Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 228/2011

Urteil vom 10. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgericht Luzern-Stadt, Präsident,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 23. Juli 2010 beantragte X.________ die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück Nr. xxx in A.________ für Fr. 170'000.-- nebst Zins. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Der Präsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt (heute Bezirksgericht Luzern) wies mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 sowohl das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C.
Dagegen erhob X.________ am 3. November 2010 Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern sowohl in der Sache als auch betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2011 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ab und bestätigte damit insoweit den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2010.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren behandelte das Obergericht in einem gesonderten Entscheid (vgl. dazu 5A 226/2011).

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde vom 24. März 2011 die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 3. Februar 2011 und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Präsident des Amtsgerichts hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 4. April 2011 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). In der Hauptsache geht es um ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) deutlich mehr als Fr. 30'000.-- beträgt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden.

1.2 Auch die Beschwerdegründe können im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weiter gehen als im Hauptverfahren (Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Ob die verweigerte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellt, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer ohnehin einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt.

1.3 Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 135 IV 43 E. 4 S. 47). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 134 II 349 E. 3 S. 352).

2.
2.1 Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe am 11. August 2010 dem Amtsgerichtspräsidenten das amtliche Formular für die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. § 132 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 über die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern [ZPO; SRL 260a; in Kraft bis 31. Dezember 2010]) eingereicht.

Mit Schreiben vom 12. August 2010 habe der Amtsgerichtspräsident den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. August 2010 namentlich bezeichnete Unterlagen nachzureichen (Angaben und Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten; Belege zu den geltend gemachten Auslagen; Auszug aus dem Scheidungsurteil, aus dem die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im Umfang von Fr. 2'700.-- pro Monat hervorgeht; Bestätigung der Zahlung dieser Unterhaltsbeiträge; Angaben über die Auszahlung allfälliger Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversicherung; Angaben über die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und Belege über allfällige Verfügungen oder Auszahlungen; Kopie der aktuellen Steuererklärung). Für den Unterlassungsfall habe der Amtsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer angedroht, es werde Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen.
Darauf hin habe der Beschwerdeführer dem Amtsgerichtspräsidenten am 25. August 2010 drei Belege vorgelegt. Es habe sich um einen Zahlungsbefehl für eine Forderung des Gemeinwesens über bevorschusste Kinderalimente von insgesamt Fr. 2'700.-- pro Monat, sodann um eine nicht unterzeichnete Teilvereinbarung vom 6. Oktober 2009 aus dem Scheidungsverfahren sowie schliesslich um Auszüge eines Bankkontos gehandelt. Weitere Unterlagen habe der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

2.2 Das Obergericht erkannte weiter, im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer zwar eine Bestätigung der Arbeitslosenkasse über die Abweisung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung nachgereicht. Jedoch fehlten nach wie vor Belege zur Frage, ob er Sozialhilfeleistungen erhalte oder über andere Einnahmen verfüge. Zudem seien die im amtlichen Formular geltend gemachten Auslagen für die Miete, Krankenkassenprämie sowie für die regelmässige Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge nach wie vor ausstehend. Die Zahlung dieser Auslagen gehe zudem auch nicht aus den eingereichten Kontoauszügen hervor.

2.3 Das Obergericht gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei wie bereits im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und es fehle damit nach wie vor am Nachweis der Bedürftigkeit. Es bestätigte deshalb den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, in dem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erneut abwies.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, entgegen den obergerichtlichen Feststellungen (vgl. E. 2.1 am Ende) habe er im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Scheidungsvereinbarung eingereicht.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt den Sachverhalt in Bezug auf die angeblich entgegen den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen unterzeichnete Vereinbarung einzig (und in einem Satz) aus seiner Sicht dar. Eine Sachverhaltsrüge erhebt er nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 136 III 518 E. 4.4 S. 522).

4.
4.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht oder der Amtsgerichtspräsident hätten in Anwendung der luzernischen Zivilprozessordnung eine Parteibefragung durchführen müssen, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben gehabt hätten. Das Vorgehen des Obergerichts erweise sich damit als willkürlich.

4.2 Wird eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt, hat der Beschwerdeführer die Bestimmung des kantonalen Rechts, gegen welche die Vorinstanz willkürlich verstossen haben soll, zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern eine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung vorliegen soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).

4.3 Diesen Anforderungen genügt die Willkürrüge des Beschwerdeführers nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5.
5.1
5.1.1 Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5.1.2 Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und anderseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.
5.1.3 Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Insoweit trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 5A 382/2010 vom 22. September 2010 E. 3).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das amtliche Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht. Darin habe er angegeben, arbeitslos zu sein. Eine Insolvenzentschädigung erhalte er nicht, was er im Rekursverfahren belegt habe. Im amtlichen Formular habe er weiter verneint, Sozialhilfeleistungen zu beziehen oder andere Einnahmen zu haben. Zudem habe er private Schulden in der Höhe von Fr. 55'000.-- und Steuerausstände von Fr. 21'000.-- aufgeführt.
Er wohne bei seiner Lebenspartnerin, die für Kost und Logis aufkomme. Deshalb habe er "natürlich" den Nachweis für die Zahlungen der monatlichen Auslagen für die Miete (Fr. 500.--), Krankenkassenprämie (Fr. 170.--) und die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder (Fr. 2'700.--) nicht belegen können. Er habe denn auch nie behauptet, diese Auslagen tatsächlich zu bezahlen. Es sei auch gar nicht an ihm, diese negativen Tatsachen zu beweisen.
Aus den Akten und dem amtlichen Formular ergebe sich damit seine Bedürftigkeit, weshalb das Obergericht mit der Abweisung seines Gesuchs sinngemäss seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletze. Das Obergericht verfalle zudem in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), wenn es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweise, weil er die "Nichtbezahlung der monatlichen Auslagen mittels Urkunden" nicht nachgewiesen habe.
5.3
5.3.1 Im amtlichen Formular für die unentgeltliche Rechtspflege hat der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Auslagen (pro Monat)" einen Mietzins von Fr. 500.--, Krankenkassenprämien von Fr. 170.-- und Unterhaltszahlungen von Fr. 2'700.-- aufgeführt. Unter Hinzurechnung von Fr. 400.-- für "Privates" machte er monatliche Auslagen von insgesamt Fr. 3'770.-- geltend. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch noch im obergerichtlichen Verfahren diese Auslagen behauptete (Ziff. 3.3 S. 4 des angefochtenen Entscheides).

Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht geltend, er wohne bei seiner Lebenspartnerin und diese komme auch für seinen Unterhalt auf, so dass er gar keine Auslagen für Miete, Krankenkassenprämien oder Unterhaltszahlungen habe.
5.3.2 In der Beschwerde dürfen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364). Es kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen bereits anlässlich des obergerichtlichen Verfahrens Bestand hatten, aber von ihm nicht vorgebracht wurden (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129), oder erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Diese sind so oder anders unzulässig und unbeachtlich.
5.3.3 Ist damit für das Bundesgericht in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich erstellt, dass der Beschwerdeführer auch noch vor Obergericht Auslagen für die erwähnten Positionen geltend machte, ist der Willkürrüge wie auch der Rüge des überspitzten Formalismus von vornherein die Grundlage entzogen.
5.4
5.4.1 Der Amtsgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, namentlich erwähnte Belege zu seiner finanziellen Situation nachzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch im Rekursverfahren blieben die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers weitgehend unbelegt (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Fristansetzung im Rechtsmittelverfahren siehe BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 189).

5.4.2 Insbesondere zu den geltend gemachten Auslagen betreffend Miete und Krankenkassenprämie hat der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht. Was die Unterhaltszahlungen betrifft, legte er eine Vereinbarung aus dem Scheidungsverfahren vor. Ein Scheidungsurteil hat er hingegen nicht eingereicht. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen vom Beschwerdeführer das Scheidungsurteil verlangten. Denn die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat und diese ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Art. 140 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
ZGB [in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; AS 1999 1133] sowie Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
ZPO). Es fehlte zudem auch der Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen aktuell auch tatsächlich nachkommt. Die vom Beschwerdeführer im amtlichen Formular geltend gemachten Ausgaben blieben damit vollumfänglich unbelegt.
5.4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ungenügend, die finanziellen Verhältnisse und vorliegend insbesondere den Grundbedarf einzig zu behaupten. Die blosse Angabe der finanziellen Verhältnisse im amtlichen Formular für unentgeltliche Rechtspflege genügt nicht. Vielmehr ist die finanzielle Situation - soweit möglich - zu belegen, was in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ohne weiteres machbar gewesen wäre. Die Pflicht, sämtliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (und zwar sowohl betreffend Bestand als auch regelmässiger Zahlung) zu belegen, ging zudem bereits deutlich (fett gedruckt; S. 2) aus dem amtlichen Formular des Kantons Luzern für die unentgeltliche Rechtspflege hervor (abrufbar unter: [besucht am 24. Mai 2011]). Im eingereichten amtlichen Formular hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht wie vorgeschrieben die Bestätigung des Steueramtes der Wohnsitzgemeinde (S. 6 des Formulars) eingeholt.
5.4.4 Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb das Obergericht sein Gesuch abweisen durfte, ohne die Garantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verletzen.

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, dass er für den Nachweis seiner Bedürftigkeit einzig auf die kantonalen Akten verweist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 122 III 392 E. 3a S. 393), zeigen die vorstehenden Erwägungen auf, dass seine Beschwerde von Beginn an keine Aussichten auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Bettler