Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 492/2013, 8C 599/2013

{T 0/2}

Urteil vom 10. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
8C 492/2013
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
Beschwerdegegner,

und

8C 599/2013
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene R.________ war Polymechaniker bei der Firma X.________ AG und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 5. No-vember 2007 verspürte er beim Hantieren mit einem Schraubenschlüssel bei grosser Kraftanstrengung Schmerzen im linken Handgelenk ulnar. Am 19. November 2007 begab er sich zur Erstbehandlung bei Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, der am 25. April 2008 einen Handgelenksschmerz links, DD Zerrung diagnostizierte. Am 28. Mai 2008 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sich kein Unfall ereignet habe und die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung nicht vorlägen. Am 20. August 2009 wurde er im Spital A.________ am linken Handgelenk operiert, wobei eine zentrale und periphere TFC Läsion Handgelenk links diagnostiziert wurde. Am 30. März 2010 erfolgte in der Klinik C.________ eine weitere Operation am Handgelenk links, in deren Rahmen folgende Diagnosen gestellt wurden: Pisotriquetralarthrose, Ulnaimpaktions-syndrom und foveale TFC Läsion bei Status nach Distorsion Handgelenk links anamnestisch am 5. November 2007 (ICD-10 S62.4). Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 hielt die SUVA an ihrem Schreiben vom 28.
Mai 2008 fest, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Am 29. September 2011 teilte ihm die SUVA mit, dass sie Leistungen im Zusammenhang mit den Handgelenksbeschwerden links erbringe und die Verfügung vom 18. Mai 2010 zurückziehe. Mit Verfügung vom 23. April 2012 sprach sie ihm ab 1. April 2011 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Juni 2012 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dahingehend gut, dass es dem Versicherten ab 1. April 2011 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % zusprach und die Sache zur Rentenfestsetzung an die SUVA zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Juni 2013).

C.

C.a. Mit Beschwerde im Verfahren 8C 492/2013 beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. Mit Beschwerde im Verfahren 8C 599/2013 beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache - mit der Auflage, eine stationäre polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch einen von der Unfallversicherung unabhängigen Gutachter durchführen zu lassen - zur Festsetzung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine Rente von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 10 % zuzusprechen.
Die SUVA verlangt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 erneuert der Versicherte seine beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 139 V 519 mit Hinweis).

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1 f. S. 300 f., 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie zum Anspruch auf eine Rente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
, Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG; BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zwischen dem Unfall vom 5. November 2007 und den vom Versicherten geklagten Hals-, Nacken- und Rückenbeschwerden bestehe überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang. Da er sich einzig aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Beschwerden gegen eine volle Arbeitsfähigkeit ausgesprochen habe, könne auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des PD Dr. med. T.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Handchirurgie, Teamleiter Stv., Orthopädie, Klinik C.________, vom 25. Februar und 11. Juli 2011 betreffend die linke Hand des Versicherten abgestellt werden. Danach sei ihm zwar die frühere Tätigkeit als Polymechaniker mit teils schweren manuellen Tätigkeiten nicht mehr möglich. Er sei aber befähigt, ganztägig eine angepasste Arbeit auszuüben. Der Verweis des PD Dr. med. T.________ auf den Bericht der Ergotherapeutin Frau K.________ vom 30. Juni 2011 sei lediglich im Zusammenhang mit der Feststellung erfolgt, dass eine volle Leistung mit Teilzeit eher weniger zu empfehlen sei. Daraus lasse sich nicht ableiten, die Klinik C.________ habe sich nicht abschliessend zur Handgelenksproblematik geäussert. Beim von PD Dr. med. T.________ formulierten
leidensangepassten Leistungsprofil handle es sich um eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Vermeidung anhaltender repetierender Tätigkeiten in Pro-/Supination unter Kraftaufwendung; feinmotorische Arbeiten könnten ohne Probleme durchgeführt werden.

4.2. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beanstandet die SUVA nicht. Sie rügt einzig den vorinstanzlichen Einkommensvergleich (hierzu vgl. E. 8.2 hienach).

5.
Der Versicherte beanstandet als Erstes die vorinstanzliche Arbeitsfähigkeitsschätzung hinsichtlich der Handproblematik links.

5.1. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz hat er die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. T.________ weder im Einspracheverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt.

5.2. PD Dr. med. T.________ erstattete seine von der Vorinstanz ins Feld geführten Berichte vom 25. Februar und 11. Juli 2011 (E. 4.1 hievor) zu Handen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen nicht als unabhängiger Gutachter nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG, sondern als behandelnder Arzt; er hatte den Versicherten am 30. März 2010 an der linken Hand operiert. Am 11. Juli 2011 legte PD Dr. med. T.________ dar, "Seine frühere Tätigkeit als Polymechaniker mit teils schweren manuellen Tätigkeiten dürfte nicht mehr möglich sein. Ganztägige leichte Arbeit mit zwischenzeitlich mittelschweren Belastungen sollte allerdings ganztags möglich sein. Eine volle Leistung mit Teilzeit ist eher weniger zu empfehlen. Wir möchten diesbezüglich auf den Bericht von seiner Ergotherapeutin Frau K.________ verweisen. Wir bitten Sie diesbezüglich direkt bei ihr Informationen einzuholen".
Wenn PD Dr. med. T.________ eine volle Leistung bei Teilzeitarbeit nicht als empfehlenswert ansah, legt dies eher den Schluss nahe, dass auch bei Vollzeitarbeit keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben ist. In diesem Lichte ist die vorinstanzliche Annahme, der Versicherte sei bei ganztägiger bzw. vollzeitlicher Erwerbstätigkeit zu 100 % leistungsfähig, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vielmehr fehlt zur Frage des Grades seiner Arbeitsfähigkeit eine hinreichende ärztliche Stellungnahme. Aus dem Bericht der Ergotherapeutin Frau K.________ vom 30. Juni 2011 ergibt sich hierzu nichts Erhellendes; ein zusätzlicher Bericht der Frau K.________, dessen Einholung PD Dr. med. T.________ am 11. Juli 2011 empfohlen hatte, liegt nicht bei den Akten.

5.3. Weiter argumentierte die Vorinstanz, der Hausarzt Dr. med. S.________ habe im Verlaufsbericht vom 9. Juli 2011 eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt gehalten. Hierzu ist festzuhalten, dass er zwar angab, dem Versicherten seien andere Tätigkeiten zumutbar, sich aber nicht zum Grad der Arbeitsfähigkeit äusserte; zudem ging er von einem seit 19. November 2009 verschlechterten Gesundheitszustand aus.

5.4. Der Versicherte beruft sich - wie schon vorinstanzlich - unter anderem auf die Aktenstellungnahme des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt für Traumatologie, vom 23. November 2011 (zum Beweiswert von Aktenstellungnahmen siehe SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C 239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Dieser führte aus, hinsichtlich des Handgelenks links betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer manuellen Tätigkeit sicherlich mindestens 50 %; auch hier könnte sie jedoch bei Belastung durch eine starke Schmerzsteigerung deutlich höher ausfallen. Zu dieser Aktenstellungnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht, was der Versicherte rügt.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende vorinstanzliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) erfasst auch den beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung beruht. Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; oben E. 1; Urteil 8C 101/2013 vom 31. Mai 2013 E. 6.4). Die Aktenstellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. November 2011 ist ein zusätzliches Element, das die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Vorinstanz in Frage stellt (vgl. E. 5.2 hievor). Indessen kann allein gestützt auf die Angaben des Dr. med. B.________ keine Leistungszusprache erfolgen.

6.

6.1. Der Versicherte macht weiter geltend, nach bundesgerichtlicher Praxis sei anerkannt, dass unfallbedingte Fehlbelastungen und/oder eine eingetretene Dekonditionierung im Sinne indirekter Unfallfolgen zu Rückenbeschwerden führten könnten (Urteil 8C 456/2009 vom 28. Juli 2009 E. 5.2 f.). Gemäss der Aktenstellungnahme des Dr. med. B.________ vom 23. November 2011 bestehe mit Blick auf die zervikale Komponente mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es müsse zwingend fachmännisch abgeklärt werden, ob ein Zusammenhang zwischen der Handgelenksverletzung links vom 5. November 2007 und seinen Hals-, Nacken- und Rückenbeschwerden vorliege. Die Vorinstanz habe dies in willkürlicher Weise unterlassen.

6.2. Für die Bejahung der Unfallkausalität eines Beschwerdebildes genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (nicht publ. E. 3a des Urteils BGE 127 V 491; Urteil 8C 335/2012 vom 27. September 2012 E. 6.2). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind Verwaltung und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290; Urteil U 73/06 vom 16. August 2006 E. 3.2).

6.3. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss dem MRI vom 28. November 2008 bestünden objektiv-strukturelle Korrelate in Form einer Streck-Fehlstellung der Halswirbelsäule (HWS) und des cervikothorakalen Übergangs, eine rechts laterale Unkovertebral-arthrose mit einer leicht- bis mittelgradigen foraminalen Einengung rechts im Halswirbelkörper (HWK) 4/5, eine Osteochondrose und eine breitbasige medio-bilaterale Bandscheibenprotrusion, eine deutliche beidseitige Unkovertebralarthrose mit mittelgradiger foraminaler Einengung sowie sekundärer Einengung des Spinalkanals, eine Reduktion des sagittalen Restdurchmessers bis 10 mm ohne Kompression des Myelons im HWK 5/6 und eine links lateral betonte Unkovertebralarthrose, eine leicht- bis mittelgradige foraminale Einengung links und eine leichtgradige Einengung rechts ohne Hinweise auf eine Irritation der rechten C7-Wurzel. Weiter erwog die Vorinstanz, die Frage, ob es sich bei den organischen Substraten um einen degenerativen Vorzustand handle, oder ob diese degenerativen Störungen sich erst durch eine nach dem Ereignis vom 5. November 2007 erfolgte Fehl- und/oder Überbelastung während fast einem Jahr bei der Arbeit entwickelt hätten, lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
Gunsten des Beschwerdeführers beantworten. Weder die involvierten Ärzte noch die vom Versicherten angegebene Literatur-Quelle hätten sich zu einem Zusammenhang geäussert.
SUVA und Vorinstanz haben mithin keine medizinische Beurteilung zur Frage der Unfallkausalität dieses Beschwerdebildes eingeholt, was gegen den Untersuchungsgrundsatz verstösst (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG).

7.
Hinsichtlich der Integritätsentschädigung stellte die Vorinstanz auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D._______, Facharzt für Chirurgie FMH. speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 13. Ja-nuar 2012 ab. Er führte unter Verweis auf die SUVA-Tabellen 1 und 5 aus, beim Versicherten bestehe ein Zustand nach Reparatur im TFCC-Komplex und Exzision des Pisiformes. Damit sei vom Mittelwert einer beginnenden Arthrose im Handwurzelbereich im Übergang zu einer mässigen Arthrose auszugehen, was einem Integritätsschaden von 5 % entspreche.
Angesichts der insgesamt unvollständigen und unklaren Aktenlage ist indessen auch eine abschliessende Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung des Integritätsschadens nicht möglich.

8.

8.1. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ein medizinisches Gutachten einzuholen. Danach hat sie über die Beschwerde neu zu entscheiden (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 S. 263 ff.).

8.2. Nachdem der angefochtene Entscheid aufgehoben wird, erübrigt es sich, auf die von der SUVA dagegen erhobenen Rügen betreffend den Einkommensvergleich einzugehen (vgl. E. 4.2 hievor).

9.
Die SUVA hat die Gerichtskosten von Fr. 800.- für das vom Versicherten angehobene Verfahren zu tragen und ihm hierfür eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen, da er im Sinne der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt und die Rügen der SUVA nicht zu überprüfen sind (E. 4.2 und 8.2 hievor; Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das von der SUVA geführte Verfahren wird verzichtet, da dem Bundesgericht in diesem Rahmen kein relevanter Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Diesbezüglich hat der Versicherte keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da nicht von einem Obsiegen gesprochen werden kann. Die SUVA hat ohnehin keinen Parteientschädigungsanspruch (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; SVR 2011 UV Nr. 7 S. 25 E. 6 [8C 443/2010]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 492/2013 und 8C 599/1013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der SUVA auferlegt.

4.
Die SUVA hat den Versicherten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar