sache strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B.________ und deren Unterbringung bei E.________. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid neben Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB massgeblich auf Abs. 3 dieser Bestimmung, was der Beschwerdeführer kritisiert. Einschlägig sei allein Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB. So oder anders sei die getroffene Massnahme aber nicht rechtmässig. Damit sind vorab die gesetzlichen Grundlagen zu klären und ist nachfolgend zu prüfen, ob diese korrekt angewandt worden sind.
Gemäss Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht (Art. 310 Abs. 3
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB).

4.2. Bei Scheidung der Ehe zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 - für die Regelung des Kindesverhältnisses war die auf den 1. Juli 2014 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes (AS 2014 357 ff.) massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
SchlT ZGB) - beliess das Gericht die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen (vgl. Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
und Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB). Die faktische Obhut über die Tochter, d.h. deren tägliche Betreuung, Pflege und laufende Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1), übertrug es der Mutter (vgl. "Urteils-Meldung" des Richteramtes Olten-Gösgen vom 9. Januar 2015). Das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, verblieb als Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB; vgl. BGE 144 III 10 E. 4) damit bei beiden Elternteilen und steht dem Beschwerdeführer seit dem Tod der Mutter alleine zu (vgl. Art. 297 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB; Urteil 5A 684/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.1, in: FamPra.ch 2015 S. 239). Wie das Verwaltungsgericht richtig erkennt, stellt sich unter diesen Umständen die Frage nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn die heutige Wohnsituation von B.________ erhalten und verhindert werden soll, dass der Beschwerdeführer die Tochter zu sich nimmt. Betroffen ist damit
der Regelungsgehalt von Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB (vgl. dazu Urteil 5A 402/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a. a.O., N. 11 ff. zu Art. 310
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
/314b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314b - 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
1    Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
2    Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.
ZGB).
Zutreffend erkennt das Verwaltungsgericht weiter, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB nicht nur dann möglich ist, wenn ein Kind entsprechend dem Gesetzeswortlaut den sorgeberechtigten Eltern weggenommen und neu untergebracht werden soll, sondern auch dann, wenn der Entzug verhindern soll, dass eine bestehende Pflegelösung rückgängig gemacht wird (vgl. Urteil 5A 550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 310
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB). Mit Blick auf das Kindeswohl, dessen Wahrung sämtliche Kindesschutzmassnahmen bezwecken (Art. 307 Abs. 1
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ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB; Urteil 5A 65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.5), spielt dabei keine Rolle, wie die aufrechtzuerhaltende Betreuungssituation entstanden ist. Erfasst wird folglich auch der vorliegende Fall, in dem nach dem Tode des betreuenden Elternteils sichergestellt werden soll, dass das Kind in seinem bisherigen Umfeld bleibt und nicht zum überlebenden Elternteil zurückkehrt. Das Verwaltungsgericht erwägt sodann zu Recht, dass die für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorausgesetzte Gefährdung des Kindeswohls in diesen Fällen nicht an der bestehenden Situation zu messen ist, die
aufrechterhalten werden soll. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Wohl des Kindes durch die neu in Aussicht genommene Betreuungsregelung gefährdet würde. Hierbei sind, da die Beendigung der früheren Betreuungslösung in Frage steht, die Kriterien von Art. 310 Abs. 3
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB zu beachten (Urteil 5A 550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 4.2; in der vorliegenden Situation die Anwendung von Art. 310 Abs. 3
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ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB bejahend auch AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 297
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ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB; CYRIL HEGNAUER, Elterliche Sorge bei Tod eines geschiedenen Elters, Art. 134 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW, 55/2000, S. 57 ff., 59).

4.3. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers unter Anwendung der Kriterien von Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB entschieden hat. Fraglich bleibt, ob der Umzug von B.________ zum Beschwerdeführer die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht, wie es diese Bestimmung voraussetzt.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen dem betroffenen Elternteil und dem Kind intakt ist und ob dessen Erziehungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung der faktischen Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Es gilt, den Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung gegen das Interesse des Kindes an einer stabilen Beziehung und geeigneter Förderung abzuwägen (BGE 111 II 119 E. 5 und 6; Urteil 5A 980/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In die Abwägung einzubeziehen sind namentlich auch der Wunsch des betroffenen Kindes, dessen Alter sowie die bisherige Dauer der bestehenden Pflegelösung (Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.2, in: FamPra.ch 2015 S. 992). Unerheblich ist, auf welchen Ursachen die Gefährdung des Kindes im Falle seiner Rückplatzierung beruht. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes oder des Elternteils oder auch in der weiteren Umgebung gründen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob den Elternteil ein Verschulden trifft (Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2015 S. 992). Bei der Beurteilung der Situation steht dem Sachgericht ein Ermessen im Sinne von
Art. 4
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ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB zu, welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. statt vieler Urteil 5A 707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; zum Prüfungsmassstab vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2).

4.4. Das Verwaltungsgericht billigt dem Beschwerdeführer zu, ein guter Vater und imstande zu sein, die Tochter zu betreuen. Die 15-jährige und insoweit urteilsfähige B.________ wolle aber ihre Wohnsituation beibehalten und nicht zum Vater ziehen. Dies gelte es zu respektieren: Werde ein Kind entgegen seinem ausdrücklich und konstant geäusserten Willen aus einer seinem Wohl entsprechenden Betreuungssituation gerissen und zum anderen Elternteil umplatziert, verstosse dies nicht nur gegen sein Persönlichkeitsrecht, sondern auch gegen das Kindeswohl, welches im Mittelpunkt stehe. Der Ort der Unterbringung könne zwar nicht in jedem Fall vom Willen des Kindes abhängig gemacht werden. B.________ sei durch den Tod der Mutter aber massiv belastet. In dieser Situation müsse alles dafür getan werden, um ihr Stabilität und ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Umfeld zu garantieren. Nur so könne sie den grossen Schmerz verarbeiten und sich altersentsprechend entwickeln. Diese Stabilität sei in ihrem derzeitigen Umfeld gegeben, wo das Kind mit seinen engsten Bezugspersonen zusammen wohne. Nicht zumutbar sei B.________ insbesondere die Trennung von ihrer älteren Schwester, welche ebenfalls bei E.________ wohne und zu der sie seit dem Tod der
Mutter eine enge Beziehung entwickelt habe. Durch den Umzug würde B.________ ausserdem noch stärker in einen Loyalitätskonflikt geraten, da die Schwester den Kontakt zum Vater verweigere. Die Rückkehr zum Beschwerdeführer gefährde daher das Kindeswohl. Ohnehin lasse der Beschwerdeführer bei der Erziehung seiner Tochter das nötige Feingefühl vermissen, weil er ihre Bedürfnisse nicht respektiere, vielmehr seine eigenen Wünsche in den Mittelpunkt stelle. Auch die KESB verweist auf das Alter und den klaren Willen des Kindes, nicht beim Vater leben zu wollen.
B.________ betont die starke Bindung zu ihrem derzeitigen Umfeld. Dort sei ihre Familie, die biologische Abstammung vom Beschwerdeführer sei subsidiär. Sie wolle sich keinesfalls beim Vater aufhalten, zu dem sie ein gestörtes Verhältnis habe. Weder sei die Beziehung gut noch werde sie gelebt. Bereits die Trennung und Scheidung der Eltern sei traumatisierend gewesen, der Vater sei gegen die Mutter und den Bruder gewalttätig geworden und habe die Schwester laufend "beschuldigt". Heute torpediere der Vater ihren Willen und erkläre ihr Umfeld zum Feind. Sie fühle sich unverstanden, übergangen, fremdbestimmt und nicht ernst genommen. Zwar möchte sie den Vater nicht verletzen, zu ihm ziehen aber auch nicht.

4.5. Der Beschwerdeführer vermag die Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen:

4.5.1. Als offensichtlich unhaltbar rügt der Beschwerdeführer die Darstellung der Beziehung zwischen B.________ und E.________ durch die Vorinstanz. Dieser habe erst seit Dezember 2016 mit der verstorbenen Kindsmutter und den Töchtern in einer Wohnung gelebt. Von einer langjährigen Beziehung könne keine Rede sein. Auch könne E.________ sich nicht durchsetzen und B.________ habe nirgends ausgesagt, dieser sei eine Vaterfigur. Der Anhörung vom 20. Oktober 2016 sei vielmehr zu entnehmen, dass das Kind die Schwester und die Grosseltern als Hauptbezugsperson sehe. An anderer Stelle führt der Beschwerdeführer aus, nach dem Tod der Mutter sei er als Vater die Hauptbezugsperson der Tochter.
Aus der auch vom Beschwerdeführer zitierten Anhörung wie aus seiner Stellungnahme vor Bundesgericht ergibt sich, dass für das Kind vorab das bestehende Beziehungssystem von Bedeutung ist, zu dem neben der Schwester und den Grosseltern mütterlicherseits auch E.________ zählt. Zwar gab B.________ zu Protokoll, ihre Hauptbezugsperson sei ihre Schwester und hat sie E.________ erst an dritter Stelle genannt. Dies lässt aber die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die engsten Bezugspersonen, zu denen auch E.________ zählt, befänden sich in dem derzeitigen Umfeld des Kindes, nicht als willkürlich erscheinen. Zumal auch das Verwaltungsgericht auf die enge Bindung des Kindes zu seiner Schwester hinweist. Aktenwidrig ist demgegenüber die Behauptung, der Beschwerdeführer sei die engste Bezugsperson seiner Tochter. Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus der weiteren Rüge ableiten will, die Fremdplatzierung sei nur "vordergründig" bei E.________ erfolgt. Soweit er damit auf die engere Beziehung zwischen den beiden Schwestern hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch die ältere Tochter bei E.________ lebt. Die Platzierung von B.________ bei diesem ist daher folgerichtig. Unerheblich bleibt sodann der Hinweis des Beschwerdeführers,
dass E.________ erst seit Dezember 2016 "offiziell" in der Wohnung der verstorbenen Kindsmutter lebe. Dies allein besagt nichts über die Qualität des Verhältnisses zwischen E.________ und B.________, zumal die Beziehung zwischen Ersterem und der Kindsmutter unstrittig länger angedauert hat.
Keine ausreichende Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 1.3) erhebt der Beschwerdeführer sodann, soweit er ausführt, er habe "grosse und berechtigte Zweifel" daran, dass die derzeitige Situation eine stabile Lebenssituation für seine Tochter sei. Insoweit äussert er blosse Vermutungen zu den bestehenden Verhältnissen ohne mit der nötigen Klarheit darzulegen, weshalb die Darstellung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll.

4.5.2. Unbestritten ist, dass der Vater grundsätzlich erziehungsfähig und in der Lage wäre, seine Tochter zu betreuen. Wie ausgeführt, ist dies allein für den Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer vermag daher aus dem Umstand, "dass [bei ihm] keine derart gravierende Schwäche vorliegt, die den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts [nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB] erforderlich machen würde", nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass das Verwaltungsgericht die Erziehungsfähigkeit des Vaters überhaupt nicht in seinen Entscheid einbezogen hätte, wird sodann nicht geltend gemacht.

4.5.3. Mit Blick auf die Interessen des Kindes an der Beibehaltung der derzeitigen Situation bringt der Beschwerdeführer vor, mit einem Aufenthaltswechsel seien für B.________ keine allzu grossen Umstellungen verbunden. Er habe bis zur Trennung mit der Kindsmutter im Jahre 2010 mit dem Kind zusammen gelebt und es habe auch seither regelmässige Besuchs- und Ferienkontakte gegeben. Ausserdem wohne er in der Nähe des heutigen Aufenthaltsorts der Tochter, sodass diese bei einem Umzug nicht aus ihrer bekannten Umgebung gerissen werde und sie ihre sozialen Kontakte weiterhin pflegen könne.
Damit vermag der Beschwerdeführer die Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen: Vorab kommt einem dauernden Zusammenleben eine gänzlich andere Qualität zu als (gelegentlichen) Kontakten im Rahmen von Besuchen oder Ferienaufenthalten. Auch wenn der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter nach der Trennung der Kindseltern nicht abgerissen ist, vermag Ersterer daher nichts Entscheidendes aus der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts abzuleiten. Der Beschwerdeführer selbst führt sodann aus, dass das jüngste Zusammenleben mit der Tochter im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits sieben Jahre zurücklag. Inwiefern der Umzug zum Vater für das Kind hierdurch erleichtert werden sollte, ist nicht ersichtlich. Unzweifelhaft stellt der Wegzug aus der bisherigen Wohnsituation für das Kind sodann einen starken Einschnitt in den Lebensumständen dar. Dieser vermöchte zwar dadurch etwas abgemildert werden, dass mit ihm nicht der Kontaktabbruch zu den bisherigen Bezugspersonen verbunden wäre und B.________ auch örtlich nicht entwurzelt würde, womit etwa kein Schulwechsel nötig wäre. Dies lässt es aber nicht als bundesrechtswidrig erscheinen, wenn die Vorinstanz davon
ausgeht, dass ein Umzug die Verhältnisse destabilisieren würde.

4.5.4. Unbehelflich bleibt weiter der Einwand des Beschwerdeführers, es gereiche B.________ und allen Beteiligten zum Nachteil, wenn die ältere Tochter, D.________, die Mutterrolle übernehme und "den Kampf der verstorbenen Mutter gegen den Beschwerdeführer" fortsetze. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zwar entnehmen, dass die ältere Tochter den Beschwerdeführer ablehnt und den Kontakt zu diesem abgebrochen hat. Auch befindet sich B.________ deswegen in einem gewissen Loyalitätskonflikt. Hieraus ergeben sich indes keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung von B.________ im bestehenden Umfeld. Auch kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht in der Lage wäre, ihren Willen bezüglich des Lebens mit dem Vater autonom zu bilden (vgl. dazu BGE 131 III 334 E. 5.1; Urteile 5A 666/2017 vom 27. September 2017 E. 5, in: FamPra.ch 2018 S. 249; 5A 149/2017 vom 19. April 2017 E. 5.1, in: SZIER 2017 S. 233). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann nicht geeignet, die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. vorne E. 1.3). Unbestritten ist die vom Verwaltungsgericht in Aussicht genommene Lösung sodann für den Beschwerdeführer weniger vorteilhaft,
als wenn er die Tochter selbst betreuen könnte. Dies ist aber Folge des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und trägt zu der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nichts bei.

4.5.5. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass das Verwaltungsgericht sehr stark auf den Wunsch der Tochter abgestellt hat, die bisherige Betreuungslösung beizubehalten. Die von der Vorinstanz insoweit zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
Wie dargelegt ist es vorab im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auch den Willen des Kindes in seine Überlegungen einbezogen hat. Ebenfalls wurde bereits festgehalten, dass die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 15-jährige B.________ in der Lage ist, sich zur Frage ihres Aufenthalts einen eigenen Willen zu bilden. Dieser Wille darf zwar nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. Urteil 5A 266/2017 vom 29. November 2017 E. 7.1). Auch können Kinder nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit einem (nicht sorge- oder obhutsberechtigten) Elternteil haben (vgl. Urteil 5A 656/2016 vom 14. März 2017 E. 4 mit Hinweis). Nach einer zum Recht auf persönlichen Verkehr ergangenen Rechtsprechung ist aber mit fortschreitendem Alter des Kindes zunehmend dessen geäussertem Willen Rechnung zu tragen und ist es zu respektieren, wenn ein fast volljähriges Kind den Verkehr mit einem Elternteil ablehnt (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A 745/2015 und 5A 755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2; 5A 528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Angesichts der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Situationen ist es nicht bundesrechtswidrig, dass das Verwaltungsgericht vorliegend auf diese
Rechtsprechung abgestellt hat. Es durfte damit den Willen von B.________ berücksichtigen und diesem in seinem Entscheid ein grosses Gewicht beimessen.

4.5.6. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass er zu seiner Tochter trotz der schwierigen Umstände eine gelebte und gute Beziehung habe, an der er stets gearbeitet und für die er immer gekämpft habe. In diesem Zusammenhang verweist er unter Hinweis auf PETER BREITSCHMID, a.a.O., N. 25 zu Art. 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB, darauf, dass Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB "nicht angerufen werden [könne], wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis beim leiblichen Elternteil vorliegen und sich die Eltern während der Fremdplatzierung um den Aufbau bzw. die Fortführung der persönlichen Beziehung zum Kind bemüht haben".
Der Beschwerdeführer geht in seinen Ausführungen davon aus, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen werden kann ("wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis [...] vorliegen"). Ob dies der Fall ist, gilt es aber erst gerade zu entscheiden. Sein Einwand geht damit von vornherein an der Sache vorbei. Ohnehin will Art. 310 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB nach der Rechtsprechung, auf die auch PETER BREITSCHMID sich an der angegebenen Stelle bezieht, einzig verhindern, dass ein fremdplatziertes Kind, das längere Zeit am Pflegeort gelebt hat und dort verwurzelt ist, unversehens von diesem weggenommen und so in seiner seelisch-geistigen und körperlichen Entwicklung ernsthaft gefährdet wird. Diese Bestimmung könne nicht gegen die ernste Absicht der Eltern, die sich trotz der Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, angerufen werden, das Kind "eines Tages" wieder selbst zu betreuen und erziehen (BGE 111 II 119 E. 5; vgl. auch Urteil 5A 88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 992). Folglich räumt die Rechtsprechung den sich sorgenden Eltern nicht einen unbedingten Anspruch auf sofortige Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein, wie
der Beschwerdeführer dies offenbar meint. Vielmehr stellt sie sicher, dass das Kind keinen sein Wohl gefährdenden Betreuungswechsel über sich ergehen lassen muss, selbst wenn die Eltern die Betreuung grundsätzlich wieder übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer vermag aus seinem Vorbringen somit nichts zu der Frage abzuleiten, ob ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht entzogen wurde.

4.5.7. Der Beschwerdeführer verwehrt sich weiter gegen den Vorwurf, seine eigenen Wünsche in den Mittelpunkt zu stellen und das nötige Feingefühl bei der Erziehung der Tochter vermissen zu lassen. Nicht er habe das vorliegende Verfahren in Gang gesetzt, sondern die KESB; und dies, obgleich keine Gefährdungsmeldung vorgelegen habe und die Behörde die Angelegenheit der Familie und dem Beistand hätte überlassen können.
Wie ausgeführt sind mit Blick auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Ursachen der Kindeswohlgefährdung unerheblich, die zum behördlichen Eingriff führen. Auf ein Verschulden der Beteiligten kommt es nicht an. Mithin spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer den bestehenden Zustand geschaffen oder begünstigt hat. Entscheidend ist einzig, ob die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen daher an der Sache vorbei. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es sodann, dass die Kindesschutzbehörde ein Verfahren einleitete, nachdem sie Kenntnis von den massgebenden Umständen erlangt hat. Nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend präzise geltend gemacht ist weiter, welche milderen Massnahmen als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hätten ergriffen werden können, um den Verbleib von B.________ bei E.________ effektiv sicherzustellen.

4.5.8. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz schliesslich ein Gutachten über die Zumutbarkeit des Umzugs von B.________ einholen müssen. Indessen rügt er weder, dass das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag missachtet oder zu Unrecht abgewiesen hätte (vgl. vorne E. 1.3), noch führt er aus oder begründet er auch nur ansatzweise, dass der entsprechende Antrag erstmals vor Bundesgericht gestellt werden könnte (vgl. vorne E. 1.4). Hierauf ist nicht einzugehen.

4.6. Zusammenfassend ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers ebenso wenig zu beanstanden wie die Unterbringung von B.________ bei E.________.
Damit ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Entzug der Befugnis zur Verwaltung des Vermögens und Einkommens von B.________ richtet. In seinen diesbezüglichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer davon aus, dass B.________ künftig bei ihm lebt, was wie dargelegt nicht der Fall sein wird. Seiner Argumentation ist damit die Grundlage entzogen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren weiter eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
Auch das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor den Kindesschutzbehörden ist nicht im ZGB geregelt (vgl. Urteil 5A 550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2). Massgebend ist § 76 VRG/SO (vgl. § 145 Abs. 1 EG ZGB/SO), dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere verfassungsmässiger Rechte, und auf entsprechende Rüge hin prüft (vgl. zum Ganzen vorne E. 3.2). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich indessen auch aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Da nicht geltend gemacht ist, dass das kantonale Recht hierüber hinausgehen würde, ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel der Verfassungsbestimmung zu beurteilen. Entsprechend prüft das Bundesgericht frei, ob der strittige Anspruch verletzt worden ist (BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1).

5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne das für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Familie notwendige Existenzminimum zu schmälern. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu berücksichtigen. Die gesuchstellende Person muss ihre Einkünfte, ihre Vermögenslage und ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen. Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel einerseits und sämtliche finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen. Das Bundesgericht prüft wie gesagt frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung zutreffend angewendet worden sind; es überprüft jedoch die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde nur auf Willkür hin (vgl. vorne E. 1.3; vgl. zum Ganzen BGE 135 I 221 E. 5.1).

5.3. Nach Darlegung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dieser von dem Entgelt nicht leben könne, das er sich durch das Unternehmen seines Vaters - bei diesem ist er angestellt - ausbezahlen lasse. Seine Ausführungen machten deutlich, dass er zusätzlich über Einkommen oder Vermögen verfügen müsse, welches er aber nicht offenlege. Anders sei nicht zu erklären, dass er ohne Anhäufung von Schulden den Mietzins einer grossen Wohnung, die Sanierung einer Liegenschaft sowie seinen Unterhalt und teilweise denjenigen seiner Töchter finanzieren könne. Mangels Offenlegung seiner gesamten finanziellen Situation vermöge er seine Bedürftigkeit daher nicht nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, seine finanziellen Verhältnisse nicht vollständig offengelegt zu haben. Die Erstinstanz habe ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Seither hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert. Tatsächlich könne er mit seinem bescheidenen Einkommen seinen Bedarf nicht decken und sei deshalb auf ein Darlehen seines Arbeitgebers angewiesen, das zwischenzeitlich habe erhöht werden müssen. Das Darlehen sei in der Steuererklärung ausgewiesen und von den Steuerbehörden akzeptiert. Es treffe daher nicht zu, dass er keine Schulden habe anhäufen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek könne er sodann nicht mehr erhöhen. Von der Bank habe er aber einen Aufschub für die Bezahlung der Hypothekarzinsen erhalten.

5.4. Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge hat (vgl. E. 5.2 hiervor; BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 2C 4/2018 vom 21. Februar 2018 E. 2.3; 5A 75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.1; 5A 761/2014 vom 26. Februar 2014 E. 3.2). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1).
Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neben der auf seiner Liegenschaft lastenden Hypothek Schulden bei seiner Arbeitgeberin ausgewiesen hat. Auf das entsprechende Darlehen hat es in seinem Entscheid ausdrücklich verwiesen.Dennoch kam es in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verhältnisse in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend ausgewiesen. In seiner hiergegen gerichteten Kritik geht der Beschwerdeführer von einem gegenüber dem angefochtenen Urteil ergänzten Sachverhalt aus (insbesondere Erhöhung der Darlehensssumme). Die zum Nachweis dieser Umstände vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel sind allerdings nicht zu berücksichtigen:Soweit es sich nicht um grundsätzlich unbeachtliche echte Noven handelt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er die fraglichen Unterlagen erst im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals sollte in den Prozess einführen können (vgl. dazu vorne E. 1.4). Dies gilt namentlich für die Steuererklärung 2015, den Darlehensvertrag vom 1. Februar 2017 sowie den Entscheid der KESB vom 7. Juni 2017 betreffend Pflegevertrag. Unter diesen
Umständen vermag der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen (vgl. dazu vorne E. 1.3). Ausgehend von dem durch das Verwaltungsgericht willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik nicht geeignet, dessenÜberlegungenals verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Damit durfte die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneinen und dessen Gesuch abweisen. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG) und er hat die Kosten der Kindesvertreterin zu übernehmen (vgl. dazu Urteile 5A 557/2017 vom 16. Februar 2018 E. 6.2, in: FamPra.ch 2018 S. 605; 5A 529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3). Allerdings hat der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieses Gesuch ist gutzu heissen, nachdem der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Bedürftigkeit hinreichend dargelegt hat, womit er von der Bezahlung der ihm auferlegten Kosten zu befreien und ihm seine Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.

3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

3.2. Die Kindesvertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

4.
Rechtsanwältin Hintermann wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, B.________, E.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber