Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.15

Entscheid vom 10. Juli 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Basel-Stadt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gelangte mit Schreiben vom 7. April 2009 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und führte darin aus, dass sie gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der „Drohung etc.“ führe. Dabei werde dem Angeschuldigten u. a. vorgeworfen, am Abend des 5. April 2009 in Z. (Kanton Zürich) mit seinem Fahrzeug drei Mal absichtlich in das Heck des Personenwagens, in dem die Geschädigten B. und C. sassen, gefahren zu sein. Anschliessend, zum Zeitpunkt, als der Geschädigte C. die Fahrertüre des von ihm geführten Wagens öffnete und im Begriffe war auszusteigen, wobei er aber erst die Beine auf die Strasse gesetzt hatte, sei A. auf die offene Fahrertüre zugefahren und habe diese abgeknickt. Der Fahrer habe seine Beine gerade noch rechtzeitig ins Fahrzeuginnere zurückziehen können, habe aber aufgrund der Fahrmanöver des Beschuldigten eine Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Brust- und eine Lendenwirbelsäulenkontusion erlitten. Nachdem gegen den Beschuldigten im Kanton Basel-Stadt bereits im Verlaufe des Jahres 2008 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Nötigung eröffnet wurde, ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme ihres gegen A. geführten Verfahrens (act. 1.1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt in ihrem Schreiben vom 16. April 2009 dafür, dass der geschilderte Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ermittelt werden müsse, weshalb aufgrund von Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten zuständig seien. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte daher die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihrerseits um die Übernahme des von ihr gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.2). Die mittlerweile mit dem Fall betraute Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich lehnte die Übernahme der bisher im Kanton Basel-Stadt geführten Untersuchung am 30. April 2009 ab, schlug jedoch kollegialiter vor, dass die beiden involvierten Kantone ihre jeweiligen Verfahren getrennt weiter führen sollen (act. 1.3).

B. In ihrem Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Mai 2009 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest, dass sie den Gerichtsstand Basel-Stadt nicht anerkennen, das Verfahren des Kantons Zürich nicht übernehmen und einer getrennten Verfahrensführung nicht zustimmen könne, und ersuchte sie um Übernahme des bisher im Kanton Basel-Stadt geführten Verfahrens (act. 1.4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 27. Mai 2009 ab (act. 1.5).

C. Mit Gesuch vom 18. Juni 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei der Kanton Zürich bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der gegen A. geführten Strafverfahren für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 26. Juni 2009 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei der Kanton Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung aller A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 30. Juni 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 [SG 257.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwersten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 286 m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 112 IV 61 E. 2; 92 IV 153 E. 1 S. 155). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vornherein als haltlos erweist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 25] m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.). Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 1098), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen zuletzt auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1; BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Für die Beantwortung der vorliegenden Gerichtsstandsfrage entscheidend ist die vorläufige rechtliche Qualifikation des eingangs unter lit. A. geschilderten Vorfalls vom 5. April 2009. Der Gesuchsteller hält dafür, dass dieser Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, zu untersuchen sei. Der Gesuchsgegner sieht darin eine mittels gefährlichen Gegenstands begangene einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB, womit lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in Frage kommt. Folgt man der Auffassung des Gesuchsgegners, liegt der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Delikte im Kanton Basel-Stadt, da dieser gegen den Beschuldigten bereits seit 2008 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts einer – ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten – Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) führt.

2.3 Gemäss Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv setzt dieses konkrete Gefährdungsdelikt das Verursachen einer unmittelbaren Lebensgefahr voraus. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes – in diesem Falle des Lebens – als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret, der Schadenseintritt nicht nur abstrakte Möglichkeit sein. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Die Lebensgefahr muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz und Skrupellosigkeit voraus (Aebersold, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 7 ff.; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 74 ff. N. 5 ff.).

2.4 Gestützt auf den eingangs geschilderten Ablauf des Vorfalls erscheint der Vorwurf der Gefährdung des Lebens nicht als von Vornherein haltlos. Der Beschuldigte ist in jenem Zeitpunkt, in jenem die Fahrertüre des sich vor ihm befindlichen Fahrzeugs geöffnet wurde, auf diese zugefahren, wobei der Fahrer jenes Fahrzeuges im Begriffe war auszusteigen und seine Beine bereits auf die Strasse gesetzt hatte. Der Geschädigte vermochte seine Beine im letzten Moment gerade noch zurückzuziehen, bevor das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug in die aufgesperrte Türe des vor ihm postierten Wagens fuhr und die Türe abknickte. Dass sich der Geschädigte in einer durch den Beschuldigten herbeigeführten Gefahrensituation befunden hat, ist vorliegend unbestritten. Der Gesuchsgegner bestreitet demgegenüber das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr; von einer solchen könne seiner Ansicht zufolge erst gesprochen werden, wenn der Geschädigte nicht nur seine Beine auf die Strasse gesetzt, sondern ganz aus dem Fahrzeug gestiegen wäre. Angesichts des von der I. Beschwerdekammer bei der Bestimmung der Gerichtsstandsfrage anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ umschreiben diese Ausführungen des Gesuchsgegners die entstandene Gefährdung zu eng. Die Lebensgefährdung bzw. die Wahrscheinlichkeit des entsprechenden Schadenseintrittes ist nicht ex post und nicht nach richterlichem Ermessen zu beurteilen, sondern durch eine objektiv-nachträgliche Prognose zu ermitteln (Aebersold, a.a.O., Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 9). Hieraus folgt, dass die Tatsache, dass der Geschädigte im letzten Augenblick seine Beine von der Strasse und somit aus der Spur des herannahenden Fahrzeuges wegziehen konnte, keinen Einfluss auf die allfällige Qualifikation des Vorfalls als Gefährdung des Lebens haben kann. Dadurch dass der Geschädigte bereits die Beine aus dem Fahrzeug heraus auf die Strasse gesetzt hatte, rechtfertigt sich die Annahme einer unmittelbaren Gefahr, wonach diese vom herannahenden Wagen erfasst und zwischen Wagen und offen stehender Türe eingeklemmt würden. Wäre der Körper des Geschädigten hierdurch aus dem Auto gerissen worden, so wären weit gravierendere Unfallfolgen denkbar gewesen. Eine solche Gefährdung des Lebens ist im vorliegenden Fall anhand einer objektiv-nachträglichen Prognose als genügend konkret und unmittelbar zu
betrachten. Dass der Geschädigte ganz aus dem Auto hätte steigen müssen, um eine Gefährdung des Lebens anzunehmen, kann nicht gefordert werden. Die Gefahr muss lediglich eine unmittelbare, keine unausweichliche sein (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 3). Ähnlich beurteilt wurde offenbar auch der Fall, in dem der Täter mit Vollgas auf einen vor ihm stehenden Polizisten losfuhr, wobei dieser sich im letzten Moment mit einem Sprung zur Seite retten konnte. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde in jenem Fall bejaht (Aebersold, a.a.O., Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 22).

2.5 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten liegt im Kanton Zürich. Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind keine ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.