Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 75/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. X._________,
2. Y._________,
3. Z._________,
4. W._________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Kai Ludwig,

gegen

1. Gemeinderat Feusisberg,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Gegenstand
Strassenbeitragsplan,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Der Erschliessungsplan der Gemeinde Feusisberg sieht die Erstellung einer Groberschliessungsstrasse für eine im Gebiet Rahmensbüel gelegene Ein- und Zweifamilienhauszone vor. Gemäss Art. 13 des Reglements zum Erschliessungsplan beträgt der Kostenanteil der Gemeinde 10 %. Am 28. August 2008 erteilte der Gemeinderat Feusisberg die Baubewilligung für das Strassenbauprojekt. Dagegen beschritt unter anderem X._________ den Rechtsweg. Seine Beschwerde wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 1C 475/2009 vom 16. März 2010).

Der zum Strassenbauprojekt gehörende Beitragsplan "Erschliessung Rahmensbüel, Schindellegi" vom 21. Juni 2010 wurde vom 25. Juni bis zum 15. Juli 2010 öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 wies der Gemeinderat eine von X._________ erhobene Einsprache ab und genehmigte den Beitragsplan. X._________ erhob dagegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, der das Rechtsmittel indessen am 21. Juni 2011 abwies. In der Folge gelangte X._________ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. November 2011 ebenfalls ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2012 beantragen X._________, Y._________, Z._________ und W._________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Der Regierungsrat und der Gemeinderat haben in der Folge eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Der Beitragsplan "Erschliessung Rahmensbüel, Schindellegi" vom 21. Juni 2010 legt zwar die definitive Höhe des geschuldeten Betrags noch nicht fest, jedoch den prozentualen Kostenanteil. Daraus wird sich nach Vorliegen der definitiven Strassenbauabrechnung aufgrund einer blossen Rechenoperation der geschuldete Betrag ergeben. Unter diesen Voraussetzungen ist von einem Endentscheid auszugehen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 2C 665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 1.2 mit Hinweis, in: ZBl 113/2012 S. 103).

1.2 Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Am vorinstanzlichen Verfahren war lediglich der Beschwerdeführer 1 beteiligt; die Beschwerdeführer 2 bis 4 waren nicht Partei. In ihren Eingaben zuhanden des Bundesgerichts legen die Beschwerdeführer dar, das Eigentum an den beiden in Frage stehenden Parzellen Nr. 329 und 330 sei vom Beschwerdeführer 1 auf die Beschwerdeführer 2 bis 4 übertragen worden. Falls der Gemeinderat Feusisberg dem Parteiwechsel nicht zustimme, was aufgrund dessen Eingabe vom 20. März 2012 anzunehmen sei, sei das Verfahren vom Beschwerdeführer 1 weiter zu führen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 die beiden Liegenschaften mittlerweile veräussert hat, ändert nichts an seiner Beschwerdelegitimation (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 21 - 1 Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
1    Die Klage wird angehoben durch Einreichung der Klageschrift beim Bundesgericht.
2    Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des streitigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache.
3    Im Übrigen bewirkt die Rechtshängigkeit nicht die Festlegung des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung.
BZP; Urteil 1C 32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.1; BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223; je mit Hinweisen). Ein Parteiwechsel ist hingegen nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP). Aus der Vernehmlassung des Gemeinderats vom 20. März 2012 geht hervor, dass dieser einem Parteiwechsel nicht zustimmt. Die Beschwerdeführer akzeptieren, dass unter diesen Voraussetzungen das Verfahren vom Beschwerdeführer 1 weiterzuführen ist. Auf die Beschwerde ist somit in Bezug auf Beschwerdeführer 1, nicht aber in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 bis 4 einzutreten.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht führte zum Kostenanteil des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen Folgendes aus: Die beiden aneinandergrenzenden Parzellen Nrn. 329 und 330 würden durch die bestehende, schmale Rahmensbüelstrasse erschlossen. Ein Teilstück der Strasse, welche im betreffenden Bereich neu "Obere Paulistrasse" heissen werde, solle verbreitert und mit einem Trottoir versehen werden. Dieses Teilstück ende auf der Parzelle Nr. 329 in einem Wendeplatz. Das sich auf Art. 6 Abs. 1
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)
WEG Art. 6 Erschliessungsbeiträge - 1 Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.
1    Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.
2    Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden.
3    Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) und Art. 19 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG (SR 700) stützende kantonale Recht sehe vor, dass die Gemeinde von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse, angemessene Beiträge erhebe. Die Strassenerschliessungsbeiträge seien nach Abzug des Kostenanteils der Gemeinde auf die Grundeigentümer zu verlegen. Dabei seien der ihnen erwachsende Sondervorteil und allfällige Nachteile zu berücksichtigen (§§ 44 f. des kantonalen Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 [SRSZ 400.100] und §§ 3 ff. der kantonalen Verordnung vom 7. Februar 1990 über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen [SRSZ
400.220]).

Rechnerisch bestimme sich die Beitragsziffer aus dem Produkt folgender Faktoren: (Beitragspflichtige bzw. anrechenbare Grundstücksfläche) x (Beitragsklasse) x (massgebende Strassenlänge) x (Ausnützungsziffer). Die auf das einzelne Grundstück entfallende Beitragsziffer ergebe im Verhältnis zur Summe der Beitragsziffern aller erfassten Grundstücke den Kostenanteil. Für die unüberbaute Parzelle Nr. 329 resultiere so ein Kostenanteil von 3.53 %. Bei der bereits teilweise überbauten Parzelle Nr. 330 sei zu berücksichtigen, dass eine Zufahrt bereits vorhanden sei. Diese könne in Bezug auf das bestehende Einfamilienhaus und eine allfällige Vergrösserung desselben um 30 % noch als hinreichend bezeichnet werden. Bei einer auf diese Weise erweiterten Bruttogeschossfläche von 287 m2 und einer Ausnützungsziffer von 0.35 betrage die erschlossene Fläche 820 m2. Für die übrige Parzellenfläche werde erst mit dem Strassenneubau eine hinreichende Erschliessung geschaffen. Würden von der im Perimetergebiet liegenden Parzellenfläche von 2'755 m2 diese 820 m2 und zudem 53 m2 für den zu erstellenden Wendeplatz subtrahiert, so lasse sich für die Restfläche von 1'882 m2 aufgrund der erwähnten Faktoren ein Kostenanteil von 5.25 % bestimmen.

2.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Er ist der Ansicht, es entstehe ihm durch die neue Erschliessungsstrasse im Vergleich zu Grundeigentümern, deren Grundstücke unüberbaut seien oder die kein Land abtreten müssten, ein signifikant geringerer Vorteil. Um die von der Vorinstanz berechnete Restfläche von 1'882 m2 tatsächlich optimal nutzen zu können, müsste er die bestehende Liegenschaft abbrechen. Der für die Parzelle Nr. 330 bestimmte Sondervorteil sei somit hypothetischer Natur und trage seinen konkreten subjektiven Interessen nicht Rechnung. Dies sei aufgrund der Nutzungsstudie ersichtlich, welche er seiner Beschwerde ans Bundesgericht beigelegt habe. Dieses neue Beweismittel sei zulässig. Es sei notwendig geworden, nachdem das Verwaltungsgericht die Einholung eines entsprechenden Gutachtens in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt habe. Im Ergebnis würde die teilweise überbaute Parzelle wie eine unüberbaute behandelt, was unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots unzulässig sei. Dieses Argument habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Das Verwaltungsgericht habe es jedoch nicht erörtert und dadurch
abermals seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, er sei rechtsungleich behandelt worden, weil die ihm aus dem Bau der Erschliessungsstrasse entstehenden Nachteile nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen habe er als einziger Grundeigentümer Land für den Wendeplatz zur Verfügung stellen müssen, ohne dass sein Kostenanteil deswegen reduziert worden wäre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Parzelle Nr. 329 wegen des Wendeplatzes um ca. 16 % verringert habe, was die Nutzbarkeit der Parzelle und damit den Quadratmeterpreis beeinträchtige. Zum andern seien aufgrund des Wendeplatzes Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. Die Vorinstanz habe diese ihn treffenden Nachteile nicht berücksichtigt und sich mit seinen Argumenten wiederum nicht hinreichend auseinandergesetzt.
2.3
2.3.1 Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Kostenanteile sind Vorzugslasten, die nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils, der dem Einzelnen erwächst, zu verlegen sind (BGE 118 Ib 54 E. 2b S. 57 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es vor dem Hintergrund des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) zulässig, bei der Bemessung des Sondervorteils nach schematischen Grundsätzen vorzugehen (BGE 110 Ia 205 E. 4c S. 209 mit Hinweis; Urteil 2C 665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis, in: ZBl 113/2012 S. 103).
2.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wirft dem Verwaltungsgericht vor, bei der Bestimmung des auf Parzelle Nr. 330 entfallenden Kostenanteils den Unterschied zwischen unüberbauten und teilweise überbauten Grundstücken vernachlässigt zu haben. Dies ist unzutreffend. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht von der gesamten Parzellenfläche jenen Teil abgezogen, der bereits als erschlossen gelten kann. Es ist dabei vom bestehenden Gebäude und dessen potenzieller Erweiterung um 30 % ausgegangen. Bei der Berechnung des Kostenanteils war somit lediglich die Restfläche massgebend. Dass rechtliche oder tatsächliche Hindernisse Nutzung dieser Restfläche entgegenstehen, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Ergebnis gehen er selbst wie auch die von ihm eingereichte Überbauungsstudie von der unzutreffenden Prämisse aus, dass bei der Berechnung des Kostenanteils auf die gesamte Fläche der Parzelle abgestellt wurde. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich indessen klar aus dem angefochtenen Entscheid und wirkt sich im Übrigen bei der Kostenberechnung zugunsten des Beschwerdeführers 1 aus. Dessen Vorwurf, der Sondervorteil sei bloss hypothetischer Natur und trage seinen konkreten subjektiven Interessen nicht Rechnung, ist
vor diesem Hintergrund unbegründet. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots ist deshalb zu verneinen. Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie selbst von der Einholung einer Überbauungsstudie absah, zumal sich die für die Beurteilung des Sondervorteils relevanten Umstände bereits aus den Akten ergeben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; je mit Hinweisen).
2.3.3 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Nachteile ergeben sich aus der Landabtretung für den geplanten Wendeplatz und die mit diesem in Zusammenhang stehenden Immissionen. In Bezug auf die Landabtretung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 dafür entschädigt wird. Diese nach Art. 26 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV geschuldete Entschädigung erfasst im Übrigen auch einen allfälligen Minderwert des Restgrundstücks. Ob ein solcher tatsächlich besteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Entscheidend ist, dass eine doppelte Berücksichtigung der Landabtretung - zum einen im Enteignungsverfahren, zum andern im Rahmen der Festlegung des Strassenbeitrags - eine ungerechtfertige Bevorzugung des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zu den übrigen Beitragspflichtigen bedeutete (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) und deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt wurde (vgl. Urteil 1P.511/1999 vom 10. April 2000 E. 4a).

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 befürchteten Lärm- und Abgasemissionen führte das Verwaltungsgericht schliesslich aus, diese würden nicht ins Gewicht fallen. Diese Einschätzung erscheint haltbar, zumal der geplanten Strasse keine Durchgangsfunktion zukommt. Der Wendeplatz dürfte etwa von der Kehrichtabfuhr, der Post oder von Privatpersonen, die sich verfahren haben, benützt werden. Es ist mit dem Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn die Vorinstanz die damit in Zusammenhang stehenden Emissionen als gering bewertete und nicht bei der Festlegung des Strassenbeitrags berücksichtigte.
2.3.4 Unbegründet ist schliesslich auch die vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der Entscheid der Vorinstanz. Diese ist sowohl auf die unterschiedliche Behandlung teilweise überbauter Grundstücke als auch auf die Reduktion der Fläche der Parzelle Nr. 329 und auf die geltend gemachten Immissionen eingegangen. Die betreffenden Ausführungen haben es dem Beschwerdeführer 1 erlaubt, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gemeinde Feusisberg, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold