Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 774/2018

Urteil vom 10. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse
für das schweizerische Bankgewerbe,
Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2018 (AB.2016.00057).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 28. September 2005 gründeten B.________ und sechs weitere Personen, damals Partner bei der C.________ AG (nachfolgend: Pool-Mitarbeiter), die D.________ AG. Auf den 1. Dezember 2005 übernahm die Firma die laufenden Geschäfte des früheren Bereichs der C.________ AG. Am 7. Dezember 2005 wurde die D.________ AG in X.________ AG umbenannnt. Am 3. Januar 2006 verkauften B.________ und die übrigen Pool-Mitarbeiter insgesamt 51 % ihrer Aktien an die Y.________ KG. Am selben Tag erfolgte eine Kapitalerhöhung der X.________ AG, wobei sämtliche Aktionäre neue Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung zeichneten.

A.b. 2010 veräusserten die Pool-Mitarbeiter ihre (restlichen) Aktien an die Y.________ KG. Grundlage des Aktienverkaufs bildete Ziff. 4.2 lit. e des von den Parteien am 3. Januar 2006 abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrages. Mit Nachzahlungsverfügung vom 8. Dezember 2015 forderte die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe von der A.________ AG, Rechtsnachfolgerin der X.________ AG, die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Verkaufserlös (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 2'777'752.90. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2016 bestätigte die Ausgleichskasse die Beitragspflicht im Grundsatz, reduzierte jedoch die beitragspflichtige Lohnsumme auf Fr. 4'479'168, was eine Forderung über Fr. 645'925.- (Fr. 501'689.- + Fr. 144'236.- [Verzugszinsen bis 30. September 2016]) ergab.

B.
Dagegen erhoben die A.________ AG und B.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 24. September 2018 abwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die A.________ AG und B.________, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die mit Nachzahlungsverfügung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beträge nicht geschuldet sind; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung an das kantonale Sozialversicherungsgericht oder an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer beantragen (auch), es sei festzustellen, dass die mit Nachzahlungsverfügung vom 8. Dezember 2015 festgelegten Beträge nicht geschuldet sind. Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war indessen (allein) der an die Stelle dieses Verwaltungsaktes getretene Einspracheentscheid vom 8. August 2016 (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55), welcher im Verfahren vor Bundesgericht als mitangefochten gilt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zur Rüge- und Begründungspflicht der Parteien: Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die 2010 erfolgten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'479'168.-, welche die Y.________ KG an die Pool-Mitarbeiter der X.________ AG, darunter an den Beschwerdeführer, machte, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG darstellen und die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der zweitgenannten Gesellschaft darauf paritätische Beiträge zu entrichten hat, was die Vorinstanz bejaht hat.
Die Zahlungen von Fr. 4'479'168.- stehen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der X.________ AG durch deren Pool-Mitarbeiter an die Y.________ KG. Grundlage bildete Ziff. 4.2 lit. e des von den Veräusserern und der Erwerberin am 3. Januar 2006 abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrages.

4.
Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zum Begriff des massgebenden Lohns nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Ausgleichskassen sowie im Streitfall die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesgericht eigenständig zu prüfen haben, ob Einkünfte beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit darstellen oder ob es sich um beitragsfreien Kapitalertrag aus der Verwaltung eigenen Vermögens (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253) handelt. Es kann insoweit nicht unbesehen auf die steuerrechtliche Qualifikation abgestellt werden (vgl. Urteil 9C 186/2014 vom 16. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die Person des beitragspflichtigen Arbeitgebers (Art. 12
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
AHVG) oder die Frage, ob ein Tatbestand nach Art. 6
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG ("Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber") gegeben ist.

5.
Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe in tatsächlicher Hinsicht kein (relevanter) Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 zugrunde gelegen habe. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass es sich beim Erlös aus dem Verkauf von 51 % der Aktien der X.________ AG durch die Pool-Mitarbeiter (vgl. Sachverhalt lit. A.a) aus wirtschaftlicher Perspektive um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle. Nicht von Bedeutung sei, dass die Leistung nicht durch die formelle Arbeitgeberin, die X.________ AG, sondern durch die Mehrheitsaktionärin, die Y.________ KG, ausgerichtet worden sei. Diese Qualifikation sei zwar für die AHV-Beitragspflicht nicht bindend, da es im Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 um einen steuerrechtlichen Streit gegangen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich und werde von den Beschwerdeführern auch nicht plausibel dargelegt, inwiefern zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise ein Unterschied bestehen sollte.

6.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht Bundesrecht. Neben der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) rügen sie eine unzutreffende Anwendung von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG und von Art. 12
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
AHVG sowie die Ausserachtlassung von internationalen Aspekten bzw. die Nichtanwendung von Art. 6
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, von wem die Zahlung ausgegangen sei. Im Unterschied dazu sei im Sozialversicherungsrecht massgebend, wer eine Zahlung geleistet habe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich nichts abgeklärt und keine Würdigung vorgenommen. Sodann gehe es im vorliegenden Fall - anders als im Urteil 9C 824/2008 vom 6. März 2009 - um ein eigenes Interesse der Y.________ KG, keinesfalls darum, die betreffenden Personen für eine Arbeitstätigkeit zu Gunsten einer schweizerischen Gesellschaft zu entschädigen. Die Y.________ KG habe einzig einen Kaufpreis entrichtet. Es liege somit eindeutig kein Fall der Zahlung durch eine Drittperson vor, welche mit Blick auf eine Arbeitsleistung erfolgte. Die in Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärbindungsvertrages vom 3. Januar 2006
enthaltene Verpflichtung, für weitere zwei Jahre für die X.________ AG tätig zu sein, sei einzig eine Bedingung. Die Entschädigung selber gelte nicht für die Arbeitsleistung, sondern als Preis für die Aktien. Diese Sichtweise werde durch den Umstand gestützt, dass die Zahlung an einen der Pool-Mitarbeiter erfolgte, obschon dieser die Tätigkeit bei der X.________ AG gerade nicht weitergeführt habe. Beim Vollzug der Auszahlung sei somit der Weiterbeschäftigung keine Beachtung mehr geschenkt worden, was bedeute, dass der Vertrag diesbezüglich abgeändert worden sei. Die Vorinstanz habe den Umstand der "Auszahlung trotz fehlender Weiterarbeit" als irrelevant erachtet. Das sei nicht nachvollziehbar, habe doch die Verpflichtung zur Weiterarbeit zur Annahme von der AHV-Beitragspflicht unterliegendem massgebenden Lohn bzw. im Fall 2C 618/2014 von steuerpflichtigem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geführt.

7.

7.1. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 festgehalten hat, ist der steuerrechtliche Begriff des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit ("Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis"; Art. 17 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 17 - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.24
1bis    Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.25
2    Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.
DBG) weit zu interpretieren. Danach liegt Einkommen aus Erwerbstätigkeit bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung und der damit entgoltenen Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und im Hinblick darauf ausgerichtet wird. Diese steurrechtliche Umschreibung stimmt im Wesentlichen überein mit der im AHV-Beitragsrecht geltenden. Danach ist grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die wirtschaftlich mit dem allenfalls bereits abgelaufenen Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ob geschuldet oder nicht, beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 137 V 321 E. 2.1 S. 326). Anders ausgedrückt "sont en principe soumis à cotisations tous les salaires liées à des rapports de travail ou de service qui n'auraient pas été perçus sans ses rapports" (Urteil 9C 824/2008 vom 6. März 2009 E. 5.1).

7.2.

7.2.1. Der hauptsächliche Unterschied in tatsächlicher Hinsicht zum Sachverhalt, welcher dem Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 zugrunde lag, besteht darin, dass die Zahlung des Kaufpreises für die (restlichen 49 % der) Aktien der X.________ AG nicht gestaffelt und sozusagen vorauszahlend mit Blick darauf erfolgte, dass die Pool-Mitarbeiter effektiv zwei weitere Jahre für diese Gesellschaft tätig sind. Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärbindungsvertrages vom 3. Januar 2006 sah weder eine solche Modalität in Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises vor, noch knüpfte sie an die Nichterfüllung der Verpflichtung durch die "Pool-Aktionäre (...), während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein", als (zweite) Voraussetzung für den Erwerb der Aktien durch die Y.________ KG irgendwelche Rechtsfolgen. Demgegenüber war im erwähnten steuerrechtlichen Fall bei Übertragung der Aktien am 3. Januar 2006 lediglich ein Teilbetrag des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen; für die Tilgung der restlichen Schuld waren drei weitere Tranchen, zahlbar jeweils am 3. Januar der Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 vereinbart worden. Gemäss den Bedingungen des Kaufvertrages setzte die Auszahlung jeder Tranche voraus, dass die Pool-Mitarbeiter nicht
vor dem jeweiligen Auszahlungsdatum ihr Arbeitsverhältnis bei der X.________ AG, gekündigt hatten oder selbiges nicht aus einem wichtigen Grund durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden war. Die Auszahlung der letzten Tranche per 3. Januar 2009 setzte zusätzlich voraus, dass der kumulierte Umsatz der X.________ AG, während den Geschäftsjahren 2006-2008 einen bestimmten Mindestbetrag erreichte (vgl. Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 Sachverhalt lit. A.b).

7.2.2. Die gestaffelte Bezahlung des Kaufpreises, welcher deutlich über dem Substanzwert lag, war nach Auffassung des Bundesgerichts so zu verstehen, dass die Y.________ KG den durch die mehrjährige effektive Weiterarbeit in der X.________ AG geschaffenen immateriellen (Mehr-) Wert der Firma (Goodwill; zu diesem Begriff Urteile 2C 499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.3 und 2P.177/2004 vom 17. Oktober 2005 E. 5.2) abgelten wollte. "Soweit sie den Aktiennennwert übersteigen, erscheinen die aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche (...) daher aus wirtschaftlicher Perspektive als Kombination von Antrittsgeld (erste Tranche) und Treueprämien (zweite bis vierte Tranche) und mithin als Salärbestandteile" (Urteil 2C 618/2014 vom 3. April 2015 E. 5.2). Der auf die Weiterarbeit der Pool-Mitarbeiter zurückzuführende immaterielle Wertzuwachs der X.________ AG ab 2006 schlug sich grundsätzlich auch in einem höheren Wert der 49 % der Aktien nieder, welche noch in deren Besitz waren. Der bei der Veräusserung dieser Aktien an die Muttergesellschaft bzw. die Mehrheitsaktionärin im Jahre 2010 erzielte Maximalpreis gemäss Ziff. 4.2 lit. e des Aktionärbindungsvertrages vom 3. Januar 2006 muss somit, wirtschaftlich gesehen, ebenfalls im Zusammenhang mit
der Tätigkeit der Pool-Mitarbeiter in der X.________ AG bis zu diesem Zeitpunkt gesehen werden. Daran ändert nichts, dass die Einhaltung der Verpflichtung, "während zwei weiteren Jahren für die Gesellschaft tätig zu sein", nicht abgesichert wurde, etwa durch entsprechende gestaffelte Bezahlung des Kaufpreises. Ebenso ist nicht von Bedeutung, dass offenbar die Zahlung auch an einen Pool-Mitarbeiter erfolgte, "obschon er die Tätigkeit gerade nicht weiterführte", wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Eine Abänderung des Aktionärbindungsvertrages kann darin nicht erblickt werden. Eine solche bedarf ausdrücklich der Schriftlichkeit, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, im Übrigen unwidersprochen festgestellt hat (E. 2). Der Erlös aus dem Aktienverkauf 2010, soweit den Nennwert übersteigend, stellt sich somit als Frucht der (früheren unselbständigen Erwerbs-) Tätigkeit in der X.________ AG dar und kann daher nicht als beitragsfreier Kapitalertrag (aus der blossen Verwaltung des eigenen Vermögens betrachtet werden (Urteil 9C 186/2014 vom 16. April 2014 E. 5.2).

7.2.3. Aufgrund der Massgeblichkeit des Arbeitsverhältnisses der Pool-Mitarbeiter mit der X.________ AG für die grundsätzliche AHV-Beitragspflicht kann Art. 6
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber - 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
1    Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
2    Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
AHVG nicht zur Anwendung kommen (EVGE 1960 S. 301 E. 2 S. 304; Urteil 9C 250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.3.2, in: SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9). Sodann schliesst der Umstand, dass die Y.________ KG den Kaufpreis bezahlte, die Beitragspflicht der X.________ AG bzw. der Beschwerdeführerin als deren Rechtsnachfolgerin nicht aus (BGE 102 V 152 E. 3 S. 155; Urteil 9C 459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.1.2 mit Hinweis).

7.3. Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

8.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler