Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2006.2

Entscheid vom 10. März 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

Gesuchsteller

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Auf Grund zweier Meldungen der Schweizerischen Post an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 12. und 18. August 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB. Dabei beschlagnahmte sie am 19. August 2004 sämtliche Vermögenswerte zweier auf den Namen von A. lautenden Postkonti und liess die dazugehörigen Kontounterlagen edieren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid BK_B 176/04 vom 19. Januar 2005 ab. Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und Mitbeschuldigte ein und nahm die Kosten auf die Bundeskasse.

B. Mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2005 verlangte A. für das eingestellte Ermittlungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'934.05, wovon Fr. 8’396.25 als entgangener Zins auf den beschlagnahmten Vermögenswerten, Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss vorstehend erwähntem Entscheid des Bundesstrafgerichts auferlegten Gerichtskosten sowie Fr. 7'037.80 für Anwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. Januar 2006 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, verbunden mit dem Antrag, A. sei für die Anwaltskosten eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten, und es seien ihm die Kosten dieses Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen, unter Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung (act. 2).

Mit Replik vom 3. Februar 2006 hielt A. an seinen Gesuchsanträgen fest (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Diese Bestimmung ist auch im Ermittlungsverfahren anwendbar (Art. 122 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_K 002/04 vom 6. Juli 2004 E. 2.1).

1.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller schon vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Entschädigungsbegehren an die Gesuchsgegnerin richtete, welches diese gemäss Art. 122 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP mit ihrem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorlegte. Der Gesetzeswortlaut von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist mit Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem ein Entschädigungsbegehren (frühestens) gestellt werden kann, nicht restlos klar. Während aus dem deutschen Wortlaut geschlossen werden könnte, dass ein Entschädigungsbegehren schon vor Erlass einer formellen Einstellungsverfügung zulässig sei, sprechen der französische und der italienische Wortlaut eher für die gegenteilige Auffassung. Für diese Lösung spricht zudem eine teleologische Auslegung des Gesetzes: Ein Entschädigungsbegehren kann sinnvollerweise erst nach formeller Einstellung des Verfahrens gestellt werden, da erst dann feststeht, dass dieses tatsächlich eingestellt worden ist, und auch erst in jenem Zeitpunkt feststehen kann, welcher Art die vom Betroffenen insgesamt erlittenen Nachteile sind. Nachdem die Gesuchsgegnerin das verfrüht eingereichte Entschädigungsbegehren nach erfolgter Verfahrenseinstellung an die Beschwerdekammer überwiesen hat, ist darauf - in Nachachtung des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) - ausnahmsweise einzutreten.

2. Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Verweigerung der Entschädigung darf jedoch keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte habe sich eines Deliktes schuldig gemacht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 f.).

Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass der Gesuchsteller – wie schon in der Einstellungsverfügung festgehalten worden sei – das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht durch ein Verhalten im vorstehend umschriebenen Sinne verschuldet oder erschwert habe. Anhaltspunkte, die eine Verweigerung der Entschädigung zur Folge hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung.

3. Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt, was selbst von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird. Zu prüfen ist somit der nach den Umständen gebotene Verteidigungsaufwand.

3.1 Der Gesuchsteller macht gemäss Gesuch einen Arbeitsaufwand seines Verteidigers von 28 Stunden geltend. Die Gesuchsgegnerin erachtet diesen Aufwand angesichts des einfachen Sachverhalts und der aktenkundigen anwaltlichen Vorkehren als sich an der oberen Grenze bewegend. Mit der Gesuchsreplik legt der Gesuchsteller zur Substanziierung und zum Nachweis des Verteidigungsaufwands ein Abrechnungsblatt seines Verteidigers auf, aus dem die einzelnen Arbeiten sowie die dafür aufgewendete Zeit ersichtlich sind (act. 4.1). Daraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 21. Oktober 2004 bis 21. Januar 2005 ein Aufwand von 18 Stunden im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahme der Postkonti anfiel (vgl. Sachverhalt Buchstabe A). Im Beschwerdeverfahren werden die dieses betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen abschliessend geregelt; das Beschwerdeverfahren hat mithin in Bezug auf die Verfahrenskosten ein eigenes Schicksal. Unterliegt eine Partei im Beschwerdeverfahren und wird deshalb kostenpflichtig (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP i.V.m. Art. 156 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
. OG), so kann sie sich diesen Aufwand bei einer allfälligen Einstellung des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens nicht als Nachteil im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP entschädigen lassen. Das selbständige Schicksal des Beschwerdeverfahrens zeigt sich auch darin, dass bei einer Verurteilung im Hauptverfahren mit entsprechender Kostenfolge dem Verurteilten die Kosten allfälliger Beschwerdeverfahren, in welchen er nicht kostenpflichtig geworden ist, nicht nachträglich auferlegt werden (Art. 172 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP). Der Aufwand für die erfolglose Beschwerdeführung ist somit nicht zu entschädigen. Der restliche Verteidigungsaufwand von 10 Stunden betrifft vorwiegend Kontakte des Verteidigers mit dem Gesuchsteller sowie der Gesuchsgegnerin und fiel zu rund einem Viertel vor und für den Rest nach dem genannten Beschwerdeverfahren an und betraf unmittelbar das Ermittlungsverfahren. Der als „Schlussbemerkungen“ verzeichnete Aufwand von 2,25 Stunden vom 8. Dezember 2005 betrifft dabei offensichtlich die Ausarbeitung des gleichentags erfolgten Entschädigungsgesuchs. Da das Entschädigungsverfahren ein eigenes Verfahren darstellt und nicht „Teil des Abschreibungsverfahrens in der Hauptsache“ ist, wie der Gesuchsteller irrtümlich meint (act. 4), ist dieser Aufwand nicht
im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu entschädigen; er ist hingegen bei den Kostenfolgen des Entschädigungsverfahrens mitzuberücksichtigen. Entschädigungsberechtigt ist demnach ein ausgewiesener Aufwand des Verteidigers von 7,75 Stunden.

3.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung, weshalb es als sachgerecht erscheint, zur Bemessung des Honorars das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) anzuwenden, wie dies auch im Verwaltungsstrafverfahren gehandhabt wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der zwar gewichtigen Vorwürfe, aber nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Untersuchung erscheint ein Stundenansatz von 220 Franken (exkl. MwSt.) als angemessen (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 und BK.2005.12 vom 7. Juli 2005). Somit ergibt sich ein Anwaltshonorar von Fr. 1’705.-- (7,75 Stunden à Fr. 220.--); hinzu kommen spezifizierte Auslagen von Fr. 100.70. Auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgebenden Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 14 - 1 Die Steuerpflicht beginnt:
1    Die Steuerpflicht beginnt:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit;
b  für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland.19
2    Die Steuerpflicht endet:
a  für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:
a1  mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,
a2  bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens;
b  für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.20
3    Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird.
4    Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden.
5    Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG, SR 641.20; Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, N. 660), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist. Die Entschädigung für Verteidigungsaufwand beträgt somit Fr. 1'805.70.

4. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- für die ihm gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2005 auferlegten Gerichtskosten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.1), wonach für die Kosten eines Beschwerdeverfahrens bei Einstellung des Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahrens kein Anspruch auf Entschädigung besteht.

5. Der Gesuchsteller verlangt im Weiteren eine Entschädigung von Fr. 8'396.25 für entgangenen Gewinn. Er macht geltend, es sei offensichtlich, dass er angesichts der heutigen Anlagemöglichkeiten die auf seinem Postkonto beschlagnahmten Vermögenswerte im internationalen Rahmen mindestens zu einem Zinssatz von 5 % hätte anlegen können. Selbst in der Schweiz gelte gemäss Obligationenrecht ein Verzugszins von 5 %. Die Gesuchsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass der behauptete Zinsausfall weder substanziiert noch bewiesen wurde. Mit der blossen Behauptung, ohne Beschlagnahme der Vermögenswerte hätte im Ausland ein Ertrag im geltend gemachten Umfang erzielt werden können, vermag der Gesuchsteller seiner Substanziierungs- und Beweislast in keiner Weise nachzukommen. Der Hinweis auf den gesetzlichen Verzugszins von 5 % geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil keine verfallene, dem Verzugszins unterliegende Geldschuld vorliegt (Art. 102 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
und 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Das Verhalten des Gesuchstellers ist zudem widersprüchlich, wenn er Geldanlagen in der Schweiz vornimmt, obwohl er diese gemäss seiner Behauptung zu vorteilhafteren Bedingungen im Ausland hätte vornehmen können. Die Beschlagnahme ist demnach nicht adäquat kausal für einen allfälligen Zinsausfall.

6. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung für das eingestellte Ermittlungsverfahren von total Fr. 1'805.70.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem zu rund 90 % unterliegenden Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- aufzuerlegen (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OG; Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

7.2 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat die Beschwerdekammer auch zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien (Art. 245
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP i.V.m. Art. 159 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OG). Fällt der Entscheid wie vorliegend nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OG). Die Entschädigung ist von Amtes wegen festzusetzen, selbst bei Fehlen eines Begehrens oder dahingehender Ausführungen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 159 N. 1). Dem zu rund 10 % obsiegenden Gesuchsteller ist demnach zu Lasten der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

8. Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Gerichtskosten und Schuldnerin in Bezug auf die Verfahrensentschädigungen ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, soweit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 120 Abs. 1
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OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR verrechnen. Die Entschädigung des Gesuchstellers für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und das Entschädigungsverfahren vor Bundesstrafgericht beträgt insgesamt Fr. 1'905.70 (E. 6 und 7.2). In Verrechnung mit den Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- (E. 7.1) hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller somit noch Fr. 605.70 zu bezahlen.

Die Gesuchsgegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der verrechneten Gegenforderung von Fr. 1'300.-- zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung des Gesuchstellers für das eingestellte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf Fr. 1'805.70 festgesetzt.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 100.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller in Verrechnung der gegenseitigen Forderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 vorstehend Fr. 605.70 zu bezahlen und an die Bundesstrafgerichtskasse Fr. 1'300.-- zu überweisen.

Bellinzona, 13. März 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Andreas Hubacher,

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.