Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 39/2010

Urteil vom 10. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Dino Degiorgi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 24. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 21. Juli 2003 gegen X.________ und andere Beschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation. Mit Verfügung vom 17. August 2006 stellte sie das Verfahren gegen X.________ wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation ein. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 12. September 2006 auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 15. April 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren bezüglich des Verdachts des mehrfachen Anstalten-Treffens zur Einfuhr grosser Mengen von Betäubungsmitteln ein. Sie erhob am 16. April 2009 Anklage wegen Einfuhr von 1,6 kg Kokaingemisch.

B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Entscheid vom 24. September 2009 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten (Dispositivziffer 2).

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bundesanwaltschaft, es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und die Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die neu festzulegende Strafe jedenfalls auf über 19 ½ Monate anzusetzen.

D.
Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. X.________ stellt in seiner Vernehmlassung ebenfalls den Antrag auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot. Zudem verletze die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die Strafreduktion ungenügend begründe.

1.1 Die Vorinstanz führt aus, das Strafverfahren beinhalte zwei Zeitabschnitte von jeweils über einem Jahr, während denen es völlig geruht habe, nämlich von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006 bei der Beschwerdeführerin und vom 12. September 2006 bis 26. Oktober 2007 beim Untersuchungsrichteramt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzten vergleichbare Verfahrensstillstände das Beschleunigungsgebot und stellten alltägliche Verfahrensmassnahmen wie Vorladungen keinen Verfahrensbetrieb dar. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Strafverfolgungsbehörden jeweils während eines Jahres keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen hätten. Die Unterbrüche seien nicht vom Beschwerdegegner verursacht worden und könnten ebenso wenig durch das Verhalten der ausländischen Rechtshilfeinstanzen entschuldigt werden. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weise der Fall keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führe zu einer nicht unbedeutenden Strafreduktion (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 16 f.). Zur Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe die zu beurteilende Tat am 12. Dezember 2003 begangen. Zudem sei er am 7.
Dezember 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Meldepflicht zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse verurteilt worden. Diesen Delikten kämen im Vergleich zum Betäubungsmitteldelikt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt erscheine eine Gesamtstrafe von knapp 20 Monaten Freiheitsentzug in Verbindung mit der verhängten Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Von der Freiheitsstrafe seien bereits 14 Tage ausgesprochen worden, so dass eine Zusatzstrafe von 19 ½ Monaten zu bestimmen sei (angefochtenes Urteil E. 3.6 und 3.7 S. 17 ff.).

1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Verfahrensstillstandes von Anfang Juli 2005 bis Ende August 2006. Sie bringt vor, eine Vorladung, welche als Untersuchungshandlung gegen aussen in Erscheinung trete und dem Verfahrensfortgang diene, stelle eine Verfahrenshandlung dar. Zudem habe sie daneben weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt. Sie habe am 2. Mai 2005 rechtshilfeweise die belgischen Behörden um Befragung von A.________ und B.________ sowie am 21. Februar 2005 um Erhebung von Bankbelegen ersucht. Nach dem Aktenstudium habe sie die Aussagen und Bankbelege am 23. November 2005 dem Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vorgehalten. Sie habe sich bei A.________ erkundigt, ob er bereit sei, zu einer Konfrontationseinvernahme in der Schweiz zu erscheinen. Zudem habe sie über die Aushändigung von sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über gewisse Gegenstände entschieden, die Verfahrensteile betreffend weitere Beschuldigte abgetrennt und das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Organisation eingestellt. Die Vorinstanz erwähne keine dieser Untersuchungshandlungen. Der von der Vorinstanz im Zeitraum von Anfang
Juli 2005 bis Ende August 2006 festgestellte Verfahrensstillstand sei aktenwidrig und willkürlich nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

1.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Einvernahme des Beschwerdegegners vom 23. November 2005 habe keinen Zusammenhang zum strafrechtlich beurteilten Vorwurf. Selbst unter Berücksichtigung dieser Einvernahme hätten Aktivitätslücken bestanden und wäre die Strafe nicht strenger ausgefallen. Der Beschwerdegegner macht geltend, auch wenn am 23. November 2005 eine Einvernahme durchgeführt wurde, sei im Zeitraum von 24. November 2005 bis Mitte August 2006 von einer Verfahrenslücke zu sprechen. Die in dieser Zeit vorgenommenen Tätigkeiten, so etwa das Kopieren und Übermitteln von Akten, die Übergabe von sichergestelltem Gut und Übersetzungsaufträge, seien bloss administrativer Natur.
1.4
1.4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Feststellungen zum Sachverhalt prüft es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, BGE 133 Il 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.4.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die beschuldigte Person zu berücksichtigen. Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen).

1.5 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zwischen Anfang Juli 2005 und Ende August 2006 das Strafverfahren hineichend vorangetrieben hat. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf ihre vor diesem Zeitpunkt erfolgten Ersuchen an die belgischen Behörden vom 21. Februar 2005 bzw. 2. Mai 2005 beziehen. Darauf ist mangels Entscheidrelevanz nicht einzugehen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
1.5.1 Die Untersuchungsbehörde führte am 23. November 2005 eine Einvernahme durch, für welche sie den Beschwerdegegner vorladen musste (Beschwerdebeilage 8). Zur Vorbereitung dieser Einvernahme widmete sie sich dem Aktenstudium. So gingen etwa die rechtshilfeweisen Einvernahmen von A.________, B.________, C.________ und D.________ sowie Bankbelege ein, welche sie im Vorfeld der Einvernahme studierte (Beschwerdebeilagen 8, 12. 14). Einen Teil dieser Dokumente hielt sie dem Beschwerdegegner an der Einvernahme vom 23. November 2005 vor (z.B. die Aussagen von A.________ und B.________ sowie die Bankbelege). Nicht entscheidend ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobene Einwand, die Einvernahme vom 23. November 2005 habe sich auf einen Sachverhalt bezogen, welcher nicht zur Verurteilung führte. Denn die entsprechenden Vorwürfe des Drogenschmuggels in Orangenlieferungen wurden erst mit Einstellungsverfügung vom 17. August 2006 fallen gelassen. Insoweit handelt es sich bei der Einvernahme vom 23. November 2005 um eine sachbezogene Ermittlungstätigkeit, welche mit dem gesamten Strafverfahren wegen Drogenhandels zusammenhängt und für die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots beachtlich ist.
1.5.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, fanden auch im Zeitraum von Dezember 2005 bis und mit Ende August 2006 in den Akten dokumentierte, zielgerichtete Handlungen statt, die auf eine Erledigung des Verfahrens abzielten, wie beispielsweise die Zustellung des Einvernahmeprotokolls an den Verteidiger mit dem Ersuchen um nachträgliche Unterzeichnung einer Protokollseite, die Anfrage an A.________, ob er an einer Konfrontationseinvernahme teilnehme, Aufträge an die Übersetzerin, Freigabe-, Beschlagnahme-, Abtrennungs- und Einstellungsverfügungen (Beschwerdebeilagen 20 bis 30). Insbesondere für die einzelnen Verfügungen musste die Untersuchungsbehörde die Akten studieren bzw. den Sachverhalt abklären. Untersuchungshandlungen die dazu bestimmt sind, den Sachverhalt zu erstellen, sind typische Tätigkeiten einer Strafverfolgungsbehörde, welche das Verfahren vorantreiben (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 143 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich dem von ihr zitierten Urteil vom 25. März 1999 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Slg. 1999 25444/94, Randnr. 73) nicht entnehmen, dass Vorladungen keine Untersuchungshandlungen wären. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, im konkreten Fall, in welchem die
Anzahl der Verfahrensbeteiligten nicht besonders gross sei, lasse sich die Untätigkeit der Behörden von rund 13 Monaten nicht durch einzelne grundlegende Verfahrensschritte, wie Vorladungen, rechtfertigen. Die Feststellung der Vorinstanz, von Juli 2005 bis Ende August 2006 hätten keine Ermittlungshandlungen stattgefunden, ist nach dem Gesagten aktenwidrig und willkürlich nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, da es in den Akten dokumentierte Handlungen der Untersuchungsbehörden gänzlich unberücksichtigt lässt. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht, nach ihren Erwägungen mit einer nicht unbedeutenden Strafreduktion auf die Strafe ausgewirkt hat.
1.5.3 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, soweit sie über die Beantwortung der Beschwerde hinausgehen (so etwa, die Vorinstanz hätte analog zu Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB den Ablauf einer erheblichen Zeitspanne nach der Tat berücksichtigen müssen bzw. habe dies zu Unrecht nicht getan; Vernehmlassung S. 6 Ziff. 9). Denn der Beschwerdegegner hat nicht selbständig Beschwerde erhoben und insoweit erfolgen diese neuen Begehren nach Ablauf der Beschwerdefrist.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Sanktion der Verfahrensverzögerung vor, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb eine nicht unbedeutende Strafreduktion vorzunehmen sei und welche Strafe auszufällen wäre, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde. Es fehlten Angaben dazu, ob und wie schwer der Beschwerdegegner durch die Verfahrensverzögerungen getroffen worden sei. Dies führe zu einer falschen Anwendung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Die dargelegten Mängel verunmöglichten eine Prüfung, ob die Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten angemessen bzw. welche konkrete Sanktion festzulegen sei, oder ob bei Wegfall der Hälfte des festgestellten Verfahrensstillstandes überhaupt noch auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen sei.

2.2 Der Richter ist verpflichtet, bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde (BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129 f.).

2.3 Die Vorinstanz wird nach dem Wegfall eines Teils der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung (vgl. E. 1) anhand der genannten Kriterien prüfen müssen, ob immer noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und wie gravierend diese allenfalls ist.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. September 2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch